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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 657/02
Rechtsgebiete: VO über die Berufsbildung zum Maler und Lackierer, Anlage zum EV


Vorschriften:

VO über die Berufsbildung zum Maler und Lackierer vom 23.06.1975 (BGBl. I S. 1545, 2641) i. d. F. der Änderungs-VO vom 27.06.1979 (BGBl. I S. 849)
Anlage I Kap. X Sachgeb. B Abschn. III Nr. 1 zum EV vom 21.08.1990 (BGBl. II S. 889, 998)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 657/02

Verkündet am 26. November 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 26. Juni 2002 - 7 Ca 7049/02 - wird auf Kosten der Widerklägerin zurückgewiesen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien haben im Ersten Rechtszug auf die Klage des im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.10.2001 bei der Beklagten als Hausmeister beschäftigten Widerbeklagten über dessen Lohnanspruch gegen die Widerklägerin für die Monate August und September 2001 in Höhe von 570,70 Euro netto gestritten.

Diesen Betrag hat das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen ausgeurteilt.

Im Berufungsverfahren geht es lediglich noch um die vom Arbeitsgericht abgewiesene Widerklage. Durch sie wird der Widerbeklagte auf Schadensersatz über 326,78 Euro für einen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht herausgegebenen Bohrhammer sowie eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herausgegebene Kettensäge in Anspruch genommen. Weiter geht es um 390,46 Euro Schadensersatz wegen des unsachgemäßen Streichens von Fenstern des Firmengebäudes durch den Widerbeklagten. Hinsichtlich beider Forderungen beansprucht die Widerklägerin von dem Widerbeklagten 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.06.2002.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Widerklägerin hat gegen das ihr am 10.07.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 08.08.2002 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 24.09.2002 am nämlichen Tag ausgeführt.

Das Arbeitsgericht - so die Widerklägerin - habe zu Unrecht unterstellt, es sei nicht vorgetragen, dass der Kläger stets unmittelbaren Besitz an den Arbeitsgeräten bzw. allein die Möglichkeit gehabt habe, diese sicher zu verwahren und andere von einem Zugriff auszuschließen.

Dem Widerbeklagten seien bei Antritt seiner Tätigkeit als Hausmeister am 01.09.2000 das Inventar und die Arbeitsgeräte ausweislich eines Übergabeprotokolls übergeben worden.

Dem Geschehen vorangegangen sei am Vortage, dem 31.08.2000, eine Übergabe der gesamten Werkzeuge von dem Vorgänger des Widerbeklagten, des Herrn S..., an die Widerklägerin, durchgeführt von den Zeugen R.S. und S.S. Diese von Herrn S... übergebenen Werkzeuge seien alle im Werkstattraum Nr. 36 zur Übergabe aufgebaut gewesen und seien dann so am 01.09.2000 von Herrn R.S. an den Kläger zur alleinigen Sorge übergeben worden.

Beweis:

1. Zeugnis des R.S.

2. Zeugnis der S.S.

Dieser Raum sei mit einem Sicherheitsschloss verschlossen. Es existiere nur ein Schlüssel für diesen Werkstattraum, welcher sich am Schlüsselbund des jeweiligen Hausmeisters befinde. Denn in diesem Raum seien neben den Maschinen auch die Reifen von fünf Kraftfahrzeugen im Wert von ca. 2.500,00 Euro gelagert. Dem Widerbeklagten seien weitere Schlüssel übergeben worden, u. a. die für den Kellerraum Nr. 39.

Raum Nr. 39 sei der Hausmeisterraum. Dieser Raum habe zwei Türen und beide Schlüssel befänden sich gleichfalls am Schlüsselbund des Hausmeisters. Bei diesem Raum handele es sich nicht um einen Durchgangsraum. Er verfüge zwar über eine zweite Tür, die zu einem weiteren Raum führt. Diese Tür werde aber nicht benutzt und sei stets verschlossen, da es sich bei dem weiteren Raum um die Frauenumkleidekabine handele. Diese habe einen eigenen Zugang und werde nicht durch den Arbeitsbereich des Klägers betreten. Auch weitere Personen benötigten durch die Hausmeisterräume keinen Zugang.

Beweis:

1. Handskizze Anlage BB 2

2. Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten

3. Zeugnis des R.S.

Der Widerbeklagte habe nicht nur den Schlüssel für den Kellerabgang erhalten. Vielmehr habe die Widerklägerin ihm alle Schlüssel für die genannten Räume und auch einen Generalschlüssel ausgehändigt.

Beweis: Zeugnis des R.S.

In dem Kellerraum Nr. 39 seien drei abschließbare Schränke vorhanden. Zwei davon seien für die werthaltigen Arbeitsmaterialien und Maschinen vorgesehen. Der Widerbeklagte sei bei der Einweisung in das Objekt darauf hingewiesen worden, die Arbeitsgeräte zu sichern und hierfür die Schränke zu verwenden.

Beweis: Zeugnis des R.S.

Hinsichtlich der Durchführung der Malerarbeiten sei einzuräumen, dass der Widerbeklagte kein gelernter Maler sei. Hierauf komme es jedoch nicht an. Denn der Kläger habe entgegen eindeutiger Arbeitsanweisungen des Zeugen R.S. die Arbeiten völlig grundlos anders durchgeführt, als dies von ihm gefordert worden sei. Er habe lediglich den losen Lack entfernt, den ein wenig festeren Anstrich habe er auf den Fenstern und -bänken entgegen eindeutiger Arbeitsanweisung belassen und sodann gestrichen.

Beweis: Zeugnis des R.S.

Dem Arbeitsgericht sind nach der Auffassung der Widerklägerin eine Reihe von Verfahrensfehlern - in Sonderheit Gehörsverstöße - unterlaufen.

Die Widerklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 26.06.2002 - 7 Ca 7049/02 - in dessen Ziffer 2 den Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 717,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 zu bezahlen.

Hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht Bautzen zurückzuverweisen.

Der Widerbeklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Es sei nicht richtig, dass ihm mit Arbeitsantritt Inventar und Maschinen in persönliche Verantwortung übergeben worden seien. Dies gebe das vorgelegte Übergabeprotokoll nicht her. Es beinhalte lediglich die Feststellung des Zeitpunkts der Beendigung der Hausmeistertätigkeit des Herrn S..., nicht jedoch die Übergabe an ihn, den Widerbeklagten. Die handschriftliche Notiz des Zeugen R.S. sei nicht geeignet, die Übergabe von Gegenständen zu beweisen. Mangels Datumsangabe müsse davon ausgegangen werden, dass der handschriftliche Nachsatz nicht zeitgleich mit seiner, des Widerbeklagten, Arbeitsaufnahme angebracht worden sei.

Er, der Widerbeklagte, habe das Werkzeug, dessen er sich bedienen durfte, nicht im Raum Nr. 36, sondern in dem Raum Nr. 39 vorgefunden. Dieser Raum sei als Durchgangsraum genutzt worden. Die zweite aus diesem Raum abzweigende Tür habe als Durchgang für das Personal gedient. Denn im angrenzenden Frauenumkleideraum hätten sich nicht nur die Umkleidemöglichkeiten der Frauen befunden, sondern auch das Bügelbrett und die Wäscheschränke.

Im Raum Nr. 39 hätten sich nicht drei abschließbare Schränke befunden, sondern ein Spind und ein zweitüriger Kleiderschrank. Beide habe er, der Widerbeklagte, nicht benutzen müssen. Denn er sei bereits in seiner Arbeitskleidung zur Arbeit angetreten.

In dem mit einem kleinen Vorhängeschloss versehenen Spind sei Baumaterial aus früheren Renovierungen gelagert gewesen. Der Kleiderschrank sei nicht verschlossen gewesen. Vielmehr seien die Türen durch Magnete zugehalten worden. Ein Schlüssel sei nicht vorhanden gewesen.

Ein mit einem Sicherheitsschloss versehener Schrank habe sich zum Zeitpunkt seiner, des Widerbeklagten, Beschäftigung im Raum Nr. 39 nicht befunden. Dieser sei auch nicht verschlossen gewesen und ein Schlüssel ihm, dem Widerbeklagten, nie übergeben worden. Daran habe sich auch unter seinen Nachfolger - dem Herrn R.... - nichts geändert.

Hinsichtlich der Malerarbeiten habe sich er, der Widerbeklagte, nicht über Anweisungen hinweggesetzt. Es sei auch nichts von ihm nachgearbeitet worden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Die Kammer hat in der Berufungsverhandlung zusammen mit den Parteien die als Übergabeprotokoll bezeichnete Anlage BB 1 (Anlage zur Berufungsbegründung = Bl. 127 d. A.) ebenso eingesehen wie die die Kellerräume betreffende Skizze Anlage BB 2 (Anlage zur Berufungsbegründung = Bl. 128 d. A.).

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die - ihrerseits zulässige - Widerklage ist gleichfalls unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Widerbeklagten besteht weder wegen abhanden gekommener Arbeitsgeräte (I.) noch wegen der von ihm durchgeführten Malerarbeiten (II.). Eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht Bautzen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils kommt nicht in Betracht (IM.).

I.

1.

Die Widerklägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vom Widerbeklagten zu vertretenden Unmöglichkeit der Herausgabe der Arbeitsgeräte (§ 280 Abs. 1 BGB in der hier noch anwendbaren a. F.).

Der Arbeitnehmer schuldet die Leistung der versprochenen Dienste, nicht den Erfolg der Leistung. Das Risiko der Schlechtleistung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Etwas anderes gilt in den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Verwahrung oder des Auftrages zu behandeln ist. Dann gehört die Herausgabe des sog. Erlangten zu den Leistungspflichten (§§ 667 und 695 BGB). Dieser Fall ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht mehr Besitzer der Sache ist. In der Regel ist der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern lediglich sog. Besitzdiener (§ 855 BGB). Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu zählt u. a. auch, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat. Allein unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Spielraum, der es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen (vgl. BAG vom 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung m. w. N.).

Derartige selbständige Überlegungen waren dem Widerbeklagten nicht übertragen. Es war nicht seine Aufgabe, irgendwelche wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, sondern Hausmeistertätigkeiten zu verrichten.

2.

Der Widerbeklagte haftet auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung nach den insoweit ebenfalls noch anwendbaren alten Grundsätzen.

Die Regeln über die positive Vertragsverletzung galten auch im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer haftete danach also für Schäden aus Vertragspflichtverletzungen, die er zu vertreten hatte. Der Schuldner hatte grundsätzlich Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Satz 1 BGB a. F.). Diese Haftung war jedoch durch die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gemindert. Bei fahrlässigem Handeln haftete der Arbeitnehmer nur eingeschränkt, wenn es um Tätigkeiten ging, die durch den Betrieb veranlasst waren und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gab es danach nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit war der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und -folgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Unzumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen waren. Zu diesen Gesichtspunkten gehörten der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahren der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten war. Ferner gehörten hierzu die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten. Bei grober Fahrlässigkeit haftete der Arbeitnehmer in aller Regel voll. Es waren auch insoweit Ausnahmen möglich, vor allem wenn ein Missverhältnis von Einkommen und Haftungsrisiko vorlag (zusammenfassend BAG vom 17.09.1998, a.a.O., m.w. N.).

Damit ein Arbeitnehmer aus positiver Vertragsverletzung haftete, musste aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ein Schaden des Arbeitgebers eingetreten und der Arbeitnehmer in einem Umfang schuldhaft gehandelt haben, der ganz oder teilweise seine Haftung begründete. Dabei ergab sich die Pflichtverletzung bereits daraus, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden war. Der Arbeitnehmer hatte nämlich die Pflicht, den Arbeitgeber weder am Eigentum noch am Vermögen zu schädigen. Der Grad des Verschuldens bestimmte sich dann bezogen auf die Verletzung dieser Pflichten, d. h. dass bei der Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit zu prüfen war, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg schuldhaft - also vorsätzlich oder fahrlässig - gehandelt hatte. Konnte der Arbeitnehmer bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden nicht vermeiden, hatte er seine vertraglichen Pflichten erfüllt und eine objektive Pflichtverletzung schied aus (vgl. BAG vom 17.09.1998, a.a.O.).

Eine zumindest mit mittlerer Fahrlässigkeit begangene Pflichtverletzung des Widerbeklagten ist nicht festzustellen. Denn es steht nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung schon nicht fest, dass er die Arbeitsgeräte ohne Zugriffsmöglichkeiten Dritter in Verwahrung hatte. Das Vorbringen der Widerklägerin ist insofern widersprüchlich. Wären die Geräte tatsächlich in dem abschließbaren Raum Nr. 36 aufgebaut gewesen und übergeben worden (wozu sich das Übergabeprotokoll nicht verhält, es spricht von "Arbeitsraum"), stellte sich nicht die Frage einer Verwahrung in Spinden oder in einem Spind oder/und einem Kleiderschrank in Raum Nr. 39. Denn dann wäre dem Widerbeklagten eine alternative Verwahrung nachgelassen worden: Entweder in Raum Nr. 36 unter Abschließen desselben oder in Raum Nr. 39 unter Einschließen in Spinde bzw. Spind oder Kleiderschrank. Insoweit ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Widerbeklagte Schlüssel für Spinde bzw. Spind und Kleiderschrank ausgehändigt bekommen hätte. Damit hatte der Widerbeklagte die Möglichkeit der Verwahrung in einem Raum, der durchaus über die Umkleide für Frauen zugänglich war. Insoweit ist zwar vorgetragen, dass sich "beide" Schlüssel am Schlüsselbund des Hausmeisters befinden. Dann heißt es jedoch, "auch der Schlüssel für Raum Nr. 39" habe sich ausschließlich in den Händen des Klägers befunden. Damit ist jedenfalls die Verfügungsmöglichkeit über einen weiteren Schlüssel für Raum Nr. 39 - hier bezüglich der Tür zu dem Umkleideraum - offen. Damit fehlt es an der haftungsbegründenden Voraussetzung einer alleinigen (ohne Zugriffsmöglichkeiten Dritter) Verwahrung durch den Widerbeklagten.

3.

Damit steht der Widerklägerin gegen den Widerbeklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wegen einer Verletzung ihres Eigentums zu (§ 823 Abs. 1 BGB). Denn auch insoweit sind die Grundsätze der Haftung im Arbeitsverhältnis anwendbar.

4.

Die Widerklägerin kann ihren Anspruch gegen den Widerbeklagten auch nicht aus einer besonderen vertraglichen Vereinbarung der Parteien herleiten. Die Vorlage der Arbeitsordnung durch den Zeugen R.S. stellt keine vertragliche Vereinbarung dar. Weder ergibt sich der rechtliche Geltungsgrund der Arbeitsordnung noch, dass der Widerbeklagte mit ihr einverstanden gewesen wäre. Unabhängig davon und selbständig tragend hätten sich aufgrund der Regelungen der Arbeitsordnung keine weitergehenden Verpflichtungen des Berufungsbeklagten ergeben, die aber bei einer Verwahrung in Raum Nr. 39 nach dem vorstehend Gesagten schon nicht verletzt sind.

II.

Für möglicherweise bei der Durchführung von Malerarbeiten vorgekommene Fehler haftet der Widerbeklagte aus den zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil nicht.

Es ist nicht richtig, dass es insoweit nicht darauf ankomme, dass der Widerbeklagte kein gelernter Maler ist. Denn dieser Umstand bestimmt den Verschuldensmaßstab. Einem gelernten Maler kann seine fehlerhafte Arbeit eher vorgeworfen werden als einer Person, die sich - ungelernt - als Maler betätigt. Die dem Widerbeklagten vorgeworfenen Fehler mögen bei einem gelernten Maler den Vorwurf normaler Fahrlässigkeit oder sogar grob fahrlässigen Verhaltens begründen. Dem - insofern ungelernten - Widerbeklagten kann bestenfalls der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werden, der aber nach den vorstehend mitgeteilten Grundsätzen keine Schadensersatzverpflichtung im Arbeitsverhältnis nach sich zieht.

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer vom 23.06.1975 (BGBl. I S. 1545, 2641), geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 27.06.1979 (BGBl. I S. 849), gültig nach Maßgabe der Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt IM Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 21.08.1990 (BGBl. II S. 889, 998) auch in den neuen Bundesländern und somit auch in ..., umfasst das Ausbildungsberufsbild des Malers nach § 3 Nrn. 7, 8 und 9 der Verordnung u. a. Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausführens von Vorarbeiten, des Vorbereitens der Untergründe sowie des Behandeins von Oberflächen. Über diese Fertigkeiten und Kenntnisse verfügte der Widerbeklagte - wie figura zeigt - nicht. Selbst eine konkrete Arbeitsanweisung, "sämtlichen" Altlack zu entfernen, stellt gemessen an den in immerhin drei Jahren zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnissen eines Malers keinen Umstand dar, der bei einer Missachtung vorsätzliches Verhalten rechtfertigen könnte. Dazu muss der Empfänger der Anweisung wissen, was Lack ist, sowie Lack von Farbe und darüber hinaus neuen von altem Lack - ggf. also von nur alter Farbe - unterscheiden können. All dies konnte die Widerklägerin in der Person des Widerbeklagten nicht voraussetzen.

Unabhängig davon und selbständig tragend würde die Widerklägerin jedenfalls ein haftungsausschließendes Mitverschulden tragen, wenn sie einer ungelernten Kraft Facharbeiten anweist und selbst eine klare Anweisung in diesem Zusammenhang aufgrund des Unvermögens des Anweisungsempfängers nicht ankommt, weil sie nicht ankommen kann.

III.

Dem Hilfsantrag ist nicht zu entsprechen. Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung nach § 68 ArbGG unzulässig. Einer der wenig zugelassenen Ausnahmefälle (hierzu Spilger, Arbeitsrecht-Blattei, 160.10.2, Berufung in Arbeitssachen, Rdnrn. 239 ff.) liegt nicht vor.

B.

Die Widerklägerin hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.

Gegen diese Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Möglich ist dies unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen.



Ende der Entscheidung

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