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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 695/05
Rechtsgebiete: BGB, Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 612 Abs. 2
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) § 9 Abs. 1 Nr. 4
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) § 9 Abs. 3 Nr. 2
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) § 14 Abs. 1
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) § 15 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 695/05

Verkündet am 10. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01.06.2005 - 7 Ca 7021/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2001 bis Oktober 2003 ein die Höhe der vereinbarten und bezogenen Arbeitsvergütung übersteigender Vergütungsanspruch wegen Lohnwuchers zusteht.

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.03.1994 bis 31.10.2003 als Lehrkraft bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine genehmigte Ersatzschule als Schule in freier Trägerschaft i. S. des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen (SächsFrTrSchulG) vom 04.02.1992 (SächsGVBl. Seite 37), geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06.05.1999 (SächsGVBl. Seite 207, 213) sowie durch Art. 7 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14.12.2000 (SächsGVBl. Seite 513, 514).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG ist die Genehmigung (für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule) u. a. zu erteilen, wenn eine Schule die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert. Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an einer Ersatzschule ist u. a. nach Abs. 3 Nr. 2 der vorgenannten Vorschrift dann genügend gesichert, wenn die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben.

Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erhalten nach § 14 Abs. 1 SächsFrTrSchulG auf Antrag Zuschüsse des Landes. Die Zuschüsse umfassen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG bei allgemeinbildenden Schulen bis zu 90 v. H. und bei berufsbildenden Schulen bis zu 80 v. H. der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes.

Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde die Finanzierung der laufenden Kosten des Schulbetriebs der Beklagten nur in einem Teil vom Freistaat Sachsen getragen und es wurden nur in diesem Teil zuletzt 80 % der Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen erreicht.

Die Kosten der Berufsfachschule für ... und etwa die Hälfte der Kosten der Fachschule für ... wurden vom (damals noch) Arbeitsamt übernommen, jedoch zu einem geringeren Teil.

Der Kläger hat mit seiner bei dem Arbeitsgericht Bautzen am 22.03.2004 eingegangenen und der Beklagten am 24.03.2004 zugestellten Klage für den vorgenannten Streitzeitraum Arbeitsvergütung in Höhe von 50.266,23 € brutto nebst einem Zinsanspruch geltend gemacht und die Hauptforderung später auf 48.467,49 € brutto reduziert.

Der Kläger hat geltend gemacht, nach den Vorgaben des Freistaates Sachsen hätte seine Vergütung 80 % der tarifüblichen Vergütung eines im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen beschäftigten Lehrers auszumachen gehabt. Dies sei die angemessene Vergütung, von der er nur 56,79 % erhalten habe (Klageschrift vom 19.03.2004 auf Seite 3).

In einer mit Schriftsatz vom 04.04.2005 überlassenen Übersicht des Klägers vom 01.04.2005 über die Stundenbelastung 2003 ist die klägerische Stundenbelastung aus dessen Sicht bis einschließlich September 2003 ausgewiesen.

Aufgrund der sich nach seiner Rechtsauffassung nach dem Vorstehenden wegen Bewucherung ihm seines Erachtens noch zustehenden Differenzvergütung hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.467,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Die Beklagte hat auf die fehlende Finanzierungsmöglichkeit des vom Kläger beanspruchten Gehalts hingewiesen. Dafür reiche der Zuschuss des Freistaates Sachsen nicht aus. Im Übrigen hat die Beklagte auf die z. T. volle bzw. hälftige Kostentragung bei der Berufsfachschule für ... kostenmäßig einerseits und der Fachschule für ... andererseits durch die Arbeitsverwaltung hingewiesen.

Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat ihn abgewiesen.

Dieser hat gegen das ihm am 14.07.2005 zugestellte Urteil am 15.08.2005 (einem Montag) Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 14.10.2005 am 11.10.2005 ausgeführt.

Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, wonach seine Lohnvereinbarung im Streitzeitraum sittenwidrig gewesen sei. Zur Bemessung der sich seines Erachtens ergebenden Differenzvergütung bezieht er sich weiter auf die sich seines Erachtens für einen mit ihm vergleichbaren Lehrer im öffentlichen Dienst ergebende Arbeitsvergütung und verfolgt - der Höhe nach gestützt hierauf - als Hauptforderungen jetzt noch 39.993,18 € brutto, hilfsweise 39.169,35 € brutto, höchsthilfsweise 32.379,20 € brutto, äußerst hilfsweise 31.555,37 € brutto, jeweils nebst einem Zinsanspruch.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01.06.2005 - 7 Ca 7021/05 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.993,18 € brutto, hilfsweise 39.169,35 € brutto, höchsthilfsweise 32.379,20 € brutto, äußerst hilfsweise 31.555,37 € brutto - jeweils nebst (jedenfalls der Sache nach) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte bleibt bei ihrem Vorbringen zur Rechtfertigung der Höhe der Vergütung des Klägers und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits mit sämtlichen Anträgen zulässige - Klage ist gleichfalls unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung.

1. Für die Jahre 2001 und 2002 sowie jedenfalls für die Monate Juli, August und Oktober 2003 ergeben sich Zweifel an der Begründetheit der Klage schon deshalb, weil sich die Übersicht über die Stundenbelastung - wenn auch möglicherweise unter Aussparung von Ferien- oder Urlaubsmonaten - weder zu den Jahren 2001 und 2002 noch zu den Monaten Juli, August oder Oktober 2003 verhält. Insoweit lässt sich auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht für den gesamten Streitzeitraum in gerichtsverwertbarer Weise feststellen, dass und wie die Beschäftigung des Klägers im Streitzeitraum an welcher genehmigten Ersatzschule, auf deren Bezuschussung durch den Freistaat Sachsen er sich bezieht, tatsächlich auch erfolgt ist.

Oder anders: Insoweit ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand der Bezuschussung durch den Freistaat Sachsen - auch über den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB (dazu sogleich) - überhaupt maßgebend sein kann, nachdem Finanzierungsgrundlage einzelner Schulen ganz oder teilweise auch die Subventionierung durch die Arbeitsverwaltung darstellt, zu deren (im Übrigen unstreitig geringeren) Höhe sich der Kläger nicht verhält.

2. Die Vergütungsvereinbarung der Parteien verstößt nicht gegen die guten Sitten und ist daher nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Nach der den Parteien bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 545/05 - gilt Folgendes:

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Eine Entgeltvereinbarung kann wegen Lohnwuchers oder wegen eines wucherähnlichen Geschäfts nichtig sein. Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. § 138 Abs. 1 BGB schützt anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens. Das von den guten Sitten Zugelassene erschließt sich deshalb aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung. Zu den maßgebenden Normen zählen die Wertungen des Grundgesetzes sowie einfachgesetzliche Regelungen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden ist jedoch auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen. Eine Entgeltvereinbarung kann zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch wirksam sein, jedoch im Laufe der Zeit - wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird - gegen die guten Sitten verstoßen.

Nach der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte anerkannter privater Ersatzschulen deshalb u. a. die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. In dem entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht aus dem Zusammenhang zwischen der aus Steuergeldern im Land ... erbrachten Finanzhilfe zu den Personalkosten (in Höhe von 97 %) und der festgesetzten Mindestvergütung (in Höhe von 75 %) erkannt, dass eine 75 % unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten i. S. von § 138 BGB entspreche.

b) Auf den Streitfall übertragen führen diese Grundsätze hier nicht zur Annahme einer nicht den guten Sitten i. S. von § 138 BGB entsprechenden Vergütung. Der Freistaat Sachsen gewährt anders als das Land ... keinen Zuschuss in Höhe von 97 %, sondern nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG bei berufsbildenden Schulen - wie hier - einen Zuschuss von (lediglich) bis zu 80 %. Dabei wird kein Zuschuss in Höhe von 80 % der vergleichbaren Personalkosten finanziert. Vielmehr umfassen die Zuschüsse 80 % der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen (unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes). Damit kann der sich eben auch auf die Sachkosten beziehende Zuschuss über 80 % schon nicht maßgebend für die Bestimmung der Grenze der Sittenwidrigkeit sein.

In § 5 Abs. 3 Nr. 2 des SächsFrTrSchulG fehlt - anders als im Land ... und dem dem Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt - auch die entsprechende Festlegung einer Mindestvergütung von 75 %. Vielmehr dürfen Gehälter und Vergütungen (im Übrigen "bei entsprechenden Anforderungen") hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen "nicht wesentlich" zurückbleiben. Ergibt sich bei einer 97%igen Bezuschussung für das Land ... die Grenze von 75 % - also ein Abstand von 22 % -, liegt der Kläger mit den von ihm genannten 56,79 % bei entsprechendem Abstand von 22 % lediglich 1,21 % unter der Bezuschussungsgrenze von 80 %.

Diese Unterschreitung wirkt sich hier allerdings nicht aus, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die Berufsfachschule für Krankenpflege und Kosmetik vom Arbeitsamt voll und die Fachschule für Altenpflege vom Arbeitsamt etwa hälftig und im Übrigen mit einem den Zuschuss des Freistaates Sachsen unterschreitenden Betrag (soweit streiterheblich) finanziert wurde. Dabei handelte es sich auch nicht i. S. der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts um "Steuergelder", sondern (von Zuschüssen zum Haushalt der Bundesagentur für Arbeit aus Steueraufkommen einmal abgesehen) im Wesentlichen um Geld aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Der Einsatz dieser Mittel ist arbeitsförderungsrechtlicher Natur. Er erfolgt im Interesse der Schüler und nicht im Interesse der Schule oder des Schulträgers und seiner Beschäftigten.

Der Umstand der partiellen Finanzierung durch die Arbeitsverwaltung wirkt sich hier zu Lasten des Klägers aus, weil sich aus seinem Vorbringen nicht ergibt, in welchem Umfang sein Einsatz in welcher vom Freistaat Sachsen finanzierten Schule bzw. in welchem vom Freistaat Sachsen bezuschussten Schulteil erfolgt ist.

Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers überhaupt den Anforderungen an Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprach (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG). Dagegen streitet der Umstand, dass der Kläger zum Vorhandensein vergleichbarer öffentlicher Schulen (sondern lediglich zu vergleichbaren Tätigkeiten) nichts vorgetragen hat. Sind aber die Genehmigungsvoraussetzungen bestimmender Maßstab für die Grenze der Sittenwidrigkeit, hätte die Klage schon aus diesem Grund abgewiesen werden müssen.

3. Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch des Klägers auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB wäre und nach dieser Entscheidung maßgeblich für die Üblichkeit nicht die Vergütung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen ist, weil diese unterschiedlichen Wirtschaftskreisen angehören.

Der Kläger hat seine Forderungen jedoch nur an der Vergütung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen orientiert und ist nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung in Ermangelung statistischer Daten nicht in der Lage, sich zur Höhe der Vergütung von Lehrern an privaten Ersatzschulen zu erklären.

Mangels Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung der Parteien kommt es auf diese Erklärungsnot des Klägers hier nicht an. Allerdings hat er auch nicht die Einholung des Gutachtens einer für den relevanten Wirtschaftskreis und ihren Arbeitsmarkt sachverständigen Personen beantragt, weswegen keine Veranlassung für das Gericht bestand, die fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die Bestimmung der üblichen Vergütung auf diese Weise zu treffen.

4. Wiederum unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Forderungen des Klägers mit Ausnahme des Monats Oktober 2003 (wenn er denn in diesem Monat gearbeitet hätte, was sich aus seiner Aufstellung nicht ergibt) nach Maßgabe des § 70 Abs. 1 BAT-O verfristet sind, weil sie der Kläger nicht binnen der danach geltenden Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht hat.

Zwar fehlt eine Bezugnahme auf den BAT-O in dem Arbeitsvertrag der Parteien. Allerdings kann sich der Kläger wegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG auf Gehälter der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nur bei "entsprechenden Anforderungen" beziehen. Die Lehrer im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen haben aber - wie gerichtsbekannt ist und in der Berufungsverhandlung auch mitgeteilt wurde - durchgängig schriftliche Arbeitsverträge, die auf den BAT-O Bezug nehmen und damit auch dessen Regelung in § 70 in die arbeitsvertraglichen Beziehungen inkorporieren. Insofern wäre jedenfalls nicht recht einsichtig, warum der Kläger zwar die Vergütung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrers beanspruchen, nicht aber auch den für solche Lehrer geltenden Obliegenheiten entsprechen sollen müsste.

5. Mangels Hauptforderungen besteht auch kein Zinsanspruch.

II.

Der Kläger hat aufgrund der Regelungen in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, nachdem die maßgebenden Rechtsfragen durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 höchstrichterlich beantwortet sind.

Ende der Entscheidung

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