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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 751/03
Rechtsgebiete: GG, BGB, GVG, ZPO, BATO


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2
BGB § 226
BGB § 273
BGB § 823
BGB § 847 aF
GVG § 184
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BATO § 70
1) Das Wort "mobbing" kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein.

2) Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sog. mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit scheidet aus.

3) Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sog. mobbingbedingter Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht (wegen Subsidiarität der Anspruchsgrundlage) nicht, wenn und soweit andere Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gebote stehen (z.B. Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, Zurückbehaltungsrecht)

4) Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen sog. mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit unterfallen der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O 5) Eine gesundheitliche Prädisposition eines Opfers sog. mobbings kann gegen die Ursächlichkeit der inkrimimerten Verhaltensweisen für die Erkrankung streiten.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 751/03

Verkündet am 17. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07. Juli 2003 - 5 Ca 5954/02 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Geldentschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die am ....1966 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Klägerin hat eine Berufsausbildung als Laborantin und ist diplomierte Mineralogin. Sie war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Zeitraum vom 15.07.1994 bis zum 31.12.1999 als Referentin des Sächsischen ... des Beklagten zu 1. beschäftigt. Bis 31.05.1996 war sie im Bereich Qualitätssicherung des sächsischen Immissionsmessnetzes tätig. Ab 10.06.1996 wechselte die Klägerin als Spezialistin für die Qualitätssicherung des Gesamtprojekts und als Stellvertreterin der Projektkoordinatorin in das Forschungsprojekt "...". Hierbei handelte es sich um ein auf vier Jahre befristetes und von der Europäischen Union finanziertes Projekt zur Optimierung immissionsmindernder Maßnahmen im Dreiländereck Polen, Tschechien und Sachsen. Die Klägerin bezog Gehalt nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Im Oktober 1999 bewarb sich die Klägerin auf eine ab dem 01.12.1999 unbefristet zu besetzende Stelle "Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin Referenzlabor Luftgütermessnetz" bei der Staatlichen ... Hierbei handelt es sich um einen Eigenbetrieb des Beklagten zu 1., der für die Erhebung von Daten über den Zustand der Medien Wasser, Boden, Luft und Umweltradioaktivität verantwortlich ist. Die Dienstaufsicht über die ... oblag dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, die Fachaufsicht dem ...

Mit Übertragung aller Messungen im Luftmessnetz an die ... wurden drei Stellen des ... bei der ... angesiedelt. Ab dem 01.10.1998 erfolgten erste Abordnungen mit dem Ziel der dauerhaften Versetzung ab 01.01.2001. Hiervon waren auch Aufgaben des Kalibrier- und Referenzlabors (Qualitätssicherung) erfasst, die bisher unter der Verantwortung des ... standen. Eine dieser Stellen war von der Ende 1999 ausgeschiedenen Vorgängerin der Klägerin, der vom Arbeitsgericht als Zeugin vernommenen Zeugin ..., besetzt gewesen.

Da die Stelle bei der ... durch Abordnung von Mitarbeitern des ... besetzt werden sollte, hatte das ... entscheidenden Einfluss auf die personelle Auswahl. Seitens des ... war für die Besetzung der Stelle der ausgeschiedenen Zeugin ... die Klägerin vorgeschlagen worden. Deren Bewerbung erfolgte auch auf eine von der ... veranlasste Ausschreibung, welche als Aufgabengebiet u. a. die Realisierung des Qualitätsmanagements im Labor und Messnetz beinhaltete, ohne das Letzteres - die Realisierung des Qualitätsmanagements im Messnetz - mit der ... abgestimmt worden war.

Am 30.11.1999 fand das Vorstellungsgespräch unter Beteiligung des Geschäftsführers der ... Herrn ..., des Geschäftsbereichsleiters (GB) 4 Herrn ..., des Referatsleiters Personal des ... Herrn ..., des Abteilungsleiters der Abteilung 4 des ... Herrn ... sowie des Personalratsmitglieds Herrn ... statt. Dem Beklagten zu 2., der als Leiter des Fachbereichs 41 (stationäres Luftmessnetz) seit 01.01.1999 bei der ... beschäftigt ist und dessen frühere Lebensgefährtin sich ebenfalls auf die Stelle beworben hatte, wurde die Teilnahme am Vorstellungsgespräch verwehrt.

Im Ergebnis des Vorstellungsgesprächs erhielt die Klägerin unter mehreren Bewerbern die ausgeschriebene Stelle. Daraufhin vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1. - vertreten durch das ... - unter dem 20.12.1999 die Aufhebung des noch bestehenden befristeten Arbeitsvertrages; es wurde ein unbefristeter Vertrag mit Wirkung ab 01.01.2000 geschlossen. Abgemacht wurde eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Bis zum 31.12.2000 war die Klägerin durch das ... an die ... abgeordnet. Mit Wirkung vom 01.01. 2001 erfolgte ihre Versetzung.

Am 03.01.2000 nahm die Klägerin ihre Arbeit bei der ... zeitgleich mit den ebenfalls abgeordneten Mitarbeitern Herrn ... und Herrn ... auf.

Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an fühlte sich die Klägerin durch das Verhalten ihrer unmittelbaren fachlichen Vorgesetzten, insbesondere des Beklagten zu 2. ausgegrenzt und gedemütigt. Nach Ansicht der Klägerin trat ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs eine Verbesserung der Beziehungen nicht ein, wodurch sie sich erheblicher psychischer Belastungen ausgesetzt sah. Sie arbeitete bis zu ihrer am 07.02.2001 festgestellten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Ohne Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit wurde die Klägerin am 02.03. 2001 wegen schwerer depressiver Störungen mit Suizidalität und grenzpsychotischer Ausweitung in die Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik der Universitätsklinik ... in ... eingewiesen. Sie wurde dort bis Ende April 2001 stationär behandelt. Nach dem stationären Aufenthalt erfolgte die Verlegung in die Tagesklinik des Universitätsklinikums, in dem die Klägerin bis Dezember 2001 behandelt wurde. Seit Januar 2002 wird die Klägerin mindestens viermal die Woche ambulant im Universitätsklinikum betreut. Seit Februar 2001 nimmt die Klägerin starke Antidepressiva und Antiepileptika zur Beruhigung ein und unterzog sich dreimal einer Therapie des totalen Schlafentzuges bei stationärer Einweisung. Die Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin und ihrer Arbeitsfähigkeit ist derzeit nicht absehbar.

Die Klägerin bezog im Zeitraum vom 21.03.2001 bis 06.08.2002 Krankengeld und auch einen Krankengeldzuschuss.

Schriftlich geltend gemacht hat die Klägerin Forderungen erstmals durch Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2002 gegenüber der ....

Gestützt werden die Forderungen auf Geschehen vor und nach Aufnahme der klägerischen Arbeit bei der ....

Unter dem 03.04.2000 unterzeichneten die Klägerin und Herr ... folgende "Nachträgliche Auswertung des Anfang Februar stattgefundenen Gesprächs ...- ...":

"...

Die von Frau ... vorgebrachten Probleme basierten einmal darauf, dass in den Monaten Dezember/Januar im Geschäftsbereich 4 der ... zu viele schwierige Aufgaben zu lösen waren und neben der hektischen Arbeitsatmosphäre die Einweisung und Betreuung von ... durch die Leiter nicht genügend waren, zum anderen war Frau ... durch die problematische Vorgeschichte sensibilisiert und hat versäumt, das Gespräch mit dem Geschäftsbereichsleiter zu suchen.

Die Probleme wurden besprochen und weitestgehend geklärt, so dass nach drei Monaten von einer normalen Eingliederung von Frau ... in den Arbeitsprozess und in den Mitarbeiterkreis des GB gesprochen werden kann.

Ihre Perspektiven hinsichtlich der weiteren Entwicklung des GB auf dem Gebiet der Analytik und Qualitätssicherung wurden Frau ... aufgezeigt.

..."

Die Klägerin hat vorgetragen, Ursache ihrer Erkrankung seien folgende Handlungen kommunikativer Art bzw. folgende Rechtsmaßnahmen:

- Verbreitung des Gerüchts, die Klägerin pflege einen unmöglichen Umgang mit Mitarbeitern und würde ihre Kompetenzen überschreiten,

- Infragestellung der Fähigkeiten der Klägerin, einen Analysator für die Messung von Luftschadstoffen auseinander zu schrauben,

- Versagung der Teilnahme an der morgendlichen Einsatzbesprechung (Kaffeerunde),

- Weiterleitung des Gerüchts, die Klägerin hätte zwar einen unmöglichen Umgang mit den Kollegen, solle trotzdem jedoch in das Kollektiv integriert werden,

- eindeutige Erklärung, die Klägerin nicht haben zu wollen; Unterstellung, die Klägerin hätte die Messwerterfassung zerstört; Unterstellung, die Klägerin hätte "krankgemacht",

- fehlende Weitergabe der Information, dass die Klägerin infolge ihrer Teilnahme an der VDI-Sitzung am 02. und 03.02.2000 von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung befreit ist, damit Entstehung des Eindrucks bei den Kollegen, die Klägerin könne sich das Fernbleiben von der Arbeit ohne Entschuldigung erlauben und keine Richtigstellung durch den Geschäftsbereichsleiter ...,

- Missbilligung der Einschaltung von Vertretern der Personalabteilung des ... durch die Klägerin; keine Weiterleitung von Informationen an die Klägerin, keine Arbeitsanweisungen,

- keine positive Resonanz auf den Vortrag der Klägerin im Rahmen des ...- Projekts,

- keine Möglichkeit der Vorstellung des Ergebnisses des BTX-Ringversuchs durch die Klägerin, obwohl die Besprechung im Rahmen der morgendlichen Einsatzrunde üblich ist,

- Mitteilung an die Klägerin, sie könne zwar Vorschläge unterbreiten, diese würden aber nicht beachtet,

- offenkundige Missachtung der Person der Klägerin durch das Abschneiden des Wortes mit der Bemerkung, dass dies nicht interessiere,

- Behauptung, die Klägerin würde ihre Arbeitszeit nur zu 50 % auslasten,

- arbeitsunfähiger Ausfall der Klägerin wird als Ursache für die fehlende Fertigstellung des Qualitätssicherungshandbuchs gegenüber der ... dargestellt,

- Zusage des Geschäftsbereichsleiters ... gegenüber der Klägerin, mit ihr und dem Beklagten zu 2. nochmals zu sprechen,

- Verbreitung des Gerüchts, die Klägerin habe falsche Messungen durchgeführt; keine Richtigstellung trotz Wiederholungsmessungen, die die ursprünglichen Messungen als richtig bestätigen,

- Übergabe des Berichts des Ringversuchs durch die Klägerin vom November 2000 an den Beklagten zu 2. und Herrn ... ohne Reaktion hierzu,

- Arbeitszeitauslastung der Klägerin wird nunmehr auf 25 % geschätzt,

- keine Gespräche über das Problem Beklagter zu 2.,

- Behauptung, die Klägerin rede schlecht über den Geschäftsbereichsleiter ...,

- Veränderung der Tätigkeitsbeschreibung, nachdem die Klägerin die Zusage für die Stelle erhielt,

- Zuweisung eines mit erheblicher Lärmbelästigung verbundenen Arbeitsplatzes im Labor,

- keine Einweisung in den Arbeitsplatz,

- Versagung des ursprünglichen durch den Geschäftsbereichsleiter ... der Klägerin zugewiesenen Arbeitsplatzes im Labor durch den Beklagten zu 2. mit der Begründung, es gäbe Kollegen, die schon länger da seien,

- keine Behebung der Störung der Datenerfassung als wichtiger Arbeitsgrundlage für die Klägerin durch den Beklagten zu 2.,

- Unterbindung des Zugangs zum Quecksilberbarometer, indem ein Schreibtisch davor gestellt wurde; damit Erschwerung der Arbeitsbedingungen der Klägerin,

- Weiterleitung des Verdachts, die Klägerin hätte die Messwerterfassung zerstört, keine produktive Tätigkeit erbracht und krankgemacht,

- keine In-Kenntnis-Setzung der Klägerin über die Ausstattung des Kalibrierlabors mit neuer Rechentechnik; keine Teilnahmemöglichkeit der Klägerin am Lehrgang,

- immer noch fehlende Einweisung der Klägerin in die Aufgaben laut Tätigkeitsbeschreibung; nur Zuweisung von Hilfsarbeiten (Chemikalien aussortieren, Durchführen von Aufräumarbeiten),

- Zurückweisung der Bitte der Klägerin, für sie eine CARNET-ATA-Vollmacht zu beantragen als Voraussetzung für die Teilnahme am Ringversuch mit Tschechien mit der Begründung, der Zeitaufwand hierfür sei zu hoch; dagegen Aufforderung gegenüber der Klägerin, eine entsprechende Vollmacht für den Mitarbeiter ... zu prüfen und ihm zuzuarbeiten, obwohl dies zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte; nur vorbereitende Tätigkeit für den Ringversuch, aber keine Berechtigung, die von der Klägerin stammenden Unterlagen auch selbst zu unterzeichnen; Versagung der Dienstreise/Genehmigung nach ...; Einsatz des Mitarbeiters ... hierfür, der für diesen Aufgabenbereich nicht zuständig ist; Aufforderung gegenüber der Klägerin, den Mitarbeiter ... hierzu einzuarbeiten,

- keine Information hinsichtlich der Lieferung der statischen Injektion, obwohl zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörend; keine Teilnahme der Klägerin an der Einweisung durch die die statische Injektion liefernde Firma; Weisung gegenüber der Klägerin, sie möge sich die entsprechenden Informationen über Externe beschaffen,

- keine Einweisung und keine Unterstützung bei dem BTX-Ringversuch; erschwerende Arbeitsbedingungen durch Auswechseln der Probenzuleitung des BTX-Messgeräts, ohne die Klägerin vorher zu informieren; dadurch Fehlmessungen mit der daraus folgenden Notwendigkeit der Wiederholung der aufwendig durchgeführten Untersuchung,

- Mitteilung gegenüber der Klägerin, das ausgewertete Ergebnis des Ringversuchs sei völlig unbrauchbar,

- Versagung der Teilnahme der Klägerin an der Auswertung des Ringversuchs BTX,

- Beräumung des Labors und damit des Arbeitsplatzes der Klägerin ohne vorherige Information,

- Außerbetriebnahme der Analysatoren ohne In-Kenntnis-Setzung der Klägerin,

- erste klar formulierte Arbeitsaufgabe am 09.06.2000 durch Aufforderung, ein Qualitätssicherungshandbuch zu erstellen,

- Anordnung zur Wegnahme eines Druckminderers am Kalibrierlabor zum Einsatz im Messnetz, dadurch Gefährdung der Messqualität des Laborstandards,

- keine Prüfung und keine Reaktion auf die von der Klägerin erarbeiteten Standardarbeitsanweisung für die Messung der Nassen Deposition,

- Konkretisierung der Aufforderung für die Erarbeitung des Qualitätssicherungshandbuchs durch Überreichung von zwei Ordnern sowie Erlaubnis gegenüber der Klägerin, auf die Zuarbeit der Mitarbeiter zurückgreifen zu dürfen ,

- Provokation des Zu-Spät-Kommens beim TÜV,

- Auftrag an die Klägerin, für den Umbau des BTX-Labors Vorschläge zu unterbreiten, Auftrag durch die Klägerin bearbeitet, Ablehnung des Vorschlags ohne Begründung,

- Aufforderung, den Gaschromatographen (GC) in Betrieb zu nehmen trotz Kenntnis fehlender hierfür erforderlicher Software,

- Entziehung der Arbeiten der Klägerin bezüglich des Qualitätssicherungshandbuchs trotz entgegenstehender Aufforderung sowie Erklärung durch den Beklagten zu 2., die Arbeit der Klägerin bei beendet,

- Aufforderung des Beklagten zu 2. über die Mitarbeiterin ..., die Klägerin solle sich für Arbeiten am Qualitätssicherungshandbuch freihalten entgegen anders lautender vorheriger Weisung,

- keine konkreten Termine der Klägerin gegenüber benannt,

- trotz erfolgreicher Absolvierung der Probezeit am 19.06.2000 keine Umsetzung der Tätigkeitsbeschreibung,

- Zurückweisen der Arbeit der Klägerin am Qualitätssicherungshandbuch (zwei Anlagen als unbrauchbar dargestellt),

- erst fünf Tage vor Beginn des weiteren Ringversuchs für BTX Weitergabe der entsprechenden Information an die Klägerin; zunächst Versagung der Benutzung des Probennahmegeräts,

- Wegnahme des Laptops der Klägerin,

- Einschaltung des Abzugs trotz fehlender Notwendigkeit hierfür,

- Aufforderung zur Vorlage eines Arbeitsplanes für jeden Monat.

Hiervon sind nach der "nachträglichen Auswertung" vom 03.04.2000 auf den Beklagten zu 2. bezogen folgende Handlungen bzw. Maßnahmen:

Der Beklagte zu 2. habe der Klägerin am 19.04.2000 ohne Angabe einer Begründung mitgeteilt, dass die von ihr - der Klägerin - ausgewerteten Ergebnisse des Ringversuchs völlig unbrauchbar seien. Seine Zusage, sich um die Funktionsfähigkeit des Abzugs im BTX-Labor zu kümmern, habe er nicht eingehalten.

Der Beklagte zu 2. habe der Klägerin Anfang Mai 2000 gesagt:

"Sie können die Pläne für das kleine Labor sehen. Sollten Sie Änderungsvorschläge haben, sage ich Ihnen gleich, warum wir es so nicht machen."

Am 29.05.2000 habe der Beklagte zu 2. ihr, der Klägerin, mitgeteilt, dass ihn ihre Vortragstätigkeit nicht interessiere und diese auch nicht zur Arbeit im Geschäftsbereich gehöre.

Ende Mai/Anfang Juni 2000 sei das Labor leergeräumt worden. Zwar habe sie von Baumaßnahmen gewusst. Über den Zeitpunkt der Beräumung sei sie jedoch zu keine Zeitpunkt informiert worden. Im Zusammenhang mit der Beräumung des Labors seien zwei Analysatoren außer Betrieb genommen worden. Am 05.07.2000 sei ein Vorschlag der Klägerin hinsichtlich der Anordnung der Prüfgeneratoren abwertend unter dem Ausdruck des Beklagten zu 2. mit "... das ist auch so ein Überbleibsel des ..." abgelehnt worden. Hinsichtlich des Einsatzes des Druckminderers im Messnetz seien berechtigte klägerische Einwände unberücksichtigt geblieben.

Seit dem 06.07.2000 und bis zum Tage ihrer endgültigen Erkrankung warte sie, die Klägerin, auf das Ergebnis der Prüfung von ihr erarbeiteter Standardarbeitsanweisungen.

Auch Nachfragen zum Stand der Standardarbeitsanweisungen am 17.06.2000 sowie am 21.09.2000 seien nicht beantwortet worden. Am letztgenannten Datum habe der Beklagte zu 2. lediglich erklärt:

"Keine Zeit für so was."

Am 22.09.2000 sei ihr Vorschlag für die Optimierung der Messplätze ohne Begründung abgelehnt worden.

Im Zeitraum vom 23. bis 26.09.2000 seien ihr nicht realisierbare Arbeitsaufforderungen hinsichtlich eines wegen fehlender Software nicht betriebsbereiten GC erteilt worden.

Ungeachtet ihres bisher getätigten Arbeitsaufwandes habe der Beklagte zu 2. in Anwesenheit von ... am 27.09.2000 die von ihr überarbeitete Gliederung des Qualitätssicherungshandbuchs ohne Begründung verworfen.

Am 11.10.2000 habe der Beklagte zu 2. ihr erklärt: "Sie hätten sich nicht so viel Arbeit machen müssen".

Der Beklagte zu 2. habe die Auslastung der Arbeitszeit der Klägerin am 02.10.2000 zu 50 % und am 19.01.2001 zu 25 % eingeschätzt. Ein Probennahmegerät sei ihr, der Klägerin, am 30.10.2000 erst auf Nachfrage gestellt worden.

Am 02.11.2000 sei vom Beklagten zu 2. ihr Arbeits-Laptop einem Kollegen zugewiesen worden.

Der Beklagte zu 2. habe Dritten gegenüber als Grund für die fehlende Fertigstellung des Qualitätssicherungshandbuchs "Krankschreibungen" der Klägerin genannt.

In der ersten Kalenderwoche 2001 habe der Beklagte zu 2. ihr bestätigt, dass von ihr durchgeführte Messungen falsch seien.

Zu einem am 08.01.2001 übergebenen Bericht zum Ringversuch vom November 2000 bis zu ihrer "Krankschreibung" im Februar 2001 sei es zu keiner Stellungnahme gekommen, ebenso wenig wie zu dem aktuellen Ausdruck des von ihr, der Klägerin, angefertigten Qualitätssicherungshandbuchs.

Im Februar 2001 habe der Beklagte zu 2. jedes Mal dann, wenn er das Labor verließ, den nicht benötigten und die Arbeitsbedingungen erschwerenden Abzug regelmäßig wieder angeschaltet und geräuschvoll die Tür geschlossen. Nach Ansprache durch sie, die Klägerin, habe der Beklagte zu 2. den Abzug nicht wieder angestellt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, beide Beklagten schuldeten ihr wegen der inkriminierten Handlungen bzw. Maßnahmen eine Geldentschädigung wegen systematischer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Schadensersatz für entgangene Gehaltsansprüche, für künftige Gehaltseinbußen, Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen sowie wegen aller sonstigen materiellen und immateriellen Schäden, außerdem Schmerzensgeld.

Die Klägerin hat beantragt:

"1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner wegen systematischer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldentschädigung in Höhe von mindestens 25.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 15.10.2002 an die Klägerin verurteilt.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner wegen mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit der Klägerin zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 15.10.2002 an die Klägerin verurteilt.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz für entgangene Gehaltsansprüche folgende Beträge zu zahlen:

für den Monat März 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Gehalt in Höhe von 1.223,93 € netto sowie Krankengeld in Höhe von 491,10 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat April 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Mai 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Juni 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Juli 2001 2.681,76 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld und Krankengeldzuschuss in Höhe von 1.473,30 € netto und in Höhe von 163,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat August 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld und Krankengeldzuschuss in Höhe von 1.556,95 € netto und in Höhe von 4,32 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat September 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Oktober 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat November 2001 3.568,23 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto und erhaltenem Gehalt in Höhe von 902,76 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Dezember 2001 2.426,11 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Januar 2002 2.586,19 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Februar 2002 2.586,19 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat März 2002 2.586,19 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat April 2002 2.586,19 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Mai 2002 2.586,19 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Juni 2002 2.586,19 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat Juli 2002 2.841,84 € brutto abzüglich erhaltenem Urlaubsgeld in Höhe von 265,65 € brutto sowie Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat August 2002 2.586,19 € brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 349,02 € netto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 15.10.2002;

für den Monat September 2002 2.586,19 € brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.10.2002.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehenden Gehaltseinbußen als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehenden Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehenden sonstigen materiellen und immateriellen Schäden als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind."

Die Beklagten haben

Klageabweisung

beantragt.

Sie haben ein forderungsbegründendes Fehlverhalten des Beklagten zu 2. oder anderer bei dem Beklagten zu 1. beschäftigter Mitarbeiter oder Vorgesetzter in Abrede gestellt.

Weder einzelne Handlungen der Beklagten noch eine Gesamtschau aller Vorfälle rechtfertigten die Behauptung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und die hierauf gestützten Ansprüche.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - vor Aufnahme der Tätigkeit bei der ... weder psychische Probleme noch psychosomatische Beschwerden gehabt habe. Sie bestreiten des Weiteren, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ... keine familiären Probleme gehabt habe.

Nach Auffassung der Beklagten stehe die Erkrankung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden arbeitsvertraglichen Beziehungen.

Der Zusammenarbeit mit anderen verschiedenen Menschen sei immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Zieles seien, einen anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen.

An einem systematischen Vorgehen des Beklagten zu 2. fehle es. Subjektive Empfindungen der Klägerin allein ließen darauf nicht schließen.

Die von der Klägerin dargelegten Vorfälle seien weder unüblich im Rahmen des allgemeinen Zusammenarbeitens noch habe ein rechtlich nicht erlaubtes Verhalten vorgelegen. Vielmehr sei das Verhältnis der Parteien von den allgemeinen Umständen bei der ... im Jahre 2000 geprägt gewesen. Eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu anderen Mitarbeitern sei nicht vorgekommen. Es sei weder beabsichtigt worden, die Klägerin zu benachteiligen noch sie zu diskriminieren.

Das Vorbringen der Klägerin zeige, dass sie ihre Tätigkeit bei der ... bereits mit der Vorstellung aufgenommen habe, man habe sie nicht gewollt. Diese Grundeinstellung habe zu einer Sensibilisierung geführt, aufgrund derer die Klägerin auch gewöhnliche und alltägliche Arbeitsabläufe und Äußerungen überbewertet und stets auf ihre Person bezogen habe. Aus diesem Grund seien von der Klägerin auch von Beginn an Geschehnisse und persönliche Eindrücke notiert worden. Hierbei sie die Situation der Klägerin subjektiv dargestellt worden. Gespräche seien unvollständig festgehalten und einzelne Bestandteile aus dem Zusammenhang gerissen worden. Nicht Handlungen von Seiten der Beklagten seien die Ursache für die Erkrankung der Klägerin, sondern der Umstand, dass sie alle Vorkommnisse auf ihre Person bezogen habe und sie sich ständig mit einzelnen Bruchstücken von Alltagssituationen auseinander gesetzt habe, die im zwischenmenschlichen Bereich im Arbeitsleben nicht ungewöhnlich seien.

Sofern tatsächlich Arbeitsergebnisse nach Ansicht der Klägerin nicht ausführlich genug gewürdigt oder Gespräche nur kurz geführt worden seien, sei dies der besonderen Situation der ... im Jahre 2000 geschuldet. Der gesamte Arbeitsablauf in der ... sei von operativen Einsatzplanungen geprägt gewesen. Die ... habe eine 95%ige Verfügbarkeit von Messdaten zu gewährleisten gehabt. Der operative Arbeitsanteil sei in dieser Zeit deshalb so hoch gewesen, weil die benötigte Technik noch nicht endgültig eingestellt und abgestimmt gewesen sei. Die damalige Situation bei der ... habe nur wenig Zeit für eine intensive Betreuung jedes einzelnen Mitarbeiters gelassen.

Mit der eigenständigen Mitgestaltung des Auswertungsprotokolls vom 03.04. 2000 durch die Klägerin und ihrer Unterschrift habe der Geschäftsführer der ... davon ausgehen können, dass nunmehr eine normale Zusammenarbeit stattfinde.

Für die Zeit danach haben die Beklagten vorgetragen:

An eine Aussage des Inhalts, dass die Ergebnisse des Ringversuchs BTX völlig unbrauchbar seien, könne sich der Beklagte zu 2. nicht erinnern.

Es treffe nicht zu, dass sich der Beklagte zu 2. nicht um die Funktionsfähigkeit des Abzugs im BTX-Labor gekümmert habe. Seine Entscheidung, den Abzug nicht in Betrieb zu nehmen, habe in der ihm obliegenden Funktion als technischer Leiter des GB gelegen. Es sei eine sachliche Entscheidung getroffen worden, die vor dem Hintergrund der nicht benötigten statischen Injektion gerechtfertigt gewesen sei. Der Beklagte zu 2. könne sich nicht daran erinnern, auf Änderungsvorschläge der Klägerin hinsichtlich des Umbaus des Labors nicht eingegangen zu sein.

Der Beklagte zu 2. habe keine Erinnerung, gegenüber der Klägerin geäußert zu haben, dass ihn die Vorbereitung des Vortrages nicht interessiere und auch nicht zur Arbeit des Geschäftsbereichs gehöre. Das Halten von Vorträgen bei Kongressen und Kolloquien gehöre nicht zur eigentlichen Arbeitsaufgabe des Geschäftsbereichs.

Die Räumung des Labors sei eine notwendige Maßnahme zur Vorbereitung der Umbauarbeiten gewesen. Die Klägerin habe hierdurch nicht in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden sollen. Als Termin sei der 31.05.2000 festgelegt gewesen.

Die erforderlichen Analysatoren seien eingebaut und die Erfüllung der Aufgaben des GB sichergestellt worden.

Das Zitat für den 05.07.2000 betreffe nicht die Person der Klägerin, sondern habe sich auf die Folgen der Übernahme der Aufgaben des ... durch die ... bezogen. Die Behauptung sei im Übrigen auch nicht erinnerlich.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Prüfgasflaschen habe es ausgereicht, die Anzahl der Prüfgase sowie der Referenzgeräte auf je eine Komponente zu beschränken.

Vorschläge der Klägerin seien bei den Entscheidungen berücksichtigt worden. Es sei jedoch nicht möglich und auch nicht erforderlich gewesen, sämtlichen Vorschlägen der Klägerin zu folgen.

Der extrem teuere zweistufige Edelstahl-Druckminderer habe an einer möglichst wichtigen Stelle eingesetzt werden sollen. Dadurch habe nicht die Fachkompetenz der Klägerin diskreditiert werden sollen.

Hinsichtlich der Standardarbeitsanweisungen sei durch den Beklagten zu 2. eine Weitergabe an die Mitarbeiter erfolgt. Davon habe die Klägerin Kenntnis gehabt. Eine Stellungnahme sei nicht veranlasst gewesen. Denn mit der Weitergabe sei die Angelegenheit erledigt gewesen.

Hinsichtlich des 17.07.2000 könnten sich weder Herr ... noch der Beklagte zu 2. an eine Nachfrage der Klägerin erinnern.

Hinsichtlich des 21.09.2000 könne sich der Beklagte zu 2. nicht an eine Äußerung wie "keine Zeit für so was" erinnern.

Hinsichtlich des Umbaus sei nicht allein der Vorschlag der Klägerin abgelehnt worden, sondern auch der Vorschlag eines anderen Mitarbeiters.

Der 23. und der 24.09.2000 seien ein Samstag und ein Sonntag gewesen. Das Vorbringen der Klägerin könne sich hinsichtlich der diesbezüglichen Vorkommnisse (23. bis 26.09.2000) nur auf den 25. und 26.09.2000 beziehen. Beide Leiter seien mit der Gerätetechnik des GC vertraut und wüssten, dass ein GC ohne Steuerungssoftware nicht zu betreiben sei. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin laufend aufgefordert worden sei, den GC in Betrieb zu nehmen.

Hinsichtlich des Qualitätsmanagement-Handbuchs habe die Klägerin lediglich Zuarbeiten leisten sollen. Die hauptsächliche Bearbeitung habe durch externen Sachverstand erfolgen sollen. Erst im Juli 2001 sei ein Werkvertrag mit einem Qualitätsmanagement-Sachverständigen geschlossen worden. Die Zertifizierung des gesamten Geschäftsbereichs sei im Jahre 2002 erfolgt. Eine Inanspruchnahme der Zuarbeit der Klägerin sei demzufolge bis zu ihrer Erkrankung nicht erforderlich gewesen.

Der Beklagte zu 2. habe nicht geäußert, davon auszugehen, dass die Klägerin nur 50 % ihrer Arbeitszeit auslaste. Erinnerlich sei ihm auch nicht, dass er gegenüber dem Mitarbeiter ... die Arbeitsleistung der Klägerin mit 25 % eingeschätzt habe. Richtig sei lediglich, dass der Beklagte zu 2. aufgrund der extremen Arbeitsbelastung einiger Mitarbeiter habe prüfen wollen, wo noch Freiraum bestehe, um eine Umverteilung der Arbeit und dadurch eine Veränderung der Situation zu bewirken.

Der Laptop sei mangels Verfügbarkeit eines anderes Laptops einer Kollegin der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Ein Austausch der Laptops sei im GB bei Bedarf üblich.

Es trifft zu, dass von Herrn ... und dem Beklagten zu 2. neben mehreren anderen Gründen u. a. auch die Fehlzeiten der Klägerin für die fehlende Fertigstellung des Qualitätssicherungshandbuchs genannt worden seien. Die Klägerin habe wegen eigener Krankheit oder Krankheit der Kinder im Jahre 2000 insgesamt 31 Arbeitstage gefehlt.

Der Beklagte zu 2. hat bestritten, ein Gerücht verbreitet zu haben, dass eine fehlerhafte Arbeitsleistung der Klägerin hinsichtlich Messungen vorläge.

Hinsichtlich der erwähnten fehlenden Stellungnahme zu dem Bericht zum Ringversuch haben die Beklagten vorgetragen, es sei im Geschäftsbereich nicht üblich, normale Arbeitsleistungen, die von den Mitarbeitern erwartet und im Rahmen ihrer Zuständigkeit erbracht werden, extra hervorzuheben. Ergebnisse von Messungen und Ringversuchen würden im Geschäftsbereich weder vorgestellt noch gewürdigt. Die Beklagten haben bestritten, dass die Krankheitssymptome der Klägerin durch sie, die Beklagten, verursacht worden seien. Ein kausaler Zusammenhang bestehe nicht. Vielmehr kämen zahlreiche andere Ursachen in Betracht. Alle ärztlichen Gutachten stützten sich allein auf die subjektiven Aussagen der Klägerin und auf deren Interpretation der Situation.

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Dresden hat nach nicht eidlicher Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ... wie folgt für Recht erkannt:

"1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz für entgangene Gehaltsansprüche folgende Beträge zu zahlen:

für den Monat März 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Gehalt in Höhe von 1.223,93 € netto sowie Krankengeld in Höhe von 491,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat April 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Mai 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Juni 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Juli 2001 2.681,76 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld und Krankengeldzuschuss in Höhe von 1.473,30 € netto und in Höhe von 163,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat August 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld und Krankengeldzuschuss in Höhe von 1.556,95 € netto und in Höhe von 4,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat September 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Oktober 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat November 2001 3.568,23 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto und erhaltenem Gehalt in Höhe von 902,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Dezember 2001 2.426,11 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Januar 2002 2.586,19 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Februar 2002 2.586,19 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat März 2002 2.586,19 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat April 2002 2.586,19 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Mai 2002 2.586,19 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Juni 2002 2.586,19 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat Juli 2002 2.841,84 € brutto abzgl. erhaltenem Urlaubsgeld in Höhe von 265,65 € brutto sowie Krankengeld in Höhe von 1.495,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat August 2002 2.586,19 € brutto abzgl. erhaltenem Krankengeld in Höhe von 349,02 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;

für den Monat September 2002 2.586,19 € brutto € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2002; der Anspruch im Übrigen, soweit er einen Zinsanspruch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz betrifft, wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin auch zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) zum Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet sind."

Dem Beklagten zu 1. ist das Urteil am 12.08.2003 zugestellt worden und dem Beklagten zu 2. am 09.08.2003.

Der Beklagte zu 1. hat gegen das Urteil am 26.08.2003 Berufung eingelegt und der Beklagte zu 2. am 09.09.2003.

Aufgrund rechtzeitiger Anträge wurden die Fristen zur Begründung der Berufungen für beide Berufungsführer bis 13.11.2003 verlängert. An diesem Tag sind auch beide Berufungen ausgeführt worden.

Beide Beklagten sind der Auffassung, dass die Verurteilung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht haltbar ist.

Der Beklagte zu 1. bezieht sich u. a. darauf, dass die Klägerin die Ausschlussfrist des § 70 BAT-O nicht gewahrt habe.

Der Beklagte zu 2. nimmt für sich in Anspruch, sich aufgrund des langen Zeitablaufs in der Tat an einzelne Handlungen nicht mehr erinnern zu können. Insofern bestreite er Vorbringen der Klägerin prozessordnungsgemäß mit Nichtwissen.

Insbesondere der Beklagte zu 2. macht geltend, dass sich aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nur ergebe, dass sie auf den Angaben der Klägerin beruhten. Durch die Formulierungen erweise sich, dass andere Krankheitsursachen nicht auszuschließen seien.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02 - insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufungen und hilfsweise zu dem Antrag zu 3. wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz für entgangene Gehaltsansprüche folgende Beträge zu zahlen:

für den Monat März 2001 52,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat April 2001 346,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Mai 2001 346,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Juni 2001 346,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Juli 2001 444,99 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat August 2001 290,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat September 2001 450,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Oktober 2001 450,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat November 2001 452,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Dezember 2001 450,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Januar 2002 478,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Februar 2002 451,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat März 2002 451,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat April 2002 451,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Mai 2002 451,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Juni 2002 451,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat Juli 2002 451,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat August 2002 1.839,02 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002,

für den Monat September 2002 2.261,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2002.

Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ersten Rechtszug und verteidigt das angegriffene Urteil.

Den Hilfsantrag erläutert sie dahin, dass die Zahlungsanträge auf der sog. modifizierten Nettolohnmethode beruhten, welche vom Bundesgerichtshof zur Berechung eines Erwerbsschadens als gangbarer Weg anerkannt sei.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 11.02.2005 wurde seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass der ausgeurteilte Feststellungsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sein könnte, in Sonderheit wegen des Zusatzes "Mobbing".

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässigen Berufungen sind begründet.

Die Klage ist zum Teil unzulässig (I.). Im Übrigen ist sie unbegründet (II.).

I.

Unzulässig ist die Klage mit dem Feststellungsantrag, den das angegriffene Urteil ausgeurteilt hat.

Angefallen zur Überprüfung des Berufungsgerichts ist insofern das Begehren der Klägerin festzustellen, dass die Beklagten ihr auch zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) zum Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet seien.

Durch den diesbezüglichen Ausspruch hat das angegriffene Urteil ersichtlich die Klageanträge zu 4., zu 5. und zu 6. zusammenfassend erledigen wollen. Nicht ausdrücklich erledigt worden sind dadurch allerdings "Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen" nach dem Klageantrag zu 5. sowie die "immateriellen Schäden" nach dem Klageantrag zu 6. Gegen ein Übergehen der Klageanträge zu 5. und zu 6. streitet aber, dass das Arbeitsgericht die Klage lediglich im Zinsanspruch partiell abgewiesen hat und ihr nach den Entscheidungsgründen im Übrigen der Sache nach hat entsprechen wollen.

Das Arbeitsgericht hat zwar für den ausgeurteilten Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse der Klägerin i. S. der Regelung des § 256 Abs. 1 ZPO erkannt, wogegen es nichts zu erinnern gibt. Allerdings ist die Klage mit dem ausgeurteilten Feststellungsantrag bereits nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss bereits eine Klageschrift u. a. enthalten "die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag".

Hier fehlt es aus mehreren selbständig tragenden Gründen an einem bestimmten Antrag im Rechtssinne:

Der angegebene "Vollzug" des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist bereits seinerseits aus mehreren Gründen rechtlich nicht belastbar. Offen ist bereits, was mit dem Wort "Vollzug" gemeint ist. In Betracht kommen Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung. Außer Vollzug gesetzt worden wäre ein Arbeitsverhältnis aber auch nicht in den Fällen von Erholungsurlaub oder Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung, in welchem letztgenannten Verhältnis die Klägerin derzeit weiter steht. Auch ist der Zeitraum des "Vollzugs" offen. Denn die Klägerin hat bei dem Beklagten zu 1. bereits vor ihrem Wechsel in die ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Für diese Zeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es zu einer systematischen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit (Mobbing) der Klägerin gekommen wäre.

Eine "systematische" Verletzung von Rechten oder Rechtsgütern ist ohne Angabe der Umstände, aus welchen sich auf eine Systematik schließen lassen soll, nicht hilfreich. Feststellungsanträge der vorliegenden Art, wie sie sich im Verkehrsunfallrecht entwickelt haben, sollen die Grundlage für den künftigen Ersatz noch später aus dem schädigenden Ereignis resultierender materieller oder immaterieller Einbußen sein. Dafür muss - auch wenn insoweit ein Feststellungsantrag genügt - das zum Ersatz verpflichtende Ereignis so präzise bezeichnet werden, dass die Parteien künftig nicht erneut über den Anspruchsgrund streiten müssen. Mit einem nicht präzisen Urteil wäre keiner Partei geholfen, auch der Klägerin nicht. Damit bedarf es im Ergebnis der Angabe der Verletzungshandlung sowohl hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als auch hinsichtlich der Gesundheit, woran es hier fehlt.

Der Klammerzusatz "Mobbing" hilft für sich nicht weiter. Dabei handelt es sich zwar um einen Begriff, der sich in der Alltagssprache durchgesetzt hat. Er ist aber aus mehreren selbständig tragenden Gründen derart konturlos, dass er nicht Inhalt des Urteilstenors werden darf, selbst wenn ein als "Mobbing" zu qualifizierendes Verhalten an sich eine Verurteilung zu einem bestimmten anderen Gegenstand tragen kann.

Die Konturlosigkeit ergibt sich bereits aus Rechtsgründen. So soll es sich etwa nach der Definition der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts (vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 - Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2) bei dem Begriff "Mobbing" nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand handeln (so oder ähnlich auch LAG Berlin vom 01.11.2002 - 19 Sa 940/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Berlin vom 06.03.2003 - 18 Sa 2299/02 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 8; LAG Berlin vom 15.07. 2004 - 16 Sa 2280/03 - LAGE Art. 12 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 9). Die rechtliche Einordnung der unter diesem Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteile sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllten, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten ließe. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte bestehe darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen könnten. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasse der Begriff des "Mobbings" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordndung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich seien und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzten; ein vorgefasster Plan sei nicht erforderlich; eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten sei ausreichend.

Demgegenüber ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 133) Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.

Der hier zur Beurteilung stehende Klageantrag folgt für sich keiner der beiden Definitionen; jedenfalls füllt er sie nicht aus.

Auch unter psychologischer Sicht ist der Begriff des Mobbings alles andere als klar. Die von dem verstorbenen Leymann in englischer Sprache in das Internet gestellte Mobbing-Enzyklopädie, die nach seinem Tod über mehrere Jahre nicht fortgeführt wurde und deshalb kaum neuere Erkenntnisse berücksichtigen kann, verlangt für Mobbing-Aktivitäten beispielsweise statistisch, dass sie wenigstens einmal die Woche und für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten vorkommen (http://www.leymann.se/English/12100E.HTM). Abgesehen davon, dass Leymann keine Grundlage für seine statistischen Erkenntnisse angibt, stellt sich die Frage, ob nicht etwa auch Aktivitäten ausreichen würden, die entweder nur alle zwei Wochen und dafür über ein ganzes Jahr hinweg vorkommen oder ob auch Aktivitäten ausreichen, die zweimal die Woche über lediglich drei Monate feststellbar sind.

Letztlich muss diesen Fragen nicht weiter nachgegangen werden. Denn bei dem Wort "Mobbing" handelt es sich - und insofern besteht kein Streit - um ein englisches Wort. Aufgrund der Regelung in § 184 GVG jedoch, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, hat sich das Gericht den Parteien gegenüber auch in deutscher Sprache zu äußern. Dies verbietet es, das Wort "Mobbing" in den Tenor einer Entscheidung eines deutschen Gerichts aufzunehmen. Soweit ersichtlich urteilen selbst Gerichte aus dem angloamerikanischen Rechtskreis "Mobbing" als Gegenstand nicht aus, sondern legen den Begriff (dann allerdings im Übrigen i. d. R. als "bullying") lediglich ihren Entscheidungen zugrunde.

II.

Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich aus der folgenden kurzen Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Dabei ist zu trennen. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Urteil unter Ziffer 1 des Tenors als Hauptforderung 40.000,00 € als "Schadensersatz" ausgeurteilt.

Dabei hat das Arbeitsgericht eine Forderung auf Zahlung einer Geldentschädigung über 25.000,00 € mit einer Forderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes über 15.000,00 € zusammengezogen.

Im Gegensatz zu der Auffassung des Arbeitsgerichts steht der Klägerin gegen keinen der Beklagten eine Geldentschädigung über 25.000,00 € zu (1.).

Aus den folgenden Erwägungen zu 2. und zu 3. ergibt sich des Weiteren, dass die Klägerin gegen keinen der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Ein solcher Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht. Deshalb bleibt auch der die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs betreffende Hilfsantrag erfolglos.

Ebenfalls aus den Erwägungen zu 2. und zu 3. ergibt sich, dass die Klägerin gegen keinen der Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld über 15.000,00 € hat.

In Ermangelung von Hauptansprüchen bestehen keine Zinsansprüche, auch nicht in dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Umfang.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten tritt nicht ein, weil diese der Klägerin nichts schulden.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Senats des Bundesgerichtshofes begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden (Unterstreichung durch die Kammer) Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen (Unterstreichungen durch die Kammer) werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH vom 05.10. 2004 - VI ZR 255/03 - NJW 2005, 215 m. w. N.).

Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BGH vom 05.10.2004, a. a. O.; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] vom 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96 - NJW 2000, 2187).

Damit scheidet eine Geldentschädigung wegen sog. mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit aus. Denn das Recht auf körperliche Unversehrtheit fällt in den Schutzbereich des Abs. 2 (Satz 1) des Art. 2 GG, welcher Absatz aber schon nicht Teil der Anspruchsgrundlage ist.

Unabhängig davon und selbständig tragend ergibt sich ein Anspruch auf Geldentschädigung auch wegen der Subsidiarität der Anspruchsgrundlage nicht. Denn im Falle einer Gesundheitsverletzung gibt es die Möglichkeit, Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zu fordern, wenn die dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufgrund der Subsidiarität der Anspruchsgrundlage besteht hier auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Denn sie verfügt gegen den Beklagten zu 1. über einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, der gerichtlich durchsetzbar ist. Die Möglichkeit von Rechtsschutz besteht auch gegen Überschreitungen des Direktionsrechts, und zwar nicht erst dann, wenn sie sich als schikanös (§ 226 BGB) erweisen. Verletzungen von Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsschutzrechts (etwa durch die Gestaltung von Arbeitsplatz oder -ablauf) kann im Übrigen u. U. durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) begegnet werden.

Mangels als "Mobbing" zu qualifizierender Verhaltensweisen (s. u. 2 b) fehlt es übrigens ohnehin bereits an einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zumal an einem schwerwiegenden Eingriff.

2. Es kann dahinstehen, ob gegen den Beklagten zu 1. Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld entstanden sind.

Derartige Ansprüche wären jedenfalls aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Regelung in § 70 (Ausschlussfrist) BAT-O untergegangen.

Nach Abs. 1 dieser Regelung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten (oder vom Arbeitgeber, worum es hier nicht geht) schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" i. S. dieser Tarifvorschrift sind nicht nur die Ansprüche aus schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages, sondern auch die auf demselben Sachverhalt beruhenden deliktischen Ansprüche zu verstehen. Wegen des einheitlichen Lebensvorgangs rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen auch dann zu den von einer tariflichen Ausschlussfrist erfassten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlussfrist ohne weiteren Zusatz für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" regelt (BAG vom 27.04.1995 - 8 AZR 582/94 - ZTR 1995, 520 m. w. N.). Betroffen sind auch Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen sog. Mobbings (LAG Köln vom 03.06.2004 - 5 Sa 241/04 - ZTR 2004, 643).

Richtig ist, dass "Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussklausel Ansprüche aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht mit umfassen (BAG vom 25.04.1972 - 1 AZR 322/71 - NJW 1972, 2016). Um solche Ansprüche geht es hier aber nicht. Denn in Rede stehen, nachdem ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier nicht gegeben ist, lediglich noch etwaige Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Verletzung der klägerischen Gesundheit gegen den Beklagten zu 1.

Fällig waren etwaige Ansprüche der Klägerin spätestens mit ihrer Einweisung zur stationären Behandlung am 02.03.2001. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von dem Schadensereignis, auf das sie ihre Forderungen gründet.

Das Geltendmachen von Forderungen durch Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.02.2002 wahrt die am 02.09.2001 abgelaufene Ausschlussfrist nicht.

Tarifvertraglich ist auch nichts "anderes bestimmt" i. S. des § 70 Abs. 1 BAT-O.

3. Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu 2. können sich mangels Vorliegens einer Vertragsbeziehung zwischen diesem und der Klägerin lediglich aus Vorschriften des Deliktsrechts, d. h. aus § 823 BGB sowie aus der - hier noch anwendbaren - Regelung in § 847 BGB ergeben.

Es liegt jedoch keine schuldhafte Verletzung der durch § 823 BGB sowie den früheren § 847 BGB geschützten Rechtsgüter vor.

a) Deliktische Ansprüche bestehen nur, wenn eine rechtswidrige, schuldhafte Verletzungshandlung des Schädigers vorliegt, die für den erlittenen Schaden an einem von § 823 BGB geschützten Rechtsgut ursächlich ist. Nur dann konnte unter Geltung des § 847 BGB auch ein Schmerzensgeldanspruch erwachsen.

Sogenanntes Mobbing ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine deliktische Haftung, sondern lediglich ein aus dem angloamerikanischen Rechtsraum entliehener Sammelbegriff für bestimmte rechtlich missbilligte Verhaltensweisen (vgl. LAG Berlin vom 01.11.2002, a. a. O., und vom 06.03.2003, a. a. O.).

Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass als "Mobbing" zu qualifizierende Verhaltensweisen den Tatbestand des § 823 BGB ausfüllen und damit eine deliktische Haftung begründen können.

Nach arbeitsrechtlichem Verständnis ist "Mobbing" das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG vom 05.01.1997, a. a. O., wie bereits zitiert). Erforderlich sein sollen aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein übergeordnetes, von der Rechtsordnung missbilligtes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. Thür. LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00 - LAGE § 626 BGB Nr. 133 sowie die bereits zuvor zitierte Entscheidung derselben Kammer vom 10.04.2001, a. a. O.). "Mobbing" soll ein systematisches Vorgehen voraussetzen, das im Rahmen einer "klaren" Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts - "insbesondere" der Gesundheit - des Betroffenen führt (vgl. Benecke, NZA-RR 2003, 225, 226 m. w. N. zu Fußnoten 16 bis 21; vgl. auch Thür. LAG vom 10.04.2001, a. a. O.).

Fehlerhafte Weisungen des Vorgesetzten, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist, stellen keine Pflichtwidrigkeiten dar (LAG Nürnberg vom 02.07.2002 - 6 [3] Sa 154/01 - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 4).

Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und "Untergebenen" stellt Mobbing dar. Vielmehr ist eine Abgrenzung zu den rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltensweisen erforderlich (vgl. LAG Berlin vom 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 - LA- GE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5).

Für unzureichend angesehen wird auch unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten, dem elementare Fähigkeiten für die Führung von Menschen fehlen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2004 - 2 Ta 12/04 -).

Sachstreitigkeiten, die von Repräsentanten des Arbeitgebers aufgrund dessen Persönlichkeitsstruktur und seines Rollenverständnisses in unangemessener, teils intoleranter Form ausgetragen werden, begründen allein aus der Art und Weise der Konfliktführung heraus noch nicht per se eine verwerfliche Motivation des Arbeitgebers, die automatisch als "Mobbing" einzuordnen wäre (LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2004 - 3 Sa 542/03 - NZA-RR 2005, 15).

b) An dem Vorstehenden gemessen haftet der Beklagte zu 2. der Klägerin nicht aus Deliktsrecht. Denn es fehlt an als "Mobbing" zu qualifizierenden Verhaltensweisen.

(1) Aufgrund der von der Klägerin unter dem 03.04.2002 eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichneten "nachträglichen Auswertung" ihres Anfang Februar stattgefundenen Gesprächs mit Herrn .. können i. S. des vorstehenden Maßstabs erst danach vorgekommene Verhaltensweisen rechtserheblich werden.

Denn nach der "Auswertung" basierten die von der Klägerin vorgebrachten Probleme einmal darauf, dass in den Monaten Dezember/Januar 1999/2000 im Geschäftsbereich 4 der ... zu viele schwierige Aufgaben zu lösen waren und neben der hektischen Arbeitsatmosphäre die Einweisung und Betreuung der Klägerin durch die Leiter nicht genügend waren. Zum anderen hat die Klägerin selbst eingeräumt, durch eine "problematische Vorgeschichte" sensibilisiert gewesen zu sein, es aber versäumt zu haben, das Gespräch mit dem Geschäftsbereichsleiter zu suchen.

Wenn die Klägerin mit ihrer eigenen Unterschrift dem Inhalt der "Auswertung" zustimmt, wonach die Probleme besprochen und weitestgehend geklärt seien, so dass nach drei Monaten von einer normalen Eingliederung in den Arbeitsprozess und in den Mitarbeiterkreis des Geschäftsbereichs gesprochen werden könne, ist nicht recht ersichtlich, warum sich die Klägerin nunmehr wiederum auf - durchaus nicht unproblematische - Verhältnisse vor dem 03.04.2000 bezieht. Vielmehr ist es angesichts der "nachträglichen Auswertung" so, dass für die Annahme einer "Fortsetzung" von Schadensersatz begründenden Verhaltensweisen kein Raum mehr ist. Denn eine etwaige Fortsetzung ist jedenfalls für den Zeitraum von Anfang Februar bis mindestens 03.04.2000 von der Klägerin selbst als letztlich nicht erheblich und somit jedenfalls als unterbrochen erkannt worden.

(2) Der zeitlichen Reihenfolge in der Klageschrift folgend - nach dem Vorstehenden somit nach dem 03.04.2000 und beginnend ab 19.04.2000 und noch bis Februar 2001 - fehlt es an einer im vorgenannten Sinne "mobbing"- typischen Verhaltensweise des Beklagten zu 2., um die allein es hier noch geht. Das folgt bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin.

Deshalb ist es unerheblich, dass dieses Vorbringen strittig ist und sich auch nach der von dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme bereits nach dem objektiven Gehalt der Aussagen der dort vernommenen Zeugen im Wesentlichen nicht bestätigt hat.

(3) Es fehlt bereits an einer "klaren" Täter-Opfer-Konstellation.

Die Klägerin hat sich zwar durch ihren Wechsel zu der ... der mit der Befristung ihrer vorhergehenden Verträge verbundenen Probleme begeben. Sie hat dafür aber - gemessen an ihrer hochqualifizierten Ausbildung - einen massiven Rückschritt in Kauf nehmen müssen. Dieser besteht nicht nur in der erheblichen Vergütungsdifferenz zwischen der vorhergehenden und der bei der ... gezahlten Vergütung. Er ergibt sich insbesondere vor allem auch daraus, dass die Klägerin von einer eher wissenschaftlich und ihrer Ausbildung entsprechend geprägten Stelle in die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin gewechselt ist, deren Vergütungsmerkmale auch ohne Hochschulabschluss erfüllt werden können.

Diesen Wechsel hat die Klägerin ersichtlich nicht verkraftet. Die neue Tätigkeit hat sie - wenn auch möglicherweise "vorgewarnt" - schon nicht sonderlich redlich aufgenommen. Zwar wusste sie, dass man sie ursprünglich auf der Stelle, für die sie letztlich überqualifiziert ist, nicht haben wollte. Die sofort nach Dienstantritt begonnene und über mehr als ein Jahr praktizierte Auflistung einzelner Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Gesprächsfetzen in buchhalterischer Manier deutet eher darauf hin, dass die Klägerin selbst keine sonderlich friedfertige Einstellung hatte. Sie hat von vornherein Munition gesammelt, um sie gegen diejenigen zu verschießen, mit denen sie zusammenzuarbeiten hatte. Dabei greift sie auf überwiegend völlig untergeordnete Vorkommnisse aus einem im Zweifel allein fachlich ereignisreichen Arbeitsalltag zurück, an die sich der Beklagte zu 2. in der Tat selbst im Lichte des § 138 Abs. 4 ZPO nach der Lebenserfahrung nicht mehr erinnern können muss. Insoweit ist sein Bestreiten mit Nichtwissen hier übrigens gerade deshalb ausnahmsweise auch zulässig, ohne dass es wegen der fehlenden Beweisbedürftigkeit des Vorbringens der Klägerin allerdings darauf ankommt (vgl. BAG vom 12.02.2004 - 2 AZR 163/03 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 56).

Die penible Dokumentation von - überwiegend - Belanglosigkeiten streitet für eine Überempfindlichkeit im Umgang mit Vorgesetzten und damit für eine lediglich "gefühlte" Opferrolle.

(4) Zu den Vorkommnissen im Einzelnen:

Zu dem mitgeteilten Ereignis vom 19.04. trägt die Klägerin selbst nicht vor, dass die von ihr ausgewerteten Ergebnisse des Ringversuches nicht völlig unbrauchbar gewesen seien.

Hinsichtlich der Zusage, sich um die Funktionsfähigkeit des Abzugs im BTX- Labor zu kümmern, worauf jedoch wiederum nichts passiert sei, ergibt sich kein Rechtsgrund, warum der Beklagte zu 2. - und zwar auch gerade er - hätte handeln müssen. Es ergibt sich schon nichts dafür, dass das Labor in Widerspruch zu Vorschriften des Arbeitsstättenrechts betrieben worden wäre.

Der kolportierte Satz von Anfang Mai 2000 bezogen auf Pläne für das kleine Labor ergibt in der Tat, dass der Beklagte zu 2. die Klägerin mit etwaigen Änderungsvorschlägen nicht hat einbeziehen wollen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er dazu verpflichtet gewesen wäre. Eine irgendwie geartete "Planungshoheit" der Klägerin hinsichtlich der Gestaltung eines Labors ergibt sich aus keiner der vorgelegten Stellenbeschreibungen und auch nicht aus ihrer hierarchischen Stellung.

Die der Klägerin mitgeteilte Meinung des Beklagten zu 2. am 29.05.2000, wonach ihn ihre Vortragstätigkeit nicht interessiere und diese auch nicht zur Arbeit im Geschäftsbereich gehöre, ist inhaltlich nicht dadurch falsch, dass die Klägerin den Vortrag als Vertreterin der ... gehalten und somit die ... repräsentiert habe. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Anmeldung zur Teilnahme noch in der Zeit erfolgt ist, als sie zur ... lediglich abgeordnet worden war. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass eine Vortragstätigkeit zu den einer nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O bezahlten Angestellten anweisbaren Tätigkeiten gehört. Eine Eigeninitiative in dieser Richtung musste daher bestenfalls lediglich geduldet werden.

Hinsichtlich der Beräumung des Arbeitsplatzes der Klägerin Ende Mai/Anfang Juni 2000 trägt sie selbst vor, von anstehenden Baumaßnahmen im Labor gewusst zu haben. Über den Zeitpunkt mag sie in der Tat nicht informiert gewesen sein. Es trifft jedoch nicht die Schlussfolgerung der Klägerin zu, mit einem nicht mehr existenten Arbeitsplatz konfrontiert worden zu sein. Sie selbst trägt nicht vor, nach Beginn der Baumaßnahmen nicht arbeitsvertragsgemäß fortbeschäftigt worden zu sein. Die Außerbetriebnahme von zwei Analysatoren stand ersichtlich im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen. Es ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Analysatoren auch bei begonnener oder andauernder Baumaßnahme hätten betrieben werden können und müssen.

Auch die Vorkommnisse vom 05.07.2000 betreffen wieder Fragen der Arbeitsplatzgestaltung, hier im Zusammenhang mit der Anordnung der Prüfgeneratoren, an denen die Klägerin nicht zwingend zu beteiligen war.

Entsprechendes gilt für den Einsatz des Druckminderers im Messnetz. Das behauptete Ignorieren "berechtigter" Einwände der Klägerin ist ohne nähere Erläuterung dahin, warum diesen der Vorgesetzte zwingend hätte folgen müssen, nichts sagend.

Dass die Klägerin nach oder seit dem 06.07.2000 bis zum Tage ihrer endgültigen Erkrankung auf das Ergebnis der Prüfung von ihr erarbeiteter Standardarbeitsanweisungen gewartet hat, mag zwar zutreffen. Die fehlende Reaktion deutet jedoch eher darauf hin, dass es gegen die Arbeit der Klägerin nichts zu erinnern gab. Einen Anspruch auf Kritik oder Lob gibt es in aller Regel nur im Zusammenhang mit der Erteilung eines Arbeitszeugnisses, ggf. auch eines Zwischenzeugnisses.

Entsprechendes gilt für die Nachfrage zum Stand der Standardarbeitsanweisungen am 17.07.2000 sowie am 21.09.2000. Wenn zum letztgenannten Datum der Satz "keine Zeit für so was" gefallen sein sollte, stellt dies offensichtlich keine Schikane dar, sondern letztlich die von der Klägerin selbst gewünschte Mitteilung des Standes der Dinge.

Hinsichtlich des am 22.09.2000 abgelehnten klägerischen Vorschlags für die Optimierung der Messplätze "ohne Begründung" ist nicht ersichtlich, warum eine Begründung und ggf. welche hätte gegeben werden müssen.

Die nicht realisierbaren Arbeitsaufforderungen im Zeitraum vom 23. bis 26.09. 2000 (einschließlich des Wochenendes?) bezogen auf den wegen fehlender Software nicht betriebsbereiten GC haben sich offensichtlich nicht fortgesetzt. Gegenteiliges hätte die Klägerin sicher vorgetragen. Hier muss es genügen, wenn ein Mitarbeiter dem Vorgesetzten erklärt, dass die Arbeit schon aus technischen Gründen nicht ausgeführt werden kann. Eben dies hat die Klägerin ja auch dadurch getan, dass sie u. a. den Beklagten zu 2. darüber informierte, dass die Anschaffung einer neuen Software dringend erforderlich sei, um den GC fehlerfrei in Betrieb nehmen zu können.

Hinsichtlich der Vorgänge am 27.09.2000 und danach im Zusammenhang mit den klägerischen Arbeiten am Qualitätssicherungshandbuch ist nicht erkennbar, warum die von der Klägerin überarbeitete Gliederung des Handbuchs nicht hätte verworfen werden dürfen. Ein Hinweis darauf, sich Zeit für Arbeiten am Qualitätssicherungshandbuch freizuhalten, ohne dann darauf zurückzukommen, kann ein Zeichen schlechten sog. Zeitmanagements sein, das aber im Arbeitsleben einfach vorkommt.

Nicht erschließt sich auch, warum der Beklagte zu 2. der Klägerin am 11.10. 2000 hinsichtlich zweier Anlagen zum Qualitätssicherungshandbuch nicht hätte erklären dürfen, sie hätte sich nicht so viel Arbeit machen müssen.

Einschätzungen zur Auslastung der Arbeitszeit der Klägerin (zu 50 % am 12.10. 2000, zu 25 % am 19.01.2001) stehen dem Beklagten zu 2. als Vorgesetzten so lange zu, als sie nicht falsch sind und das Arbeitsverhältnis deshalb gefährden, weil sie letztlich als Abmahnungen wegen Schlechtleistung zu verstehen wären. Jedenfalls entziehen sich die dem Beklagten zu 2. zugeschriebenen Äußerungen einer Überprüfung schon deshalb, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, in welchem Umfang sie ihre Arbeitszeit seinerzeit tatsächlich ausgelastet hatte.

Die Stellung eines Probennahmegerätes erst auf Nachfrage am 30.10.2000 mag so vorgekommen sein. Hieraus jedoch eine fehlende Unterstützung seitens des Geschäftsbereichs für die Vorbereitung des Ringversuchs abzuleiten, ist nicht recht verständlich. Denn letztlich hat die Klägerin das Gerät ja doch bekommen.

Der Laptop, der am 02.11.2000 vom Beklagten zu 2. einem Kollegen der Klägerin zugewiesen wurde, war ein "Arbeits-Laptop" und stellte mithin ein Betriebsmittel dar, über dessen Verwendung jedenfalls nicht die Klägerin zu verfügen hat. Die Verfügungsbefugnis des Beklagten zu 2. selbst stellt die Klägerin nicht infrage.

Soweit u. a. der Beklagte zu 2. als Grund für die fehlende Fertigstellung des Qualitätssicherungshandbuchs Dritten gegenüber "Krankschreibungen" der Klägerin angegeben haben mag, fällt dies nicht auf die Klägerin, sondern bestenfalls auf den Beklagten zu 2. in seinem Verhältnis zu dem Referenten der Abteilung 4 des ... (Herrn ...) selbst zurück. Im Übrigen hatte die Klägerin im Jahre 2000 immerhin Fehlzeiten von insgesamt 31 Arbeitstagen, was mehr als sechs Arbeitswochen entspricht.

Soweit die Klägerin in der ersten Kalenderwoche 2001 von dem Beklagten zu 2. bestätigt bekommen hat, dass von ihr durchgeführte Messungen falsch seien, ist selbst vorgetragen, dass die Messzeiten für den einzelnen Messzyklus zu kurz gewesen seien. Wenn die daraus resultierende Abweichung im Bereich des Messfehlers des Analysators gelegen haben sollte, liegt objektiv ein Messfehler vor.

Die fehlende Stellungnahme zu einem am 08.01.2001 übergebenen Bericht zum Ringversuch vom November 2000 bis zur "Krankschreibung" der Klägerin im Februar 2001 sowie zu dem aktuellen Ausdruck des von ihr angefertigten Qualitätssicherungshandbuchs lässt nicht erkennen, dass, warum und ggf. mit welchem Inhalt gerade innerhalb der Frist bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung seitens des Beklagten zu 2. hätte reagiert werden müssen.

Die Probleme um den Einsatz des Abzugs im Februar 2001 hat die Klägerin erkennbar selbst gelöst. Denn sie hat den Beklagten zu 2. angesprochen und dieser hat den Abzug daraufhin nicht wieder angestellt.

(5) Die vorstehenden Vorkommnisse, die für sich betrachtet weder Anfeindungen, Schikanen noch Diskriminierungen darstellen und dem auch nicht dienen, werden nicht dadurch zu Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen, dass die Klägerin sie tagebuchartig gebündelt präsentiert.

4. Die streitgegenständlichen Ansprüche bestehen (unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend) jedenfalls auch mangels Ursächlichkeit der inkriminierten Verhaltensweisen für die Erkrankung der Klägerin nicht. Das von der Klägerin selbst vorgelegte psychiatrische Attest vom 28.12.2001 redet u. a. davon, dass "bei vorhandener Disposition zu depressiver Reaktion" sehr häufig exogene Faktoren als auslösende Momente eine entscheidende Rolle spielten. Das streitet gegen die Annahme, die Klägerin sei erst im Betrieb "krank gemacht" worden, und ist mithin widersprüchlich. Widersprüchliche Behauptungen sind jedoch keinem Beweis zugänglich (vgl. BAG vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 1), weshalb der wiederholte Antrag, eine sachverständige Begutachtung vornehmen zu lassen, nicht zu erledigen war.

B.

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Zulassungsgründen fehlt. Sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt, weswegen ihnen - ebenso wie der Sache - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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