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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 936/00
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 n. F.
ArbGG § 68
1. Die Berufung zur Beseitigung eines wirkungslosen Urteiles ist zulässig.

2. Ein wirkungsloses Urteil liegt vor, wenn sich nicht aus ihm selbst - wenigstens durch Auslegung - ermitteln läßt, welcher prozessuale Anspruch verbeschieden sein soll.

3. Mangels Vorliegens einer instanzbeendenden Entscheidung ist ein derartiges Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, welchem Ausspruch § 68 ArbGG nicht im Wege steht.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 936/00

Verkündet am 21. August 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 19. November 1999 - 1 Ca 5785/99 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Dieser erstrebt im Wege der Feststellungsklage die Verpflichtung der Beklagten, ihm seit 01.02.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen III zu II seit 13.09.1999 (Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, Empfangsbekenntnis Bl. 23 d. A.) jeweils mit 4 % zu verzinsen.

Das vom Kläger im Ersten Rechtszug angegangene Arbeitsgericht Chemnitz hat mit seinem dem Kläger am 22.12.2000 zugestellten Urteil vom 19.11.1999 die Klage abgewiesen. Im Tatbestand (16 Zeilen) heißt es, der Kläger mache gegenüber der Beklagten Ansprüche auf "Umgruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA geltend". Später wird Bezug genommen auf einen Schriftsatz des Klägers vom 18.10.1999, in dem kein Sachantrag formuliert ist. Angekündigt war Sachantrag mit Klageschrift vom 27.08.1999. Einen Klageantrag teilt der Tatbestand des Urteils nicht mit. Ausgewiesen wird nur, daß die Beklagte beantragt habe, die Klage abzuweisen.

Später wird dann "wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen ... auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen".

Ausweislich der Entscheidungsgründe (30 Zeilen) sei die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 20.11,2000 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 20.01.2001 am 22.01.2001, einem Montag, ausgeführt.

Auf Seite 79 der Berufungsbegründung ist ausgeführt, daß das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Zwischen Verkündung des Urteils und seiner Zustellung seien 13 Monate vergangen. Damit sei es als Urteil ohne Gründe anzusehen.

Auf Seite 81 der Berufungsbegründung heißt es, daß das Urteil (auch) nicht von dem Bemühen geprägt sei, nach dem Recht zu ringen. Allein durch die Art und Weise seines Zustandekommens und seiner Absetzung könne es keinerlei Akzeptanz erfahren.

Der Kläger beantragt, wie bereits mit der Berufungsbegründung vom 22.01.2001 angekündigt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz (gemeint: vom 19.11.1999) - 1 Ca 5785/99 -, aufzuheben (und nicht nur: abzuändern),

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit 01.02.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen III zu II seit 13.09.1999 jeweils mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Sie tritt dem Sachantrag entgegen.

Beide Parteien haben in der Berufungsverhandlung für den Fall der von der Kammer angekündigten Aufhebung des Urteils und der Zurückweisung der Sache beantragt, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist begründet. Es liegt kein wirksames Urteil des Arbeitsgerichts vor, das den Rechtsstreit beendet hat. Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht ist deshalb gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.

Vielmehr ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

I.

Die Berufung ist zulässig. Es liegt zwar kein wirksames Urteil des Arbeitsgerichts vor, das Gegenstand einer Berufung sein könnte. Gleichwohl ist die Berufung zulässig. Denn nur so kann der vorhandene Schein eines wirksames Urteils beseitigt werden.

1.

Das Arbeitsgericht hat am 19.11.1999 kein ordnungsgemäßes Urteil verkündet.

a) Urteile, die so unbestimmt sind, daß auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann, welcher prozessuale Anspruch in welchem Umfang entschieden werden sollte, erlangen keine innere Rechtskraft i. S. der Regelung des § 322 Abs. 1 ZPO (BGH vom 06.03.1952 - IV ZR 80/51 -, BGHZ 5, 240, 244 ff.; vom 22.05.1984 - VI ZR 228/82 -, NJW 1984, 2346, 2347; BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 465/99 -, AP Nr. 39 zu § 9 KSchG 1969). Die materielle Rechtskraft eines Urteils ist allein aus dem Urteil selbst zu ermitteln, so wie es das Gericht gefällt hat (BGH vom 22.05.1984, a. a. O.).

b) Auszugehen bei der Beurteilung der Qualität des angefochtenen Urteils ist demgemäß ausschließlich von diesem selbst. Nicht zu Hilfe genommen werden kann der Akteninhalt des Ersten Rechtszugs und insbesondere der hier vorhandene angekündigte Klageantrag in der Klageschrift vom 27.08.1999.

c) Dergestalt isoliert läßt das Urteil nicht erkennen, worüber das Arbeitsgericht eigentlich erkannt hat. Soweit von einer "Umgruppierung" die Rede ist, gibt es mehrere Deutungsmöglichkeiten. Das Gesetz wählt diesen Begriff an sich lediglich im Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, etwa in § 99 BetrVG. Die Mitteilung, daß es um "Ansprüche" gehe und Vergütung sowie eine Vergütungsgruppe angesprochen werden, legt allerdings die Vermutung nahe, daß Gegenstand des Urteils ein Zahlungsanspruch (und nicht nur eine andersartige Beschäftigung) sein könnte. Es wird jedoch kein Klageantrag mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, ob über einen Leistungs- oder - wie lediglich nach Aktenlage angekündigt - über einen Feststellungsantrag erkannt wurde. Es ergibt sich auch nicht, ab wann oder für welchen Zeitraum oder bis wann Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT-O/VKA verlangt wird. Auch verhält sich der Tatbestand mit keinem Wort zum Zinsanspruch. Diese fehlenden Angaben werden auch nicht durch den Hinweis auf den Schriftsatz vom 18.10.1999 ersetzt. Denn dort ist kein Sachantrag formuliert. Der Pauschalverweis auf sonstige Schriftsätze ist nicht hilfreich. Dadurch wird nicht aus dem Urteil selbst ersichtlich, worüber - eben auf die Klageschrift vom 27.08.1999 - und mit welchem Inhalt gestritten wurde.

Wenig hilfreich sind dabei auch die Entscheidungsgründe, weil sich diese lediglich formal (Klageabweisung als unbegründet), aber nicht inhaltlich zur Sache verhalten. Auch aus ihnen ergibt sich nicht, was der Kläger von der Beklagten, gestützt auf welches sachliche Vorbringen, im einzelnen begehrt.

2.

Fehlt dem Urteil damit seine Wirkung, hat es - ähnlich einem Scheinurteil - die Instanz nicht beendet. Gleichwohl sind Rechtsmittel zur Beseitigung eines Scheins einer wirksamen Entscheidung zulässig (BGH vom 16.10.1984 - VI ZB 25/83 -, VersR 1984, 1192). Nur so läßt sich der nach außen hin vorhandene Anschein eines wirksamen Urteils beseitigen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß - beispielsweise bei einer als unzulässig zu verwerfenden Berufung - eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Parteien in der Welt wäre, aus der sich Gegenstand und Reichweite des Sachausspruches nicht ermitteln lassen.

II.

Die nach den vorstehenden Ausführungen zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Das unwirksame Urteil des Arbeitsgerichts ist aufzuheben (BGH vom 06.03.1952, a. a. O., 246). Insoweit hätte es auch keines Antrages bedurft. Allerdings ist in der Berufungsbegründung vom 22.01.2001 u. a. auch die Aufhebung (und nicht nur die Abänderung) des Urteils als Berufungsantrag angekündigt und in der Berufungsverhandlung dann auch gestellt worden.

III.

Damit ist auch die Sache an das Arbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung - und für den Fall, daß sie streitig bleibt: zur Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, - zurückzuverweisen.

Dieser Zurückverweisung steht die Regelung in § 68 ArbGG nicht entgegen. Die Zurückverweisung hat lediglich klarstellenden Charakter. Denn es liegt mangels wirksamen Urteils kein solches vor, welches das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beendet hat. Deshalb bedurfte es auch keines auf Zurückverweisung bezogenen Antrages, woran die hier aufgrund § 26 Nr. 5 EGZPO ohnehin nicht anwendbare Regelung in § 538 Abs. 2 ZPO n. F., die ein wirksames Urteil voraussetzt, nichts geändert hat.

Demgemäß kommt es nicht darauf an, daß es sich bei dem Urteil aufgrund der Zeitspanne zwischen seiner Verkündung und der Zustellung an die Parteien um ein solches ohne Entscheidungsgründe handelt, was eine Zurückverweisung nicht zuläßt (BAG vom 24.02.1982 - 4 AZR 313/80 -, EzA ArbGG 1979 § 68 Nr. 1; vom 24.04.1996 - 5 AZN 970/95 -, EzA ArbGG 1979 § 68 Nr. 2).

Die Berufungskammer hat von einer Zurückverweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper des Arbeitsgerichts abgesehen. Arbeitsgerichtliche Urteile nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen sind nach § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG vom Vorsitzenden zu unterschreiben und werden üblicherweise auch von ihm - und nicht von den ehrenamtlichen Richtern, auch wenn sich hierzu das Gesetz nicht verhält - abgesetzt. Nach dienstlicher Auskunft des Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Chemnitz ist jedoch der Vorsitzende, von dem das Urteil herrührt, auf unabsehbare Zeit dienstunfähig und es werde die Kammer, der er vorsitzt, vertreten. Auch sehe die Geschäftsverteilung im Falle der Zurückverweisung die Befassung der Ausgangskammer vor. Damit liegen für die Wahl eines anderen Spruchkörpers tatsächliche und rechtliche Gründe nicht vor.

B.

Aufgrund § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG wird hiermit angeordnet, daß Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht zu erheben sind. Denn diese wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Arbeitsgericht nicht entstanden.

C.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die maßgebenden prozeßrechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Im übrigen handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Unikat. Dies zeigt sich schon daran, daß obergerichtliche Stellungnahmen zu vergleichbaren Entscheidungen selten erforderlich sind (eben nur 1952, 1984, 2000 und - hier - 2002). Es wird allerdings darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Dies ist jedoch nur unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen möglich, auf die hingewiesen wird.

Ende der Entscheidung

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