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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 2 TaBV 11/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 87 Abs. 2 | |
ZPO § 520 Abs. 3 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS
Az.: 2 TaBV 11/05
Chemnitz, 16.08.2006
In dem Beschlussverfahren
hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ..., sowie durch die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Anhörung der Beteiligten am 16.08.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 04.05.2005 - 8 BV 18/04 - wird als unzulässig verworfen.
Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Auf die Beschwerde des im Ersten Rechtszug neben dem Betriebsrat des Kreiskrankenhauses ... unterlegenen Konzern-Betriebsrats der ... GmbH und des Betriebsrats der ... GmbH streiten die Beteiligen im Zweiten Rechtszug nach Beschwerderücknahme im Übrigen jetzt noch darüber, ob festzustellen ist, dass die Errichtung des Konzern-Betriebsrats der ... GmbH nichtig ist.
Dem diesbezüglichen Feststellungsantrag der ... mbH - der Arbeitgeberin - hat das von dieser angegangene Arbeitsgericht Zwickau in dem angefochtenen Beschluss entsprochen.
Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird aufgrund der Regelungen in § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (entsprechend) im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf die Beurkundung des Vorbringens der Beteiligten unter Abschnitt I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Arbeitgeberin keine tatsächliche Leitungsmacht über die ... GmbH und das Kreiskrankenhaus ... GmbH i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG ausübe und die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG (faktischer Konzern) in glaubwürdiger Weise widerlegt habe.
Es bestehe keinerlei finanzielle Koordination zwischen der Arbeitgeberin und den beiden abhängigen Unternehmen. Vielmehr erfolgten die Erstellung der Zwischenbilanzen, die Investitionsplanung und die Pflegesatzverhandlungen getrennt. Ständige Anweisungen irgendeiner Art an die beiden abhängigen Unternehmen erfolgten nicht.
Auch bestehe eine getrennte Personalhoheit. Allein die Personenidentität der Geschäftsführer aller drei beteiligten Unternehmen reiche nicht für die Annahme einer einheitlichen Leitungsmacht i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG aus.
Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Ausschreibung der Reinigungsleistungen/Wirtschaftsdienstleistungen liege bei den abhängigen Unternehmen.
Der Konzern-Betriebsrat und der Betriebsrat der ... - nicht aber der Betriebsrat des Kreiskrankenhauses ... - haben gegen den ihnen am 27.06.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 28.06.2005 Beschwerde eingelegt und begründet.
In der Beschwerdebegründung heißt es, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz, auszugsweise wie folgt:
"...
Entgegen der Annahme des ArbG ist es der Beteiligten zu 1. mit allen von ihr abgelieferten Argumenten nicht gelungen, die gegen sie wirkende Konzernvermutung zu widerlegen.
Insbesondere genügen weder der Vortrag der Beteiligten zu 1. noch die Beschlussgründe den Anforderungen für den in diesem Zusammenhang ohnehin rechtlich schwierig zu erbringenden Nachweis (AP Nr. 7 zu § 54 BetrVG 1972; II. 1. d).
Wir hatten hierauf bereits mit unserem Schriftsatz vom 29.04.2005, Seite 4, Punkt 5., letzter Absatz, hingewiesen.
Die Kriterien, an denen sich der Sachvortrag der Beteiligten zu 1. und die Beschlussgründe messen lassen müssen ergeben sich insbesondere aus:
BayObLG Beschluss vom 24.03.1998 - 3 Z BR 236/96; DB 1998, 973 ff. und LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2001, 5 Ca BV 2/99; AiB 2002, 111 ff.
Beide Entscheidungen haben wir im Abdruck beigefügt.
...
Des Weiteren hat das Arbeitsgericht wesentlichen Sachvortrag der Beteiligten zu 2. bis 4., der in der I. Instanz abgeliefert worden war und den sich die Beschwerdeführer hiermit zu eigen machen, teils übergangen und teils fehlerhaft gewürdigt.
Einerseits betrifft das die Auseinandersetzung mit der aufgezeigten und erläuterten Konzernstruktur, mit der aufgezeigten und erläuterten Abstimmung der Gesellschaftsverträge, der personellen Verflechtung und der planmäßigen Umsetzung des der Konzernbildung zugrunde liegenden Gutachtens der ... GmbH bzw. ... GbR.
Andererseits ergibt sich das aus der fehlerhaften Beurteilung der von den Beteiligten zu 2. bis 4. abgelieferten weiteren harten Fakten zum Nachweis des tatsächlich vorhandenen Konzerns wie z. B. die von der Beteiligten zu 1. vorgenommene Ausschreibung von Aufgaben der Beteiligten zu 3. und 4., die teilweise Rückgängigmachung der Ausschreibung durch die ... Krankenhausgesellschaft sowie die inzwischen umgesetzte Eingliederung des Personalwesens und des Finanz- und Rechnungswesens aus der ... Krankenhausgesellschaft in die Beteiligte zu 1. hinein, die noch dazu unter Ausschluss der nach Auffassung des Beteiligten zu 3. vorhandenen Beteiligungsrechte (§ 111 BetrVG) vollzogen wurden.
(Hierzu war am Beschwerdegericht das inzwischen für erledigt erklärte Verfahren Az. 3 TaBV 7/05 [Z] anhängig. Wir bitten um Beiziehung der Verfahrensakten von Amts wegen.)
Außerdem haben die Beteiligten zu 2. bis 4. das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft unter Beweis gestellt. Das Arbeitsgericht ist jedoch weder dem Sachvortrag noch dem Beweisantritt nachgegangen und auch deswegen zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen, die keinen Bestand haben kann.
Auch deswegen ist die Errichtung des Konzernbetriebsrats (Beteiligter zu 2.) bei der Beteiligten zu 1. nicht etwa nichtig, wie das die Beteiligte zu 1. meint und das Arbeitsgericht entschieden hat.
Dass sich der Beteiligte zu 4. dieser Beschwerde nicht angeschlossen hat, ändert daran nichts.
Der Beteiligte zu 2. besteht, wenn er denn einmal wirksam errichtet worden ist, als Einrichtung unabhängig von den stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen fort.
Der Beteiligte zu 3. vertritt mit ca. 450 Beschäftigten eine fast doppelt so große Belegschaft wie diejenige des Beteiligten zu 4. (ca. 250 Beschäftigte).
Die für die beiden der Beteiligten zu 1. jeweils zu 100 % gehörende Krankenhausgesellschaft wesentlichen Entscheidungen werden auf Konzernebene bei der Beteiligten zu 1. getroffen, was vor der I. Instanz ebenfalls vorgetragen und unter Beweis gestellt worden war. Deswegen haben die Beschwerdeführer zu 1. und 2., aber auch die Beteiligten zu 2. bis 4. insgesamt einen Anspruch darauf, in die auf Konzernebene vorbereiteten Entscheidungen der Beteiligten zu 1. eingebunden zu werden.
..."
Der Konzern-Betriebsrat sowie der Betriebsrat der ... beantragen jeweils noch, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zwickau vom 04.05.2005 - 8 BV 18/04 - den Antrag der Arbeitgeberin, festzustellen, dass die Errichtung des Konzern-Betriebsrats der ... GmbH nichtig ist, zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Betriebsrat des Kreiskrankenhauses ... ist auf Ladung unentschuldigt ferngeblieben. In der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass damit der Pflicht zur Anhörung genügt ist.
Wegen des tatsächlichen Vorbringens sämtlicher Beteiligter und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 87 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften unter anderem über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung (mithin auch eine Beschwerdebegründung) - und zwar binnen der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil (der Beschluss) angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils (des Beschlusses) beantragt werden (Berufungsanträge/Beschwerdeanträge);
2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil (Beschluss) begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 (ZPO) zuzulassen sind (modifiziert durch die Erleichterungen in § 87 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ArbGG).
Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Struktur der Berufung und damit auch der Beschwerde geändert. Denn die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufung dient damit jetzt primär der Fehlerkontrolle und -beseitigung (Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses durch die Bundesregierung vom 24.11.2000, Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 61, 64 [94]) und ähnelt darin der Revision (§ 541 Abs. 1 ZPO), was auch in der Verweisung auf eine sonst nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546 ZPO) zum Ausdruck kommt.
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO konkretisieren gegenüber § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO sind auf das Prüfungsprogramm des § 513 Abs. 1 i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 521 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH vom 28.05.2003 - XII ZB 165/02 - NJW 2003, 2531, 2532 m. w. N.).
Geht es - wie hier - um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO "die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzungen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO zurück, die dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die "bestimmte" Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt (vgl. BGH vom 26.06.2003 - III ZB 71/02 - NJW 2003, 2532, 2533).
Wenn in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO u. a. auch von der Bezeichnung der "Erheblichkeit" der geltend gemachten Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung gesprochen wird, erfordert dies aufgrund der Annäherung des Berufungsverfahrens an das Revisionsrecht ein Vorbringen dazu, dass die Entscheidung auf der Rechtsverletzung beruht. Die Rechtsverletzung muss also für die Entscheidung ursächlich sein ("aus Sicht des Berufungsführers den Bestand des Urteils gefährden", vgl. Gesetzentwurf w. o., a. a. O., S. 95). Diese Ursächlichkeit ist im Falle der Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften nur dann gegeben, wenn die Entscheidung ohne den Gesetzesverstoß im Ergebnis für den Berufungskläger günstiger ausgefallen wäre (vgl. zur revisionsrechtlichen Bestimmung in § 545 ZPO Musielak/Ball ZPO § 545 Rdnr. 12; Thomas/Putzo/ Reichold ZPO § 545 Rdnr. 12; MK-ZPO/Wenzel [AB] § 545 Rdnr. 14).
Geht es - wie ebenfalls hier - um Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil bzw. Beschluss, bedarf es gleichfalls einer Auseinandersetzung mit den Urteils- bzw. Beschlussgründen der angefochtenen Entscheidung.
In beiden Fällen reicht es nicht aus, die rechtliche oder tatsächliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NJW 2005, 1884).
Entsprechend § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Beschwerdegericht hier von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde in der gesetzlichen Form begründet ist. Da es an diesem Erfordernis mangelt, ist die Beschwerde entsprechend § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die vorliegende Beschwerdebegründung bezeichnet nicht die Umstände, aus denen sich im vorstehenden Sinne die Erheblichkeit der angezogenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg für die angefochtene Entscheidung ergibt.
Eine Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen der angefochtenen Entscheidung fehlt im Wesentlichen. Soweit sie stattfindet, belässt es die Beschwerdebegründung bei formelhaften Wendungen oder verweist auf erstinstanzliches Vorbringen.
Die Annahme in dem angefochtenen Beschluss, es bestehe keine tatsächliche Leitungsmacht, stellt die Beschwerdebegründung nicht infrage. Infrage stellt die Beschwerdebegründung auch nicht die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach die Erstellung der Zwischenbilanzen, die Investitionsplanung und die Pflegesatzverhandlungen getrennt erfolgten und ständige Anweisungen irgendwelcher Art an die beiden abhängigen Unternehmen nicht erfolgten.
Auch die - unstreitig gegebene - "personelle Verflechtung" stellt die Beschwerdebegründung insoweit nicht infrage. Denn das Arbeitsgericht ist schließlich selbst von einer Personenidentität der Geschäftsführer ausgegangen, hat aber - unter Angabe von Gründen - dennoch eine getrennte Personalhoheit angenommen.
Auf das Vorliegen einer steuerlichen Organschaft kommt es nicht an, weil in dem angefochtenen Beschluss ersichtlich jeder vom Arbeitsgericht genannte Umstand tragend dafür war, dem Feststellungsantrag zu entsprechen. Relevanz hätte die Frage des Vorliegens einer steuerlichen Organschaft mithin nur im Rahmen einer zulässigen Beschwerde haben können.
Es kann nach dem Vorstehenden dahinstehen, ob die Beschwerde nicht ohnehin auch deshalb unzulässig ist, weil es den Konzern-Betriebsrat nach dem "Rückzug" von Mitgliedern durch den Betriebsrat des Kreiskrankenhauses ... ohnehin nicht mehr gäbe.
III.
Der Betriebsrat des Kreiskrankenhauses ... ist im Rechtssinne auf Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Denn er war in dem Anhörungstermin des Beschwerdeverfahrens grundlos nicht vertreten. Dennoch war der Pflicht zu seiner Anhörung genügt, weil er in der Ladung auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
Im Übrigen war der Betriebsrat des Kreiskrankenhauses ... entsprechend § 62 Abs. 1 ZPO als sog. notwendiger Streitgenosse durch den Konzern-Betriebsrat sowie den Betriebsrat der ... vertreten. Denn das Bestehen des Konzern-Betriebsrats kann sämtlichen Beteiligten gegenüber nur einheitlich festgestellt werden.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil in Beschlussverfahren weder Gerichtskosten erhoben werden noch eine prozessuale Kostentragungspflicht besteht.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.
Ende der Entscheidung
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