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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 331/02
Rechtsgebiete: BGB, AGB-DDR, ArbGG, KVG
Vorschriften:
BGB § 195 | |
BGB § 781 | |
AGB-DDR § 14 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 | |
KVG § 7 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 10. Januar 2003
In dem Rechtsstreit
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin Frau ... und den ehrenamtlichen Richter Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2003
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.03.2002 - 17 Ca 8207/01 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung an die Klägerin.
Die Klägerin war über viele Jahre bis zum 30.09.1990 als ... im ..., einer Einrichtung des Gesundheitswesens ..., Versorgungsbetrieb der ..., beschäftigt.
Gemäß § 1 des Statuts des Gesundheitswesens ... (Bl. 62 d. A.) unterstand das Gesundheitswesen ... dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft .... Gemäß einem Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14.12.1989, Ziff. 4., wurde es "weiterhin" durch das Ministerium für Gesundheits- und Sozialwesen geleitet und "ist entsprechend der Notwendigkeit auch für die medizinische Betreuung der ausgeschiedenen Bergleute verantwortlich." (Bl. 67 d. A.).
Am 23.06.1990 unterzeichneten der Gebietsarzt als Leiter des Gesundheitswesens und der Direktor der Verwaltung der Sozialversicherung einerseits sowie ein Vertreter der Industriegewerkschaft ... andererseits einen Tarifvertrag über den Schutz für Mitarbeiter des Gesundheitswesens ... bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen (Bl. 69 bis 72 d. A.). § 7 dieses Tarifvertrages sieht Abfindungszahlungen für den Fall eines betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes vor. Der Tarifvertrag wurde vom zuständigen Ministerium für Arbeit und Soziales nicht bestätigt und nicht registriert.
Unter der Leitung des Ministers für Gesundheitswesen der DDR kam es am 13.09.1990 zu einer Beratung über Forderungen der Mitarbeiter des Gesundheitswesens ... und über die Gültigkeit des Tarifvertrages. An der Beratung nahmen neben dem Minister 14 von der Belegschaft gewählte Vertreter, der Gebietsarzt, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, ein Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales der DDR sowie Vertreter der Sozialversicherung teil. Von dem Minister für Gesundheitswesen der DDR, dem Gebietsarzt und dem Vorsitzenden der IG ... wurde ein sogenanntes Festlegungsprotokoll unterzeichnet, dessen Ziffer 2 lautet:
"Der Tarifvertrag vom 23.06.1990 gilt einschließlich seiner Bestimmungen zum Rationalisierungsschutz bis zum 31.12.1990. Es besteht Einigkeit darüber, dass es sich nicht um ein Abfindungsabkommen handelt und Entschädigungszahlungen als Folge von Kündigungen die Ausnahme bilden sollen."
Das Gesundheitswesen ... hatte bereits Juli 1990 mit Abfindungszahlungen an die Beschäftigten aufgrund des Tarifvertrages begonnen; insgesamt erhielten 129 Mitarbeiter Abfindungen im Umfang von insgesamt 1,45 Mio. DM.
Die Klägerin schied mit Vorruhestandsvertrag vom 21.09.1990 zum 01.10.1990 wegen "gesundheitlicher Gründe" aus dem Arbeitsverhältnis aus (Bl. 181 d. A.). Sie erhielt ein Schreiben des Verwaltungsdirektors des Medizinischen Versorgungsbereichs ... vom 04.12.1990 (Bl. 5 d. A.) mit folgendem Inhalt:
"Nach abschließender Beratung in der Leitung des Medizinischen Versorgungsbetriebes ... ist für Sie aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen das Rationalisierungsschutzabkommen zur Anwendung zu bringen.
Entsprechend des Tarifvertrages über den Schutz für Mitarbeiter des ... bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen vom 23.06.1990 erhalten Sie eine Abfindung gemäß § 7 (2) a) in Höhe von 22.097,00 DM."
Die Klägerin verlangt mit vorliegender Klage vom Beklagten die Zahlung einer Abfindung in vorgenannter Höhe. Sie hat geltend gemacht, das Gesundheitswesen ... sei gemäß Artikel 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. Nr. 1 Abs. 2 und 3 Einigungsvertrag auf den Beklagten übergegangen. Es sei spätestens ab September 2000 flächendeckend auch für Anwohner zuständig gewesen und damit Teil des staatlichen Gesundheitswesens der DDR geworden. Ein Anspruch folge aus einer Zusage des Verwaltungsdirektors. Da es sich nicht um einen Vergütungsanspruch handele, sei die Verjährungsfrist dem § 195 BGB zu entnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 11.298,02 € netto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat entgegnet, er sei nicht Rechtsnachfolger. Aus dem Zweck der ..., nämlich der Uranförderung und -verarbeitung zur vorwiegend militärischen Nutzung, folge, dass eine Zuordnung zum Bund vorläge. Vermögensgegenstände des Gesundheitswesen ... seien teilweise den Kommunen zugeordnet worden. Die örtliche Versorgung mit Krankenhäusern sei nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge und damit eine typische Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise vom 06.07.1990 hätten alle Vermögenswerte, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 benötigt würden, in das Vermögen der Kommunen übergehen sollen.
Aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung folge, dass Rechtsträger des Vermögens des Gesundheitswesens ... sowohl die IG ... als auch die Sozialversicherung gewesen seien. Das Vermögen sei durch das Sekretariat der unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesministerium des Innern auf die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung übertragen worden. Insoweit sei gemäß der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 4 Abs. 1 zum Einigungsvertrag die Überleitungsanstalt Sozialversicherung in die Arbeitsverhältnisse eingetreten, die im Zeitpunkt der Umwandlung bestanden hätten.
Im Übrigen gäbe es keine wirksame Anspruchsgrundlage. Das Schreiben vom 04.12.1990 schaffe keine selbständige Anspruchsgrundlage. Der Verwaltungsdirektor sei auch nicht zu einer Zusage befugt gewesen. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch sowohl verjährt wie verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.03.2002 die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf € 11.298,02 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 105 bis 111 d. A.), u. a. ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Beklagte Rechtsnachfolger geworden sei. Denn es fehle schon an einer Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag vom 23.06.1990 sei nicht gemäß § 14 Abs. 2 AGB-DDR durch das zuständige Staatsorgan bestätigt und registriert worden und deshalb nicht wirksam. Im Übrigen sei ein tariflicher Anspruch auch nach den Vorschriften des Einigungsvertrages ausgeschlossen. Die Klägerin sei auch nicht durch eine Kündigung, sondern im Einvernehmen durch Vorruhestandsvertrag ausgeschieden. Es läge also kein Fall des § 7 des Tarifvertrages vor.
Aus dem Schreiben vom 04.12.1990 ergäbe sich keine Anspruchsgrundlage. Das Schreiben enthalte eine bloße Mitteilung und weise auf die Rechtslage hin.
Gegen dieses ihr am 15.03.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 13.06.2002, am 12.06.2002 ausgeführte Berufung der Klägerin. Diese ist weiterhin der Ansicht, der Beklagte sei als Rechtsnachfolger in Anspruch zu nehmen. Auch die ... sei Teil der Staatsverwaltung gewesen. Für einen Übergang auf eine Kommune wäre ein schriftlicher fristgebundener Antrag notwendig gewesen.
Der Anspruch ergäbe sich aus der Zusage vom 04.12.1990, die ein Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB darstelle. Der Klägerin wäre auch ohne den Vorruhestandsvertrag gekündigt worden. Es hätte dem Willen des Gesundheitswesens ... entsprochen, dass die Abfindung gezahlt werde. Dies ergebe sich auch aus einer Betriebsvereinbarung vom 28.12.1990 (Bl. 192 d. A.) zwischen Personalrat und dem Ökonomischen Direktor des Gesundheitswesens .... Das Handeln des das Schreibens vom 04.12.1990 Unterzeichnenden sei dem Gesundheitswesen ... im Wege der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Die Formulierung "entsprechend des Tarifvertrages" hätte die Klägerin nur dahin verstehen können, dass auch eine Gewähr für die Zahlung übernommen werden solle.
Die Klägerin nimmt im Übrigen Bezug auf ein "Festlegungsprotokoll" vom 13.09.1990 (Bl. 251/252 d. A.) sowie auf die "authentischen Auslegungen zur Anwendung des Rationalisierungsabkommens vom 23.06.1990" vom 25.09.1990, unterschrieben vom Gebietsarzt des Gesundheitswesens ... und vom Vorsitzenden der... (Bl. 253/254 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom "20. Februar 2002" - 17 Ca 8207/01 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 11.298,02 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Beklagten sei er nicht Rechtsnachfolger. Vermögensgegenstände des Gesundheitswesens ... seien auf die Kommunen übergegangen. Die örtliche Krankenhausversorgung sei kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Der Beklagte habe kein Vermögen übernommen. Das Krankenhaus ... sei der Stadt ... zugeordnet; es sei nie dem Beklagten zur Nutzung überlassen worden.
Weder aus Tarifvertrag noch aus dem Schreiben vom 04.12.1990 ergäbe sich ein Anspruch. Bei dem Schreiben handele es sich um ein Formschreiben mit Hinweis auf den Tarifvertrag. Der Verwaltungsdirektor habe keine Vertretungsbefugnis für eine eigenständige Zusage gehabt; der Beklagte habe niemanden bevollmächtigt. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis scheide auch deshalb aus, da es sich auf einen nichtigen Tarifvertrag bezöge.
Die Klägerin sei mit einer Berufung auf eine Betriebsvereinbarung vom 28.12.1990 präkludiert. Diese Betriebsvereinbarung könne auch nicht zur Auslegung des Willens in dem früheren Schreiben vom 04.12.1990 herangezogen werden. Im Übrigen sei die Betriebsvereinbarung nichtig. Der Personalrat hätte keine Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnehmen können.
Man hätte sich auch auf einen nichtigen Tarifvertrag bezogen. Bei einer eigenständigen Regelung, wie sie die Betriebsvereinbarung enthalte, gäbe es keine Rückwirkung. Im Übrigen seien nur Fälle betriebsbedingter Kündigung erfasst. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch, da erst im Jahre 1999 geltend gemacht, verwirkt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die fehlerhafte Angabe des Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils im Berufungsantrag ist unschädlich.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
1. Da es für den geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage gibt, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte passivlegitimiert wäre. Allerdings wäre ein Übergang der Einrichtungen des Gesundheitswesens ... auf die Kommunen fraglich. Ein Übergang kraft Gesetzes hat nicht stattgefunden. Aus dem Kommunalvermögensgesetz vom 06.07.1990 (GBl. DDR I S. 660) gehen lediglich Kompetenznormen zugunsten der Kommunen hervor. Der konkrete Übergang einer Einrichtung hätte eines Übergabevorganges im Wege des Verfahrens nach § 7 KVG bedurft (vgl. auch BAG, Urteil vom 13.07.1994 - 4 AZR 555/93 - in AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit). Die Sachlegitimation des Beklagten könnte sich zwar nicht aus der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III zum Einigungsvertrag ergeben. Dort ist vom Übergang der Arbeitsverhältnisse, die am 03.10.1990 noch bestanden, auf den Bund bzw. die Länder je nach Kompetenzzuweisung die Rede. Diese Vorschrift scheidet schon deshalb aus, da die Klägerin am 03.10.1990 sich nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis befand. Im Übrigen setzt die Anwendung dieser Vorschrift gerade eine Kompetenzzuweisung an den Beklagten voraus. Diese könnte sich jedoch aus Artikel 13 Abs. 1 Einigungsvertrag ergeben. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Beklagte in die Forderungen, die am 03.10.1990 gegen das Gesundheitswesen ... bestanden, eingetreten ist bzw. ob auf den Beklagten nachvertragliche Arbeitgeberpflichten übergegangen sind. Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser dienen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 Einigungsvertrag im weiteren Sinne. Für einen weiten Begriff der "öffentlichen Verwaltung" spricht auch Artikel 13 Abs. 3 Einigungsvertrag.
2. Die Berufungsbegründung befasst sich lediglich mit der Frage, ob sich aus dem Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 04.12.1990 eine "Zusage" ergäbe. Nur insoweit wird auch das Urteil des Arbeitsgerichts angegriffen.
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Dieses setzte voraus, dass unabhängig von einem etwa bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen würde. Das Gegenteil ist hier jedoch der Fall. Der Verfasser des Schreibens formuliert, dass nach der Beratung in den Leitungsgremien das "Rationalisierungsschutzabkommen" (gemeint ist der sogenannte Tarifvertrag vom 23.06.1990) zur Anwendung zu bringen sei; die Klägerin solle "entsprechend des Tarifvertrages" vom 23.06.1990 eine Abfindung erhalten. Hierin liegt somit lediglich die Mitteilung an die Klägerin, man sei zu der (Rechts-) Ansicht gekommen, der "Tarifvertrag" gelte für sie, nach dem Tarifvertrag ergäbe sich eine Abfindung in einer bestimmten Größenordnung. Mithin liegt eine doppelte Bezugnahme auf den "Tarifvertrag" vor. Ein eigenständiger Rechtsgeschäftswille ist nicht erkennbar (hierin liegt auch ein möglicher Unterschied zu dem der Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13.07.1995 - 4 Sa 45/94 - zugrunde liegenden Sachverhalt: Dort war von einer "Zusage" die Rede). Dass der "Tarifvertrag" später möglicherweise als Sozialplan abgeschlossen wurde, ist kein Auslegungsgesichtspunkt für den Inhalt des zeitlich früheren Schreibens vom 04.12.1990.
3. Der Hinweis der Klägerin in der Berufungsverhandlung auf in dieser Verhandlung vorgelegte Dokumente sowie auf eine Entscheidung des BAG vom "30.04.1994 (richtig: 20.04.1994) - 4 AZR 354/93 - sowie auf eine "BGH-Entscheidung" könnte nur Bedeutung haben im Rahmen einer Auseinandersetzung der Klägerin mit der vom Arbeitsgericht abgelehnten Anspruchsgrundlage Tarifvertrag. Bereits das Arbeitsgericht hatte die genannte Entscheidung des BAG aufgegriffen und ausgeführt, weshalb der Klägerin dennoch ein Anspruch nicht zustünde. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Wäre von einem Neuabschluss des ursprünglich rechtsunwirksamen Tarifvertrages vom 23.06.1990 auszugehen, so bliebe es dabei, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 nicht erfüllte. Bereits deshalb kann hier in dem Schreiben vom 04.12.1990 auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden.
4. Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger Anspruch der Klägerin verwirkt wäre.
Zwar hat die Klägerin wie auch viele andere ehemalige Arbeitnehmer des Gesundheitswesens ..., für den Beklagten erkennbar, im Hinblick auf das genannte Verfahren beim Thüringer Landesarbeitsgericht (4 Sa 45/94), welches in die Entscheidung des BAG vom 20.02.1997 - 8 AZR 15/96 - mündete (jedoch ohne inhaltliches Ergebnis, da die Berufung als unzulässig verworfen wurde) zugewartet. Nicht erklärbar ist jedoch, weshalb die Klägerin auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens weitere fast zweieinhalb Jahre bis zur eigenen Klageerhebung abgewartet hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Klägerin zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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