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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 487/07
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT-O


Vorschriften:

TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1
BAT-O § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 487/07

Verkündet am 14.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ...und ... auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.05.2007 - 2 Ca 4901/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 2003.

Die 1961 geborene Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, stand nach einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis seit 01.04.1993 aufgrund mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit einer Beschäftigung als Facharbeiterin in Werkstätten der Lehre und Forschung an der Technischen Universität ... Der Beklagte ist Mitglied der TdL. Diese kündigte mit Schreiben vom 25.06.2003 (Bl. 30 bis 32 d. A.) u. a. den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O).

§ 2 des für die Zeit vom 01.03.03 bis 31.10.03 abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 26.02./06.03.2003 (Bl. 7/8 d. A.) lautet wie folgt:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) ausgenommen § 46 BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

In § 2 des hieran anschließenden Arbeitsvertrages vom 29.10./06.11.03 (Bl. 9/10 d. A.) für die Zeit vom 01.11.03 bis 31.03.04 heißt es:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Der gekündigte Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 31. Januar 2003 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost), findet keine Anwendung. Der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 zur Änderung von Urlaubsgeldtarifverträgen (Ost), findet keine Anwendung."

Die Klägerin ist auch weiterhin aufgrund befristeter Arbeitsverträge beim Beklagten beschäftigt und erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O bzw. Entgeltgruppe 8 TV-L.

Für das Jahr 2003 zahlte der Beklagte der Klägerin keine tarifliche Sonderzuwendung. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2003 (Bl. 11 d. A.) "Einspruch"; sie rügte eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kollegen.

Mit am 19.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin geltend gemacht:

Ihr stünde ein Anspruch auf die Sonderzuwendung 2003 aus Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG zu. Der Ausschluss der Nachwirkung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.10./06.11.2003 sei unwirksam, da die Klägerin als befristet Beschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würde als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Der Beklagte, welcher mit Rundschreiben vom 15.07.2003 empfohlen habe, in künftigen Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit der gekündigten Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld auszuschließen, habe gegen das Mitbestimmungsrecht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG verstoßen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.495,14 € brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, er sei berechtigt gewesen, die Anwendung der gekündigten Tarifverträge in neuen Arbeitsverträgen auszuschließen. Mitbestimmungsrechte seien nicht verletzt. Dem Mitbestimmungsrecht stünde die Tarifüblichkeit der Regelungen über eine Sonderzuwendung entgegen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2007 die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf € 1.495,14 festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird, u. a. ausgeführt, auf § 4 Abs. 5 TVG könne sich die Klägerin nicht berufen, da der Arbeitsvertrag erst im Nachwirkungszeitraum begründet worden sei. Dem stünden die vorher abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge nicht entgegen. Die unterschiedliche Behandlung unbefristet Beschäftigter sei sachlich gerechtfertigt. Wegen der Tarifüblichkeit sei auch ein Mitbestimmungsrecht nicht verletzt.

Gegen dieses ihr am 27.06.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 16.08.2007 ausgeführte Berufung der Klägerin.

Diese bringt zum Ausdruck, das Arbeitsverhältnis sei bereits vor Kündigung und Ablauf des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend durch eine dynamische Verweisungsklausel gestaltet worden. Der Anspruch auf die Sonderzuwendung 2003 sei bereits bei Abschluss des Vertrages vom 26.02./06.03.2003 begründet worden. Die Vertragsabrede in § 2 des Arbeitsvertrages vom 06.11.03 sei unwirksam. Die Empfehlung des BMI im Schreiben vom 15.07.03 verstoße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß läge auch deshalb vor, weil vorgesehen sei, die Zuwendung im Gleichklang mit dem Beamtenrecht 2003 entsprechend den Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages auch neu eingestellten Arbeitnehmern zu zahlen. Die normative Wirkung des Tarifvertrages entstünde lediglich bei Arbeitsverträgen, welche erstmalig während des Nachwirkungszeitraums begründet worden seien, nicht. Im Übrigen verstoße § 2 des Arbeitsvertrages vom 06.11.03 auch gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Denn es handele sich um eine überraschende Klausel.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei verletzt. Die Regelungssperre des § 80 Abs. 5 SächsPersVG setze voraus, dass der Tarifvertrag voll wirksam sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.05.2007 - 2 Ca 4901/06 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.490,81 € brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wendet ein:

Entscheidend für einen Zuwendungsanspruch sei das am 01.12. des Jahres bestehende Arbeitsverhältnis. Im Jahre 2003 sei hierfür Grundlage der Arbeitsvertrag vom 29.10./06.11.03 gewesen. § 2 dieses Arbeitsvertrages sei wirksam. Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in einen bestimmten Vertragsinhalt begründet worden sein sollte.

Auf das Rundschreiben des BMI komme es nicht an. Die Bundesrepublik sei nicht Dienstherr der Klägerin. Das Rundschreiben vom 15.07.03 sei für Sachsen auch nicht übernommen worden. Vielmehr habe das Sächsische Staatsministerium der Finanzen die Entscheidung vorgegeben. Deshalb hätte die Dienststelle auch keinen Spielraum gehabt, mit dem Personalrat eine Vereinbarung zu treffen. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG läge nicht vor. Die Regelung, keine Zuwendung mehr zu zahlen, träfe sämtliche Arbeitnehmer, mit denen nach Kündigung des Zuwendungstarifvertrages Arbeitsverträge geschlossen worden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist die Forderung aus erster Instanz, vermindert um einen Betrag in Höhe von € 4,33 brutto, in nunmehr rechnerisch unstreitiger Höhe.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist ihrerseits unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 2003 nicht zu.

1. Ein Zuwendungsanspruch für das Jahr 2003 folgt zunächst nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 26.02./06.03.03 in Verbindung mit dem TV Zuwendung Ang-O.

Da die Klägerin mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht tarifgebunden ist (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), kommt eine unmittelbare Heranziehung des TV Zuwendung Ang-O, gegebenenfalls über § 4 Abs. 5 TVG, nicht in Betracht. Allerdings haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 26.02./06.03.03 die Anwendbarkeit auch des Zuwendungstarifvertrages vereinbart. Dieser Tarifvertrag gilt auch nach seiner Kündigung zum 30.06.03 kraft Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG weiter, sofern er nicht durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Dies gilt sowohl für Tarifunterworfene wie für Arbeitnehmer, in deren Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel enthalten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.06 - 10 AZR 641/05 -). Ist somit der TV Zuwendung Ang-O an sich auf das durch den Arbeitsvertrag vom 26.02./06.03.03 begründete Arbeitsverhältnis anwendbar, so fehlt es vorliegend an den tariflichen Voraussetzungen eines Anspruchs. § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages enthält eine Stichtagsregelung. Danach muss der Angestellte "am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis" stehen. Zwar stand die Klägerin an diesem Stichtag in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten, jedoch nicht aufgrund des Arbeitsvertrages vom 26.02./06.03.03; das mit diesem Vertrag begründete Arbeitsverhältnis war nämlich am 31.10.03 abgelaufen. Die Anwendbarkeit des Tarifvertrages auch an diesem Stichtag konnte deshalb nicht durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 2 6.02./06.03.03 vermittelt werden.

2. Eine Anwendbarkeit des (nachwirkenden) TV Zuwendung Ang-O ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 29.10./06.11.03.

Auch im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags kann dessen Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung fehlt hier. Im Gegenteil haben die Parteien die Anwendbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegt nicht vor.

Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bezieht sich auf einen Vergleich befristet beschäftigter Arbeitnehmer mit vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern. Die Klägerin bezieht sich jedoch lediglich auf unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer (Frau ...), die mit ihr nicht vergleichbar sind. Es handelt sich vielmehr um unbefristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits vor Beginn des Nachwirkungszeitraums begründet worden war. Für diese gilt der Tarifvertrag im Nachwirkungszeitraum über § 4 Abs. 5 TVG. Werden jedoch Arbeitsverträge, gleich ob befristet oder unbefristet, im Nachwirkungszeitraum geschlossen, so gilt § 4 Abs. 5 TVG nicht; vielmehr müsste in allen Fällen unabhängig von einer Befristungsabrede die Anwendbarkeit des nur nachwirkenden Tarifvertrages ausdrücklich vereinbart werden. Nur dann, wenn der Beklagte bei im Nachwirkungszeitraum abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit unbefristet Beschäftigten die Anwendbarkeit des nachwirkenden Tarifvertrages vereinbart hätte, könnte von einer Benachteiligung die Rede sein. Dass der Beklagte derartige Vereinbarungen getroffen hätte, hat die Klägerin trotz Bestreitens des Beklagten nicht näher vorgetragen. Soweit es um die Differenzierung im Verhältnis zu unbefristet Beschäftigten geht, deren Arbeitsverträge bereits aus einer Zeit vor Nachwirkung datieren, ist dies nicht Ergebnis einer individuellen Vereinbarung, sondern beruht auf einem abstrakten Prinzip. Es fehlt schon an einer Vergleichbarkeit. Erst recht ist eine Differenzierung durch den Beklagten sachlich gerechtfertigt (vgl. BAG, Urteil vom 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 -).

Aus den nämlichen Gründen ist auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Auf eine Unwirksamkeit der Befristungsabreden kann sich die Klägerin nicht berufen (§§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG).

4. § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.10./06.11.03 verstößt auch nicht gegen § 305 c Abs. 1 BGB.

Zwar ist diese Vorschrift hier anwendbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vertragsklausel um eine solche im Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen des § 305 BGB handelt. § 305 c Abs. 1 BGB ist somit mit der Maßgabe des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB anzuwenden.

Jedoch liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel.

Von einer Überraschungsklausel kann nur dann gesprochen werden, wenn die Vertragsbestimmung gegen berechtigte Erwartungen des Arbeitnehmers verstößt. Diese wiederum bestimmen sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und nach der Vertragsgestaltung.

Zwar hatten die Parteien in den dem Arbeitsvertrag vom 29.10./06.11.03 vorausgehenden befristeten Arbeitsverträgen jeweils eine Bezugnahmeklausel wie in § 2 des Arbeitsvertrages vom 26.02./06.03.03 verwendet. Auch konnte die Aufmerksamkeit der Klägerin nicht etwa durch eine entsprechende Überschrift oder eine drucktechnische Hervorhebung auf die Änderung im neuen Arbeitsvertrag vom 29.10./06.11.03 gelenkt werden (vgl. BAG vom 09.05.07 - 4 AZR 319/06 -). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Leistungseinschränkungen im öffentlichen Dienst bereits Monate vor Vertragsabschluss in der öffentlichen Diskussion waren, insbesondere auch die Kündigung der Tarifverträge über Zusatzleistungen wie Sonderzuwendung und Urlaubsgeld. Ferner befindet sich die Änderung des § 2 des Arbeitsvertrages nicht an einer versteckten Stelle, sondern fällt gegenüber früheren Fassungen des § 2 ins Auge. Die Vorschrift ist nämlich deutlich länger ausgefallen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des Zuwendungstarifvertrages ist in einem gesonderten Absatz enthalten, während die früheren Fassungen des § 2 aus lediglich einem Absatz bestanden.

Auch im Übrigen sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die ein Vertrauen der Klägerin dahin begründet hätten, erneut werde die bisherige Bezugnahmeklausel verwendet. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Klägerin den lediglich aus zwei Seiten bestehenden Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung liest (vgl. auch Sächs. LAG, Urteil vom 31.01.08 - 6 Sa 504/07 -).

5. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit des § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 29.10./06.11.03 aus Gründen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats berufen. Ein solches bestand nämlich nicht. Es fehlte an einer Regelungskompetenz der Dienststelle, der TU ... Denn die Entscheidung, die Anwendbarkeit des lediglich nachwirkenden Zuwendungstarifvertrages arbeitsvertraglich nicht zu vereinbaren, ist auf Regierungsebene gefallen (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 09.05.07 - 4 AZR 319/06 -).

Im Übrigen fehlte es von vornherein an einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Der Beklagte hatte sich dahin entschieden, die Sonderzuwendung, auf welche bei im Nachwirkungszeitraum abgeschlossenen Arbeitsverträgen kein Anspruch mehr bestand, nicht nur teilweise, sondern in Gänze nicht mehr zu gewähren. Für eine solche Entscheidung bedarf der Arbeitgeber nicht der Zustimmung des Personalrats. Da somit kein Vergütungsvolumen mehr zur Verfügung stand, ist kein Raum für eine Mitbestimmung gem. § 80 Abs. 3 Nr. 4 SächsPersVG (vgl. auch BAG, Urteil vom 28.02.06 - 1 ABR 4/05 - in EzA Nr. 9 zu § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung, zu der gleich lautenden Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Ohne Entscheidungserheblichkeit anzumerken bleibt, dass an der Auffassung des Arbeitsgerichts, einem Mitbestimmungsrecht stünde auch die Regelungssperre des § 80 Abs. 5 SächsPersVG entgegen, Zweifel bestehen. § 80 Abs. 5 SächsPersVG ist dem § 77 Abs. 3 BetrVG nachgebildet. Demgegenüber enthält § 80 Abs. 3 Eingangssatz SächsPersVG, welcher wiederum dem Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nachgebildet ist, eine enger gefasste Sperrwirkung tariflicher Regelungen. Für den Bereich des BetrVG ist anerkannt, dass nach der sog. Vorrangtheorie die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Gegenstände (der hier relevante § 80 Abs. 3 Nr. 4 SächsPersVG ist dem § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nachgebildet) nicht an § 87 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zu messen ist (vgl. BAG, Großer Senat vom 03.12.1991 - GS 2/90 - in EzA Nr. 30 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung; BAG vom 27.11.2002 - 4 AZR 660/01 - in EzA Nr. 2 zu § 77 BetrVG 2001). Für den Bereich des BetrVG stellt deshalb die Nachwirkung eines Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG keine Regelungssperre für eine ablösende Betriebsvereinbarung dar (siehe BAG vom 27.11.02, a. a. O.).

Allerdings enthält § 80 Abs. 5 SächsPersVG einen Klammerzusatz mit Verweisung auf Abs. 3, welcher sich nicht entsprechend in § 77 Abs. 3 BetrVG befindet. Dies könnte dafür sprechen, dass sich der Vorrang der Sperrklausel des § 80 Abs. 3 Eingangssatz SächsPersVG jedenfalls nicht auf Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, soweit diese in dem Katalog der Mitbestimmungsrechte des § 80 Abs. 3 SächsPersVG angesprochen sind, bezieht. Eine Klärung dieser Frage kann hier dahingestellt bleiben.

III.

Da die Berufung erfolglos blieb, trägt die Klägerin als Berufungsführerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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