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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 716/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 64 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ZPO § 222 Abs. 2 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 11.05.2005
In dem Rechtsstreit
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2005
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.07.2004 - 20 Ca 3476/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage einen Einsatz ausschließlich in Nachtschicht.
Der 1962 geborene Kläger ist seit 20.07.1998 als Pflegefachkraft im Pflegeheim "..." in ... tätig. Vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages vom 10./16.07.1998 schloss der Kläger am 08.06.1999 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagen, der ... GmbH. Dessen § 4 lautet in den Absätzen 1 und 2:
"Die Lage der Arbeitszeit bestimmt die Arbeitgeberin aufgrund umfassend vereinbarten Direktionsrechtes nach billigem Ermessen mit Blick auf die betrieblichen Notwendigkeiten.
Die Arbeitszeit kann auf max. sechs Tage in der Woche (auch Samstage und Sonntage) verteilt werden. Auch Nachtarbeit kann die Arbeitgeberin anordnen. Die Einzelheiten der Lage der Arbeitszeit bestimmt der jeweilige von den Abteilungen aufgestellte und von der Betriebsleitung als verbindlich bestätigte Dienstplan."
In der von der Heimleiterin und dem Kläger am 23.12.2003 unterzeichneten Stellenbeschreibung für den Kläger heißt es u. a.: "Arbeitszeit: 40 Stunden/Woche im Drei-Schicht-System". Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger im Drei-Schicht-System eingesetzt. Diese Schichten verteilen sich auf folgende Zeiten: von 06:30 Uhr bis 15:15 Uhr, von 14:00 Uhr bis 22:30 Uhr und von 22:30 Uhr bis 06:30 Uhr.
Seit dem Jahre 2000 leidet der Kläger an stärkeren Kreuzschmerzen. Es traten deswegen in den Jahren 2002 und 2003 einige Krankheitszeiten auf, nach Angaben des Klägers 2002 ca. 6 Wochen sowie von Februar bis April 2003 8 Wochen. In der Zeit vom 18.09.2003 bis 16.10.2003 unterzog sich der Kläger einer Kurmaßnahme in der Klinik ... Aus dieser Kurmaßnahme wurde der Kläger als arbeitsunfähig entlassen. Dem Entlassungsbericht vom 16.10.2003 ist u. a. zu entnehmen: "Es bestehen seit dem 17. Lebensjahr schubweise auftretende Kreuzschmerzen. Seit 2000 deutliche Aggravation der Schmerzsymptomatik." Ferner heißt es dort: "Zu vermeiden sind: Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Körperhaltung, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne Hilfsmittel oder Hilfspersonen ... Wir empfehlen eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung... Der Patient fühle sich derzeit nicht in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Berufsfördernde Maßnahmen sind zu prüfen, eventuell Qualifizierungsmaßnahmen. Vorstellbar wäre für ihn die Tätigkeit als Lehrkraft an Pflegeschulen oder eine Arbeit im Sanitätshaus."
Der Arbeitsmedizinische Dienst ... empfahl aufgrund einer arbeitsmedizinischen Beratung am 27.10.2003 eine Umsetzung des Klägers in einen Arbeitsbereich, "in dem das Lagern und Heben von Patienten nur in Einzelfällen erforderlich ist und in der Regel gemeinsam mit einer Hilfsperson oder unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen kann. Der Einsatz als Dauernachtwache im Pflegeheim oder in einer anderen entsprechenden Abteilung sollte probiert werden."
Die Beklagte traf daraufhin mit Schreiben vom 15.12.2003 folgende Festlegung für den Kläger: "Der Einsatz erfolgt ab 20.12.2003 z. Z. im Nachtdienst."
Mit Schreiben vom 10.05.2004 ordnete die Beklagte an, dass der Kläger ab 01.06.2004 "wieder in allen Schichten, siehe Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung, als Pflegefachkraft eingesetzt" wird. Vorausgegangen war ein Schreiben des Pflegeteams des Pflegeheims "..." vom 14.04.2004, in welchem dieses erklärte, mit einem Einsatz des Klägers nur als Dauernachtwache nicht einverstanden zu sein. Es sei aus verschiedenen Gründen notwendig, dass der Kläger an allen Schichten teilnehme.
Mit am 27.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage bringt der Kläger sein Begehr zum Ausdruck, weiterhin nur in Nachtschicht von 22:30 Uhr bis 06:30 Uhr eingesetzt zu werden. Der Kläger hat u. a. die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aus Fürsorgegründen verpflichtet, ihn ausschließlich im Nachtdienst zu beschäftigen. Die Mehrbelastung im Tagdienst durch Tragen und Heben führe zu nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigungen, letztlich zur Arbeitsunfähigkeit. Im Nachtdienst dagegen seien nur gelegentlich schwere Lasten zu tragen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter fortbesteht mit der Maßgabe, dass der Kläger ausschließlich in der Nachtschicht von 22:30 Uhr bis 06:30 Uhr eingesetzt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, ein Einsatz des Klägers ausschließlich in Nachtschicht sei ihr nicht zuzumuten. Es käme sonst zu Spannungen innerhalb der Belegschaft. Denn sämtliche Mitarbeiter seien im Drei-Schicht-Betrieb tätig. Die Nachtschichten seien wegen der Zulagen begehrt, dort entstünde auch nur eine geringe Belastung. Im Tagdienst seien im Übrigen mehr Mitarbeiter im Einsatz. Die körperliche Belastung könne auch mit den Hilfsmitteln für Heben und Umlagern der Patienten bewältigt werden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.07.2004 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, den Streitwert auf € 2.000,00 festgesetzt sowie die Berufung zugelassen. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 67 bis 69 d. A.), u. a. ausgeführt, zwar sei das Interesse des Klägers, nur in der Nachtschicht eingesetzt zu werden, nachvollziehbar. Es überwögen jedoch die Belange des Arbeitgebers, einen Organisationsablauf, der verlange, dass alle Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb eingesetzt würden, einzuhalten. Es entstünden Spannungen, wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt würde, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Die Pflegestandards könnten nur dann verbessert und ausgebaut werden, wenn die Pflegetätigkeit tatsächlich überwacht würde. Eine solche Anleitung sei nur während der Tagschicht möglich. Nur dort könnten die Mitarbeiter auch in alle Neuerungen und Veränderungen eingeführt werden.
Gegen dieses ihm am 04.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 04.10.2004 ausgeführte Berufung des Klägers. Dieser führt nun aus, dass mehr als die Hälfte der Hilfsmittel die Arbeit nicht erleichtern könnten. Es seien allein fünf unterschiedliche Matratzen vorhanden. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergäbe sich nicht, dass der Kläger nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit, d. h. mit Lasten unter 15 kg, gemäß dem Entlassungsbericht vom 16.10.2003 erbringen müsste. Ein Einsatz des Klägers in einer Dauernachtwache sei möglich, wie der praktizierte Einsatz des Klägers während sieben Monaten zeige. Es sei auch nicht dargelegt, weshalb es notwendig sei, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Ein Einsatz im Drei-Schicht-System sei nicht zwingend erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Überprüfung des Klägers in der Nachtschicht nicht möglich sei. Im Übrigen habe der Kläger angeboten, an Tagschichten zwecks Einweisung bzw. Schulung teilzunehmen, sofern er nicht als vollbelastbare Arbeitskraft eingesetzt würde. Die Beklagte habe auch nicht mitgeteilt, weshalb sich aus dem Organisationsablauf ergäbe, dass ein regelmäßiger Einsatz in der Tagschicht notwendig sei, damit die Mitarbeiter in alle Neuerungen eingeführt würden. Die Verdienstmöglichkeiten der übrigen Mitarbeiter müssten zurückstehen. Auch beim Anheben einer Person zusammen mit einer Hilfsperson müsse der Kläger mehr als 15 kg tragen. Im Übrigen lasse es die Arbeitszeit nicht zu, dass der Kläger für jeden Patienten auf die Hilfe einer weiteren Person zurückgreifen könne.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.07.2004 - 20 Ca 3476/04 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit der Maßgabe fortbesteht, dass der Kläger ausschließlich in der Nachtschicht von 22:30 Uhr bis 06:30 Uhr eingesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten gehe aus dem Arbeitsvertrag zusammen mit der Stellenbeschreibung hervor, dass der Kläger die Arbeit im Drei-Schicht-System schulde. Daran habe sich auch durch die Weisung vom 15.12.2003 grundsätzlich nichts geändert. Eine ordnungsgemäße Pflege sei nur garantiert, wenn der Kläger in allen drei Schichten arbeite. Die Beklagte arbeite im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems nach einem wissenschaftlichen Pflegemodell, welches eine ganzheitliche Betreuung zur Grundlage habe. Alle Pflegekräfte müssten deshalb auch auf die körperliche und seelische Situation der Bewohner, für welche ein individuelles Behandlungs- und Pflegekonzept entwickelt worden sei, eingehen können. Dies sei nur während des Tagdienstes möglich. Eine Pflegekraft, die ausschließlich im Nachtdienst tätig sei, sei den Bewohnern kaum bekannt; sie fürchteten sich u.U. und ließen sich nicht entsprechend behandeln. Diesen Pflegekräften seien auch die einzelnen Erkenntnisse über die jeweilige körperliche und seelische Situation der Patienten nicht bekannt. Derartiges ließe sich auch nicht durch die übliche "Übergabe" ausreichend vermitteln. Die Beklagte sei auch verpflichtet, alle Beschäftigten bei der Arbeitszeit und der Vergütungsmöglichkeit gleich zu behandeln. Der Nachtdienst sei besser bezahlt und weniger belastend. Die Mitarbeiter hätten diesen Zustand für eine Übergangszeit als Maßnahme der Wiedereingliederung hingenommen. Auf Dauer täten sie dies jedoch nicht. Auch im Tagdienst ließen sich Lasten von mehr als 15 kg vermeiden. Bewohner würden nur beim Aufstehen und beim Gang zur Toilette gestützt. Gehoben würden Bewohner, die nicht mehr stehen oder gehen könnten, in der Regel zu zweit. Für Wannen stünde ein Wannenlifter, für die Dusche Duschstühle zur Verfügung. Derartiges träte auch gelegentlich im Nachtdienst auf. Der Arbeitsmedizinische Dienst habe schließlich in einem Schreiben vom 18.05.2004 den Nachtdienst nicht empfohlen, da der Kläger hier alleine tätig sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 ArbGG nach dem durch den Streitwert umrissenen Beschwerdewert, im Übrigen auch durch ausdrückliche Zulassung statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der letzte Tag der Begründungsfrist, der 04.09.2004, fiel auf einen Sonnabend, so dass die am darauffolgenden Montag, den 06.09.2004, bei Gericht eingegangene Begründungsschrift die Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 222 Abs. 2 ZPO wahrte.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Für das Begehren des Klägers, ausschließlich in Nachtschicht eingesetzt zu werden, gibt es keine Anspruchsgrundlage.
1. Die Klage kann als (noch) zulässig angesehen werden. Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage ist u. a. das schutzwürdige Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen. Allerdings wird ausnahmsweise trotz einer möglichen Leistungsklage das Feststellungsinteresse bejaht, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, etwa weil der Beklagte erwarten lässt, er werde bereits auf ein Feststellungsurteil hinleisten. Ein bloßes Einvernehmen der Parteien, ihren Streitpunkt durch eine Feststellungsklage klären zu lassen, reicht hierfür allerdings regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann. Letzteres soll hier angenommen werden. Die Beklagte hat zu Protokoll erklärt, sie würde einem Feststellungsurteil in gleicher Weise wie einem entsprechenden Leistungsurteil nachkommen. Dem kann in vorliegendem Falle vertraut werden.
2. Die Klage ist unbegründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger ist arbeitsvertraglich an das Drei-Schicht-System gebunden. Das Begehren des Klägers könnte deshalb nur aufgrund einer Änderung des Arbeitsvertrages durchgesetzt werden. An einer solchen Änderung fehlt es hier. Ein auf die Abgabe der arbeitgeberseitigen Erklärung zu einem Änderungsvertrag gerichtetes Begehren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
a) Der Kläger schuldet der Beklagten eine Drei-Schicht-Tätigkeit. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Arbeitsvertrag vom 08.06.1999. Es ist - entgegen den Angaben in der Berufungserwiderung - nicht ersichtlich, dass die Stellenbeschreibung eine "Anlage zum Arbeitsvertrag" gewesen wäre; dies ist schon deshalb nicht möglich, da der Arbeitsvertrag das Datum des 08.06.1999, die Stellenbeschreibung dagegen das des 23.12.2003 trägt. Allerdings ergibt sich aus § 4 des Arbeitsvertrages die Bindung des Klägers "an den jeweiligen Dienstplan". Aus der Formulierung in § 4 "auch Nachtarbeit kann die Arbeitgeberin anordnen" ergibt sich, dass die Nachtschicht nur ein Teil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit darstellen kann. Wesentlich und die Entscheidung selbst tragend ist jedoch die Erwägung, dass die Parteien sich vertraglich auf die Stellenbeschreibung vom 23.12.2003 und damit auf die dort enthaltene Arbeitszeit "40 Stunden/Woche im Drei-Schicht-System" geeinigt haben. Die Unterschrift der Arbeitsvertragsparteien (es spricht nichts dagegen, dass die Heimleiterin namens und in Vollmacht der Beklagten handelte) unter diese Stellenbeschreibung dokumentiert, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers einschließlich der Arbeitszeit und damit die konkrete Arbeitspflicht des Klägers abschließend beschrieben werden sollen. Damit werden die Arbeitsbedingungen konkretisiert und das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Jede Änderung stellt dann eine Änderung des Arbeitsvertrages dar und kann nur im Wege vertraglicher Vereinbarung oder einer Änderungskündigung erfolgen (vgl. auch Hunold, NZA-RR 2001, 337). Im Übrigen geht der Kläger selbst von einer ursprünglichen Vereinbarung eines Drei-Schicht-Systems aus. Denn er beruft sich in der Berufungsbegründung auf eine "Änderung" der Arbeitsbedingungen.
b) Zu einer Änderung des Vertragsinhalts betreffend die Arbeitszeit ist es vorliegend nicht gekommen. Die Zuweisung einer Tätigkeit ausschließlich in Nachtschicht ist ausdrücklich nur auf Zeit erfolgt. Anzumerken ist, dass eine Änderung der Vertragsbedingungen auch dem Schriftformerfordernis des § 13 des Arbeitsvertrages unterläge.
3. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch gegen einen Anspruch des Klägers auf eine Vertragsänderung erhebliche Bedenken bestünden. Eine Vertragsänderung, die die bisherige Arbeitszeit des Klägers in einem Drei-Schicht-System in eine Tätigkeit nur in Nachtschicht umwandelte, beträfe sämtliche Arbeitsverhältnisse der anderen Mitarbeiter im Pflegedienst. Unstreitig sind diese ausschließlich im Drei-Schicht-System beschäftigt. Die Stellungnahme des Pflegeteams vom 14.04.2004 hat deutlich gemacht, dass niemand der übrigen Mitarbeiter bereit ist, in eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen einzuwilligen. Auch diesen Mitarbeitern gegenüber ist die Beklagte im Zweifel rechtlich nicht in der Lage, die Arbeitszeit im Wege des Direktionsrechts zu ändern. Darauf, durch Ausspruch einer Änderungskündigung eine entsprechende Arbeitszeit für den Kläger "freizumachen", hat der Kläger keinen Anspruch.
Eine freie Stelle, beinhaltend eine Tätigkeit nur in Nachtschicht, existiert bei der Beklagten nicht.
III.
Da die Berufung erfolglos blieb, trägt der Kläger als Berufungsführer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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