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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 725/07
Rechtsgebiete: SGB II, BAT-O, SGB X, ArbGG, TVÜ-VKA, TVöD, BAT-O, NachwG
Vorschriften:
SGB II § 7 | |
SGB II § 8 | |
SGB II § 9 | |
SGB II § 11 | |
SGB II § 44 b | |
BAT-O § 12 Abs. 2 | |
BAT-O § 22 | |
BAT-O § 22 Abs. 2 | |
BAT-O § 23 | |
BAT-O § 24 | |
BAT-O § 24 Abs. 1 | |
BAT-O § 25 | |
SGB X § 45 | |
SGB X § 48 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 b | |
TVÜ-VKA § 17 | |
TVöD § 14 | |
BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 | |
NachwG § 2 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Ziff. 5 | |
NachwG § 2 Abs. 1 Ziff. 6 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 24.11.2008
In dem Rechtsstreit
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und G... auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.10.07 - 17 Ca 969/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist im Wesentlichen die Frage, ob dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2006 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA-O zusteht.
Der 1971 geborene Kläger ist staatlich geprüfter Techniker auf den Gebieten der Wasserversorgung und Abwassertechnik. Er steht seit 01.07.1994 in einem Arbeitsverhältnis zum Berufungsbeklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern. Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt der Arbeitsvertrag vom 19.04.1994 (Bl. 37/38 d. A.) sowie die Änderungsverträge vom 13.01.95 und 30.05.95 (Bl. 39 bis 42 d. A.). Die Parteien haben die Anwendbarkeit des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter tätig und war zunächst im Umweltamt, Untere Wasserbehörde, zuständig für wasserrechtliche Genehmigungen (Vergütungsgruppe V b/IV b BAT-O).
Im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bildete der Beklagte und die Agentur für Arbeit ... eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44 b SGB II zum 01.01.2005. Mit Schreiben vom 11.04.05 (Bl. 57 d. A.) schrieb der Beklagte behördenintern drei bis vier Stellen im Tätigkeitsbereich Widerspruchsbearbeitung bei der ARGE aus und teilte mit, dass eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O erfolge.
Auf die Bewerbung des Klägers hin wurde der Kläger mit Schreiben vom 20.06.05 (Bl. 7/8 d. A.) ab 27.06.05 auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BAT-O "für die Dauer der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Landkreis ..., zunächst für sechs Jahre" an die ARGE zur Erfüllung der dieser gemäß § 44 b SGB II obliegenden Aufgaben zugewiesen für die Aufgabe eines "Widerspruchsbearbeiters". Ferner heißt es in diesem Schreiben:
"Die vorläufige Eingruppierung erfolgt in Vergütungsgruppe IV a BAT-O gemäß Anlage 1 a zum BAT/BAT-O.
Bis zur endgültigen Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten in der ARGE erhalten Sie eine Vergütungsgruppenzulage im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT-O (Differenz zwischen bisheriger Vergütungsgruppe und Vergütungsgruppe IV a BAT-O).
Der Besitzstand der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend den auszuübenden Tätigkeiten vor der Zuweisung zur ARGE (Vergütungsgruppe V b BAT-O gemäß Anlage 1 a zum BAT/BAT-O) wird in jedem Falle gewährleistet."
Der Kläger trat demgemäß die Tätigkeit bei der ARGE an und verrichtete Aufgaben gemäß der Stellenbeschreibung vom 11.12.06 (Bl. 76 bis 78 d. A.). Die vom Kläger auszuführenden Tätigkeiten sind wie folgt beschrieben:
"1. Bearbeitung von Widerspruchsangelegenheiten nach dem SGG im Bereich SGB II
- Bearbeitung des Widerspruches (die Sach- und Rechtslage ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles umfassend zu analysieren und zu beurteilen)
- Führung von Verhandlungen mit Widerspruchsführern, insbesondere mit Rechtsanwälten
- Entscheidungsfindung, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält
- Erstellung von Widerspruchsbescheiden und Abhilfebescheiden
2. Klageverfahren nach dem SGG im Bereich SGB II einschließlich Prozessvertretung
- Bearbeitung von Klagen (die Sach- und Rechtslage ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles umfassend zu analysieren und zu beurteilen)
- Erstellung von Schriftsätzen an das Sozialgericht
- Prozessvertretung vor den Sozialgerichten."
Der Kläger erhielt bis September 2006 eine Vergütung, die der Höhe nach der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA-O entsprach.
Mit Schreiben vom 25.10.06 (Bl. 69/70 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Tätigkeit werde "vorbehaltlich einer noch anhängigen Arbeitsorganisationsuntersuchung" vorläufig mit der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA-O bzw. der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a BAT-O bewertet. Entsprechend wurde der Kläger ab Oktober 2006 vergütet.
Mit Schreiben vom 06.12.06 (Bl. 11/12 d. A.) machte der Kläger eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O bzw. eine entsprechende Zulagenzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages geltend. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 20.12.06 (Bl. 13/14 d. A.) ab. Der Personalrat hatte zuvor zu der Eingruppierung mit dem Vermerk "Fristablauf" Stellung genommen (Bl. 67/68 d. A.).
Der Kläger hat mit am 01.03.07 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit erfülle die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 10, insbesondere die Merkmale "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung".
Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 947,28 brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 01.11.2006, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 01.12.2006, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 02.01.2007 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 01.02.2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Februar 2007 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA - Tarifgebiet Ost - (entspricht Vergütungsgruppe IV a BAT-O) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen auf die Differenzbeträge zwischen gezahlter und zustehender Vergütungsgruppe ab dem jeweils Ersten des Folgemonats zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, es habe sich nur eine vorläufige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O gehandelt, die endgültige Bewertung hätte im Sommer 2006 stattgefunden. Die Tätigkeit des Klägers bei der ARGE hebe sich nicht aus der Vergütungsgruppe IV b durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.10.07 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf € 8.525,52 festgesetzt.
Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 106 bis 111 d. A.), u. a. ausgeführt, es lägen zwei Arbeitsvorgänge vor, die Grundsätze der Darlegungslast bei einseitiger Rückgruppierung seien nicht anwendbar, darlegungs- und beweispflichtig sei der Kläger, seine Tätigkeit zeichne sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Tarifsinne aus, es fehle an der Darlegung besonderer Kenntnisse, für richtungsweisende Entscheidungen sei der erste Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde zuständig.
Gegen dieses ihm am 13.11.07 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.11.07 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 14.02.08, am 14.02.08 ausgeführte Berufung des Klägers. Dieser ist der Ansicht, seine Tätigkeit seit Übernahme am 27.06.05 rechtfertige die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a, der Vorbehalt in der Zuweisungsmitteilung vom 20.06.05 rechtfertige es dagegen nicht, dem Kläger die "volle Darlegungs- und Beweislast" aufzuerlegen, es gäbe keine "vorläufige Eingruppierung", der Beklagte habe die Voraussetzungen der korrigierenden Rückgruppierung nicht dargelegt. Die Widerspruchsbearbeitung im Bereich SGB II mache einen Zeitanteil von 87 % aus, die Bearbeitung von Klagen im SGB II - Bereich sowie die Prozessvertretung einen Zeitanteil von 10 % sowie die Prüfung der Rechtsanwaltskosten und Erteilung von Kostenfestsetzungsbescheiden einen Zeitanteil von 3 %. Bei diesen Tätigkeiten müssten Gesetzes- und Verordnungskenntnisse sämtlicher Bücher des SGB, des SGG, des RVG, des GKG, des EStG, des BAföG, des Wohngeldgesetzes, des BGB, der ZPO, des KSchG, des TzBfG, des MuSchG, der ALG II/Sozialgeld VO, des BRKG, des BSHG, einschlägiger Gesetze zum Ausländer- und Flüchtlingsrecht sowie fundierte Kenntnisse für betriebswirtschaftliche Analysen von Betriebskostenabrechnungen für Miet- und Eigentumswohnungen vorhanden sein. Es müssten bei der Bearbeitung von Widerspruchsangelegenheiten die Berechtigten nach § 7 SGB II, die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II, die Berücksichtigung von Einkommen nach § 11 SGB II in Verbindung mit ALG II/Sozialgeld VO sowie die Anrechnung von Einkommen geprüft werden. Sodann werde vom Kläger maßgeblich beurteilt, in welcher Höhe das ALG II zur Auszahlung zu bringen sei. Ferner obliege dem Kläger die Überprüfung von ggf. zu verhängenden Sanktionen.
Ein Großteil der Widersprüche richte sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gemäß den §§ 45, 48 SGB X. Gerade in den Fällen des § 45 SGB X sei Ermessen auszuüben. Auch in der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen tauchten dann immer wieder rechtserhebliche Probleme auf. Der Kläger müsste auch vertiefte Gesetzeskenntnisse im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit haben.
Die Bedeutung des Aufgabengebiets des Klägers spiegele sich in der weitreichenden Außenwirkung. Durch den Kläger werde sichergestellt, dass ggf. Ausgangsbescheide inhaltlich korrigiert und somit öffentliche Gelder eingespart bzw. zurückgefordert werden könnten. Die Widerspruchsbescheide dienten der Orientierung der Ausgangsbehörde und seien Vorstufe für Gerichtsverfahren. Es gäbe eine Vielzahl von Gesetzeslücken im SGB II.
Für die Ermessensausübung habe der Kläger keine Handlungsanweisungen erhalten. Diese gäbe es nur bei vereinzelten Schwerpunktproblemen, um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.10.2007 - 17 Ca 969/07 - abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 947,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 01.11.2006, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 01.12.2006, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 02.01.2007 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 236,82 seit dem 01.02.2007 zu zahlen und
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Februar 2007 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA - Tarifgebiet Ost - (entspricht Vergütungsgruppe IV a BAT-O) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen auf die Differenzbeträge zwischen gezahlter und zustehender Vergütungsgruppe ab dem jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, die Tätigkeit bei der ARGE sei dem Kläger nur vorübergehend für sechs Jahre übertragen worden und habe auf die Eingruppierung keinen Einfluss, selbst wenn sie höherwertig wäre. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses werde hierdurch nicht berührt. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Klägers nur vorläufig der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zugeordnet worden. Dem Kläger sei nie mitgeteilt worden, die Bewertung mit dieser Vergütungsgruppe sei tarifgerecht. Es sei deshalb für den Kläger erkennbar gewesen, dass der Beklagte die Bewertung mit Vergütungsgruppe IV a nicht für zutreffend erachte.
Selbst wenn die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung hier anwendbar wären, sei der Beklagte seiner Darlegungslast nachgekommen. Der Kläger müsse dieselben Kenntnisse wie die bei der Ausgangsbehörde beschäftigten Arbeitnehmer besitzen. Wie mit den Widersprüchen, für die die höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen erheblich seien, umgegangen werden müsse, regelten die Handlungsanweisungen durch den Vorgesetzten des Klägers, Herrn ... Bei Übertragung der Tätigkeit sei noch nicht sicher gewesen, welche Aufgaben die ARGE insgesamt wahrzunehmen habe, wie diese auf die einzelnen Stellen verteilt würden.
Der Leistungsbereich der ARGE sei "teambezogen". Der Teamleiter sei in die Entgeltgruppe 10 TVöD (entsprechend Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O) eingruppiert. Ein Sachbearbeiter im Bearbeitungsservice SGB II sei in die Entgeltgruppe 9, mehrere Fachassistenten im Bereich Bearbeitungsservice in die Entgeltgruppe 8 und ein Teamassistent in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Dem Sachbearbeiter Bearbeitungsservice seien die Fälle mit hohem Schwierigkeitsgrad zugewiesen. In den Dienstberatungen habe der Leiter, Herr ..., die Mitarbeiter darüber informiert, wie das Ermessen auszuüben sei anhand von Rechtsprechungsfällen.
Die Tätigkeit des Klägers hebe sich auch nicht durch "besondere Bedeutung" heraus. Der Kläger habe lediglich Einzelfälle zu bearbeiten ohne richtungsweisende Bedeutung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Die Klage ist ihrerseits zwar zulässig, aber jedenfalls mit dem Klageantrag Ziff. 2 unschlüssig.
a) Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - die Zuweisung gemäß § 12 Abs. 2 BAT-O (jetzt § 4 Abs. 2 TVöD) hat auf die Rechtsstellung der Parteien keinen Einfluss - der BAT-O sowie die diesen ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Damit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien auch der TVöD in der VKA-Fassung sowie der TVÜ-VKA (§§ 1, 2 TVÜ-VKA).
b) Gemäß § 17 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung weiter.
Für eine nur vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten gilt allerdings § 14 TVöD, welcher dem bisherigen § 24 BAT-O entspricht. Danach ist bei Verrichtung einer höherwertigen Tätigkeit lediglich eine "persönliche Zulage" vorgesehen.
c) Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 20.06.05 mit seinem Einverständnis die derzeit ausgeübte Tätigkeit lediglich vorübergehend, nämlich für die Zeit der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Beklagten, zunächst für sechs Jahre, übertragen. Hierbei handelt es sich um eine nur vorübergehende Übertragung im Sinne des § 14 TVöD. Diese Vorschrift sieht ebenso wenig wie die Vorgängerregelung des § 24 BAT-O eine zeitliche Grenze vor (so auch die Rechtsprechung des BAG, siehe Urteil vom 14.12.05 - 4 AZR 474/04 - in ZTR 06, 497).
Die mit dem Klageantrag Ziff. 2 begehrte Feststellung setzt jedoch eine Eingruppierung gemäß § 22 BAT-O voraus. Eine solche ist nur anhand einer "nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit" (§ 22 Abs. 2 BAT-O) möglich. Eine solche Tätigkeit legt der Kläger jedoch seiner Klage mit dem Antrag Ziff. 2 nicht zugrunde.
2. Die Klage mit dem Antrag Ziff. 1 ist dagegen schlüssig. Der Klageantrag Ziff. 1 kann dahin ausgelegt werden, dass der Zahlungsanspruch aus dem Rechtsgrund des § 14 TVöD (§ 24 BAT-O) verfolgt wird.
3. Die Klage ist mit dem Klageantrag Ziff. 1 jedoch im Übrigen unbegründet.
a) § 14 TVöD setzt ebenso wie § 24 BAT-O voraus, dass eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der (Stamm-)Eingruppierung entspricht. Dies wiederum ist nach § 22 BAT-O zu prüfen.
b) Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O entspricht die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA-O, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA sind der Entgeltgruppe 10 alle die Fallgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O zugeordnet, die entweder originär eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O oder einen Aufstieg nach dieser Vergütungsgruppe ermöglichten. In Betracht kommen hier allein die Fallgruppen 1 a und 1 b der Vergütungsgruppe IV a.
c) Die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit müsste sich deshalb zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herausheben.
Die Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b verlangt bereits eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist.
Nach den Anforderungen der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V b ist eine Tätigkeit vorausgesetzt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Nach dem Klammerzusatz zu dieser Fallgruppe bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.
d) Der Kläger ist für das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Eine Umkehr dieser Last im Wege der Anwendung der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 10 AZR 724/95 - in EzA Nr. 7 zu § 4 TVG Eingruppierung) findet dagegen nicht statt.
Denn es geht vorliegend nicht um eine Rückgruppierung.
Auch eine sinngemäße Anwendung dieser Grundsätze ist nicht möglich.
Nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung (vgl. u. a. Urteil vom 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - in NZA 01, 1391 ff. = EZA Nr. 3 zu § 4 TVG Rückgruppierung) kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Diese Darlegungslast kann der Arbeitgeber entweder dadurch erfüllen, dass er substantiiert Tatsachen als Grundlage für die tarifliche Bewertung vorträgt, die eine Korrektur der bisherigen Eingruppierung begründen sollen, oder im Sinne eines "Rechtsirrtums" dadurch, dass er darlegt, die bisherige Eingruppierung beruhe auf einer unwissentlich fehlerhaften tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Diese Grundsätze halten auch die Anforderungen ein, die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der Nachweisrichtlinie (Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991) und in der Folge aus dem Nachweisgesetz ergeben (BAG vom 26.04.2000, a. a. O.; siehe auch EuGH vom 04.12.1997 - Rs.C-253/96 bis C-258/96 - in EzA Nr. 1 zu § 2 Nachweisgesetz). Bei der Eingruppierungsmitteilung des Arbeitgebers handelt es sich um eine Erklärung mit deklaratorischer Bedeutung (siehe hierzu auch Gewehr, ZTR 97, 211 ff.). Die hieraus folgende klarstellende Bedeutung setzt voraus, dass die Mitteilung die Eingruppierung "klarstellt". Ist dies nicht der Fall, fehlt der deklaratorische Charakter.
So verhält es sich hier. Es mag sein, dass sich der Kläger im Vertrauen auf die Angabe in der behördeninternen Ausschreibung vom 11.04.05 (Bl. 57 d. A.), es erfolge eine "Eingruppierung" nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O, beworben hatte. Die Ausschreibung ist die Mitteilung einer Einstellungsabsicht, in vorliegendem Fall die Mitteilung einer Zuweisungsabsicht an die ARGE. Sie stellt eine Aufforderung an die Beschäftigten dar, sich hierfür zu bewerben. Die Ausschreibung trägt keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Inwieweit sie ein Vertrauen begründen kann, dessen Verletzung eine Schadensersatzpflicht auslösen könnte, muss hier nicht geklärt werden.
Entscheidend ist, dass der Kläger auf der Grundlage der Zuweisung mit Schreiben vom 20.06.05 die Tätigkeit als Widerspruchsbearbeiter bei der ARGE übernahm. In diesem Zuweisungsschreiben kommt zum Ausdruck, dass die Tätigkeit nach der Anlage 1 a zum BAT-O bewertet werden soll, dies aber bisher noch nicht geschehen ist (Verwendung der Worte: "Vorläufige Eingruppierung", "bis zur endgültigen Bewertung"). Damit lag bei der Zuweisung gerade keine (deklaratorische) "Eingruppierung" - Mitteilung vor.
Die Mitteilung einer lediglich vorläufigen "Eingruppierung" verstößt auch nicht etwa gegen die Nachweispflicht gemäß § 2 NachwG. § 2 Abs. 1 Ziff. 6 NachwG ist nämlich bereits erfüllt durch einen qualifizierten Hinweis auf die einschlägige tarifliche Vergütungsordnung. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG verlangt darüber hinaus dann nicht die Angabe einer genauen Eingruppierung, wenn, wie hier, die zu leistende Tätigkeit angegeben ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 08.06.05 - 4 AZR 406/04 - in NZA 06, 53 ff. = EzA Nr. 7 zu § 2 NachwG).
e) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass dieser bei der ARGE eine Tätigkeit ausübe, die den Tätigkeitsmerkmalen der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV a BAT-O/VKA entspräche. Insbesondere bleibt unklar, weshalb sich die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit mindestens zu einem Drittel (dieses in der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bestimmte abweichende zeitliche Maß ist hier gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT-O maßgebend) durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herausheben soll. Denn Arbeitsvorgänge dieser Qualität in einem zeitlichen Ausmaß von einem Drittel sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
f) Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O näher bestimmt. Ein Arbeitsvorgang besteht danach aus Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Die Protokollnotiz nennt hierzu beispielhaft die "unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs". Danach wäre jede Bearbeitung eines Widerspruchs von dessen Eingang bis zur Verbescheidung ein für sich genommener Arbeitsvorgang. Eine Zusammenfassung mehrerer dieser Arbeitsvorgänge zum Zwecke der Eingruppierung wäre nur dann möglich, wenn sich keine abweichende tarifliche Wertigkeit der einzelnen Vorgänge ergäbe. Da der Kläger entsprechend der Stellenbeschreibung vom 17.08.06 (Bl. 60 bis 64 d. A.) die Bearbeitung sämtlicher Widerspruchsangelegenheiten als einen Arbeitsvorgang ansieht, müsste es sich demgemäß um die Zusammenfassung tarifrechtlich gleichwertiger Widerspruchsverfahren gehen.
g) Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um die Zusammenfassung von Widerspruchsverfahren, die jedenfalls nach den tariflichen Anforderungen der Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" unterschiedlich zu bewerten sind. Ob sich unter den Widerspruchsangelegenheiten ein solcher Anteil befindet, der mit einem Zeitanteil von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit des Klägers die tariflichen Anforderungen erfüllt, kann mangels Aufgliederung und näherer Darstellung nicht gesagt werden.
h) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung sämtlicher Widerspruchsangelegenheiten die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a erfüllt, nämlich gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Die tarifliche Anforderung enthält gegenüber dem in niedrigeren Vergütungsgruppen geforderten Maß eine Steigerung der Fachkenntnisse nach Tiefe und Breite. Diesem Maß genügt der Vortrag des Klägers, in welchem der Kläger betont, die Kenntnisse einer Vielzahl von Rechtsvorschriften aufweisen zu müssen.
i) Darüber hinaus mag unterstellt werden, dass die Bearbeitung sämtlicher Widerspruchsangelegenheiten auch die Anforderung der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b erfüllt, nämlich sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a herauszuheben, dass sie "besonders verantwortungsvoll" ist. Unter "Verantwortung" ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass die von ihm zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig durchgeführt werden, wobei eine Mitverantwortung ausreichend ist. Eine solche "Normalverantwortung" kommt auch einem Sachbearbeiter zu. Demgegenüber verlangt die Vergütungsgruppe IV b eine "besondere" Verantwortung, womit angedeutet ist, dass ein wertender Vergleich stattzufinden hat. Ob die Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" ist, lässt sich nur an den in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a gestellten Anforderungen messen. Denn unausgesprochen setzt auch die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a ein bestimmtes der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus (vgl. auch BAG, Urteil vom 27.08.08 - 4 AZR 470/07 - in Juris), welches man als "Normalverantwortung" bezeichnen könnte.
j) Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers bei der ARGE das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a erfüllt. Denn jedenfalls lässt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nicht erkennen, dass darüber hinaus auch die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a erfüllt wären.
Dies gilt zunächst für das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit". Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Angestellten, somit sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Sie kann sich etwa aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Sie muss nicht unerheblich über das hinausgehen, was normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a von einem Angestellten gefordert werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.87 - 4 AZR 408/87 - in ZTR 1988, 177).
Der Vortrag des Klägers legt lediglich nahe, dass für die Bearbeitung von Widerspruchsangelegenheiten besondere Kenntnisse aus dem Bereich der Grundsicherung gemäß SGB II und gleichzeitig die Beachtung vieler Vorschriften aus verschiedenen rechtlichen Bereichen erforderlich ist. Nicht erkennbar ist aus dem Vortrag, weshalb in einem Maße von einem Drittel der gesamten Arbeitszeit Widerspruchsangelegenheiten anfallen, die nicht bereits mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen erledigt werden können. Lediglich in Einzelfällen werden neue Fragestellungen auftauchen, die bisher von der Rechtsprechung nicht gelöst sind und die besondere Überlegungen, Kenntnisse und ggf. Erfahrungen erfordern. Ob das zeitliche Maß derartiger Fälle ein Drittel der Arbeitszeit übersteigt, ist mangels geeigneten Vortrags des Klägers nicht zu erkennen.
Ähnliches gilt für das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Bedeutung". Um dieses Merkmal zu erfüllen, müsste sich die Tätigkeit zu mindestens einem Drittel der Arbeitszeit aus einer bereits besonders verantwortlichen Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herausheben. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit müsste sich ergeben aus einer richtungsweisenden Bedeutung für nachgeordnete Behörden oder die Allgemeinheit, aus Besonderheiten des Personaleinsatzes oder der Unterstellung qualifizierten oder umfangreichen Personals. Vorliegend käme lediglich in Frage, dass der Kläger Grundsatzentscheidungen mit Folgewirkungen für die Allgemeinheit oder doch für den innerdienstlichen Bereich zu treffen hätte. Mögen hieran bereits grundsätzlich Zweifel bestehen - Grundsatzentscheidungen werden in der Regel durch die Gerichte getroffen und obliegen im Übrigen nach der Organisationsstruktur der ARGE dem Vorgesetzten des Klägers, auch wenn dies in der Praxis nicht immer befolgt werden mag -, so ist die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals selbst dann nicht erkennbar, wenn konzediert wird, dass die Bearbeitung von Widerspruchsangelegenheiten in Einzelfällen von besonderer Bedeutung im Tarifsinne wäre. Denn da der Kläger seine Tätigkeit nicht weiter aufgegliedert hat, kann nicht festgestellt werden, ob die Zahl solcher herausgehobener Einzelfälle das tariflich geforderte Maß erreicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird jedoch hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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