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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 73/08
Rechtsgebiete: VwVfG, ArbGG, SächsPersVG, TV-L, ZPO


Vorschriften:

VwVfG § 58
ArbGG § 64 Abs. 2 b
SächsPersVG § 80 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3
TV-L § 4 Abs. 1
ZPO § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 3 Sa 73/08

Verkündet am 20. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.12.2007 - 5 Ca 5219/07 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin beim Finanzamt ... zu beschäftigen, abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Versetzung und Beschäftigung der Klägerin als Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) beim Finanzamt ..., hilfsweise um die Neuentscheidung über die Bewerbung der Klägerin.

Die 1968 geborene Klägerin, Diplom-Vermessungsingenieurin und Diplom-Agraringenieurin (FH), steht aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 25.02.1992 (Bl. 5/6 d. A.) seit 29.02.1992 als Angestellte in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten, zuletzt als Sachbearbeiterin "Landentwicklung, Bodenordnung" beim ... (...) in ... in Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.084,07 €. Das ... gehört in den Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL).

Mit Schreiben vom 23.03.2007 bewarb sich die Klägerin aufgrund einer Stellenausschreibung (Bl. 7/8 d. A.) auf die Stelle einer Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) beim Finanzamt ..., einer Behörde im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF). Diese Stelle ist ebenfalls mit Entgeltgruppe 10 TV-L bewertet.

Im Ergebnis eines Bewerbungsgesprächs am 24.04.2007 war die Klägerin von der Oberfinanzdirektion ... (OFD) als die am besten für die Stelle in ... geeignete Person ausgewählt worden. Die OFD teilte der Klägerin dies mit E-Mail vom 01.06.2007 (Bl. 11 d. A.) mit, betonte jedoch, dass für die Versetzung die Zustimmung des SMF notwendig sei, welches sich an das SMUL wenden werde, welches wiederum prüfen werde, ob der Weggang möglich sei. Eine Bitte um Versetzung ist dem Schreiben der OFD ... an das ... vom 11.07.2007 (Bl. 41/42 d. A.) zu entnehmen. Auch in diesem Schreiben betont die OFD ..., die Klägerin sei die "am besten geeignete Bewerberin". Ferner weist die OFD darauf hin, dass die Besetzung dringend angezeigt sei, um die Erledigung der anstehenden Aufgaben im Bereich der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen (Nutz-)Flächen zu gewährleisten; der bisherige Stelleninhaber sei zum Dezember 2005 wegen Vorruhestandes ausgeschieden.

Die vakante Stelle in ... war durch den ... beim Finanzamt ... vertreten worden.

Mit Schreiben vom 19.07.2007 (Bl. 43/44 d. A.) teilte das SMUL der OFD ... mit, die ... werde im Wesentlichen in vollem Umfang kommunalisiert, im Hinblick auf den bereits vereinbarten Mehrbelastungsausgleich werde demzufolge eine entsprechende Anzahl von Bediensteten in den kommunalen Bereich überführt; dies bedeute, dass für jede vor dem 01.07.2008 aus dem Amt ausscheidende Person ein entsprechend fachlich qualifizierter Ersatz aus der Landesverwaltung zur Verfügung stehen müsse. Dies sei "aus unserer Sicht zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet". Es könne deshalb ohne gesicherte Nachfolgeregelung einer Versetzung der Klägerin nicht entsprochen werden.

Bei diesem Standpunkt verblieb der Beklagte. Er nahm auch Bezug auf die Vereinbarung zwischen den Sächsischen Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft und Arbeit, für Umwelt und Landwirtschaft, für Kultus und für Soziales sowie dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag und dem Sächsischen Landkreistag über eine Veränderungssperre in Personalangelegenheiten in den von der Kommunalisierung betroffenen Behörden für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 (Bl. 45 bis 48 d. A.).

Mit Schreiben vom 01.11.2008 (Bl. 31/32 d. A.) teilte die OFD ... schließlich u. a. mit, neben der Bewerbung der Klägerin lägen Bewerbungen geeigneter Bewerber von außerhalb der sächsischen Verwaltung vor, auf die zurückgegriffen werden könne.

Eine interne Ausschreibung zur Nachbesetzung der Stelle der Klägerin beim ... blieb erfolglos, da sich nur ein geeigneter Bewerber ergab, dessen Stelle jedoch ebenfalls der Kommunalisierung unterfiel.

Mit am 26.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, ihr stünde ein Anspruch auf Versetzung auch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, die Stelle beim Finanzamt ... passe auch besser zu ihren Bildungsabschlüssen, durch die Verweigerung der Versetzung werde das berufliche Fortkommen der Klägerin unverhältnismäßig beeinträchtigt, die Berufung auf die Veränderungssperre sei rechtswidrig, gewichtige dienstliche Gründe, die gegen eine Versetzung sprächen, lägen nicht vor, da die Funktionsfähigkeit des ... durch einen Weggang der Klägerin voll gewahrt bliebe; es gäbe vier Sachbearbeiter im ... mit genau gleichen Aufgaben und mindestens 15 Sachbearbeiter mit gleicher Ausbildung wie die Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin vom ... des Freistaates Sachsen in ... an das Finanzamt ... mit Dienstort ... als Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) zu versetzen und beim Finanzamt ... als ALS zu beschäftigen,

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, über die Bewerbung der Klägerin an das Finanzamt ... mit dem Dienstort ... als Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige neu zu entscheiden unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Gerichts.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich u. a. auf die Beschränkung des Bewerberkreises auf unbefristet beschäftigte Landesbedienstete, welche nicht der Kommunalisierung unterlägen, berufen. Dem Beklagten sei es aufgrund der ressortübergreifenden Vereinbarung zur Veränderungssperre verwehrt, der Versetzung der Klägerin zuzustimmen. Bemühungen um eine Nachbesetzung beim ... seien erfolglos geblieben.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2007 der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 5.849,81 € festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 61 bis 69 d. A.), u. a. ausgeführt, die Entscheidung greife die Entscheidung des Dienstherrn, wonach die Klägerin die beste Bewerberin sei, nur auf und setze sie um. Die Stelle der Klägerin beim ... könne besetzt werden, da ein Nachfolger für die Klägerin gefunden sei. Der Beklagte sei im Übrigen dem Vorschlag der Klägerin, für ihre Stelle einen externen Bewerber zu suchen, nicht eingegangen. Der subjektive Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei zu respektieren. Es könnten nur verfassungsrechtliche Gegengründe entgegenstehen. Mit der "Veränderungssperre" könne jedoch kein generelles Bewerbungsverbot verbunden sein. Anderenfalls wäre die Regelung insoweit unwirksam. Sie liefe darauf hinaus, die von der Kommunalisierung betroffenen Mitarbeiter (ca. 4.000 bis 5.000) müssten ein Jahr lang auf ein berufliches Fortkommen verzichten. Im Übrigen sei keine "Massenflucht" zu erwarten. Schließlich seien Bewerbung und Abschluss des Bewerbungsverfahrens bei der Klägerin vor Beginn der Veränderungssperre gewesen. Die Bemühungen des Beklagten um eine Nachbesetzung seien "knappgehalten" worden. Die Klägerin habe auch keine Schlüsselposition inne.

Gegen dieses ihm am 21.01.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 17.03.2008 ausgeführte Berufung des Beklagten.

Dieser ist der Ansicht, nach Versetzung der Klägerin könnten deren Aufgaben bei dem ... nicht mehr erledigt werden. Der Beklagte hätte auch nachträglich den Bewerberkreis einschränken dürfen. Die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung müsse aufrechterhalten bleiben. Die Aufgaben des ... müssten nach Übergang durch die kommunalen Träger mit qualifiziertem Personal fortgeführt werden können. Dies gelte nicht allein für sog. Schlüsselpositionen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.12.2007 - 5 Ca 5219/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sei durch die Versetzung nicht beeinträchtigt. Die Aufgaben seien in den letzten Jahren rückläufig gewesen. Der Beklagte hätte für die Stelle der Klägerin auch auf externe Bewerber bzw. auf den Sachbearbeiter, der sich beworben habe und in Betracht komme und sich in Entgeltgruppe E 9 befände, zurückgreifen können. Im Dezember 2007 sei ein anderer Mitarbeiter des ... versetzt worden, ohne dass dessen frei gewordene Stelle wieder besetzt worden sei. Auch weitere unbesetzte Stellen sämtlicher Dienststufen gingen an die kommunalen Gebietskörperschaften über. Ferner sollten zehn Stellen der drei Ämter ... beim Beklagten verbleiben als Stellenüberhang. Die kommunalen Gebietskörperschaften hätten auch signalisiert, dass Mitarbeiter mit anderen Aufgaben betraut werden könnten.

Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf die Veränderungssperre ab 01.07.2007 berufen; hierbei handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der in die Rechte Dritter eingreife. Die hierfür notwendige Zustimmung gemäß § 58 VwVfG läge nicht vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

Zwar steht der Klägerin ein Anspruch auf (Zustimmung zur) Versetzung auf die Stelle einer Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen beim Finanzamt ... zu. Der Anspruch auf dortige Beschäftigung ist jedoch (derzeit) unbegründet.

1. Der Klageantrag und mit ihm der Tenor Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist auszulegen.

Bei der "Versetzung" - insbesondere, soweit es sich, wie hier, um eine solche gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SächsPersVG, § 4 Abs. 1 TV-L handelt - müssen drei Ebenen auseinandergehalten werden, nämlich die individualrechtliche (Versetzungsvereinbarung), die tatsächliche (Realakt) und die personalvertretungsrechtliche Ebene.

Es steht hier außer Zweifel, dass der Klageantrag auf die Zustimmung des Beklagten zu einer Versetzungsvereinbarung abzielt. So rügt die Klägerin bereits in der Klageschrift die "Nichterteilung der Zustimmung zur Versetzung" als rechtswidrig. Soweit also die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Versetzung der Klägerin begehrt, handelt es sich um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO).

2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Vereinbarung einer Versetzung auf die Stelle einer Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen beim Finanzamt ... zu. Hierbei kann die Klägerin sich auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

a) Zwar kann Art. 33 Abs. 2 GG als Anspruchsgrundlage nur dienen, soweit der Arbeitnehmer die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder eine Beförderung innerhalb des öffentlichen Dienstes begehrt. Vorliegend geht es jedoch nicht um einen Aufstieg, da sowohl die bisherige Stelle der Klägerin wie die angestrebte Stelle tariflich gleichwertig sind (beide Stellen sind mit der Entgeltgruppe E 10 TV-L bewertet). Die Versetzung würde somit - in beamtenrechtlichen Kategorien gesprochen - das statusrechtliche Amt nicht verändern. Vielmehr ginge es bei der Versetzung arbeitsrechtlich um eine Komponente der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers (vgl. auch BAG vom 11.08.1998 - 9 AZR 155/97 - in EzA Nr. 19 zu Art. 33 GG; BAG vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06 -; siehe auch BVerwG vom 25.11.2004 - 2 C 17/03 -). Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, Stellen im Wege der Um- oder Versetzung zu besetzen (vgl. BAG vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06 -). Der Anspruch des Bewerbers reduzierte sich hier lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 241 Abs. 2 BGB).

b) Soweit sich der Arbeitgeber jedoch dahin entscheidet, reine Versetzungsbewerber in gleicher Weise wie Beförderungsbewerber zu behandeln und dies auch in der Stellenausschreibung zu erkennen gibt, legt er sich dahin fest, auch gegenüber den Versetzungsbewerbern nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vorzugehen (vgl. BVerwG vom 25.11.2004 - 2 C 17/03 - in ZTR 2005, 275 f.).

So verhält es sich hier. Die Stellenausschreibung spricht in gleicher Weise Versetzungs- und Beförderungsbewerber an und differenziert hier nicht. Entsprechend ist auch die Auswahlentscheidung des Beklagten getroffen worden. Der Beklagte hatte nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung die Klägerin zur Besetzung der Stelle beim Finanzamt ... vorgesehen.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bereits deshalb an einer Erweiterung der Auswahlkriterien aus Gründen der Kommunalisierung der Aufgaben gehindert war, weil die Auswahlentscheidung bereits vor Beginn der "Veränderungssperre" am 01.07.2007 getroffen worden war.

Denn da sich die Klägerin auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen kann, kommt eine Beschränkung dieses Anspruchs nur dann in Betracht, wenn sich der Beklagte seinerseits auf ein verfassungsrechtliches Schutzgut berufen kann.

Von einem solchen Rang sind Gesichtspunkte des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und der Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung (diese kommt hier allerdings wohl weniger in Betracht, da es sich bei den auf kommunale Gebietskörperschaften übergehenden Aufgaben des ALE weniger um Selbstverwaltungsangelegenheiten handeln dürfte). Entscheidenden Ausschlag können derartige Schutzgüter jedoch nur dann erhalten, wenn sie das grundrechtlich geschützte Interesse der Klägerin an einer Versetzung übersteigen. Derartige überwiegende Interessen sind hier nicht erkennbar. Unwidersprochen hat die Klägerin auf die Möglichkeit des Beklagten hingewiesen, für ihre bisherige Stelle einen externen Bewerber einzustellen.

Unabhängig davon ist auch nicht deutlich geworden, dass eine etwaige zeitweilige Vakanz eine fühlbare Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des ... bzw. der kommunalen Gebietskörperschaft, auf welche die betreffenden Aufgaben übergehen, nach sich ziehen würde. Die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass die Fallzahlen in den von ihr betreuten Bereichen der Bodenordnungsverfahren, des freiwilligen Landtausches und der Flurbereinigungen stetig zurückgingen, dass sie eine von vier Sachbearbeiterinnen in diesen Bereichen sei. Zwar mögen bei ihrem Weggang Engpässe eintreten, es ist jedoch nicht dargetan, dass hierdurch die Aufgabenerledigung empfindlich gestört würde und dies zu einer wesentlichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung mit einem Gewicht, das den in Art. 33 Abs. 2 GG gründenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin überwöge, führte.

4. Die Berufung ist begründet, soweit der Beklagte auch die Verurteilung zur Beschäftigung angreift.

Die Beschäftigung der Klägerin beim Finanzamt ... setzt eine Versetzungsvereinbarung sowie auch die Wahrung der personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3, 79 SächsPersVG) voraus. Die Versetzungsvereinbarung kann im Hinblick auf § 894 ZPO erst mit Rechtskraft als zustande gekommen gelten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

IV. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird jedoch hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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