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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 861/04
Rechtsgebiete: SächsKHG, SächsDSG


Vorschriften:

SächsKHG § 33 Abs. 8
SächsDSG § 11

Entscheidung wurde am 19.09.2006 korrigiert: im Leitsatz 1. muß es im 2. Satz statt "Dieses Angebot kann der Arbeitgeber ..." richtig "Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer ..." heißen
1. Bestellt der Krankenhausträger einen Arbeitnehmer des Krankenhauses zum betrieblichen DS-Beauftragten, so liegt hierin in der Regel gleichzeitig das Angebot auf Abänderung des Arbeitsvertrages. Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer konkludent durch Aufnahme der (Zusatz-)Tätigkeit annehmen.

2. Diese arbeitsvertraglich vereinbarte (Zusatz-)Tätigkeit kann dem Arbeitnehmer einseitig nur im Wege der Vertragsänderung oder der Änderungskündigung entzogen werden.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 861/04

Verkündet am 08. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 22.09.2004 - 8 Ca 3860/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger weiterhin die Funktion des Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten innehat.

Der 1956 geborene Kläger, Diplomingenieur, steht seit 11.02.1985 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Leiter der Abteilung Bio-Medizintechnik des vormaligen Kreiskrankenhauses ..., jetzt der ... Mit Arbeitsvertrag vom 14.04.1992 (Bl. 48 d. A.) hatten die damaligen Parteien des Arbeitsverhältnisses des Klägers den BAT-O in der VKA-Fassung als anwendbar vereinbart.

Mit Schreiben vom 01.07.1995 (Bl. 6 d. A.) bestellte die Leitung des Kreiskrankenhauses ... den Kläger mit sofortiger Wirkung zum Datenschutzbeauftragten "gemäß § 36 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)", der in dieser Funktion der Leitung des Krankenhauses unmittelbar unterstellt sei.

Mit Schreiben vom 20.08.1999 (Bl. 7 d. A.) "kündigte" der Erste Betriebsleiter der ... die "Bestellung vom Kreiskrankenhaus ... auf".

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2000 stellte das Arbeitsgericht Zwickau u. a. fest, dass der Kläger weiterhin die Funktion eines Datenschutzbeauftragten innehabe.

Das Regierungspräsidium ... beanstandete in einem an den damaligen Rechtsträger der .., den Landkreis ..., gerichteten Bescheid vom 27.05.2003 (Bl. 9/10 d. A.), der Kläger sei "nicht rechtmäßig" zum Datenschutzbeauftragten berufen worden. Es legte dem Adressaten auf, für die ... einen Datenschutzbeauftragten gemäß § 33 SächsKHG vom Krankenhausträger zu berufen. Dem widersprach der Kläger persönlich (Bl. 11 d. A.) und über seinen Rechtsanwalt (Bl. 12 bis 14 d. A.).

Mit Schreiben vom 16.06.2003 (Bl. 8 d. A.) widerrief der Landrat des Landkreises ... mit sofortiger Wirkung die Bestellung des Klägers vom 01.07.1995 zum Datenschutzbeauftragten. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 22 d. A.).

Mit am 16.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger seine Rechtsansicht weiter, er habe ungeachtet des Abberufungsschreibens vom 16.06.2003 die Funktion eines Datenschutzbeauftragten inne. Im Laufe des Rechtsstreits - nämlich ab 01.04.2004 - ging die ... auf die jetzige Beklagte über.

Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung der Kreiskrankenhäuser des Landkreises, damals der Landkreis ..., habe die Krankenhausleitung ermächtigt, ihn zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen (Wortlaut der Vorschrift im ersten Teil: "Soweit dies nicht den Organen des Landkreises vorbehalten ist, beschließt die Krankenhausleitung über alle Maßnahmen, die zur Gestaltung des Betriebes oder zur Personenführung im Krankenhaus notwendig sind", Bl. 41 RS d. A.). Die Betriebsordnung sei im Übrigen am 16.12.1993 vom Kreistag ... bestätigt worden (Bl. 19 d. A.). Spätere Betriebssatzungen hätten dies geändert.

Im Übrigen läge eine konkludente Genehmigung der Bestellung durch den Landkreis vor. Auch habe das Arbeitsgericht Zwickau im Urteil vom 11.07.2000 den Kläger in seiner Funktion bestätigt. Arbeitsrechtlich habe der Kläger nach wie vor Stellung und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten inne.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass der Kläger ungeachtet des Abberufungsschreibens vom 16.06.2003 weiterhin die Funktion eines Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten innehat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, die Abberufung sei rechtmäßig. Der Kläger sei entgegen § 33 SächsKHG nicht vom Krankenhausträger, dem Landkreis, berufen worden.

Mit Beschluss vom 31.03.2004 hat das Arbeitsgericht zunächst den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Beklagtenseite hiergegen hat das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.06.2004 zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat sodann mit Urteil vom 22.09.2004 nach dem Klageantrag erkannt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 203 bis 206 d. A.), u. a. ausgeführt, die Abberufung sei rechtsunwirksam, der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten entspräche nicht den Anforderungen des § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, es läge kein wichtiger Grund vor, die Abberufung sei auch nicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde geschehen, im Übrigen hätte es sich bei dem Krankenhaus zum Zeitpunkt der Bestellung um eine öffentliche Stelle i. S. des § 2 Abs. 2 BDSG gehandelt.

Gegen dieses ihr am 04.10.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 06.01.2005 - am 05.01.2005 ausgeführte Berufung der Beklagten.

Diese vertritt die Ansicht, die Funktion des Datenschutzbeauftragten sei nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz bzw. dem BDSG. Es werde ferner die Rüge der anderweitigen Rechtshängigkeit erhoben; denn der Kläger habe auch den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Im Übrigen hätte der Kläger nicht gemäß § 36 BDSG, sondern nur gemäß § 33 Abs. 8 SächsKHG von dem allein zuständigen Krankenhausträger bestellt werden dürfen. Aus diesem Grund habe das Regierungspräsidium auch die Bestellung beanstandet.

Ferner bestehe ein Interessenkonflikt beim Kläger angesichts dessen, dass er die Funktionen eines Konzern-Betriebsratsvorsitzenden und eines örtlichen Betriebsratsmitglieds innehabe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger entgegnet, es bestünde keine doppelte Rechtshängigkeit, denn vor dem Verwaltungsgericht wende er sich gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums ... Es gäbe somit keine Identität zwischen Parteien und Streitgegenstand.

Der Kläger sei auch wirksam zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden. Dies habe auch der Landkreis eingeräumt, wie sich im Vorprozess sowie auch aus dem Schreiben der ... vom 03.04.2001 an das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (Bl. 284 d. A.) ergäbe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Der Kläger hat weiterhin die Funktion eines Datenschutzbeauftragten ungeachtet des Abberufungsschreibens vom 16.06.2003 inne.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO vor. Zwar wäre auch eine Leistungsklage möglich. Jedoch vermag auch die Feststellungsklage in vorliegendem Fall - die Klage war zunächst gegen den öffentlich-rechtlichen Rechtsvorgänger und damaligen Rechtsträger gerichtet - den Streit zwischen den Parteien abschließend zu klären. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich in gleicher Weise wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil halten wird.

Auch steht der Klage weder eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) noch die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.07.2000 entgegen. Das Verwaltungsgerichtsverfahren führt der Kläger gegen den Freistaat Sachsen. Von einer anderweitigen Rechtshängigkeit kann schon deshalb keine Rede sein. Die materielle Rechtskraft formell rechtskräftiger Entscheidungen hindert u. a. nur dann eine erneute Entscheidung, wenn nicht neue Tatsachen den Streitstoff zu einem neuen Streitgegenstand machen. Vorliegend geht es dem Kläger um die Klärung der Frage, ob die "Abberufung" mit Schreiben vom 16.06.2003 Einfluss auf seine Funktion als Datenschutzbeauftragter hat. Dies ist eine neue Tatsache, die auch zu einem gegenüber dem Streitstoff im Vorprozess veränderten Streitgegenstand führt.

2. Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten beendete die "Abberufung" mit Schreiben vom 16.06.2003 nicht die Befugnis des Klägers, die Aufgaben eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten auszuführen.

a) Die "Abberufung" mit Schreiben vom 16.06.2003 durch den Landrat ist für sich genommen arbeitsrechtlich unbeachtlich. Es fehlt eine entsprechende arbeitsrechtliche Umsetzung.

b) Der Kläger hatte mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten - dem Landkreis - vereinbart, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusätzlich die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten zu übernehmen.

Zwar hatte sich die damalige Leitung des Kreiskrankenhauses ... dazu entschlossen, den Kläger zum Datenschutzbeauftragten "zu bestellen" (bei dieser Bestellung handelte es sich um eine solche gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 des am 19.08.1993 in Kraft getretenen SächsKHG). Dieser Vorgang muss jedoch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewichtet werden. Die Krankenhausleitung trat an den Kläger in dessen Eigenschaft als Arbeitnehmer heran. So wird das Unterstellungsverhältnis geregelt. Ferner hat der Arbeitgeber "Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung" beachtet (mangels gesonderter Rechte des Personalrats nach dem SächsPersVG bei der Berufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten kann es sich hier nur um die auf Arbeitnehmer bezogenen Beteiligungsrechte handeln).

Eine Spaltung von Stellung und Aufgaben des Klägers in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der Kläger einerseits Arbeitnehmer, andererseits hiervon unabhängig Datenschutzbeauftragter (in einem gesonderten "Amtsverhältnis") wäre, ist dagegen rechtlich nicht möglich und auch nicht gewollt. Wird einem Arbeitnehmer zusätzlich die Funktion eines behördlichen/betrieblichen Datenschutzbeauftragten übertragen, so handelt es sich hierbei um eine - besondere - Arbeitsaufgabe, auch wenn diese vom Gesetz vorgegeben ist.

Die "Bestellung" kann als Antrag auf Abänderung des Arbeitsvertrages verstanden werden. Diesen Antrag hätte der Kläger durch Aufnahme der Tätigkeit konkludent angenommen. Es bedurfte hierbei nicht der Schriftform des § 4 BAT-O, da nicht eine Nebenabrede, sondern die Hauptpflicht - nämlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers - betroffen ist.

Konsequenterweise wurde die Funktion des Klägers als Datenschutzbeauftragter auch als Zusatztätigkeit in der vom Kreiskrankenhaus ... verfassten Stellenbeschreibung für den Kläger aufgeführt (Bl. 54/55 jew. RS d. A.). Darüber hinaus erhielt der Kläger - wiederum konsequent - ab 01.07.1995 eine Leistungszulage wegen "Mehrfachfunktionen" (s. Schreiben ohne Datum, Bl. 51 d. A.).

c) Zur Übertragung der Funktion eines Datenschutzbeauftragten war die Leitung des Kreiskrankenhauses auch aufgrund der durch den Kreistag bestätigten Betriebsordnung (§ 4 Abs. 2) ermächtigt. Dem steht nicht entgegen, dass spätere Betriebssatzungen eine derartige Ermächtigung nicht mehr enthielten.

d) Die zusätzliche Funktion eines Datenschutzbeauftragten konnte dem Kläger nicht einseitig entzogen werden.

Anders wäre es nur, wenn ihm diese Tätigkeit nicht im Wege einer Änderung des Arbeitsvertrages, sondern aufgrund Weisungsrechts des Arbeitgebers hätte übertragen werden können. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Arbeitsvertraglich ist dem Kläger die Tätigkeit als Leiter des Bereichs Bio-Medizintechnik übertragen worden (Arbeitsvertrag vom 31.01.1985, Bl. 47 d. A.). Jede Änderung - auch die Erweiterung dieses Tätigkeitsbereichs - bedarf einer Vertragsänderung.

3. Auf die datenschutzrechtliche Betrachtung kommt es hier nicht an. Es ist somit nicht entscheidend, ob öffentlich-rechtliche Datenschutzbestimmungen behördliche Datenschutzbeauftragte vorsehen.

Es kommt somit auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der "Bestellung" des Klägers als Datenschutzbeauftragter bereits derartige öffentlich-rechtliche Bestimmungen (wie in vorliegendem Fall § 33 SächsKHG bzw. § 11 SächsDSG) vorhanden waren. Datenschutzrechtlich ausgeschlossen war die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten jedenfalls nicht. Der sächsische Datenschutzbeauftragte hatte dies sogar in einer Bekanntmachung vom 21.08.1992 (Sächs. Amtsbl. Nr. 35, 1295 f.) empfohlen.

Sieht das Datenschutzrecht die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten vor, so sind zunächst die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Auch in einem solchen Fall bedarf es jedoch der arbeitsrechtlichen Umsetzung, soll ein Arbeitnehmer mit den entsprechenden Aufgaben betraut werden (vgl. auch Gohla/Schomerus, BDSG, 7. Auflage 2002, § 4 f Rdnr. 39).

4. Entsprechend stellt ein "Widerruf" oder eine "Abberufung" der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nur die datenschutzrechtliche Seite dar. Sie muss, um arbeitsrechtlich wirksam zu sein, ergänzt werden durch einen arbeitsrechtlichen Vorgang, welcher dem Vorgang entspricht, der zum Zuwachs der Tätigkeit führte. Konnte die zusätzliche Tätigkeit nur durch eine Änderungsvereinbarung übertragen werden, so kann sie nur durch die hierfür infrage kommenden arbeitsrechtlichen Mittel der korrespondierenden Änderungsvereinbarung bzw. (einseitig) durch eine Änderungskündigung entzogen werden (vgl. Gohla/Schomerus, a. a. O.). Dahingestellt bleiben kann, ob die arbeitsrechtlichen Vorgänge auch einer Mitwirkung/Mitbestimmung des Personalrats unterliegen (das Sächsische Personalvertretungsgesetz kennt kein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei einer Bestellung bzw. Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten, vgl. hierzu im Übrigen Traeger, Der Personalrat 2000, S. 400 ff., 407).

5. Weder hat die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger mit dem Kläger eine Änderungsvereinbarung, beinhaltend den Wegfall der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten, getroffen noch hat sie eine Änderungskündigung mit dem entsprechenden Ziel ausgesprochen. Das Abberufungsschreiben vom 16.06.2003 kann nicht als - fristlose - Änderungskündigung ausgelegt werden. Ausdrücklich formuliert der Arbeitgeber nur einen "Widerruf" der Bestellung. Das stellt lediglich die datenschutzrechtliche Komponente dar. Der rechtsgeschäftliche Wille mit der Tragweite einer Änderungskündigung i. S. des § 2 KSchG ist nicht erkennbar.

Im Übrigen fehlt es an Gründen i. S. des § 626 Abs. 1 BGB. Schließlich wäre auch nicht zur Kündigungsausspruchs-Frist des § 626 Abs. 2 BGB vorgetragen. Letztlich fehlte es auch an der für den Fall einer Kündigung notwendigen Beteiligung des Personalrats gemäß § 73 Abs. 6 SächsPersVG.

6. Ob und inwieweit nunmehr, insbesondere auch nach Übergang des Krankenhauses auf die Beklagte - einem privatrechtlichen Rechtsträger - im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 33 Abs. 8 Satz 3 SächsKHG und die Stellung des Klägers als Konzern-Betriebsratsvorsitzender sowie Mitglied des örtlichen Betriebsrats Abberufung und arbeitsrechtliche Umsetzung - ggf. durch eine Änderungskündigung - geboten sind, ist hier nicht zu entscheiden.

III.

Da die Berufung erfolglos blieb, trägt die Beklagte als Berufungsführerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision für die Beklagte zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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