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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 924/04
Rechtsgebiete: HRG


Vorschriften:

HRG § 57 b Abs. 1
Wiederholte, jeweils auf § 57 b Abs. 1 S. 2 HRG gestützte, Befristungen innerhalb der zulässigen Befristungsdauer des § 57 b Abs. 1 S. 4 HRG stellen lediglich jeweils eine Vertragsverlängerung, nicht aber einen Neuabschluss eines Arbeitsvertrages dar (im Anschluss an BAG, Urt. v. 25.10.00 - 7 AZR 483/99 - zu § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG).
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 3 Sa 924/04

Verkündet am 02.05.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.10.2004 - 3 Ca 3432/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf die tarifliche Zuwendung für das Jahr 2003.

Der am ...1974 geborene Kläger war seit 01.01.2003 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität ... tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der "Dienstvertrag" vom 30.07./06.08.2002 (Bl. 11/12 d. A.), abgeschlossen für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, zugrunde.

Am 09.08.2002 unterzeichneten die Parteien einen weiteren "Dienstvertrag" (Bl. 13/14 d. A.), welcher an die Stelle des ersten Vertrages treten sollte und eine Befristung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 vorsah.

In der "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz (Bl. 17 d. A.) vom 20.06.2003, unterschrieben vom Personaldezernenten der Universität ..., heißt es u.a.: "... wird neben dem mit Herrn Dr. ... ... geschlossenen Dienstvertrag vom 20.06.2003 Folgendes niedergelegt ...".

Der Rektor der Universität ... unterzeichnete am 20.06.2003 einen weiteren "Dienstvertrag", beinhaltend ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.07. bis 31.12.2003. Diesen Vertrag unterzeichnete der Kläger am 10.07.2003 (Bl. 15/16 d. A.).

Die Befristungsabreden in § 1 sämtlicher Verträge enthalten jeweils den Zusatz: "als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach abgeschlossener Promotion gemäß § 57 b Abs. 1 S. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) ...".

Sämtliche dieser Verträge enthalten einen gleichlautenden § 6 wie folgt:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

Am 07.10.2003 schlossen die Parteien einen weiteren für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2004 befristeten Arbeitsvertrag mit einer in § 3 geänderten Bezugnahme auf Verträge und einem Ausschluss der Anwendbarkeit des Zuwendungstarifvertrages (Bl. 18/19 d. A.). § 3 dieses Vertrages wurde sodann mit Änderungsvertrag vom 13.01.2004 (Bl. 20 d. A.) in geänderter, den Bezug auf den Zuwendungstarifvertrag nicht mehr enthaltender Fassung abgeschlossen.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, deren Mitglied auch der Beklagte ist, hat die Zuwendungstarifverträge zum 30.06.2003 gekündigt.

Der Kläger hat für das Jahr 2003 keine Zuwendung erhalten. Er hat einen derartigen Anspruch mit Schreiben vom 17.02.2004 (Bl. 21 d. A.) vergeblich geltend gemacht.

Mit am 25.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Er hat die Ansicht vertreten, die Zuwendung stünde ihm gemäß § 6 des bis zum 31.12.2003 laufenden Arbeitsvertrages zu. Dieser Arbeitsvertrag sei lediglich eine Verlängerung des vorher abgeschlossenen Vertrages. Über diesen Vertrag hätte auch bereits am 20.06.2003 Einigkeit bestanden. Es habe keine zeitliche Unterbrechung gegeben; der Kläger habe nahtlos weitergearbeitet. So sei auch bereits mit Vertrag vom 30.07.2002 die Arbeit des Klägers für das gesamte Jahr 2003 vorgesehen gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.764,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, der Vertrag vom 20.06./10.07.2003 hätte keine Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern einen Neuabschluss bewirkt. Der Vertragsschluss sei auch erst am 10.07.2003 geschehen. Eine Nachwirkung des Zuwendungstarifvertrags könne deshalb nicht angenommen werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.10.2004 dem Klageantrag entsprochen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf € 1.764,42 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 57 bis 59 d. A.), u. a. ausgeführt, der weitere befristete Vertrag für das Jahr 2003 sei durch übereinstimmende Erklärungen am 20.06.2003 mündlich geschlossen worden. Auch sei eine Verlängerung gewollt gewesen, wie aus dem ersten befristeten Arbeitsvertrag hervorgehe. Die Abänderung sei lediglich aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt. Auch sei der Sachgrund für die Befristungen gleichgeblieben. Es hätte deshalb kein neues Vertragsverhältnis begründet werden sollen. Gemäß § 4 Abs. 5 TVG habe der Kläger deshalb einen Anspruch auf die Zuwendung 2003.

Gegen dieses ihm am 28.10.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene und am 28.12.2004 ausgeführte Berufung des Beklagten.

Dieser führt nun aus, eine Rückschau auf den ersten befristeten Arbeitsvertrag sei nicht möglich. Der Kläger sei an den geänderten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 gebunden. Die neue Befristung ab 01.07.2003 sei keine Verlängerung gewesen. Denn diese komme nur bei einer Zeitbefristung in Frage. Vorliegend habe es sich jedoch um eine Sachgrundbefristung gehandelt. Im Übrigen könnte eine Verlängerung nur bei einvernehmlicher Abänderung des Endtermins während der ursprünglichen Vertragsdauer angenommen werden. In dieser Zeit hätte hier nur das Angebot eines weiteren befristeten Vertrages vorgelegen. Es werde bestritten, dass der Kläger die Annahme des befristeten Vertrages am 20.06.2003 erklärt hätte. Im Übrigen stünde einer solchen Annahme das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG entgegen. Deshalb sei von einem Vertragsschluss erst mit Unterzeichnung durch den Kläger am 10.07.2003 auszugehen.

§ 6 des Arbeitsvertrages enthalte eine Gleichstellungsabrede. Es fehle auch an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Zuwendungstarifvertrages. Stichtag sei der 01.12.2003. An diesem Tage sei der Tarifvertrag nicht mehr anwendbar gewesen. Im Übrigen hätte am 01.12.2003 nur ein Arbeitsvertrag bestehen dürfen. Der Kläger habe jedoch neben dem Vorliegenden einen weiteren Arbeitsvertrag gehabt. Jeder Vertrag sei für sich eigenständig zu betrachten und zu bewerten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.10.2004 - 3 Ca 3432/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger entgegnet, auch aus der Niederschrift des Personaldezernenten vom 20.06.2003 ergäbe sich, dass die Parteien sich an diesem Tage geeinigt hätten. Es habe keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gegeben; das Arbeitsverhältnis sei einheitlich zu sehen. So sei sogar der Urlaub aus der ersten Jahreshälfte auf die zweite Hälfte übertragen worden. Die Einheitlichkeit ergäbe sich auch aus Parteierklärungen. Es hätte eine "unselbständige Verlängerung des befristeten Vertrages" vorgelegen. Der Beklagte habe das Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Stand 20.06.2003 abgegeben. Die Kündigung des Tarifvertrages wäre nicht bekannt gewesen. Wollte man annehmen, dass der Beklagte nur die Leistungen habe gewähren wollen, die vergleichbaren Arbeitnehmern gewährt werde, so sei die Vergleichsgruppe mit Stichtag 20.06.2003 zu ermitteln. Danach wäre der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Schließlich stünden mehrere Arbeitsverträge einer Anwendbarkeit des Zuwendungstarifvertrages nicht entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zuwendung für das Jahr 2003 in der begehrten, rechnerisch unstreitigen Höhe zu. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Die Parteien haben im "Dienstvertrag" vom 20.06./10.07.2003, welcher einen schriftlichen Arbeitsvertrag darstellt, wie schon in den Verträgen zuvor in § 6 eine Bezugnahme in der Weise vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Beklagten in der TdL nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung richtet.

Damit umfasst diese Bezugnahme auch den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10.12.1990 (im Folgenden: Zuwendungs TV) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Der Zuwendungs TV wurde wirksam zum 30.06.2003 gekündigt. Damit ist er zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Seine Rechtsnormen gelten deshalb gemäß § 4 Abs. 5 TVG ab 01.07.2003 weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (sogenannter Nachwirkungszeitraum).

Läuft ein arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, so läuft die Bezugnahme im Nachwirkungszeitraum weiter (BAG, Beschluss vom 27.01.1987 - 1 ABR 66/85 - in EzA Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 29.01.1975 - 4 AZR 218/74 - in EzA Nr. 3 zu § 4 TVG Nachwirkung).

Für Rechtsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden, verneint das BAG eine Nachwirkung (vgl. Urteil vom 14.02.1991 - 8 AZR 166/90 - in EzA Nr. 10 zu § 4 TVG Nachwirkung; Urteil vom 13.07.1994 - 4 AZR 555/93 - in EzA Nr. 17 zu § 4 TVG Nachwirkung). Dieser Ansicht ist das überwiegende Schrifttum mit bedenkenswerten Erwägungen entgegengetreten (vgl. u. a. Wiedemann-Wank, TVG, 6. Auflage, § 4 Rz. 332 ff.; Däubler-Bepler, TVG, § 4 Rz. 819 ff.; Buchner, Anmerkung zu BAG in AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung; dem BAG folgend jedoch die 2. Auflage von Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz. 380).

3. In dem Meinungsstreit um die Nachwirkung der im Nachwirkungszeitraum begründeten Arbeitsverhältnisse muss hier nicht Stellung bezogen werden. Denn bei dem Arbeitsvertrag vom 20.06./10.07.2003 handelt es sich nicht um eine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Vielmehr ist von einer Verlängerung des ab 01.01.2003 begründeten Arbeitsverhältnisses auszugehen.

a) Zwar muss unterstellt werden, dass der für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2003 abgeschlossene Vertrag erst am 10.07.2003, somit im Nachwirkungszeitraum, zustande gekommen ist. Der Vertragsschluss vollzieht sich in der Form des zeitlich vorangehenden Antrages und seiner Annahme (§§ 145 ff. BGB). Die Annahmeerklärung, dokumentiert durch die Unterschrift des Klägers unter den Vertrag, geschah am 10.07.2003.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Parteien hätten sich bereits am 20.06.2003 mündlich über alle Vertragsbestandteile geeinigt. Wesentlicher Vertragsbestandteil war die weitere Befristung. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Es kann nicht angenommen werden, die Parteien hätten unabhängig von der Befristungsabrede die übrigen Vertragsbestandteile bereits aufgrund mündlicher Abmachung als wirksam ansehen wollen.

b) Bei dem Arbeitsvertrag vom 20.06./10.07.2003 handelt es jedoch nicht um eine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Vielmehr haben die Parteien eine befristete Verlängerung des bereits seit 01.01.2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart, ohne dass die übrigen Arbeitsbedingungen geändert worden wären. Bei einer derartigen Fallgestaltung handelt es sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages (vgl. Urteil vom 25.10.2000 - 7 AZR 483/99 - in EzA Nr. 22 zu § 1 BeschFG 1985).

Zwar ist diese Entscheidung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG (sachgrundlose Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren) ergangen. Der vorliegende Fall ist jedoch vergleichbar. Die Parteien haben jeweils auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG Bezug genommen. Danach ist nach abgeschlossener Promotion die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 4 HRG sind Verlängerungen innerhalb der zulässigen Befristungsdauer möglich.

Um eine solche Verlängerung handelte es sich hier bei dem Vertrag vom 20.06./10.07.2003. Besonders deutlich wird dies aus der Tatsache, dass die Parteien ursprünglich einen auf das gesamte Jahr 2003 bezogenen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, dieser jedoch aus offensichtlich haushaltsrechtlichen Gründen zunächst auf die erste Hälfte des Jahres 2003 beschränkt worden war. So war der Kläger auch ohne Unterbrechung über den 30.06.2003 hinaus tätig.

c) Da die Parteien ansonsten keinerlei Änderungen der Arbeitsbedingungen vorgenommen hatten, insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Anwendung des Zurechnungs-TV auszuschließen, wahrgenommen hatten, ist von einer Begründung des bis 31.12.2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits vor Beginn des Nachwirkungszeitraums auszugehen.

4. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob § 6 des Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede darstellt, deren Sinn es ist, die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers zu ersetzen, ihn also einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichzustellen. Denn auch tarifgebundene Arbeitnehmer haben, sofern ihr Arbeitsverhältnis vor dem Nachwirkungszeitraum begründet wurde, gegenüber dem Beklagten Anspruch auf die Zuwendung, es sei denn, der Arbeitgeber träfe mit ihnen im Nachwirkungszeitraum gegenteilige Abmachungen.

III.

Da die Berufung erfolglos blieb, trägt der Beklagte als Berufungsführer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage des Verlängerungscharakters des Vertrages vom 20.06./10.07.2003 nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG die Revision für den Beklagten zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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