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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 10/07 (2)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Absatz 4 Satz 1
Macht der Arbeitnehmer in einem Bestandsstreit i. S. d. § 42 IV 1 GKG zugleich auch Vergütungsforderungen klageweise geltend, die nach Ablauf des streitigen Beendigungszeitpunktes fällig geworden sind, so sind beide Ansprüche zusammenzurechnen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Eine wirtschaftliche Identität der Anträge liegt ebenfalls nicht vor. Der Zweck des § 42 IV 1 GKG fordert nicht, dass eine Zusammenrechnung unterbleibt (=strittig).
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

4 Ta 10/07 (2)

Chemnitz, 21.06.2007

In dem Streitwertbeschwerdeverfahren

hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 21.06.2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.12.2006 - 4 Ca 4218/06 - abgeändert:

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 15.552,88 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin u. a. die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.06.2006 weder außerordentlich noch ordentlich zum 31.12.2006 aufgelöst worden ist.

Die Klägerin war seit 01.02.1993 bei der Beklagten als Physiotherapeutin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.376,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 01.06.2006 außerordentlich, hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2006.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14.06.2006 beim Arbeitsgericht Bautzen Kündigungsschutzklage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.06.2006 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 31.12.2006 aufgelöst wird.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2006 erweiterte die Klägerin ihre Klage dahingehend, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 aus der Klage vom 14.06.2006 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Physiotherapeutin weiterzubeschäftigen (Klageantrag zu Ziff. 3) sowie die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 04.05.2006 wegen Nichteinhaltung der Organisationszeit zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen (Klageantrag zu Ziff. 4).

Mit weiterem Schriftsatz vom 27.09.2006 erweiterte die Klägerin ihre Klage mit den weiteren Anträgen:

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 2.702,56 € brutto als Vergütung für den Monat Juni 2006 abzgl. an die Bundesanstalt für Arbeit übergangene 1.134,48 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 30. Juni 2006 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.376,00 € brutto als Vergütung für den Monat Juli 2006 abzgl. an die Bundesanstalt für Arbeit übergangene 1.173,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31. Juli 2006 zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.376,00 € brutto als Vergütung für den Monat August 2006 abzgl. an die Bundesanstalt für Arbeit übergangene 1.173,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31. August 2006 zu bezahlen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2006 beantragte die Klägerin darüber hinaus festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht (Klageantrag zu Ziff. 8).

Das Verfahren endete durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Bautzen vom 24.11.2006. Auf den Wortlaut des Vergleiches vom 24.11.2006 wird Bezug genommen (Bl. 121 d. A.).

Auf Antrag des Klägerinvertreters setzte das Arbeitsgericht Bautzen den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerinvertreters nach Anhörung beider Parteienvertreter und der Parteien auf 11.880,00 € fest, wobei es aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Kündigungsschutz- und der Forderungsklagen die kündigungsabhängigen Gehaltsansprüche der Klägerin bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigte.

Gegen diesen Beschluss vom 14.12.2006 legte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 03.01.2007, beim Arbeitsgericht Bautzen eingegangen am 04.01.2007, sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, dass vorliegend eine Streitwertaddition im Rahmen der objektiven Klagehäufung bezüglich des Streitwertes der Kündigungsschutzklage und desjenigen der Forderungsklagen vorzunehmen sei und auch der Klageantrag zu Ziff. 8 streitwerterhöhend mit einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigten sei.

Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen im Schriftsatz vom 05.12.2006 wird Bezug genommen (Bl. 130 bis 132 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2006 der Beschwerde des Beteiligten zu 1. nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die gemäß §§ 32 II RVG, 68 I 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist der §§ 68 I 3, 63 III 2 GKG eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig und teilweise begründet.

2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert für die Klageanträge zu Ziff. 5, 6 und 7 aus der Klageerweiterung vom 27.09.2006 dem Gegenstandswert für den Klageantrag zu Ziff. 1 aus der Klage vom 14.06.2006 und den Klageanträgen zu Ziff. 3 und 4 aus der Klageerweiterung vom 14.09.2006 hinzuzurechnen ist.

Der Gegenstandswert für den Klageantrag zu Ziff. 1, für die Anträge aus der Klageerweiterung vom 14.09.2006 seine für die Anträge aus der Klageerweiterung vom 27.09.2006 ist deshalb um 3.972,88 € höher als vom Arbeitsgericht festgesetzt und beträgt insgesamt 15.552,88 €.

Der Klageantrag aus der Klageerweiterung vom 17.11.2006 wirkt sich dagegen nicht streitwerterhöhend aus.

a) Die Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist in den Fällen außerordentlich streitig, wenn - wie vorliegend - neben dem Kündigungsfeststellungsantrag im Wege objektiver Klagehäufung Vergütungsforderungen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben werden.

aa) Während das Bundesarbeitsgericht in einer älteren Entscheidung sich für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgesprochen hat und hierzu ausführt: "Werden in einer Kündigungsschutzklage neben dem Feststellungsanspruch auf Unwirksamkeit der Kündigung Gehaltsforderungen eingeklagt, die nach der ausgesprochenen Kündigung fällig geworden sind, so sind beide Ansprüche trotz ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch (§ 5 ZPO), da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Gehaltsforderung bildet. Für eine einheitliche Wertfestsetzung ist der sich aus dem Vergleich des nach Absatz 7 ArbGG mit dem Betrag von drei Monatsgehältern anzusetzende Wert des Feststellungsanspruchs mit der Summe der geltend gemachten Gehaltsansprüche ergebende höhere Wert maßgebend" (BAG 16.01.1968 - 2 AZR 156/66 - AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953; ebenso Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 12 Rdnr. 105 ff.; Grunsky § 12 Rdnr. 5 a; KR-Friedrich § 4 KSchG Rdnr. 281; Schumann BB 1983, 505; Stein/Jonas/Roth § 12 Rdnr. 128; Tschischgale/Satzky S. 36 ff.; Vossen DB 1986, 326 [329] für den Fall, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes den Feststellungsantrag aus § 256 ZPO stellt), wird diese Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nur noch vereinzelt geteilt (LAG Bremen 01.11.1982 - 3 Ta 63/82 - EzA § 61 ArbGG 1979 Nr. 9; 13.04.1989 - 2 Ta 12/89 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 80; LAG Niedersachsen 15.03.1988 - 13 Ta 10/88 - JurBüro 1988, 855 mit abl. Anm. v. Mümmler; LAG Nürnberg 12.02.1988 - 6 Ta 22/87 - und 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 73 und 74).

Diese Auffassung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt jedoch nicht. Sie widerspricht § 5 ZPO. Der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, ist nur auf Feststellungsklagen beschränkt, wie sich aus den §§ 12 ff GKG und 3 bis 9 ZPO ergibt, die weit höhere Streitwerte versehen. Die Streitwertbegrenzung in § 12 Abs. 7 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, kann somit nur für die Bestandsstreitigkeiten sowie Kraft der ausdrücklichen Regelung für Abfindungen und diesen zu Grunde liegenden Auflösungsanträgen Bedeutung haben. Eine Privilegierung für Gehaltsansprüche enthält § 12 Abs. 7 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, nicht. Würde man dies dennoch annehmen, so müssten konsequenterweise alle vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche (auf Urlaub, Gratifikation usw.) bis zur Höhe eines Vierteljahresverdienstes in den Streitwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG, jetzt § 42 IV 1 GKG, einbezogen werden; ArbGG, jetzt § 42 IV 1 GKG, einbezogen werden; dies wird jedoch von niemandem vertreten.

bb) Die in Literatur und Rechtsprechung überwiegende Auffassung geht davon aus, dass die Streitwerte mangels wirtschaftlicher Identität uneingeschränkt addiert werden müssen, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess zugleich kündigungsabhängige Entgeltansprüche anhängig macht (LAG Baden-Württemberg 27.11.1981 - 1 Ta 151/81 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 16; 06.11.1985 - 1 Ta 197/85 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 47; LAG Berlin 02.01.1968 -2 Ca 198/67 - DB 1967, 180; 15.10.1982 - 2 Ta 60/82 - AnwBl. 1984, 151 = DB 1983, 833; 18.10.1982 - 2 Ta 56/82 - AnwBl. 1983, 35; 04.06.1985 - 2 Ta 46/85 - JurBüro 1985, 1707 mit Anm. von Mümmler, LAG Düsseldorf 13.07.1978 - 7 Ta 107/78 - AnwBl. 1979, 26 L; 23.10.1980 - 25 Sa 434/80 - AuR 1981, 156 L; 11.02.1985 - 7 Ta 55/85 - JurBüro 1985, 767; 20.03.1986 - 7 Ta 81/86 - JurBüro 1986, 911; LAG Düsseldorf [Köln] 30.10.1980 - 8 Sa 251/80 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 1; LAG Frankfurt 24.11.1965 - 5 Sa 580/64 - AP ArbGG 1953 § 12 Nr. 13; 03.06.1970 - 6 Ta 47/79 - NJW 1970, 2134; LAG Hamburg 05.03.2002 - 5 Ta 2/02 - JurBüro 2002, 479; 02.03.1977 - 1 Ta 2/77 - NJW 1977, 2327; 29.04.1983 - 6 Ta 43/82 - AnwBl. 1984, 150; 15.05.1990 - 2 Ta 21/89 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 85; LAG Hamm 26.11.1970 - 5 Ta 56/70 - MDR 1971, 428; 01.12.1977 - 8 Ta 173/77 - AnwBl. 1978, 143; 06.05.1982 - 8 Ta 102/82 - AnwBl. 1982, 394 = DB 1982, 1940 L; 11.11.1982 - 8 Ta 305/83 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 19; 17.03.1983 - 8 Ta 7/83 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 21; Hess. LAG 01.03.1994 - 6 Ta 139/94 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 101; LAG Kiel 02.11.1981 - 5 Ta 62/81 - AnwBl. 1982, 206; 23.08.1984 - 4 Ta 89/84 - AnwBl. 1985, 99; LAG Köln 19.04.1982 - 1 Ta 41/82 - BB 1982, 1427; LAG Mainz 23.07.1982 - 1 Ta 121/82 - AnwBl. 1983, 36; LAG München 20.11.2001 - 9 Ta 354/01 - AE 2002, 138; 27.01.1983 - 7 Sa 3/82 - AnwBl. 1984, 152; LAG Nürnberg 18.04.1985 - 7 Ta 20/84 - JurBüro 1986, 437; LAG Saarland 27.05.1981 - 2 Ta 30/80 - MDR 1981, 789; 03.12.1984 - 2 Ta 34/84 - JurBüro 1985, 592 mit Anm. von Mümmler = KostRsp. ArbGG § 12 Nr. 109a mit krit. Anm. von Egon Schneider, ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 3 Rz. 8; Hartmann § 42 GKG Rz. 58; Hecker AnwBl. 1984, 116 [121]; Hillach/Rohs S. 444; Kirschner DB 1971, 239; 240; Krekeler AnwBl. 1974, 241; Müller/Bauer S. 300f.; Mümmler JurBüro 1985, 1283 [1290]; Egon Schneider EzA Anm. zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 20; ders. KostRsp. Anm. zu ArbGG § 12 Nr. 71; Strobelt DB 1981, 2381 [2383]; Tschischgale AP Anm. zu ArbGG 1953 § 12 Nr. 17; Wenzel BB 1984, 1494; s. auch Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl. Rz. 2074).

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts wird von den Landesarbeitsgerichten nahezu einhellig abgelehnt. In der Tat darf der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität nicht aus sozialpolitischen Gründen überstrapaziert werden. Das Gesetz privilegiert in Abs. 7 Satz 1, jetzt § 42 IV 1 GKG, die arbeitsgerichtliche Bestandsstreitigkeiten und setzt voraus, dass Zahlungsansprüche mit ihrem vollen Betrag zu bewerten sind (§§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO). Daran anknüpfend bestimmt Abs. 7 Satz 2, jetzt § 42 IV 2 GKG, dass Zahlungsansprüche erst bewertungsmäßig privilegiert werden, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen aus einem Zeitraum von mehr als drei Jahren handelt. Die damit indizierte Streitwertaddition gemäß § 5 ZPO stellt sich auch nicht als zufälliges Ergebnis von Gesetzesmechanismen dar, sondern rechtfertigt sich aus der Verschiedenheit der Streitgegenstände, wie sich unter verschiedenen Aspekten belegen lässt (Egon Schneider EzA Anm. zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 20; Ders. KostRsp. Anm. zu ArbGG § 12 Nr. 71; Wenzel BB 1981, 1494). Bei dem für arbeitsgerichtliche Bestandsstreitigkeiten maßgebenden Streitwert handelt es sich um einen aus sozialpolitischen Gründen besonders niedrig festgelegten fiktiven Wert. Dieser rein fiktive Minimalwert darf nicht mit dem realen Wert weiterhin verfolgter Leistungsanträge verrechnet werden. Damit würde die privilegierende Norm des Abs. 7 Satz 1, jetzt § 42 IV 1 GKG, unzulässigerweise über ihren Anwendungsbereich zur Geltung gebracht (Wenzel a. a. O.).

cc) Es ist hier vielmehr von den unterschiedlichen Streitgegenständen des Kündigungsschutzantrages und der Forderungsanträge und ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Identität auszugehen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zu dem Wert des Klageantrags zu Ziff. 1 auch die Vergütungsforderungen für den Zeitraum vom Juni bis August 2006 hinzuzurechnen sind. Entgegen der in dem angegriffenen Beschluss vertretenen Auffassung sind diese nicht bereits von dem Wert des Klageantrags zu 1 erfasst. Beide Klageanträge betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Während es im Klageantrag zu Ziff. 1 nur darum ging, durch feststellendes Urteil zu klären, ob das Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden ist, ohne dass damit schon geklärt werden sollte, ob der Klägerin für den Zeitraum nach dem möglichen Beendigungsdatum Vergütungsforderungen zustehen, wird mit den Klageanträgen zu Ziff. 5 bis 7 eine vollstreckbare Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Entgelt verlangt. Es handelt sich damit sowohl nach der Klage als auch nach dem Inhalt der begehrten Verurteilung um unterschiedliche prozessuale Begehren, die jeweils für sich einen Streitgegenstand bilden (a.A. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, § 12, Rn. 106). Unter einem Streitgegenstand im Sinne des § 5 ZPO ist der einzelne prozessuale Anspruch gemeint, mit dem ein konkretes Ziel erreicht werden soll (Baumbach/Hartmann, ZPO, § 2 Rn. 3). Bei Identität der Ziele liegt Identität der Streitgegenstände vor, bei Verschiedenheit der Ziele auch Verschiedenheit der Streitgegenstände. Danach handelt es sich bei den Klageanträgen zu Ziff. 1 und 5 bis 7 um verschiedene Streitgegenstände (so auch LAG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2002 - 5 Ta 2/02 - LAG München, Beschluss vom 22.11.2001 - 9 Ta 354/01). Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch bestimmte Kündigungen nicht beendet worden ist, umfasst nicht die Feststellung, dass für den Zeitraum nach dem beabsichtigten Wirksamwerden der Kündigung auch Entgelt zu zahlen ist. Auch bei Unwirksamkeit von Kündigungen kann, wie schon dargelegt, aus verschiedenen Gründen keine Entgeltanspruch bestehen, etwa bei einer den 6-Wochen-Zeitraum übersteigenden Krankheit, einem anderweitigen Verdienst, dem Fehlen eines Annahmeverzuges bei persönlichen Leistungshindernissen (Fehlen einer Arbeitserlaubnis oder Verlust einer ggf. erforderlichen Arbeitserlaubnis) oder ein solcher wegen Versäumung von Ausschlussfristen wieder entfallen sein. Die Feststellung der Unwirksamkeit von Kündigungen ist damit noch nicht zugleich die Feststellung eines Vergütungsanspruches. Die Klageanträge zu Ziff. 5 bis 7 haben außerdem wegen ihres vollstreckbaren Inhalts einen anderen Streitgegenstand als der Klageantrag zu Ziff. 1. Bei einer den Klageanträgen zu Ziff. 5 bis 7 entsprechenden Verurteilung könnte das Entgelt zwangsweise eingetrieben werden, was nur aufgrund des Klageantrags zu Ziff. 1 nicht möglich wäre.

dd) Die Streitgegenstände von Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage sind auch nicht wirtschaftlich identisch. Sie sind nicht zwingend auf dieselben Interessen gerichtet. Voraussetzung für den Entgeltanspruch ist zwar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, es muss aber auch über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hinaus noch etwas hinzutreten, entweder, dass der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbracht hat (vgl. § 611 Abs. 1 BGB) oder, dass ein Ausnahmetatbestand "Lohn ohne Arbeit" gegeben ist. Mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung sind somit nicht zwangsläufig Lohnansprüche verbunden. Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung kann lediglich eine der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Lohnforderung schaffen.

Insoweit führt das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 05.03.2002, a. a. O., dem sich die Beschwerdekammer hier in vollem Umfang anschließt, aus: "Die fehlende wirtschaftliche Identität folgt schon daraus, dass ein Erfolg mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 nicht zugleich ein Obsiegen mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 nach sich zieht, sondern der Klageantrag zu Ziff. 2 weitere, eigenständige Voraussetzungen (Leistungswilligkeit, Leistungsfähigkeit, Angebot usw.) hat. Außerdem geht eine Verurteilung nach dem Klageantrag zu Ziff. 1 nicht soweit, dass damit die Entgeltforderung zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Eine wirtschaftliche Identität der Ansprüche liegt damit nicht vor. Schließlich kann an einer dem Klageantrag zu Ziff. 1 entsprechenden Verurteilung auch dann ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse bestehen, wenn ein Vergütungsanspruch für die ersten drei Monate nach der möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnissees gar nicht besteht. Die Feststellung der Unwirksamkeit von Kündigungen reicht nämlich regelmäßig weit über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus. Schließlich fordert der Zweck des § 12 Abs. 7 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, nicht, dass eine Addition der Werte der Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 unterbleibt. § 12 Abs. 7 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKK, soll verhindern, dass bei Bestandsschutzanträgen ein drei Monate übersteigender Wert angenommen wird. Nach diesem Zweck ist es nicht geboten, auch einen daneben erhobenen weiteren Klageantrag zu übergehen, weil § 12 Abs. 7 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, nämlich nur den Wert für Bestandsschutzanträge begrenzen soll. Dem Arbeitnehmer hätte es frei gestanden, den weiteren Klageantrag nicht erheben, sondern zunächst nur den Bestandsschutzstreit durchzuführen. Wenn er sich für einen weiteren Klageantrag entscheidet, sind auch die darauf entfallenden Gebühren zu zahlen."

ee) Entgegen der Ansicht von Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG a. a. O., § 12 Rz. 106 spricht gegen eine Streitwertaddition auch nicht die neue Regelung in § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n. F.. Der von Germelmann vertretenen Auffassung, dass in § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG nunmehr ausdrücklich geregelt worden sei, dass der Grundsatz der Hinzurechnung der bei Klageeinreichung fälligen Beträge im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr gelten solle, kann seitens der Beschwerdekammer nicht gefolgt werden.

Sinn und Zweck des § 42 GKG ist, wie sich aus der Überschrift und den geregelten Tatbeständen mit Ausnahme der Regelung über das Kündigungsschutzverfahren und die dort geregelte streitwertmäßige Berücksichtigung der Abfindung ergibt, rückständige Beträge, die von der zu treffenden Entscheidung abhängen, außer Betracht zu lassen. Die Höchstbegrenzung von 36 Monaten soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass erhebliche in der Vergangenheit fällig werdende Beträge ebenfalls geltend gemacht werden, die aber zwangsläufig von der Entscheidung über die zukünftigen Beträge betroffen sind. Sämtliche Tatbestände, mit Ausnahme des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, betreffen derartige Ansprüche auf monatlich oder zu anderen, wiederkehrenden Zeitpunkten fällig werdende Beträge, die von der zu treffenden Entscheidung zumindest dem Grunde nach abhängen.

Hinzu kommt, dass durch die Neuregelung der Gesetzgeber keine inhaltliche Änderung vollziehen wollte. Der gesetzgeberische Wille war, § 12 Abs. 7 ArbGG vollständig in die allgemeinen Vorschriften des § 42 Abs. 3, 4 und 5 GKG zu übernehmen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 12, Rdz. 15; ErfK-Koch, 5. Aufl., § 12 ArbGG, Rdz. 1). Während die Nichtberücksichtigung der bis zum Einreichen der Klage aufgelaufenen Ansprüche in allen übrigen Fällen dadurch zu rechtfertigen ist, dass eine Entscheidung über eine Eingruppierung, eine Rentenzahlung etc. dem Grunde nach sich auch auf vor Klageinreichung entstandene Ansprüche auswirkt, ist dies bei vor Einreichung einer Kündigungsschutzklage entstandenen Annahmeverzugsansprüchen, jedenfalls soweit die Streitwerthöhe in § 42 GKG geregelt ist, nicht der Fall.

Auch die Begründung des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 27.08.2003 enthält in der Begründung den Hinweis: "Es wird vorgeschlagen, im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Übersichtlichkeit der Gerichtskostenregelungen die arbeitsgerichtlichen Wert- und Kostenvorschriften (derzeit: § 12 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG) und das Gebührenverzeichnis (derzeit: Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) in das GKG einzustellen." Die Gesetzesbegründung nimmt diesen Text nahezu wörtlich auf. Gesetzgeberische Intention war deshalb, lediglich bei wiederkehrenden Leistungen - wie auch die Überschrift des § 42 GKG ausweist - im arbeitsgerichtlichen Verfahren von einer Kumulierung der rückständigen und der zukünftigen Ansprüche, die auf dem gleichen Klagegrund bestehen, abzusehen.

§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GKG bezieht sich daher nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind bzw. fällig werden. § 42 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GKG steht daher aufgrund der Auffassung von Germelmann u. a., a. a. O. einer Streitwertaddition gerade nicht im Wege.

Eine Streitwertprivilegierung über den Wortlaut des § 12 Abs. 7 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG hinaus würde auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Dieser gibt sich bereits aus der Kostennovelle vom 20.08.1975, mit der § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG neu eingeführt wurde und wonach entgegen den Vorschriften des GKG a. F. der Streitwert für Rechtsstreitigkeiten auf wiederkehrende Leistungen nicht auf den fünffachen, sondern auf den dreifachen Jahresbetrag begrenzt wurde, wobei entgegen § 12 Abs. 7 ArbGG a. F., jetzt § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n. F. (diese Bestimmungen des § 12 Abs. 7 ArbGG a. F. wurden inhaltlich unverändert in das GKG übernommen), Rückstände nicht hinzugerechnet werden. Hätte der Gesetzgeber für Zahlungsansprüche eine weitere Privilegierung gewünscht, so hätte es nahe gelegen, diese ebenfalls im Gesetz zum Ausdruck zu bringen.

ff) In jüngster Zeit sind Bestrebungen erkennbar geworden, die im Kündigungsschutzprozess mit der unbeschränkten Geltendmachung von Leistungsansprüchen einhergehende Kostenlast durch Streitwertbegrenzung zu mindern. So ist der neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG verfolgte Leistungsantrag auf Zahlung des künftigen monatlichen Gehalts wegen der Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung (Leistungen des Arbeitsamtes, Anrechnung anderweitigen Verdienstes) und im Hinblick auf den Grundgedanken des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n. F. (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) nur mit 20 % des dreijährigen Bezugsrechts, maximal mit dem Betrag von drei Bruttomonatsentgelten bewertet worden (Hess. LAG 02.09.1999 - 15 Ta 465/99 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 119 a). Eine andere Entscheidung sucht die durch die Anhängigmachung des künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts entstehenden Kostenlast dadurch zu mindern, dass die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits - auch durch Vergleich - fälligen Beträge in vollem Umfang, die Folgeansprüche jedoch insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (LAG Hamm 30.01.2002 - 9 Ta 591/00 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01 - JurBüro 2002, 311). Diese zugrunde liegenden Erwägungen können jedoch nicht überzeugen. Sie widersprechen dem klaren Gesetzeswortlaut, der bei der Klage auf künftige Leistungen die Bewertung nach Maßgabe des dreijährigen Bezugs unter Außerachtlassung der Rückstände fordert (§ 42 Ab s. 3 GKG n. F.; früher § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG; richtig: ArbGG Neuruppin 01.07.2002 - 6 Ca 29/02 - AE 2003, 42). Dass die Streitwertbegrenzung im Wege der teleologischen Reduktion aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG a. F. (heute § 42 Abs. 3 GKG) abgeleitet werden könnte (so LAG Hamm), trifft nicht zu (AmtsG Köln 19.08.2003 - 135 C 20/03 - JurBüro 2003, 643). In Wahrheit geht es vielmehr darum, der im anwaltlichen Gebühreninteresse liegenden Ausschöpfung der Antragsmöglichkeiten des Kündigungsschutzprozesses einen Riegel vorzuschieben, um die Prozessparteien vor unverhältnismäßigen Kosten zu schützen. Derartige Bestrebungen haben schon in den achtziger Jahren die Rechtsprechung beschäftigt. Sie haben sich jedoch nicht durchsetzen können. Der im anwaltlichen Gebühreninteresse erfolgende Missbrauch der Antragsmöglichkeiten des Kündigungsschutzprozesses lässt sich nicht durch contra legem vorgenommene Streitwertbeschneidungen steuern, wie aus dem früheren Anlass im Einzelnen dargelegt worden ist (LAG Hamm 17.03.1983 - 8 Ta 8/83 - EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 21; Wenzel BB 1984, 1494).

Gegen eine Verrechnung spricht schließlich auch, dass es der Klägerin prozessual unbenommen bleibt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und daneben mit einer eigenständigen Zahlungsklage die kündigungsabhängigen Entgeltansprüche zu verfolgen. Auch in diesem Falle erfolgt keinerlei Verrechnung, sondern die Arbeitsentgeltansprüche sind selbständig zu bewerten.

Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Streitwerte für die Feststellungsklage und die Lohnzahlungsklage zu addieren sind (ebenso die überwiegende Rechtsprechung, vgl. GK-ArbGG-Wenzel Rz. 297 m. w. N.).

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass dem Gegenstandswert des Klageantrages zu Ziff. 1 die Klageanträge zu Ziff. 5 bis 7 hinzuzurechnen sind und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend insgesamt 15.552,88 € beträgt.

b) Den Klageantrag zu Ziff. 8 hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens hat das Erstgericht den Feststellungsantrag neben dem punktuellen Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet. Bei beiden Anträgen geht es letztlich um die Beendigung oder Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. 2005, Rn. 2070; KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 8. Auflage 2007, § 4 KSchG Rn. 279; Ennemann in Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts, 2. Aufl. 2002, Teil 7 Rn. 577 f.). Der allgemeine Fortbestehensantrag erfasst sämtliche bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgesprochene Kündigungen und sämtliche mit sonstigen Tatsachen belegte Beendigungsgründe. Hierbei - und für die Anwendung des § 42 IV 1 GKG - spielt es keine Rolle, ob das Fortbestehen ein- oder mehrfach von den Parteien in Frage gestellt, ob es einen oder mehrere zeitlich zusammenfallende oder getrennte Beendigungstatbestände gibt. In allen Fällen wird der Streitwert aus sozialen Erwägungen nach dem Schutzzweck des § 42 IV 1 GKG auf insgesamt drei Monatsgehälter beschränkt. Nur wegen der besonderen gesetzlichen Konzeption des § 4 S. 1 KSchG ist bei Kündigungen, die im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes auf ihre soziale Rechtfertigung hin geprüft werden sollen, ein eigener Antrag erforderlich. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, im Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglichst bald Klarheit über den Weiterbestand oder das Ende des Arbeitsverhältnisses zu schaffen (vgl. KR-Friedrich, a. a. O., § 4 KSchG Rn. 10). Sinn und Zweck ist es nicht, einen zusätzlichen gebührenrechtlich erheblichen Streitgegenstand neben dem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Die Notwendigkeit, einen eigenen Antrag stellen zu müssen, rechtfertigt es nicht, hierfür entgegen Wortlaut und Zweck des § 42 IV 1 GKG einen gesonderten Wert festzusetzen. Diese Ansicht ist in Rechtsprechung und Literatur weit verbreitet, zumindest dann, wenn - wie vorliegend - weitere Beendigungstatbestände in keiner Weise ersichtlich sind (vgl. LAG Nürnberg v. 01.07.2003 - 6 Ta 85/03 - und 01.08.2003 - 6 Ta 98/03, beide zur Veröffentlichung vorgesehen; LAG Köln vom 08.09.1998, Az. 4 Ta 207/98, LAG Hessen vom 21.01.1999, Az. 15/6 Ta 630/98, LAG Bremen vom 29.03.2000, Az. 4 Ta 15/00, LAG Hamm vom 03.03.2003, Az. 9 Ta 520/02, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nrn. 115, 116, 120, 128; weitere Nachweise auch zu abweichenden Ansichten bei Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rn. 158 ff.).

Nach alledem war daher der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. entsprechend abzuändern und der Gegenstandswert für das Verfahren im Allgemeinen auf 15.552,88 € festzusetzen und im Übrigen die weitergehende sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§ 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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