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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 163/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3
SGB XII § 90 Abs. 3
1. Eine mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Verwertung einer noch nicht fälligen Lebensversicherung ist jedenfalls dann unzumutbar i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, wenn der Rückkaufwert den Schonbetrag zuzüglich der zu zahlenden Prozesskosten nur in einem geringen Umfang übersteigt.

2. Der Einsatz einer noch nicht fälligen Lebensversicherung für die Prozesskosten stellt dann eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller nur mit einer verminderten gesetzlichen Rente zu rechnen hat und somit auf eine Zusatzversorgung angewiesen ist, jedoch der Aufbau einer neuen zusätzlichen Alterssicherung wegen geminderter Chancen auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist.


Sächsisches Landesarbeitsgericht

BESCHLUSS

Az.: 4 Ta 163/05

Chemnitz, 27.09.2005

In dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit den Beteiligten:

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - 4. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... ohne mündliche Verhandlung am 27.09.2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 03.05.2005 - 3 Ca 915/05 - abgeändert.

Der Klägerin wird ab 29.04.2005 zur Durchführung des mit der Klage vom 05.04.2005 eingeleiteten Verfahrens I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

Die Klägerin hat derzeit keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Klägerin hatte beim Arbeitsgericht Zwickau Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Antrag auf Prozessbeschäftigung erhoben. Mit am 29.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Dem Antrag fügte sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck gemäß § 117 Abs. 2 ZPO) sowie weitere Unterlagen bei. Die am 27.04.2005 unterzeichnete Erklärung weist keinerlei Einnahmen aus (lediglich den Vermerk, dass Arbeitslosengeld noch nicht bewilligt sei), jedoch neben einigen Zahlungsverpflichtungen (hierunter insbesondere Wohnkosten in Höhe von insgesamt 614,07 € monatlich) Vermögen in Form eines Girokonto-Guthabens in Höhe von "ca. 400,00 €" und eine Lebensversicherung bei der ... mit einem Gesamtrückkaufswert in Höhe von 4.281,64 €. Auf die Lebensversicherung sind monatliche Beiträge in Höhe von 46,07 € zu zahlen.

Das zugrunde liegende Verfahren endete durch Prozessvergleich vom 02.05.2005, der bei vereinbartem Widerrufsvorbehalt durch Ablauf der Widerrufsfrist am 16.05.2005 bestandskräftig wurde.

2. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2005 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen und in den Gründen u. a. ausgeführt, die Klägerin habe bei angenommenen Verfahrensgebühren in Höhe von 1.412,00 € den Rückkaufwert der Lebensversicherung abzüglich des Schonbetrages, verbleibend damit 1.992,60 € als Vermögen einzusetzen.

Im Übrigen habe die Klägerin nicht angegeben, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet.

3. Gegen diesen am 06.05.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. Diese ist der Ansicht, noch nicht fällige Lebensversicherungen seien bei dem einzusetzenden Vermögen regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Vertragsauflösung bringe dem Versicherungsnehmer Verluste. Sie sei deshalb nicht zumutbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Altersversorgung noch nicht gesichert und eine niedrige Rente zu erwarten sei. So verhalte es sich hier.

Die Klägerin habe vor, ihren Lebensunterhalt vom Arbeitslosengeld zu bestreiten, welches wie angegeben beantragt sei.

4. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.05.2005 nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

5. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint - davon ist hier nach dem Akteninhalt auszugehen -, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung, hier also am 03.05.2005. Die Verhältnisse sind gemäß § 115 ZPO zu beurteilen.

b) Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, soweit sie nicht bereits über ein ausreichendes Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 verfügt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Hierbei gilt § 90 des SGB XII entsprechend.

Diese Vorschrift charakterisiert die Prozesskostenhilfe als eine Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen. § 90 Abs. 2 SGB XII sieht Freibeträge vor, so gemäß Ziffer 9 dieser Vorschrift i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 330), einen Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 €, der sich bei Unterhaltsverpflichtungen, welche hier nicht bestehen, erhöhen kann.

c) In entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII darf Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat (und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen), eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

d) Danach ist vorliegend der Einsatz der Lebensversicherung der Klägerin zum einen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO unzumutbar. Darüber hinaus bedeutete ein solcher Einsatz gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die Klägerin eine besondere Härte.

Abzüglich des Schonbetrages verblieben der Klägerin bei Auflösung der Lebensversicherung noch € 1.681,64 (dieser Betrag kann sich weiter verringern durch etwa anfallende Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag). Selbst wenn hierzu das damalige geringfügige Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von "ca. 400,00 €" hinzugerechnet würde, verblieben der Klägerin außerhalb des Schonbetrages bei Begleichung der Prozesskosten in Höhe von 1.412,00 € lediglich ca. 670,00 €.

e) Eine Lebensversicherung, sofern sie üblich ist und sich die Beiträge im Rahmen des Einkommens halten - davon ist hier ohne weiteres auszugehen -, ist wirtschaftlich zweckgebundenes Vermögen; seine Auflösung ist mit etlichen Nachteilen verbunden. Bereits aus diesem Grunde wird vielfach die Verwertung einer noch nicht fälligen Lebensversicherung als unzumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO angesehen (vgl. etwa Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 115 Rdnrn. 92, 122; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 115 Rdnr. 53).

Dieser Auffassung ist jedenfalls dann zu folgen, wenn - wie hier - der Rückkaufwert den Schonbetrag zuzüglich der zu zahlenden Prozesskosten nur in einem bescheidenen Umfang übersteigt. In einem solchen Fall ist eine unwirtschaftliche Verwertung nicht mehr zu vertreten (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - 2 WF 51/05 - in JURIS-Datei).

f) Der Einsatz der Lebensversicherung bedeutete für die Klägerin jedoch auch eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Aus den Prozessakten ergibt sich, dass die Klägerin in diesem Jahr das 46. Lebensjahr erreichen wird. Sie ist derzeit arbeitslos. Allgemein wird angenommen, dass in dem Altersbereich der Klägerin die Chancen auf einen gesicherten neuen Arbeitsplatz bereits deutlich sinken. Um eine anderweitige Lebensversicherung aufzubauen, müsste sich die Klägerin jedoch mutmaßlich in gesicherten Verhältnissen, und d. h. in einem Arbeitsverhältnis befinden. Das ist, wie sich aus § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ergibt, jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn, wie mutmaßlich in vorliegendem Falle, wegen einer durch Arbeitslosigkeit unterbrochenen Arbeitsbiographie mit einer verminderten gesetzlichen Rente zu rechnen ist. Denn dann ist eine private Lebensversicherung bzw. andere Formen einer zusätzlichen Altersversorgung sinnvoll und notwendig (dem steht die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 30.04.2002 - 14 S 2542/01 - nicht entgegen, denn der dortige jüngere Kläger verfügte über weitere Möglichkeiten der Altersvorsorge).

g) Die Klägerin ist somit als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO zu betrachten.

6. Die Kostenentscheidung hatte mangels Erstattungsfähigkeit der Kosten (§ 127 Abs. 4 ZPO) nicht zu ergehen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rz. 39).

7. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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