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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 406/00
Rechtsgebiete: BesÜV, BAT-O, BBesG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
2. BesÜV § 7 Abs. 1 | |
BAT-O § 2 Nr. 3 | |
BAT-O § 2 Nr. 3 Satz 1 | |
BAT-O § 2 Nr. 3 Satz 2 | |
BAT-O § 2 d | |
BAT-O § 11 Satz 2 | |
BAT-O § 22 | |
BAT-O § 23 | |
BAT-O § 24 | |
BAT-O § 25 | |
BBesG § 42 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL
Az.: 5 Sa 406/00
Verkündet am 01.04.2003
In dem Rechtsstreit
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 5 - durch den Richter am Arbeitsgericht... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2003
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 15.03.2000 - 17 Ca 11452/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Klägerin ab dem 01.08.1999 eine Amtszulage entsprechend Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zur Vergütungsgruppe III BAT-O zusteht.
Die am ... geborene Klägerin, die über einen Fachschulabschluss als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) verfügt, ist seit 1987 als Lehrkraft im Schuldienst tätig. Mit einem Änderungsvertrag vom 29.08.1991 (Bl. 69 d. A.) trafen die Parteien unter anderem folgende Regelungen:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -(BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.
..."
Ab 01.08.1992 wurde die Klägerin mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer stellvertretenden Schulleiterin der ... Grundschule in ... beauftragt.
Mit Schreiben des ... vom 03.12.1993 (Bl. 10 d. A.) ist die Klägerin mit Beginn des Schuljahres 1993/94 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt worden.
Das Oberschulamt ... teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30.10.1995 (Bl. 15/16 d. A.) u. a. Folgendes mit:
"...
Sehr geehrte Frau ...,
nach Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. Teil I S. 2186) gelten § 7 Abs. 1 und die Anlage der 2. BesÜV ab dem 01.07.1995 nicht mehr.
Gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 sind angestellte Lehrkräfte und damit auch Schulleiter und deren ständige Vertreter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
In der BBesO A sind Ämter für Schulleiter und deren Vertreter an Grundschulen, Gymnasien und Beruflichen Schulen ausgebracht. Angestellte in der Tätigkeit von Schulleitern und in der Tätigkeit von ständigen Vertretern der Schulleiter an den genannten Schularten sind damit gemäß der tariflichen Verweisung entsprechend eingruppiert.
Die für Sie zutreffende Eingruppierung entnehmen Sie bitte der Anlage. Das Oberschulamt beabsichtigt, die für Sie zutreffende Eingruppierung umgehend vorzunehmen.
..."
In einem am 15.11.1995/05.01.1996 unterzeichneten Änderungsvertrag (Bl. 68 d. A.) vereinbarten die Parteien in § 2, dass sich die Eingruppierung ab dem 01.07.1995 nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 richtet. Die Klägerin erhielt zunächst ab 01.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage.
Das Oberschulamt ... teilte mit Schreiben vom 11.07.1996 (Bl. 17/18 d. A.) der Klägerin u. a. mit, dass die vorerst bis zum 31.07.1996 befristete Direkteingruppierung entfristet ist und die Bezügestelle ... dementsprechend angewiesen wurde. Der Klägerin wurde durch ein weiteres Schreiben des Oberschulamtes ... vom 13.11.1997 (Bl. 19 d. A.) mitgeteilt, dass sie bisher in der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage eingruppiert war und dass aufgrund der Änderungen der Schülerzahlen sie ab dem 01.08.1997 in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert ist.
Mit Bescheid vom 22.05.1998 (Bl. 11/12 d. A.) teilte das ... der Klägerin mit, dass Sie wegen der Schließung der ... Grundschule ... mit Wirkung vom 01.08.1998 von ihrer Funktion als stellvertretende Schulleiterin entbunden sei. Aufgrund eines an die Klägerin gerichteten Schreibens des Oberschulamtes ... vom 04.12.1997 (Bl. 13 d. A.) bewarb sich die Klägerin auf die Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin an der Grundschule ....
Das Oberschulamt.. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.1998 (Bl. 14 d. A.) hierzu u. a. Folgendes mit:
"Sehr geehrte Frau ...,
hiermit werden Sie nach erfolgter Zustimmung durch das ... mit Wirkung vom 01.08.1998 beauftragt, vorübergehend die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin der Grundschule ... wahrzunehmen.
Die Übertragung der Leitungstätigkeit ist längstens bis zur Aufhebung dieser Grundschule befristet.
Die Eingruppierung für Ihre neue Tätigkeit geschieht durch den Arbeitgeber weiterhin direkt per einseitiger Verfügung für die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern; wobei die Eingruppierung gemäß der Bundesbesoldungsordnung immer nach der Schülerzahl (lt. der amtlichen Schülerzahlstatistik) erfolgt.
..."
Die Klägerin trat die Stelle an der Grundschule ... infolge von Mutterschafts- und Erziehungsurlaub erst ab dem 01.06.1999 an.
Mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 sank die Anzahl der an der Grundschule ... zu unterrichtenden Schüler auf unter 180 und ab dem 01.08.1999 erhält die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O ohne eine Amtszulage.
Mit einem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18.11.1999 (Bl. 24/25 d. A.) forderte die Klägerin das Regionalschulamt ... auf, eine Vergütung entsprechend der mit dem Amt verbundenen Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich der Amtszulage im Wege der Direkteingruppierung zu zahlen.
Mit Schreiben vom 08.12.1999 des Regionalschulamtes ... (Bl. 26 d. A.) erhielt die Klägerin folgende Mitteilung:
"Sehr geehrte Frau ...,
bisher erhielten Sie für die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin der Grundschule ... mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrer Vergütung und der Vergütungsgruppe III BAT-O zzgl. einer Amtszulage nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 i. V. m. den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des Bundesbesoldungsgesetzes.
Aufgrund der Änderung der Schülerzahlen (lt. amtlicher Schülerstatistik 176 Schüler) werden Sie ab 01.08.1999 für die vorbezeichnete Tätigkeit an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert (vgl. Abschnitt A, Unterabschnitt I, Vergütungsgruppe III, der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22.06.1995, in der ab 01. Juli 1999 anzuwendenden Fassung). Insbesondere ist dabei darauf hinzuweisen, dass in der Bun-desbesoldungsordnung kein Amt für stellvertretende Schulleiter an Grundschulen mit bis zu 180 Schülern ausgebracht ist.
..."
Mit ihrer am 21.12.1999 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Klage hat die Klägerin u. a. die Auffassung vertreten, dass ihr auch nach dem 01.08. 1999 eine Amtszulage entsprechend Anlage IX des BBesG zu der Vergütungsgruppe III BAT-O zustehe.
Die Klägerin führt aus, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sich durch die endgültige Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule dahingehend konkretisiert habe, dass sie die stellvertretende Leitung einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern vertraglich als Arbeitsaufgabe schulde. Der Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend Anlage IX BBesG ergebe sich aus dem Status als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie jedenfalls seit 1993 vergütungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln sei, dem das Amt des stellvertretenden Schulleiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern übertragen worden sei. Danach sei ihr auch nach Änderung der maßgeblichen Schülerzahl die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich der Amtszulage zu gewähren. Die Klägerin meint des Weiteren, dass sie zumindest jedoch Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe III BAT-O und der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend Anlage IX des BBesG als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern habe, da ansonsten eine Schlechterstellung gegenüber verbeamteten Lehrern gegeben sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Klageanträge gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.466,53 brutto nebst jeweils 4 % Zinsen auf einen Bruttobetrag in Höhe von DM 499,78 seit dem 16.08.1997, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 505,74 seit dem 16.09.1997, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 505,74 seit dem 16.10.1997, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 861,48 seit dem 16.11.1997, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 505,74 seit dem 16.12.1997, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 510,41 seit dem 16.01.1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 510,41 seit dem 16.02.1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 522,41 seit dem 16.03.1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 522,41 seit dem 16.04.1998 sowie auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von DM 522,41 seit dem 16.05.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab dem 01.08.1999 verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend Anlage IX des BBesG als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.
Hilfsweise zu Antrag Ziff. 2:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab dem 01.08.1999 verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe III BAT-O und der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend Anlage IX des BBesG als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.
Der beklagte Freistaat hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage aus Anlage IX des BBesG ab dem 01.08.1999 habe. Die Klägerin erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 gemäß Anlage I i. V. m. Anlage IX zum BBesG, da die Grundschule ... über eine Schülerzahl unterhalb der besoldungsrechtlich-relevanten Grenze von 180 Schülern verfüge. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern noch ein aus dieser Funktion resultierender Vergütungsanspruch zu.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 15.03.2000 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.08.1999 eine Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich Amtszulage entsprechend Anlage IX des BBesG als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 77 bis 82 d. A.) u. a. ausgeführt, dass mit der endgültigen Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin sich auch der arbeitsrechtliche Statuts der Klägerin geändert habe. Der Beklagte habe mit der endgültigen Bestellung der Klägerin in diese Funktion zum Ausdruck gebracht, dass eine diesem Amt entsprechende Planstelle vorhanden sei. Die Klägerin sei daher seit 1993 vergütungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, dem das Amt des stellvertretenden Schuldirektors einer Grundschule übertragen wurde. Eine bereits vorgenommene Ernennung und Einweisung in eine Planstelle könne aber aufgrund sinkender Schülerzahlen nicht rückgängig gemacht werden. Im Wege der einseitigen Rückgruppierung könne der Beklagte die diesem Amt entsprechende Vergütung nicht reduzieren.
Gegen das dem beklagten Freistaat am 12.04.2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichtes Leipzig richtet sich die am 05.05.2000 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Fristverlängerung am 04.07.2000 ausgeführte Berufung des Beklagten.
Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 02.02.2000 zunächst der Ansicht, dass ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei. Streitig sei allein die Zahlung der Amtszulage, nicht die der Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, da der Klägerin ab 01.08.1999 Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe III BAT-O gezahlt werde. Auch könne die Klägerin eine Amtszulage entsprechend Anlage IX des BBesG nicht beanspruchen. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach Außer-Kraft-Treten der 2. Besoldungsübergangsverordnung nach näherer Maßgabe von Richtlinien wie den Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer und den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte. Da nach dem unstreitigen Absinken der Schülerzahl eine Besoldungsgruppe mit Amtszulage nicht mehr gegeben sei, unterliege auch die Amtszulage der Rückgruppierung kraft Tarifautomatik. Für die Eingruppierung der angestellten Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter gelte lediglich die Verweisung auf einschlägige Besoldungsgruppen, die wie Vergütungsgruppen anzuwenden seien.
Im Übrigen habe die Klägerin nicht Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage erhalten, sondern lediglich für die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin der Grundschule ... mit mehr als 180 bis 360 Schülern eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV BAT-O und der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage. Der Beklagte sei deshalb berechtigt, die Zahlung der Zulage gemäß § 24 BAT-O in Höhe der Amtszulage einzustellen.
Der Beklagte beantragt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Leipzig vom 15.03.2000 - 17 Ca 11452/99 - abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Die Klägerin führt u. a. aus, dass mit der Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule sie eine Rechtsposition erlangt habe, die bis dato unverändert sei. Daraus folge auch die Beibehaltung der bisherigen materiell-rechtlichen Stellung. Die von dem Beklagten vorgenommene Veränderung der Vergütung, insbesondere die Streichung der Amtszulage, könne nicht einseitig im Wege der Rückgruppierung erfolgen. Auch sei die Amtszulage nach § 42 BBesG unwiderruflich und sie bleibe daher von einer Änderung der Schülerzahl unberührt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst dazugehörigen Anlagen und der mündlichen Parteierklärungen in der Berufungsverhandlung sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.02.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig.
Die an sich statthafte Berufung (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; §§ 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 1, 2 und 3 ZPO a. F.).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.08.1999 eine Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich Amtszulage entsprechend Anlage IX des BBesG zu zahlen.
1. Der insoweit noch in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anstehende Feststellungsantrag ist zulässig.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dies folgt daraus, dass die Klägerin eine Amtszulage, als Vergütung für die Zukunft begehrt und eine Bezifferung nicht möglich ist, weil sich die Vergütungssätze ändern können.
Der Klageantrag bedarf insoweit zwar der Auslegung als er auf die Zahlung einer entsprechenden Amtszulage gerichtet ist, wie die Klägerin klarstellte. Der Klageantrag bringt dies zwar nicht gesondert zum Ausdruck, doch kann er durchaus in dem von der Klägerin gewollten Sinne verstanden werden, weil Bezugspunkt für die Berechnung der Amtszulage die entsprechende Vergütungsgruppe ist. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass auch ein Feststellungsurteil geeignet ist, die bestehenden rechtlichen Differenzen der Parteien endgültig zu beseitigen.
2. Der beklagte Freistaat ist auch weiterhin verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.08.1999 zu der Vergütungsgruppe III BAT-O eine Amtszulage entsprechend Anlage IX BBesG zu zahlen.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet zumindest kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus § 2 des zwischen den Parteien am 29.08.1991 geschlossenen Änderungsvertrages.
Dies bedeutet auch, dass § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991, seine Anwendung findet.
Für die Eingruppierung der Klägerin, die unstreitig Lehrkraft im Sinne dieser tariflichen Bestimmung ist, - sie vermittelt an einer allgemeinbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes -, findet nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O keine Anwendung.
Es gilt vielmehr § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, wonach eine Eingruppierung in diejenige Vergütungsgruppe erfolgt, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
Dabei war zunächst die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer in der Anlage 1 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21.06.1991 (BGBl I S. 1345) geregelt. Diese galt nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23.08.1994 (BGBl. I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 01.07.1995. Mit diesem Gesetz wurde die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt und abschließend bestimmt, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR gerade nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (BAG, Urteile vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - n. v. und 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -).
Dabei ist vom beklagten Land eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung dieser Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 16 b bislang nicht getroffen worden und mit dem Sächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 28.01.1998 erfolgte nach § 2 lediglich eine Regelung in Bezug auf bundesrechtlich nicht geregelte Ämter.
Die 2. BesÜV trat im Bereich des Beklagten zum 30.06.1995 außer Kraft und die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung des § 2 Nr. 3 Satz 1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere (BAG, Urteile vom 07.08.1997 - 6 AZR 716/95 -, AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - n. v., vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -). Das führt aber nicht dazu, dass eine Rechtsgrundlage für die Eingruppierung von Lehrern seit dem 01.07.1995 bei dem Beklagten fehlt. Maßgeblich ist nach wie vor die vom Außer-Kraft-Treten der 2. BesÜV nicht berührte tarifliche Bestimmung des § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, wonach Lehrer nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren sind (BAG, Urteile vom 07.08.1997 - 6 AZR 716/95 -, a. a. O.; vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 -n. v.).
b) Der Beklagte hat mit Wirkung zum 01.07.1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die "Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995" (Arbeitgeber-Richtlinien) sowie aufgrund der "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)" geregelt.
c) Für die im Streit stehende Amtzulage ist dabei Rechtsgrundlage § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O i. V. m. Abschnitt A Ziff. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL (BAG, Urteil vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - n. v.).
Die maßgebliche Bestimmung in Abschnitt A Ziff. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL lautet:
"Lehrkräfte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht."
Demnach ist nur der auf einer ausdrücklichen Anordnung beruhende Bestellungsakt zur stellvertretenden Schulleiterin für die Begründung des Anspruches dem Grunde nach erforderlich. Soweit in Abschnitt A Ziff. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL auf die Amtszulage nach der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen wird, bezieht sich dies nur auf die Höhe des Anspruchs (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - n. v.).
Vorliegend ist die ausdrückliche Anordnung der Bestellung der Klägerin zur stellvertretenden Schulleiterin durch das Schreiben des ... vom 03.12.1993 erfolgt. Es stand somit im Ermessen des Beklagten, ob der Klägerin eine Amtszulage nach Abschnitt A Ziff. 3 Lehrer-Richtinien-O der TdL gewährt wird. Der Beklagte hat eine solche Amtszulage der Klägerin ab dem 01.07.1995 auch zu ihren Gunsten gezahlt. Dies ergibt sich zum einen aus den tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichtes Leipzig (§ 314 ZPO) als auch aus den Schreiben des Oberschulamtes ... vom 13.11.1997 an die Klägerin und vom 12.11.1997 an die Bezügestelle ...
Gerade durch die zunächst erfolgte Zahlung der Amtszulage ist auch gleichzeitig die Entscheidung zugunsten der Klägerin getroffen worden und der Anspruch auf die Amtszulage entstanden.
d) Der Anspruch auf die Amtszulage ist auch nicht durch die Schreiben des Oberschulamtes ... vom 13.11.1997 und des Regionalschulamtes ... vom 08.12.1999 an die Klägerin sowie durch die Einstellung der Zahlung der Amtszulage beseitigt worden.
Die in Abschnitt A Ziff. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vorgesehene Amtszulage ist statusbezogen ausgestaltet (BAG, Urteil vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - n. v.).
Mit Schreiben vom 03.12.1993 hat der ... die Klägerin "endgültig" zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt. Damit hat die Klägerin arbeitsvertraglich die Rechtsposition einer stellvertretenden Schulleiterin inne und diese Rechtsposition konnte der Beklagte auch nicht durch den Widerruf der Bestellung vom 22.05.1998 wirksam entziehen (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1998 - 5 AZR 181/97 - AP Nr. 56 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
Gerade der Umstand, dass die Klägerin auch weiterhin stellvertretende Schulleiterin (hier an der Grundschule ...) ist, führt dazu, dass der Status der Klägerin unverändert geblieben ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin derzeit kommissarisch die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin an der Grundschule ... ausübt.
Ebenso wenig ist in den Schreiben des Oberschulamtes ... vom 13.11.1997 und des Regionalschulamtes ... vom 08.12.1999 und der damit verbundenen Einstellung der Zahlung der Amtszulage ein konkludenter Widerruf einer zu Recht bezogenen Leistung zu sehen. Zwar ist der Arbeitgeber aufgrund einer Leistungsbestimmungsklausel zum Widerruf von Leistungen berechtigt, soweit er bei dem erneuten Gebrauch des Bestimmungsrechts die Grundsätze billigen Ermessens beachtet (BAG, Urteil vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - n. v., m.w.N.). Durch die Ablehnung der Zahlung ab dem 01.08.1997 durch das Schreibens des Oberschulamtes ... vom 13.11.1997 hat der Beklagte sein Bestimmungsrecht nicht neu ausgeübt, sondern die Zahlung einer seiner Meinung nach nicht geschuldeten Leistung eingestellt. Dies ergibt sich aus der Begründung im Schreiben vom 13.11.1997. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht mehr in Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage, sondern in der Vergütungsgruppe IV BAT-O eingruppiert sei, da in der Bundesbesoldungsordnung kein Amt für stellvertretende Schulleiter an Grundschulen mit weniger als 180 Schülern ausgebracht ist.
Hiermit bringt der Beklagte lediglich seine Auffassung zum Ausdruck, er sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil die Funktionszulage eine Schülerzahl über 180 voraussetze. Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte sein Ermessen erneut ausüben und damit den Anspruch umgestalten wollte (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - n. v.).
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Regionalschulamtes ... vom 08.12.1999 an die Klägerin.
Zwar wird in diesem Schreiben davon ausgegangen, dass die Klägerin für ihre vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin der Grundschule ... mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Vergütung und der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage erhielt, doch handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten hierbei nicht um eine Zulage gemäß § 24 BAT-O. Diese Bestimmung findet auf Lehrer, deren Eingruppierung sich nach einer fiktiven beamtenrechtlichen Einstufung richtet, keine Anwendung. Obgleich § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nur von "Eingruppierung" spricht und dabei an § 22 BAT-O anknüpft, enthält die Norm keinen Hinweis darauf, dass bei Lehrkräften § 24 BAT-O Anwendung findet. Die §§ 22 bis 25 BAT-O werden dementsprechend durch den Verweis auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verdrängt. Damit wird zu dem Gesamtabschnitt VI "Eingruppierung" geregelt, dass bestimmte beamtenrechtliche Vorschriften maßgebend sein sollen. Die Systematik der tariflichen Regelung zum Eingruppierungsrecht macht deutlich, dass § 24 BAT-O nicht isoliert steht, sondern im systematischen Zusammenhang zu § 22 BAT-O. Findet § 22 BAT-O für die Eingruppierung von Lehrkräften keine Anwendung, ist auch kein Raum für die Anwendung des § 24 BAT-O (vgl. BAG, Urteile vom 26.04.2001 - 8 AZR 281/00 - AP Nr. 5 zu § 24 BAT-O).
Dies bedeutet, dass der Beklagte mit Schreiben vom 08.12.1999 gerade nicht die Zahlung einer Zulage gemäß § 24 BAT-O eingestellt hat.
Ebenso hat das beklagte Land aus den oben dargestellten Gründen mit dem Schreiben vom 08.12.1999 sein Bestimmungsrecht bezüglich einer Zulagenzahlung im Sinne von Abschnitt A Ziff. 3 Lehrer-Richtlinien-O der TdL nicht neu ausgeübt, sondern die Zahlung lediglich eingestellt.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Anspruch auf Zahlung der Amtszulage nach Anlage IX BBesG nicht wie der Beklagte meint, im Wege der Tarifautomatik bei Absinken der Schülerzahlen entfällt.
Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch ab 01.09.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage nach Anlage IX BBesG zu zahlen.
Der Berufung des beklagten Freistaates bleibt somit ohne Erfolg.
3. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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