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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 5 TaBV 13/02
Rechtsgebiete: WO, BetrVG


Vorschriften:

WO § 2 Abs. 4 Satz 4
WO § 3 Abs. 2
WO § 3 Abs. 4
WO § 3 Abs. 4 Satz 3
WO § 10 Abs. 2
WO § 31 Abs. 1
WO § 31 Abs. 2
WO § 31 Abs. 2 Satz 3
WO § 36
WO § 36 Abs. 3
WO § 37
BetrVG § 14 a Abs. 5
BetrVG § 14 a Abs. 3
BetrVG § 17 Abs. 2
BetrVG § 19 Abs. 2
BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

5 TaBV 13/02

Chemnitz, 01.04.2003

In dem Beschlussverfahren

hat die 5. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Anhörung vom 25.02.2003 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.05.2002 - 4 BV 9/02 RI - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) ficht die am 28.01.2002 bei ihr erstmals durchgeführte Wahl des beteiligten Betriebsrates (Beteiligter zu 2.) an.

Die Arbeitgeberin ist eine im Wege der Betriebsaufspaltung aus der Kreissparkasse ... ausgegliederte Betriebsgesellschaft und bei ihr waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl 59 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

Am 27.12.2001 fand aufgrund einer Einladung von drei Arbeiternehmerinnen in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin eine Betriebsversammlung, über deren Verlauf eine Niederschrift (Bl. 37 d. a.) gefertigt wurde, statt, an der u. a. auch die Geschäftsführer der Arbeitgeberin teilnahmen. In dieser Betriebsversammlung wurde ein aus drei Mitarbeiterinnen der Beteiligten zu 1. bestehender Wahlvorstand gewählt. Nachdem der Wahlvorstand den in dieser Betriebsversammlung Anwesenden erläutert hat, dass der zu wählende Betriebsrat entsprechend der Anzahl der Beschäftigten aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehen werde, fasste der Wahlvorstand ohne Einwendungen der Teilnehmer dieser Betriebsversammlung den Beschluss, die Betriebsratswahl im sogenannten vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. In dieser Betriebsversammlung wurde durch den Wahlvorstand eine Wählerliste erstellt und Wahlvorschläge entgegengenommen.

Die Vorsitzende des Wahlvorstandes informierte am 09.01.2002 per e-mail (Bl. 39 d. A.) die Geschäftsführer der Arbeitgeberin darüber, dass am 28.01.2002, um 16.00 Uhr, eine Betriebsversammlung mit der Wahl des Betriebsrates stattfindet. Am 10.01.2002 erhielten 52 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. durch die Vorsitzende des Wahlvorstandes per e-mail eine Mitteilung mit folgendem Inhalt (Bl. 38 d. A.):

"Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

am 28.01.2002 findet die Betriebsversammlung mit der Wahl des Betriebsrates der ... statt.

Zu dieser Betriebsversammlung laden wir Sie recht herzlich ein:

Ort:

Zeit: 16.00 Uhr

Tagesordnung:

1. Begrüßung

2. allgemeine Fragen

3. Wahl

Bitte informieren Sie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht per Mail zu erreichen sind."

Ein von drei Arbeitnehmern unterzeichneter Wahlvorschlag für die Mitarbeiterin ... ging am 14.01.2002 beim Wahlvorstand ein.

Am 28.01.2002 fand bei der Arbeitgeberin eine Betriebsversammlung statt, in der auch der Betriebsrat gewählt wurde. Hierüber wurde durch ein Mitglied des Wahlvorstandes ein Protokoll (Bl. 40 d. A.) gefertigt.

48 Arbeitnehmer gaben ihre Stimme zur Wahl des Betriebsrates ab. Ein Mitglied des Wahlvorstandes war wegen Erkrankung bei der in dieser Betriebsversammlung stattgefundenen Wahl nicht anwesend.

Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Bl. 41 d. A.) informierte der Wahlvorstand die Geschäftsführung der Beteiligten zu 1. über die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder und mit einem weiteren Schreiben (Bl. 42 d. A.) wurde der Geschäftsführung ergänzend zu diesem Schreiben noch die Stimmverteilung mitgeteilt.

Mit ihrem am 14.02.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die bei ihr am 28.01.2002 stattgefundene Betriebsratswahl angefochten.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Die Durchführung im vereinfachten Wahlverfahren sei unzulässig gewesen, da es eine Vereinbarung des Wahlvorstandes mit ihr nicht gegeben habe. Auch sei weder ein Abdruck der Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsichtnahme ausgelegt noch die Wahlvorschlagslisten unter Einhaltung der Frist gemäß § 10 Abs. 2 Wahlordnung bekannt gemacht worden. Die Einladung zur Wahl sei nicht durch Aushang erfolgt, sondern ausschließlich durch e-mail. Im Übrigen sei lediglich an 52 Mitarbeiter eine elektronische Nachricht versendet worden.

Die Arbeitgeberin führt des Weiteren aus, dass weitere Wahlverstöße darin zu sehen seien, dass nicht der gesamte Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vorgenommen habe. Ebenso sei die Liste der endgültig gewählten Betriebsratsmitglieder nach ihrer Wahl nicht ausgehangen worden. Es sei lediglich die Geschäftsführung informiert worden.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass durch diese Verstöße das Wahlergebnis beeinflusst worden sei und die Wahl deshalb nichtig sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 28.01.2002 unwirksam ist.

Der am Verfahren beteiligte Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hält die Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren für zulässig. Die Zustimmung zur Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens sei in der Betriebsversammlung am 27.12.2001 konkludent durch die Arbeitgeberin erteilt worden. Die Arbeitgeberin habe zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Durchführung im vereinfachten Wahlverfahren erhoben. Dieses Verhalten sei als Vereinbarung im Sinne von § 14 a Abs. 5 BetrVG zu werten.

Der Betriebsrat führt des Weiteren aus, dass die Wahl auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Anerkanntermaßen könne auch die Einladung zur Wahl mittels der im Betrieb vorhandenen elektronischen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Im Übrigen sei die Wahlanfechtung verspätet erfolgt. Die Wahl sei der Geschäftsführung am 28.01.2002 bekannt gegeben worden.

Der Betriebsrat meint im Übrigen, dass mögliche Mängel bei der Wahl nicht so schwerwiegend seien, dass ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechtes anzunehmen sei. Auch habe dies unter keinerlei Gesichtspunkten zu einem veränderten Wahlergebnis geführt. Des Weiteren sei der Personalrat der Sparkasse ... und die ... als eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft am Verfahren zu beteiligen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2002 festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 28.01.2002 nichtig ist.

Es hat in den Gründen (Bl. 108 bis 117 d. A.), aufweiche im Übrigen Bezug genommen wird u. a. ausgeführt, dass gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechtes in einem so hohem Maße verstoßen worden sei, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliege. Die Durchführung der Betriebsratswahl im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren sei unzulässig, da eine entsprechende Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin nicht erfolgt sei.

Ebenso sei das Wahlausschreiben, die Wählerliste und die Wahlordnung nicht bekannt gemacht worden. Die Einladung zur Wahlversammlung sei weder ausgehängt noch allen im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern per e-mail bekannt gemacht worden. Die Feststellung des Wahlergebnisses sei nicht durch den gesamten Wahlvorstand, sondern lediglich durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vorgenommen worden. Eine Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitgliedern sei weder durch Aushang noch in elektronischer für jeden Beschäftigten zugänglicher Form durch den Wahlvorstand erfolgt.

Gegen den ihm am 16.07.2002 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichtes richtet sich die am 26.07.2002 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangene und gleichzeitig ausgeführte Beschwerde des Betriebsrates.

Der Betriebsrat greift den Beschluss des Arbeitsgerichts unter vertiefender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit Rechtsausführungen an.

Er vertritt die Ansicht, dass es einzelne Verstöße gegen die Wahlordnung und den Verfahrensgang des durch die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes eingeführten vereinfachten Wahlverfahrens gegeben habe. Bei der Gewichtung dieser Verstöße sei jedoch die betriebliche Perspektive zu berücksichtigen und eine kausale Auswirkung der möglichen Verfahrensverstöße auf das Wahlergebnis sei nicht dargelegt worden.

Der Betriebsrat beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.05.2002 zu Az.: 4 BV 9/02 wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin gemäß den Schlussanträgen erster Instanz zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt unter Bezugnahme ihres erstinstanzlichen Vorbringens den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst dazugehörigen Anlagen und der mündlichen Erklärungen in der Anhörung sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.02.2003 Bezug genommen.

II.

A.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die statthafte Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO n. F.).

B.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die am 28.01.2002 stattgefundene Wahl des beteiligten Betriebsrates nichtig ist.

1. Eine von dem Betriebsrat erstinstanzlich begehrte Beteiligung des Personalrats der Sparkasse ... und der ... am Anfechtungsverfahren hat das Arbeitsgericht in zutreffenderweise nicht entsprochen.

Im Beschlussverfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem materiellem Recht beteiligt sind (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen oder berührt wird (vgl. BAG, Beschlüsse vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 - AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972; vom 04.12.1986 -6 ABR 48/85 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972; vom 14.09.1988 - 7 ABR 79/87 - n. v.).

Weder der Personalrat der Kreissparkasse ... noch die ... sind bei dem vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis betroffen. Zwar haben die im Betrieb vertretenden Gewerkschaften ein rechtliches Interesse an der Wahl des Betriebsrates und deshalb ist ihnen auch in § 19 Abs. 2 BetrVG eine eigene Anfechtungsbefugnis eingeräumt worden, die sie wahrnehmen können oder auch nicht. Die nicht wahrgenommene Anfechtungsbefugnis beinhaltet aber nicht auch die notwendige Beteiligung in allen Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 - a. a. O.).

2. Die am 28.01.2002 stattgefundene Betriebswal ist nichtig.

2.1. Der Antrag der Arbeitgeberin vom 14.02.2002 ist von Anfang an auf die Unwirksamkeitserklärung der Betriebsratswahl gerichtet gewesen und damit wird nicht nur die Anfechtbarkeit der Wahl geltend gemacht, sondern darüber hinaus deren Nichtigkeit zur Feststellung des Gerichts begehrt. Die Nichtigkeit einer Wahl kann ohne zeitliche Begrenzung zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 10.06.1983 - 6 ABR 50/82 - AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972; vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG).

Es ist daher unerheblich, dass sich die Arbeitgeberin auf die Nichtigkeit nicht bereits im Antrag vom 14.02.2002 berufen hat, sondern erstmals im Schriftsatz vom 28.02.2002.

Ohne das es vorliegend darauf ankommt, hat im Übrigen die Arbeitgeberin ihren Antrag innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingereicht.

2.2. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur dann vor, wenn gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss demnach sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 10.06.1983 - 6 ABR 50/82 -, a. a. O.; vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - a. a. O.; vom 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 - n. v.).

Es genügt nicht, dass nur der "Anschein einer Wahl" besteht, insbesondere wenn eine Vielzahl von Wahlverstößen auftreten. Dabei kann von einem "Anschein einer Wahl" dann nicht mehr gesprochen werden, wenn bei Durchführung der Wahl in so großer Anzahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wird, dass von einer dem Gesetz entsprechenden Wahl im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auch dem äußeren Anschein nach nicht mehr die Rede sein kann. Dies gilt auch dann, wenn der einzelne Verstoß für sich betrachtet womöglich nur die Anfechtbarkeit der Wahl begründen könnte. Entscheidend ist, ob insgesamt gesehen die Verstöße gegen die Vorschriften des Wahlverfahrens so offensichtlich und schwerwiegend sind, dass das Wahlverfahren nicht mehr als ein nach dem Gesetz durchgeführter Wahlakt angesehen werden kann. Bei mehreren Verstößen gegen das Wahlverfahren ist daher eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße vorzunehmen, wobei der gesamte in Betracht kommende Verfahrensstoff zu berücksichtigen ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.1976 - 1 AZR 482/75 -, a. a. O. und Beschluss vom 14.09.1988 - 7 ABR 79/87 - n. v.).

2.3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die am 28.01.2002 durchgeführte Betriebsratswahl als nichtig.

Durch die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes wurde das Verfahren zur Wahl des Betriebsrates für Betriebe mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern gegenüber dem üblichen Wahlverfahren stark vereinfacht, da der Betriebsrat in der Regel in einem sogenannten vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden kann (§ 14 a BetrVG). Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des vereinfachten Wahlverfahrens die Errichtung von Betriebsräten, insbesondere in Kleinbetrieben, erleichtern (BT-Dr 14/5741, S. 37). In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14 a Abs. 5 BetrVG). Dabei ist davon auszugehen, dass für Betriebe dieser Größenordnung Arbeitgeber und Wahlvorstand gemeinsam entscheiden sollten, ob die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren sinnvoll ist.

In diesem Fall verweist § 37 der 1. Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung-WO) vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3494) darauf, dass sich die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens nach § 36 WO richtet.

§ 36 WO wiederum regelt die Wahl des Betriebsrates im sogenannten einstufigen vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a Abs. 3 BetrVG.

Der Verweis in § 37 WO auf § 36 WO setzt im Ergebnis voraus, dass die Bestellung des Wahlvorstandes in diesen Fällen entweder durch einen (bestehenden) Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder durch das Arbeitsgericht erfolgt ist (vgl. auch Richardi, BetrVG, 8. Auflage, § 37 WO 2001; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 5. Auflage, § 37 WO Rdnr. 1).

Dies bedeutet, dass in betriebsratslosen Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Vereinbarung des Wahlvorstandes mit dem Arbeitgeber zur Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens nur dann möglich ist, wenn der Wahlvorstand durch einen Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder durch das Arbeitsgericht bestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ist jedoch der Wahlvorstand am 27.12.2001 auf einer Betriebsversammlung unter Anwendung von § 17 Abs. 2 BetrVG gewählt worden. In diesem Fall wäre schon eine Vereinbarung des Wahlvorstandes mit der Arbeitgeberin zur Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeschlossen.

Aber selbst wenn man diese Ansicht nicht vertreten würde, ist es zwischen dem in der Betriebsversammlung am 27.12.2001 gewählten Wahlvorstand und der Arbeitgeberin nicht zu einer Vereinbarung über die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens gekommen.

Die in § 14 a Abs. 5 BetrVG geforderte Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist zunächst an keine Formvorschrift gebunden, so dass eine solche Vereinbarung nicht zwingender Weise der Schriftform bedarf. Vorliegend ist eine solche Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin über die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens auch nicht, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, durch konkludentes Verhalten zustande gekommen.

Eine Vereinbarung setzt eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin voraus. Diese ist jedoch bei dem zugrunde zu legenden Geschehensablauf nicht anzunehmen.

Der Wahlvorstand hat vor seiner Beschlussfassung, die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen, der Arbeitgeberin keine Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Tatsache, dass die Geschäftsführer der Arbeitgeberin in der Betriebsversammlung am 27.12.2001 anwesend waren, ohne dass sie Erklärungen - weder ablehnende noch zustimmende - zur vom Wahlvorstand beschlossenen Durchführung im vereinfachten Wahlverfahren abgegeben haben, führt nicht dazu, dass diesem Verhalten der Arbeitgeberin ein Erklärungswert dahingehend zukommt, dass damit die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren als vereinbart im Sinne von § 14 a Abs. 5 BetrVG angesehen werden kann.

Ebenso ist die Tatsache, dass sich die Arbeitgeberin bis zur Durchführung der Wahl am 28.01.2002 nicht zur Frage des vereinfachten Wahlverfahrens - ablehnend - geäußert hat, nicht so auszulegen, dass hierdurch eine Vereinbarung mit dem Wahlvorstand über die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens zustande gekommen ist.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht von einer Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin über die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren auszugehen, so dass die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren unzulässig war.

Nach Ansicht der Kammer stellt bereits die unzulässige Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass bei einer Durchführung der Wahl im sogenannten Regelwahlverfahren (§ 14 BetrVG, §§ 1 bis 27 WO) auch die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl eröffnet wäre. Es ist hierdurch nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis völlig anders ausgefallen wäre.

2.4. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch bei der durchgeführten Wahl gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in hohem Maße verstoßen worden ist. Im Einzelnen.

Zunächst hat der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das sowohl für das Regelwahlverfahren (§ 14 BetrVG) als auch für das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14 a BetrVG) notwendig ist, weder mit dem erforderlichen Inhalt erlassen noch ordnungsgemäß bekannt gemacht.

Dass wohl als Wahlausschreiben anzusehende Anschreiben des Wahlvorstandes vom 10.01.2002 enthält lediglich den Hinweis, dass am 28.01.2002 die Betriebsversammlung mit der Wahl des Betriebsrates stattfindet sowie den Ort und die Zeit dieser Betriebsversammlung.

Es entspricht damit weder den zwingenden Vorschriften des § 3 Abs. 2 WO noch denen der §§ 31 Abs. 1 und 36 Abs. 3 WO.

Es war aus diesem Anschreiben für die Arbeitnehmer nicht ersichtlich, wo z. B. die Wählerliste und die Wahlordnung (§§ 3 Abs. 2 Nr. 2; 31 Abs. 1 Nr. 2 WO) ausliegt, wer wählen oder gewählt werden kann (§§ 3 Abs. 2 Nr. 3; 31 Abs. 1 Nr. 3 WO) und bis wann und wo z. B. Wahlvorschläge eingereicht werden können (§§ 3 Abs. 2 Nr. 8; 31 Abs. 1 Nr. 8; 36 Abs. 3 Nr. 2 WO). Ebenso wenig wurde darauf hingewiesen, an welchen Ort Einsprüche oder sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (§§ 3 Abs. 2 Nr. 12; 31 Abs. 1 Nr. 14 WO). Auch der Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung (§§ 3 Abs. 2 Nr. 13; 31 Abs. 1 Nr. 15 WO) finden sich nicht in dem Anschreiben vom 10.01.2002.

Hinzu kommt, dass der Wahlvorstand unter Verletzung von § 3 Abs. 4 WO bzw. § 31 Abs. 2 WO einen Abdruck des Wahlausschreibens nicht vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehangen hat. Zwar lässt § 3 Abs. 4 Satz 3 WO als auch § 31 Abs. 2 Satz 3 WO unter Verweis auf § 2 Abs. 4 Satz 4 WO auch die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form zu, aber nur dann, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Insbesondere, haben nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitgeberin von der Bekanntmachung durch die Versendung per e-mail Kenntnis erlangen können. Hierfür spricht die Bitte des Wahlvorstandes in seinem Schreiben vom 10.01.2002, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht per e-mail zu erreichen sind, zu informieren sind. Dies kann nur so verstanden werden, dass nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin Nachrichten in elektronischer Form erhalten können.

Der Wahlvorstand hätte daher das Wahlausschreiben an einer geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin aushängen müssen. Der Einwand des Betriebrates, dass es an einer Aushangmöglichkeit fehlte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Wahlvorstand wäre es unbenommen geblieben, eine solche Aushangmöglichkeit im Betrieb gemeinsam mit der Arbeitgeberin zu schaffen. Es gibt auch keine Gründe, die dagegen sprechen würden.

Gerade in dem fehlerhaften und nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten Wahlausschreiben liegt ein grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Dies liegt in der Bedeutung des Wahlausschreibens begründet. Mit Erlass des Wahlausschreibens beginnt das eigentliche Wahlverfahren und der Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ist maßgeblich für die Bestimmung von zwingend einzuhaltenden Fristen, aber auch für die Bestimmung der Größe des Betriebsrates (vgl. FKHES, 21. Auflage, § 3 WO 2001 Rn. 2).

Ein weiterer grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ist auch, dass durch den Wahlvorstand eine Bekanntmachung der Wahlvorschläge nicht erfolgt ist (§§ 10 Abs. 2; 33 Abs. 4; 36 Abs. 5 Satz 3 WO). Dieser Verstoß führt dazu, dass für die wahlberechtigten Arbeitnehmer bis zum Wahltag am 28.01.2002 unklar blieb, welche Kandidaten sich zur Wahl stellen. Es sind zwar zunächst Vorschläge auf der Betriebsversammlung am 27.12.2001 gemacht worden. Hiervon haben jedoch nur diejenigen wahlberechtigten Arbeitnehmer Kenntnis erlangen können, die auch auf dieser Betriebsversammlung anwesend waren. Des Weiteren ist die Arbeitnehmerin ... erst nach der Betriebsversammlung vom 27.12.2001 als Kandidatin aufgestellt worden (hier am 14.01.2002), so dass bis auf die Mitglieder des Wahlvorstandes und die drei Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmerin ... ihre Stützungsunterschriften gaben, keine weiteren Wahlberechtigten Kenntnis von der Kandidatur der Arbeitnehmerin ... bis zum Wahltag hatten.

Auch dies stellt einen groben Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer haben somit erst am Wahltag Kenntnis von allen Kandidaten erlangt.

Damit reduzierte sich die Entscheidungsfindung der wahlberechtigten Arbeitnehmer, welchen Kandidaten sie ihr Vertrauen für das Amt eines Betriebsratsmitgliedes geben wollten, auf wenige Minuten am Wahltag. Eine eingehende eigene Auseinandersetzung der einzelnen Wahlberechtigten mit den Kandidaten war daher nicht möglich.

Schließlich ist ein weiterer Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darin zu sehen, dass es an einer Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder durch zweiwöchigen Aushang fehlt (§ 18 WO).

Der Wahlvorstand hat lediglich die Arbeitgeberin über das Ergebnis der Wahl durch die Schreiben vom 31.01.2002 informiert.

2.5. Eine Berichtigung der hier aufgezeigten Wahlverstöße erfolgte nicht bis zur Wahl am 28.01.2002 und im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch diese Verstöße das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst worden wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gewählte Arbeitnehmerin ....

2.6. Die Kammer ist der Ansicht, dass zwar die unzulässige Durchführung der Betriebsratswahl am 28.01.2002 im vereinfachten Wahlverfahren für sich allein nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen würde. Doch unter Gesamtwürdigung der weiteren hier aufgezeigten erheblichen Verstöße gegen zwingende Vorschriften über das Wahlverfahren, kann insgesamt nicht mehr von einem Wahlakt i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes gesprochen werden.

Die Feststellung des Arbeitsgerichtes, dass die Betriebsratswahl vom 28.01.2002 nichtig ist, ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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