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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 272/03
Rechtsgebiete: BAT-O, Richtlinien des FS Sachsen
Vorschriften:
BAT-O § 22 | |
BAT-O § 23 | |
Richtlinien des FS Sachsen i.d.F. von 20.03.96 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 25.3.2004
In dem Rechtsstreit
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 6 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.02.2003 - 16 Ca 3668/02 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in dem Zeitraum vom 1.8.2001 bis zum 31.7.2002.
Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Änderungsvertrages vom 17.2.1998 seit dem 1.8.1998 als Leiterin der Grundschule ... tätig. In diesem Änderungsvertrag haben die Parteien - nach vorangegangenem Schriftwechsel, wegen dessen Einzelheiten insb. auf Bl. 53-54 d. GA ergänzend Bezug genommen wird - u. a. vereinbart:
"§ 2
Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 11 Nr. 2 BAT-O sowie i.V.m. der Bundesbesoldungsordnung A für die Tätigkeit als Schulleiterin einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern.
§3
Bei einer vergütungsrelevanten Änderung der Schülerzahlen an der Grundschule ... wird entsprechend des in der Bundesbesoldung A festgelegten Grundsatzes, dass sich die Vergütung nach den Schülerzahlen richtet, eine entsprechende Umgruppierung ( Höhergruppierung oder Rückgruppierung ) vorgenommen. Der Eingruppierung wird gemäß der Bundesbesoldungsordnung A die Schülerzahl der amtlichen Schulstatistik zugrunde gelegt.
...".
Seit dem 01.08.1998 erhielt die Klägerin gemäß Schreiben vom 12.11.1998 -auf der Grundlage einer Schülerzahl von 83 im Schuljahr 98/99 - Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Ab dem 01.08.2000 wurde die Klägerin gemäß Schreiben vom 20.11.2000 in Vergütungsgruppe III BAT-O nebst einer Amtszulage eingruppiert, da sich im Schuljahr 2000/2001 die Schülerzahl auf 77 reduziert hatte.
Im Schuljahr 2001/2002 belief sich laut amtlicher Schulstatistik die Schülerzahl an der von der Klägerin geleiteten Grundschule auf 89. Die Schulentwicklungsplanung des Regionalschulamtes ... ging mit Stand vom 1.8.2001 von folgenden voraussichtlichen Schülerzahlen aus:
2002/2003: 90 2003/2004: 85 2004/2005: 90 2005/2006: 86
Mit Schreiben vom 12.9.2001 beantragte die Klägerin bei dem Regionalschulamt ... die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O für das Schuljahr 2001/2002. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 26.2.2002 ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde für das Schuljahr 2001/2002 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin ab 1. August 2001 bis 31.7.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Sondervergütungen zu zahlen hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er meint, die Klägerin sei weiterhin zutreffend eingruppiert. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuweisung der begehrten Planstelle, da sich ( unstreitig ) abweichend von der Schulentwicklungsplanung die tatsächliche Schülerzahl der Grundschule ... im Folgeschuljahr auf 71 belaufen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren unter Vertiefung der Rechtsausführungen weiter.
Die Beklagte beantragt
das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.2.2003 - 16 Ca 3668/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
- ebenfalls unter ergänzender Darstellung ihrer Rechtsansicht -, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die bereits nach dem Beschwerdewert statthafte (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO ) ist zulässig.
Der Berufung ist in der Sache jedoch kein Erfolg beschieden. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Klägerin vom 01.08.2001 bis zum 31.7.2002 ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zur Seite steht. Soweit es diesen Anspruch "... nebst Sondervergütungen ..." zugesprochen hat, hat die Berufungskammer dem keinen weiteren inhaltlichen Wert zugemessen, so dass es einer Abänderung und Klageabweisung in diesem Punkt nicht bedurfte.
1.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Zwar ist grundsätzlich für eine Feststellungsklage kein Raum, wenn das Klagebegehren mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann (BAG, Urteil vom 27.06.1988 - 5 AZR 244/87 -, AP Nr. 83 zu § 242 Gleichbehandlung unter I. der Gründe m. w. N.). Soweit die Klägerin - bei Klageerhebung - Vergütung für die Zukunft begehrt, ist jedoch eine Bezifferung nicht möglich, weil sich die Vergütungssätze ändern können. Eine Klage auf zukünftige Leistung kann die Klägerin auch deswegen nicht erheben, weil § 258 ZPO nur wiederkehrende Leistungen aus einseitigen Verpflichtungen erfasst, nicht aber das von einer Arbeitsleistung abhängige Arbeitsentgelt (BAG, Urteil vom 13.11.1987 - 7 AZR 559/86 -, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972 m. w. N.; Zöller/Stephan, ZPO, § 258 Rdnr. 1 m. w. N.). Sie ist auch nicht gehalten, die Klage im späteren Verlauf des Rechtsstreits auf eine bezifferte Leistungsklage umzustellen. Im Übrigen handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 256 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu § 22, 23 BAT 1975) Bedenken nicht bestehen. Dies gilt zumindest solange, als davon auszugehen ist, dass auch ein Feststellungsurteil geeignet ist, die zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Differenzen endgültig zu bereinigen. Letzteres hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.1.2004 klargestellt.
2.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat für das Schuljahr 2001/2002 Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O .
2.1.
Der Klägerin steht die begehrte Eingruppierung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung zu. In dem Änderungsvertrag vom 17.2.1998 ist die Eingruppierung ausdrücklich an die Schülerzahlen der Grundschule ... gekoppelt worden. Entsprechend den Schülerzahlen sollte die Klägerin entsprechend der Bundesbesoldungsordnung A höher- bzw. rückgruppiert werden.
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis wie vorliegend auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden Tarifverträgen bestimmt, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen ggf. als übertarifliche Vergütung gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - AP NachwG § 2 Nr. 3; BAG, Urteil vom 09.07.1997 - 4 AZR 635/95 - AP Nr. 233 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Im vorliegenden Fall sind dem unstreitigen Parteivorbringen jedoch Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen von dem o.b. Grundsatz abweichenden Parteiwillen schließen lassen. Nicht unbeachtet bleiben darf nämlich, dass die Zusage in § 3 des Änderungsvertrages keinesfalls der Standardwortwahl der Vertragsvorlagen des Beklagten entspricht, sondern vielmehr aufgrund einer Ablehnung der ursprünglich vorgesehenen Regelung seitens der Klägerin entstand. Vor dem Hintergrund dieser Ablehnung hatte der Beklagte zuvor mit Schreiben vom 14.5.1998 ausdrücklich zugestanden, Vergütung entsprechend der Schülerzahl zu zahlen. Folgerichtig wurde sowohl in den Schuljahren 1998/1999 bis 1999/2000 als auch 2000/2001 die Vergütung zeitnah der tatsächlichen Schülerzahl angepasst.
Zu dieser Anpassung war die Beklagte auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch in dem Schuljahr 2001/2002 verpflichtet. Daraus folgend war die Klägerin vom 1.8.2001 bis 31.7.2002 auf der Grundlage einer Schülerzahl von 89 an der Grundschule ... in entsprechender Anwendung der Besoldungsordnung A nach Besoldungsgruppe A13 entsprechend Vergütungsgruppe II a BAT-O (§ 11 Satz 2 BAT-O) zu vergüten.
2.2.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die Anlage 1 a hierzu in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Auch daraus rechtfertigt sich die seitens der Klägerin angestrebte Eingruppierung. Die Klägerin hat tarifvertraglich Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung vom 1.8.2001 bis zum 31.7.2002.
2.2.1.
Wie bereits ausgeführt, finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Vergütung sind folgende Bestimmungen maßgebend:
"Änderungsvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) - vom 08.05.1991, zuletzt geändert durch den Änderungsvertrag Nr. 10 vom 30.06.2000
§ 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT-O
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 1 fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
...
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 1 BAT-O)
Nr. 1:
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -:
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
...
Protokollnotiz:
Lehrkräfte i. S. dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
...
Nr. 3 a.
Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung -:
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der 2. BesÜV ergeben.
Soweit in der 2. BesÜV Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der 2. BesÜV arbeitsvertraglich zu regeln.
..."
Die Klägerin ist Lehrkraft i. S. der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Für ihre Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anwendbar. Vielmehr ist die Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in welche sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
Die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer war zunächst in der Anlage 1 der 2. BesÜV (Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands) vom 21.06.1991 geregelt. Sie galt nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrbesoldung vom 23.08.1994 (BGBl. 1 S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 01.07.1995. Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz nach der Vorbemerkung Nr. 16 a zu den Besoldungsordnungen A und B folgende Ergänzung eingefügt:
"16 b) Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR
Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Besoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind."
Die 2. BesÜV ist im Bereich des Beklagten zum 30.06.1995 außer Kraft getreten. In § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 05.05.1998 wurde letztlich auch der Verweis auf die 2. BesÜV (SR 2 1 1 Nr. 3 a) mit Wirkung vom 01.01.1998 gänzlich gestrichen (vgl. BAG vom 14.02.2002 -8 AZR 313/01 -).
Die Anlage "Sächsische Besoldungsordnung A und B zu § 2 SächsBesG" (Sachs. GVBl. 1998, 50) enthält aber keine Ämter für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR. Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung dieser Lehrkräfte hat das beklagte Land überhaupt nicht getroffen. Abgesehen davon, sehen die Besoldungsgruppen der landesrechtlichen Regelung auch ansonsten keine Ämter für Lehrer bzw. deren ständige Vertreter an Grundschulen vor. Geregelt sind allein die Ämter für Leiter bzw. deren ständigen Vertreter an Förder- und Mittelschulen.
Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung des § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht im Ergebnis also seit dem Außer-Kraft-Treten der 2. BesÜV ins Leere (BAG, Urteile vom 07.08.1997 - 6 AZR 716/95 -; vom 26.07.2001 - 8 AZR 364/00 -; vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 -).
Ob im Streitfall direkt auf das Bundesbesoldungsgesetz zurückgegriffen werden kann, hat die Rechtsprechung bisher offen gelassen (BAG, Urteil vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Sache darauf hingewiesen, dass das Bundesbesoldungsgesetz grundsätzlich auch die Besoldung der Beamten der Länder regelt (1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, Art. 74 a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG), wobei die Länder wirksame besoldungsrechtliche Vorschriften aber nur erlassen können (Art. 31 GG), soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (1 Abs. 4 BBesG). Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR sind jedoch gerade keine Ämter in der Anlage 1 des BBesG, BBesOA ausgebracht. Vielmehr wurde durch das bereits zitierte Gesetz vom 23.08.1994 (BGBl. I S. 2186), die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt und abschließend bestimmt, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR gerade nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (BAG, Urteile vom 14.02.2002 a. a. O.; vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -).
2.2.2.
Dies bedeutet aber nicht, dass eine Rechtsgrundlage für die Eingruppierung von Lehrern seit dem 01.07.1995 bei dem beklagten Land gänzlich fehlt. Wenn es auch seit diesem Zeitpunkt keine beamtenbesoldungsrechtliche Regelung mehr gibt, gilt nach wie vor die vom Außer-Kraft-Treten der 2. BesÜV nicht berührte tarifliche Bestimmung dese § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O. Nach ihr sind die Lehrer nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG, Urteile vom 07.08.1997, a. a. O.; vom 26.07.2001, a. a. O.).
Das beklagte Land hat demgemäß mit Wirkung zum 01.07.1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die "Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen" (Arbeitgeber-Richtlinien, Amtsblatt des SMF vom 30.05.1996 Nr. 5 S. 142 ff.) sowie aufgrund der "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995" (Lehrer-Richtlinien-O der TdL, Amtsblatt des SMF vom 30.05.1996 Nr. 5, S. 133 ff.) neu geregelt.
Zur Eingruppierung der Klägerin sind diese Richtlinien heranzuziehen. Die auf § 2 Nr. 3 des Änderungsvertrages zum BAT-O in der jeweils geltenden Fassung verweisende § 2 des Änderungsvertrages vom 17.2.1998 ist dahingehend auszulegen, dass die vorgenannten Arbeitgeber-Richtlinien gelten (ebenso: Sächs. LAG, Urteil vom 25.03.2003 - 7 Sa 1065/01 -; vgl. BAG, Urteile vom 07.06.2000, a. a. O. und vom 27.06.2001, a. a. O.).
Es finden somit folgende Bestimmungen Anwendung:
"...
A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind
1. Gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT vom 08.05.1991 sind die Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
..."
Da Ziffer 1 des Abschnittes A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL inhaltlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 entspricht, geht auch insoweit die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ins Leere. Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der ehemaligen DDR sind keine Ämter in der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, Bundesbesoldungsordnung A und in der Anlage zu § 2 SächsBesG, Sächsische Besoldungsordnung A ausgebracht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es sich bei einer Schulleiterin um ein Funktionsamt handelt. Nach welchen Normen sich die Eingruppierung von Lehrern richtet, hat der Gesetzgeber unmissverständlich danach unterschieden, ob es sich um Lehrer mit Lehrbefähigungen handelt, die nach dem Recht der ehemaligen DDR oder nach bundesdeutschem Recht erworben wurden (BAG, Urteil vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 -).
Allerdings ist nach den Arbeitgeberrichtlinien als höchste für Lehrkräfte an Grundschulen in Betracht kommende Vergütungsgruppe im BAT-O die Vergütungsgruppe III vorgesehen. Gemäß A. Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ist jedoch die Zahlung einer Zulage möglich, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als (stellvertretendem) Schulleiter nach der Besoldungsordnung A des BBesG zusteht. Angesichts der Zielrichtung des Eingruppierungshandelns des Beklagten muss dies so verstanden werden, dass gegebenenfalls auch tarifrechtlich eine Zulage in Form einer höheren Eingruppierung für die Dauer des Vorliegens des Voraussetzungen möglich ist, wenn einer beamteten Lehrkraft als ( stellvertretendem ) Schulleiter nach BesO A des BBesG eine vergleichbare Einstufung zustehen würde.
Davon ist offenbar der Beklagte selbst ausgegangen, da er nicht in Abrede gestellt hat, dass die Klägerin bis zum 31.07.2001 zutreffend eingruppiert war. Somit hat er zugrunde gelegt, dass die Bundesbesoldungsordnung A, aus welchem Grund auch immer, Anwendung finden soll. Dies wird durch die Änderungsmitteilungen vom 12.11.1998 und 20.11.2000 bestätigt, worin der Beklagte hinsichtlich der Eingruppierung ausdrücklich auf die Bundesbesoldungsordnung A Bezug nimmt.
Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung auf die Bundesbesoldungsordnung A in § 2 des Änderungstarifvertrages vom 27.02.1998 bzw. den Richtlinien des beklagten als Rechtsfolgeverweisung zu werten; daraus folgt, dass die allgemeinen Grundsätze der Tarifautomatik Anwendung finden (BAG, Urteil vom 05.09.2000, a. a. O.). Diese führen dazu, dass der Beklagte die Zulage ab 01.08.2001 bis 31.7.2002 zahlen musste. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass tarifvertragliche Vorschriften, nach denen sich die Höhe der Vergütung bei Änderung der tatsächlichen Umstände ohne Weiteres nach der Zahl der i. d. R. unterstellten Mitarbeiter richtet, nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (BAG, Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 724/00 -). Eine tarifliche Regelung, wonach die Wertigkeit von Angestellten in Führungspositionen von der Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, ist sachgerecht und zweckmäßig. Da sich lediglich im Rahmen einer unverändert gebliebenen Tätigkeit ein vergütungsrelevanter Umstand ändert, bleibt die arbeitsvertragliche Rechtsposition unverändert und eine Änderungskündigung ist nicht erforderlich (siehe BAG, Urteil vom 07.11.2001, a. a. O.).
Dies würde auch im vorliegenden, vergleichbaren Fall gelten. Mit der Verweisung in § 2 des Änderungsvertrages vom 27.02.1998 auf § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O i. V. m. § 11 Satz 2 BAT und die Bundesbesoldungsordnung A haben die Parteien klargestellt, das sich die Vergütung nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen (hier der Bundesbesoldungsordnung A) richtet. Die Anknüpfung der Besoldung der (stellvertretenden) Schulleiter an die Schülerzahl ist ebenfalls sachgerecht und plausibel. Bei Abnahme der Schülerzahlen ist eine Änderungskündigung nicht erforderlich, da sich die Tätigkeit des (stellvertretenden) Schulleiters als solche nicht ändert, sondern nur ein Parameter, an den die Vergütung anknüpft (BAG, a. a. O.).
Nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz sind Schulleiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern in die Vergütungsgruppe A 13 (VergGr. IIa BAT) eingruppiert.
Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf Vorbemerkung Nr. 6 der SächsBesG berufen. Unabhängig von der Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage diese auf das streitige Rechtsverhältnis Anwendung findet ( vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen ), rechtfertigte die amtliche Schulstatistik am 1.8.2001 ausschließlich die Prognose, dass auch in den Folgejahren an der von der Klägerin geleiteten Grundschule mit mehr als 80 Schülern zu rechnen war. Darüber hinaus erscheint das Verhalten des Beklagten widersprüchlich und systemwidrig, wenn er bei einer sinkenden Schülerzahl die Vergütung - in Anwendung der oben dargestellten Tarifautomatik - sofort anpasst, bei steigenden Zahlen hingegen eine Karenz von ( mindestens ) einem Jahr für sich in Anspruch nehmen will.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen hat sich die Kammer veranlasst gesehen, die Revision zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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