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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 472/02
Rechtsgebiete: BAT-O


Vorschriften:

BAT-O VGr. II a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 8 Sa 472/02

Verkündet am 27. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 8 - durch den Richter am Arbeitsgericht... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.04.2002 - 7 Ca 8633/01 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den sich ergebenden Bruttodifferenzbeträgen seit 20.12.2001 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.2002 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist.

Die am ... geborene Klägerin ist bei dem Beklagten als Mittelschullehrerin beschäftigt und unterrichtet die Fächer Musik und Geschichte.

Nach dem Abitur im Jahre 1988 absolvierte die Klägerin von 1988 bis 1993 ein Hochschulstudium an der ... in der Lehrerausbildung, das sie am 04.11.1993 mit dem Hochschulabschluss als Diplomlehrerin beendete. Dieser Abschluss wird von dem Beklagten als Erstes Staatsexamen anerkannt. Ihr Referendariat beendete die Klägerin am 31.10.1996 mit der Zweiten Staatsprüfung (Bl. 21 d. A.). Hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin trafen die tarifgebundenen Parteien im Arbeitsvertrag vom 19.03.1997 (Bl. 22 d. A.) folgende Regelungen:

"...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

...

§ 4

Für die Eingruppierung gelten die 'Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer' (Arbeitgeberrichtlinie) bzw. 'die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)' in der jeweils gültigen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.

..."

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Arbeitsverträge vom 19.03.1997 sowie der Änderungsverträge vom 31.07.1997 (Bl. 23 d. A.) und vom 27.09.1999 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.02.1999 (Bl. 25 d. A.) begehrte die Klägerin eine Höhergruppierung aus ihrer bisherigen Vergütungsgruppe III BAT-O in die Vergütungsgruppe II a BAT-O. Nach erneuter Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2001 (Bl. 26/27 d. A.) lehnte der Beklagte eine Höhergruppierung der Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2001 (Bl. 28 d. A.) ab. Mit ihrer am 11.12.2001 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie - stünde sie in einem Beamtenverhältnis - in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen sei. Dies entspreche der Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. 5 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträgen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Eingruppierung der Klägerin ausschließlich nach den sächsischen Lehrerrichtlinien richte. Danach sei die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Zwar verfüge die Klägerin über eine Ausbildung mit einer Lehrbefähigung auch für Gymnasien. Aus der Vorbemerkung Nr. 1 der sächsischen Lehrerrichtlinien ergebe sich, dass Lehrkräfte grundsätzlich entsprechend ihrer Lehrbefähigung eingruppiert werden, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Eingruppierung der Lehrkräfte in Sachsen nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22.06.1995 in der ab 01.07.1999 anzuwendenden Fassung richte. Zwar verfüge die Klägerin über eine Lehrbefähigung für das Gymnasium und nicht lediglich für das Lehramt an Mittelschulen i. S. der Merkmale der Vergütungsgruppe III BAT-O. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Richtlinien verbleibe es gleichwohl bei der Vergütungsgruppe III, da die Klägerin dauerhaft an einer Mittelschule tätig und sie nicht höher zu vergüten sei, als Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt sei, also der Mittelschule. Dies sei die Vergütungsgruppe III und nicht die von der Klägerin angestrebte Vergütungsgruppe II a BAT-O. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 76 bis 78 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 22.05.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.06.2002 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.08.2002, am 20.08.2002 ausgeführte Berufung der Klägerin.

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, dass sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, d. h. über ein Erstes und Zweites Staatsexamen verfüge. Da im sächsischen Besoldungsgesetz keine diesbezüglichen Besoldungsgruppen ausgebracht seien, sei auf das Bundesbesoldungsgesetz - dort die Bundesbesoldungsordnung A - abzustellen. Sie begehre Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13, die der Vergütungsgruppe II a BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern (Musik und Geschichte) mit Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen sowie für Gymnasien. Sie werde an einer anderen (nicht dem vollen Umfang ihrer Ausbildung entsprechenden) "Schulform" (Schulart) beschäftigt. Ihre Lehrbefähigung, die sich auch auf den Gymnasialbereich beziehe, umschließe jedoch ebenso den Haupt- und Realschulbereich. Sie sei daher entsprechend ihrer Lehrbefähigung mit der Einschränkung zu vergüten, dass sie nur nicht höher vergütet werden dürfe als die Lehrkräfte im Mittelschulbereich, in dem sie beschäftigt werde. Die Grundvergütung im Mittelschulbereich sei zwar die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, es sei jedoch im Mittelschulbereich auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O bei Vorhandensein entsprechender Planstellen erstmals nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991 (nach Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 08.07.1997 sogar eine Reduzierung auf dreijährige Bewährungszeit) möglich. Der Beklagte habe auch nicht in Abrede gestellt, dass entsprechende Planstellen (II a) zur Verfügung standen und mit Mittelschullehrern besetzt waren und sind. Die Vorbemerkung Nr. 1 der sächsischen Lehrerrichtlinien sei nur eine Obergrenzen-Regelung, keine Mindestvergütungsvorschrift. Die Parteien hätten einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.07. 2002 vereinbart.

Die Klägerin stellt daher zuletzt den Antrag:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.04. 2002 - 7 Ca 8633/01 - wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus den sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das Urteil des Arbeitsgerichts. Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Die Klägerin habe am 31.07.2002 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Sie könne den von ihr begehrten Differenzbetrag genau beziffern, da der Zeitraum begrenzt sei. Vorliegend gehe die Leistungsklage der Feststellungsklage vor. Darüber hinaus sei die Berufung unbegründet. Gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 der sächsischen Lehrerrichtlinien würden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt seien. Nach Teil A Abschnitt II der sächsischen Lehrerrichtlinien würden Lehrkräfte an Mittelschulen grundsätzlich nach der Vergütungsgruppe III BAT-O vergütet. Eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O erfolge gemäß den Fußnoten 2 und 3 nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6, wobei insgesamt bis zu 35 % der in der Vergütungsgruppe III BAT-O an Mittelschulen beschäftigten Lehrkräfte den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II a vollziehen könnten. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O für Lehrer im Einsatz an Mittelschulen sei also die sechsjährige Lehrtätigkeit an einer Mittelschule, die Bewährung während dieser Zeit nach den vom Freistaat Sachsen aufgestellten Beurteilungskriterien und eine freie Planstelle. Da für die Eingruppierung von Gymnasiallehrern mit Zweitem Staatsexamen an einer Mittelschule in der Besoldungsordnung A kein Amt ausgebracht sei, richte sich die Eingruppierung nach den sächsischen Lehrerrichtlinien. Hier sei als Eingangsamt auch bei Einsatz an einem Gymnasium die Vergütungsgruppe III BAT-O vorgesehen. Demzufolge könne sich die Klägerin auch nur auf das Eingangsamt in der Vergütungsgruppe III BAT-O berufen.

Auch die Vorbemerkung Nr. 9 zu den sächsischen Lehrerrichtlinien könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Voraussetzung sei ein in der Bundesbesoldungsordnung A vorhandenes Lehramt. Der Abschluss als Mittelschullehrer sei in der Besoldungsordnung überhaupt nicht ausgebracht. Zum anderen erfordere die Besoldungsgruppe A 13 die dem Abschluss entsprechende Verwendung. Eine Direkteingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-O würde auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Auch die Mittelschullehrer mit Erster und Zweiter Staatsprüfung nach neuem Recht könnten gemäß den Fußnoten 2 und 3 zu Abschnitt A, Unterabschnitt II der sächsischen Lehrerrichtlinien frühestens nach sechs Jahren Tätigkeit in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert werden. Auch müssten Gymnasiallehrer, die an Mittelschulen eingesetzt werden, nicht in der Sekundarstufe 2 (Oberstufenklassen 11 und 12) unterrichten, so dass ein Vergleich zwischen Lehrkräften an Gymnasien und Lehrkräften an Mittelschulen bei einer sofortigen Eingruppierung von Gymnasiallehrern an Mittelschulen in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eine Besserstellung dieser Lehrkräfte ergebe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume keine Bedenken bestehen (vgl. BAG vom 28.01.1998 - 4 AZR 473/96 -, ZTR 1998, 329, 411, m. w. N.). Dies gilt auch, soweit der Feststellungsantrag Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG vom 09.02.1983 - 4 AZR 267/80 - AP Nr. 1 zu § 21 MTL II).

2.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.2002 Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. Prozesszinsen.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), im Übrigen auch aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, die Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) - und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.

Für die Eingruppierung der Klägerin - einer Lehrkraft i. S. der tariflichen Bestimmungen - ist nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Vielmehr ist die Klägerin gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 dieses Änderungstarifvertrages in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dies gilt allerdings "ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien".

Der Beklagte hat mit Wirkung zum 01.07.1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung angestellter Lehrer vom 22.06.1995 (im Folgenden: Arbeitgeber-Richtlinien) in den Fassungen der am 20.03.1996 und 06.04.1999 beschlossenen Änderungen neu geregelt. Folgende Bestimmungen sind für den vorliegenden Streitfall zu berücksichtigen:

(1) Fassung vom 20.03.1996:

Vorbemerkungen

1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden ...

...

7. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erstes und Zweites Staatsexamen) sind die - soweit ausgebracht - in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.

A. Allgemeinbildende Schulen

...

II. Mittelschulen

Vergütungsgruppe III

Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970);

...

- mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer;

Vergütungsgruppe II a

Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970) 2), 3)

...

- mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer 2), 3)

Fußnoten:

1) ...

2) Für diese Vergütungsgruppe dürfen höchstens 35 vom 100 der Lehrer eingruppiert werden.

3) Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991.

(2) Fassung vom 04.06.1999:

Vorbemerkungen

...

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

...

9. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung) sind die - soweit ausgebracht - in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-6, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.

A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen

...

II. Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen

...

Vergütungsgruppe III

Lehrer

...

- mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen

...

Vergütungsgruppe II a

...

Lehrer

- mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen 2), 3)

Fußnoten:

1)...

2) In dieser Vergütungsgruppe können insgesamt bis zu 35 vom 100 der für Vergütungsgruppe III für Lehrer an Mittelschulen verfügbaren Planstellen ausgebracht werden.

3) Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6.

b) Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin nach Vergütungsgruppe II a BAT-O der Arbeitgeber-Richtlinien sind gegeben.

aa) Es kann letztlich dahinstehen, ob sich die geltend gemachte Eingruppierung schon aus der Bundesbesoldungsordnung A ergibt.

Nach den Vorbemerkungen Nr. 7 bzw. Nr. 9 der Arbeitgeber-Richtlinien in der jeweiligen Fassung sind Grundlage der Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht die - soweit ausgebracht - in der Bundesbesoldungsordnung A vorhandenen Lehrämter.

Eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 13, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Vergütungsgruppe II a BAT-O entspricht, setzt voraus, dass sich die Lehrbefähigung eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt und eine dieser Befähigungen entsprechende Verwendung erfolgt.

Die Verwendung der Klägerin erfolgt an einer Mittelschule. Es erfolgt keine Verwendung an einer Haupt- oder Realschule und auch nicht an einem Gymnasium. Ob diese Situation entsprechend der Auffassung der Klägerin gleichwohl den Tatbestand erfüllt, kann dahinstehen. Die geltend gemachte Eingruppierung ergibt sich jedenfalls nach den Bestimmungen der Arbeitgeber-Richtlinien.

bb) Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O der Arbeitgeber-Richtlinien sind gegeben.

Die Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeber-Richtlinien in der jeweiligen Fassung sieht für die Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, vor, dass eine Vergütung entsprechend ihrer Lehrbefähigung erfolgt, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden.

Die Klägerin kann auf dieser Grundlage Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O beanspruchen.

Unstreitig ist, dass die Klägerin an einer Mittelschule verwendet wird, obgleich sie über eine Lehrbefähigung für eine Tätigkeit an einem Gymnasium verfügt.

Die Klägerin ist auch entsprechend ihrer Lehrbefähigung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten. Grundlage einer der Lehrbefähigungen der Klägerin entsprechenden Vergütung sind nicht die Arbeitgeber-Richtlinien. Die Vorbemerkung Nr. 7 bzw. Nr. 9 der jeweiligen Fassung regelt, dass Lehrkräfte nach neuem Recht nach der Bundesbesoldungsordnung A vergütet werden. Die Bundesbesoldungsordnung A sieht vor, dass eine Einstufung nach der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt, wenn sich die Lehrbefähigung eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern auf Gymnasien erstreckt und eine dieser Befähigung entsprechende Verwendung erfolgt. Eine solche Einstufung ist bereits für das Eingangsamt vorgesehen.

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist "Lehrkraft nach neuem Recht (Erstes und Zweites Staatsexamen)". Dies folgt aus den Zeugnissen vom 04.11. 1993 und 31.10.1996. Der Beklagte hat den Hochschulabschluss der Klägerin vom 04.11.1993 als Diplomlehrerin als Erstes Staatsexamen anerkannt. Ihr Zweites Staatsexamen legte die Klägerin am 31.10.1996 ab.

Die Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeber-Richtlinien sichert dem lehrbefähigungsfremd verwendeten Lehrer grundsätzlich eine seiner Lehrbefähigung entsprechende Vergütung, und zwar unabhängig von der Schulform, an der er verwendet wird. Allerdings ergibt sich eine Begrenzung. Die Vergütung soll nicht höher sein als diejenige der Lehrkräfte der Schulform, an der der Lehrer beschäftigt wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt die Möglichkeit einer Vergütung für Lehrkräfte an Mittelschulen nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O, ohne dass der schulfremd verwendete Lehrer die für eine entsprechende Eingruppierung verlangten Voraussetzungen zusätzlich erfüllen muss. Die Klägerin ist deshalb nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten, ohne dass sie die an sich vorgeschriebene Bewährungszeit zurücklegen muss. Denn die Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeber-Richtlinien sieht nicht vor, dass der nicht entsprechend seiner Lehrbefähigung verwendete Lehrer die für diese Schulform geltenden Eingruppierungsbestimmungen gesondert erfüllen muss. Seine Eingruppierung richtet sich nach den für seine Lehrbefähigung geltenden Bestimmungen. Die in der Vorbemerkung Nr. 1 geregelte Begrenzung bezieht sich allein auf die für die jeweilige Schulform geltende höchste Vergütung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach den Arbeitgeber-Richtlinien A II Vergütungsgruppe II a einschließlich der Fußnoten erfüllt. Für sie genügt, dass Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung an Mittelschulen nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet werden können (vgl. auch Sächs. LAG vom 15.08.2002 - 10 Sa 1/01 -).

c) Dem steht auch nicht der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Dieser verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelnen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe ersichtlich sind.

Für die Annahme einer solchen sachfremden Differenzierung gibt es im vorliegenden Rechtsstreit keine Grundlage. Die Unterscheidung in Lehrer "alten Rechts" und Lehrer "neuen Rechts" in den Arbeitgeber-Richtlinien knüpft an unterschiedliche Ausbildungsgänge an. Die Lehrer "neuen Rechts" werden gerade nicht auf Grundlage der Arbeitgeber-Richtlinien eingruppiert (siehe die Vorbemerkung Nr. 7 bzw. Nr. 9 der Richtlinien). Dies - und die Orientierung an bestimmten formalen Abschlüssen im Übrigen - ist im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nicht zu beanstanden.

3.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB.

4.

Die Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT-O ist gewahrt.

Eine Geltendmachung erfolgte mit Schreiben der Klägerin vom 12.02.1999, das dem Beklagten am 22.02.1999 zuging. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde von der Klägerin damit nicht lediglich eine Höhergruppierung nur für die Zukunft geltend gemacht. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Schreibens. So trägt die Klägerin vor, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, von der "jetzt rückwirkend durchgeführten tariflichen Höhergruppierung" ausgeschlossen zu sein. Hieraus ist eindeutig der Wille der Klägerin erkennbar, auch für zurückliegende Zeiträume Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend zu machen. Das Gehalt für Januar und Februar 1999, welches gemäß § 35 BAT-O am 15.01.1999 bzw. 15.02.1999 fällig gewesen ist, ist damit ebenso wie nachfolgend fällig werdende Gehälter erfasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

IV.

Die Kammer hat für den Beklagten die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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