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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 1 A 229/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 152a |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 A 229/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung
hier: Rüge nach § 152a VwGO
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 5. März 2009 - 1 A 374/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit seinem Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2008 - 3 K 858/06 - nicht verletzt hat (§ 152a Abs. 1 VwGO).
Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003, BVerfGE 107, 395). Eine zulässige Anhörungsrüge erfordert dabei die Darlegung, dass das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dabei besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten, in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 - m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329, Beschl. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 -; BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris). Daran gemessen sind die Voraussetzungen für einen Gehörsverstoß vorliegend nicht erfüllt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Senat auf ihren Antrag hin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte zulassen müssen, weil dieses seine Entscheidung entgegen ihrem Vortrag, dass die im Gutachten dargelegte Berechnungsmethode nicht nachvollziehbar sei, maßgeblich auf das vom Beklagten vorgelegte Gutachten des Gutachterausschusses gestützt habe. Für eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit aber nichts aufgezeigt. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass der Senat einen insoweit entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat. Das ist nicht der Fall. Der Senat hat keine von der Klägerin bestrittenen Tatsachen übersehen. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu der Auffassung gelangt, dass das Verwaltungsgericht weder gehindert war, das Gutachten zu verwerten noch dass es verpflichtet war, zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschl. v. 16.11.2004, NVwZ 2005, 449 und Beschl. v. 16.1.1996 - 4 B 69/95). Nach Auffassung des Senats kam es auch auf die von der Klägerin geforderte Objektbezogenheit nicht an, da das angewandte Berechnungsmodell auf einer statistischen Abhängigkeit der prozentualen Bodenwerterhöhung vom Anfangswertniveau und den Klassifikationsparametern, die nach einer hohen Zahl von Daten empirisch ermittelt worden sind, beruht. Die damit behauptete Unrichtigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung kann jedoch nicht mit einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden (vgl. SächsOVG Beschl. v. 21.4.2008 - 1 D 38/08 -).
Im Übrigen führen auch die vorgetragenen Einwände der Klägerin zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn es handelt sich - wie im angegriffenen Beschluss bereits ausgeführt - bei dem "Chemnitzer Modell" um ein so genanntes Komponentenverfahren, das insbesondere bei den Kriterien Bebauung und Struktur eine gebietsbezogene Betrachtung vorsieht (vgl. in diesem Zusammenhang zum vergleichbaren "Niedersächsischen Modell": NdsOVG, Beschl. v. 8.5.2000 - 1 M 1287/00, zitiert nach juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 9.7.2001, - 1 m 22/00, zitiert nach juris: BayVGH, Beschl. v. 31.10.2007; VGH BW, Beschl. v. 26.1.2005, DÖV 2005, 922). Diese dem Gutachten zugrunde gelegte Berechnungsmethode verfolgt damit einen anderen Ansatz als ein Verkehrswertgutachten, mit dem der aktuelle Verkehrswert eines Grundstücks und eben nicht der sanierungsbedingte Wertzuwachs ermittelt wird. Das Sanierungsgebiet war durch die Teilaufhebung der Sanierungssatzung des förmlich festgelegten Gebietes - Chemnitz - Kaßberg - (vgl. ABl. Stadt Chemnitz, 47. Ausg. v. 21.11.2000), das die Umgrenzung des Gebietes nennt und als Anlage im Lageplan darstellt, ausreichend bestimmt. Für die Berechnung der Ausgleichsbeträge der in diesem Gebiet liegenden Grundstücke, genügte zur Ermittlung des Anfangs- und Endwerts die Erhebung der im Bescheid und im Gutachten aufgeschlüsselten Befundtatsachen wie u. a. die Größe des Grundstücks, der Zuschnitt, die Oberfläche, und die Verkehrsanbindung. Die danach ermittelte Wertsteigerung der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke beruht auf einer mathematischen Formel, die sich nach Maßgabe der ermittelten Anfangs- und Endqualität - unter Berücksichtigung der Kriterien Bebauung, Struktur, Nutzung, Umfeld und Wohnlage - berechnet wurden. Mithin ist die Situation und Veränderung im Gebiet maßgebend, hingegen nicht die Frage, ob bezogen auf ein Grundstück konkrete Maßnahmen getätigt oder Veränderungen festgestellt wurden. Die hier erfolgte Vorgehensweise, die die Anfangs- und Endqualität und die jeweiligen Befunde des Sanierungsgebietes berücksichtigt und nach der im Wertermittlungsgutachten genannten Formel auch in das Verhältnis setzt, entspricht den Vorgaben des § 28 Abs. 3 WertVO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach dem Kostenverzeichnis insoweit ein Festbetrag von 50 € erhoben wird (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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