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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 1 A 257/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 257/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erstattung von Umzugskosten nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 23. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. März 2009 - 3 K 1645/07 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.085,74 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von den Klägern dargelegten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N. st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Übernahme ihrer Umzugskosten von ....... nach ........... aus den Aufhebungsverfügungen der Beklagten zu. Die Aufhebungsverfügungen hätten nur die Übernahme von tatsächlich durch einen Umzug innerhalb von ....... entstandenen Kosten zum Inhalt. Aus der Begründung des Bescheides sei nichts anderes zu entnehmen.

Die Kläger wenden ein, die Bedingung eines Umzugs innerhalb der Stadtgrenzen der Beklagten als Voraussetzung für eine Erstattung der Umzugskosten ergebe sich weder aus den Aufhebungsverfügungen noch aus dem Widerspruchsbescheid. Aus den Bescheiden hätten sie vielmehr nur entnehmen können, dass die Beklagte ihre Bereitschaft zur Übernahme der Umzugskosten hätte begrenzen wollen und dementsprechend die Umzugskosten nur in der Höhe übernommen werden sollten, wie sie bei einem Umzug innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten angefallen wären. Die Kostenzusage sei nur an ihren Auszug aus der zuvor von ihnen bewohnten Wohnung der Beklagten geknüpft gewesen. Der Beklagten seien ihr hohes Alter und ihr Gesundheitszustand bekannt gewesen. Mit der Kostenübernahme habe die Beklagte Härten des Umzugs ausgleichen wollen.

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Übernahme ihrer Umzugskosten nach ........... in Höhe von 3.085,74 € nicht bestehe. Denn ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den an die Kläger gerichteten Aufhebungsverfügungen vom 11.8.2004. Dabei lässt sich weder ihrem jeweiligen Tenor noch ihrer jeweiligen Begründung ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Umzugskosten auch bei einem Umzug in eine andere Stadt in Höhe des Betrages übernommen werden sollten, der für einen Umzug innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten entstehen würde. Dabei nimmt der Tenor der Aufhebungsverfügungen bereits eine Differenzierung zwischen einem Härteausgleich sowie den Umzugskosten vor. Hinsichtlich der Umzugskosten benennt er ausdrücklich die Kosten für einen Umzug in ........ Es heißt in Ziffer 3 der Aufhebungsverfügung nämlich: "Es wird ein Härteausgleich für Frau .............../Herrn .............. i. H. v. 1.000,00 € gezahlt, ferner werden durch die Stadt ....... sämtliche Umzugskosten innerhalb von ....... gezahlt." Dafür, dass die Beklagte die Kosten nur für einen tatsächlich innerhalb von ....... stattfindenden Umzug übernehmen wollte, spricht auch die Begründung des Bescheides. In dieser wird ausgeführt, dass ein Härteausgleich gewährt wird und die tatsächlich entstandenen Umzugskosten zusätzlich übernommen werden sollen. Dass es sich um Kosten für einen Umzug in ....... handelt, wird dadurch deutlich, dass die genannte Verfügung bereits auf der Annahme beruht, dass ein Umzug innerhalb von ....... erfolgt. Zum einen werden in der Ziffer 3 nur Wohnmöglichkeiten in ....... genannt und zum anderen wird auch bei der Ermessensausübung nur auf einen insoweit zumutbaren Umzug innerhalb von ....... abgestellt.

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Daran gemessen hat die Frage, "wie weit der Empfängerhorizont des Bürgers zu Gunsten einer Behörde eingeschränkt werden kann", keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage hat sich für das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nämlich bereits nicht gestellt. Für das Verwaltungsgericht war vielmehr der Inhalt und die Auslegung der jeweiligen Aufhebungsverfügung nach dem hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont maßgeblich, die aber nicht allgemein gültig, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden können. Eine Auslegung des Erklärungsinhalts unter "Einschränkung des Empfängerhorizonts" ist kein Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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