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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 319/08
Rechtsgebiete: BAföG, HRG
Vorschriften:
BAföG § 5 Abs. 4 | |
BAföG § 7 Abs. 1a Nr. 1 | |
HRG § 19 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 A 319/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Förderung des Auslandsstudiums
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 6. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. April 2008 - 5 K 250/07 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe:
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für die von ihm an der besuchten Semester 7 und 8 im Bachelor Studiengang der Fachrichtung Chemie. Zuvor hatte er an der Universität den Studiengang Chemie nach 6 Semestern mit dem akademischen Grad "Bachelor of Science" abgeschlossen. Im Anschluss an das Studium an der ... setzte der Kläger sein Chemiestudium an der Universität im Masterstudiengang fort. Die Universität erkannte seinen beiden Semester an der ... als Fachsemester für den Masterstudiengang an. Die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die beiden Semester an der ... blieb erfolglos.
1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Wechsel an die ... im Hinblick auf den bereits erreichten Bachelorabschluss einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG darstelle, für den kein unabweisbarer Grund gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegen habe. Einer Ausbildungsförderung für die Semester an der ... stünden zudem die Vorschrift des § 5 BAföG über das Studium im Ausland und des § 9 BAföG über die Eignung für die gewählte Ausbildung entgegen.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis keine andere Sichtweise. Er ist der Auffassung, dass es sich bei seinen Semestern an der ... um eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG gehandelt habe. Seine dort absolvierten Semester entsprächen einem Masterstudiengang im Sinne des § 19 HRG. Gemäß § 20 HRG komme es nicht auf die Bezeichnung des Studienganges im Ausland, sondern auf die Gleichwertigkeit im Sinne des HRG an. Hierzu weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gleichwertigkeitsprüfung des § 20 HRG nicht identisch ist mit der des § 5 Abs. 4 BAföG. Eine für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland nach § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte liegt - nur - vor, wenn die dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des BAföG vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1982 - 5 B 83/81 - Rn. 2 bei juris). Als für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte kommt hier nur ein universitäres Masterstudium in Betracht. Der Kläger hatte sein Bachelorstudium in bereits abgeschlossen, so dass eine erneute Förderung eines Bachelorstudienganges im gleichen Studienfach offenkundig ausscheidet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Ein universitäres Masterstudium unterscheidet sich hingegen schon vom vermittelten Ausbildungsabschluss grundlegend von dem besuchten Bachelorstudiengang an der .... Ausbildungsförderungsrechtlich ist insoweit durch § 7 Abs. 1a BAföG abschließend geklärt, dass die Förderung eines - weiteren - Bachelorstudienganges förderungsrechtlich ausgeschlossen ist und Ausbildungsförderung insoweit nur für den Besuch eines Masterstudienganges gewährt wird. Einen solchen Studiengang hat der Kläger hingegen an der ... nicht belegt. Der Umstand, dass die Universität gleichwohl die an der ... absolvierten Semester auf den bei ihr dann begonnenen Masterstudiengang angerechnet hat, ist ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz misst einer solchen Anerkennung keine anspruchsbegründende Bedeutung zu.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Freizügigkeit des Klägers als Bürger der Europäischen Union unzulässig eingeschränkt sein könnte, wenn er für sein Auslandsstudium darauf verwiesen wird, im Fall des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudienganges dort sein Studium im Rahmen eines hierauf aufbauenden Masterstudienganges - so wie auch im Inland - fortzusetzen. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine näheren Darlegungen. Hierzu hätte aber insbesondere Veranlassung bestanden, da die Beklagte insoweit die Möglichkeit einer Fördermöglichkeit in Höhe von bis zu 4.600,- € nach § 3 AuslandszuschlagsV wegen der dortigen Studiengebühren für einen Masterstudiengang angeführt hat.
2. Der Kläger hat mit seiner Antragsschrift nicht dargelegt, dass die Berufung wegen der von ihm behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. Hierfür hätte mit dem Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen werden müssen, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung einer grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll.
Als klärungsbedürftig sieht der Kläger die Frage an, "ob maßgeblich für die Beurteilung eines Auslandsstudiums als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG die Bezeichnung des Studienabschlusses im Ausland oder die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss ist". Diese Frage rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht, da sie ohne weiteres aufgrund der vorstehenden Ausführungen dahingehend zu beantworten ist, dass es auf die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss ankommt. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass ein Bachelorabschluss an der ... mit einem Masterabschluss an einer deutschen Hochschule gleichwertig sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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