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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 368/08
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 368/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Hochwasser-Sonderprogramm (W)

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. April 2008 - 11 K 419/06 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass die von ihm bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch dass der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels vorliegen. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Widerruf der an den Kläger gewährten Fluthilfe in Höhe von 5.000,- € vorlägen. Es liege eine zweckwidrige Verwendung der Förderung vor. Der Kläger habe mit seinem Verwendungsnachweis vom 25.3.2004 und den mit Schreiben vom 26.3.2004 eingereichten Rechnungen tatsächliche Schadensbeseitigungskosten in Höhe von lediglich 10.992,80 € dargelegt. Da die allein förderfähigen tatsächlichen Schadensbeseitigungskosten gemäß der VwV-Wohngebäu-de um die gebäudebezogenen Versicherungsleistungen von hier 28.000,- € zu reduzieren seien, liege eine die Rückforderung rechtfertigende Überkompensation vor.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit seiner Behauptung dargelegt, der hochwasserbedingte Schaden auf seinem Grundstück betrage mehr als 44.000,- €. Da er jedoch den Schaden mit einem hohen Anteil von Eigenleistung beseitigt habe, könne er Kostenrechnungen von Dritten nur in Höhe von 10.922,80 € vorlegen. In Ansehung der Schadenshöhe führe die gezahlte Versicherungsleistung zu keiner Überkompensation.

Diese Auffassung des Klägers begründete keine ernstlichen Zweifel, da sie verkennt, dass nur die tatsächlich angefallenen Kosten der Schadensbeseitigung berücksichtigungsfähig sind, welche um die im maßgeblichen Zeitraum erhaltenen Versicherungsleistungen zu reduzieren sind. Gefördert werden durch die VwV-Wohngebäude diejenigen Eigentümer, die aus eigener Kraft und damit ohne staatliche Hilfe nicht in der Lage sind, die Bewohnbarkeit ihrer Gebäude wiederherzustellen. Als Ausdruck des subsidiären Charakters der staatlichen Hilfe werden dabei auch dem Eigentümer gewährte Versicherungsleistungen berücksichtigt. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und im Einzelnen hingewiesen. Diese Ausführungen macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen und verweist auf diese zur näheren Begründung.

2. Mit der von ihm erhobenen Aufklärungsrüge hat der Kläger keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur substanziiert darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.7.1998 - BVerwG 6 B 67.98). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38/07, zitiert nach juris). Im Übrigen bedarf es der Darlegung, dass die dann vorgetragenen oder ermittelten Tatsachen von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen wären.

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Der Kläger behauptet, er habe "ein Kostengutachten und Schadensbelege eingereicht", welche sich nicht in den Akten befunden hätten. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, diesem Hinweis nachzugehen. Dieser Vortrag lässt schon im Unklaren, um welches Gutachten und welche Rechnungen es sich handeln soll. Insoweit ist der Vortag unsubstanziiert. Erstinstanzlich hatte der Kläger behauptet, es handele sich um ein Sachverständigengutachten vom 24.8.2002, welches sich nicht in den Verwaltungsvorgängen befinde. Dieses Gutachten hat das Verwaltungsgericht hingegen ausweislich seiner Entscheidungsgründe (UA S. 7 unten) ausdrücklich berücksichtigt. Es hat zugleich ausgeführt, dass dieses Gutachten lediglich eine Kostenschätzung enthalte und deshalb für einen Nachweis der tatsächlich angefallenen Sanierungskosten ungeeignet sei. Im Übrigen wäre der Kläger - ungeachtet einer nicht ersichtlichen Entscheidungserheblichkeit seiner Behauptung - für den Erfolg seiner Aufklärungsrüge nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet gewesen, die von ihm für erforderlich gehaltene Aufklärung durch die Stellung eines Beweisantrages geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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