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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 381/08
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 381/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen BAföG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 7. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 2008 - 5 K 1938/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Studiengang "Lehramt für Grundschule" an der TU habe. Hierbei handele es sich um ihren zweiten Fachrichtungswechsel, den sie nach dem 3. Semester vorgenommen habe, nachdem sie in dem zuvor von ihr gewählten Studiengang "Lehramt Mittelschule" nach dem zweiten Fachsemester einen Fächerwechsel vorgenommen hatte. Dieser Fachrichtungswechsel sei weder wegen eines nachträglichen Neigungswandels, noch wegen eines Eignungsmangels gerechtfertigt. Auch die zum sog. Parkstudium entwickelten Grundsätze begründeten keinen Anspruch der Klägerin auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung.

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Sichtweise. Sie ist der Auffassung, dass ein wichtiger Grund für den erst nach dem 3. Semester erfolgten - weiteren - Fachrichtungswechsel vorliege, da es sich bei dem Studiengang "Lehramt Grundschule" um ihr Wunschstudium handele, für das sie sich von Anfang an hinreichend beworben habe. Erst zum Beginn des vierten Semesters habe es dort für sie einen freien Studienplatz gegeben. Damit erfülle sie die zu einem "Parkstudium" entwickelten Grundsätze, die als wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG für einen Fachrichtungswechsel anerkannt seien.

Nach den Grundsätzen zum "Parkstudium" wird einem Auszubildenden, der wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden ist, zugebilligt, ein weniger neigungsgerechtes Studium zu beginnen und bis zum Ablauf des vierten Parkstudiensemesters förderungsunschädlich in sein Wunschstudium zu wechseln (SächsOVG, Urt. v. 29.11.2006, 5 B 798/04, Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 22.6.1989, BVerwGE 82, 163, 166 ff.). Dies setzt allerdings voraus, dass es dem Auszubildenden allein aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Studium zu beginnen, das seiner von Anfang an erkannten Neigung entspricht. Im Fall eines dem Studium vorgeschalteten Auswahlverfahrens ist der Auszubildende gehalten, die ihm insoweit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrzunehmen, um zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden. Der Auszubildende ist zudem gehalten, nach der Ablehnung seines Antrages sich weiterhin fortdauernd und lückenlos um sein Wunschstudium zu bewerben (BVerwG, Urt. v. 9.6.1983, BVerwGE 67, 235, Rn. 26 bei juris; OVG NRW, Urt. v. 29.11.1999, 16 A 3413/98, Rn. 61f.; SächsOVG, a. a. O., Rn. 34). Hierzu legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass ihr Wunschstudium bundesweit mit einem Numerus clausus belegt war und weshalb es ein ausreichendes Bemühen um den Zugang zu ihrem Wunschstudium darstellen soll, wenn sie sich lediglich in Chemnitz, Erfurt, Dresden und Leipzig um einen Studienplatz zum ersten Semester beworben hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sie aufgrund von Hochschulzulassungsbeschränkungen an der Aufnahme ihres Wunschstudiums zum ersten Semester gehindert gewesen sein könnte. Allein der Umstand, dass ihre Familie und Freunde in lebten, stellt keine hinreichende Rechtfertigung für eine Bewerbungsbeschränkung auf hierzu näher gelegene Studienorte dar.

Die Klägerin hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass sie den Grundsätzen zur fortlaufenden Bewerbung für das Wunschstudium (BVerwG, Urt. v. 9.6.1983, ebd.) ausreichend Rechnung getragen hat. Sie hat sich zum zweiten Semester lediglich an der TU für ihr Wunschstudium beworben, ohne dass für diese Beschränkung ihrer Bemühung ein rechtfertigender Grund ersichtlich wäre. Aus welchen Gründen sie etwa unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu weiteren Bewerbungen verpflichtet gewesen sein könnte, legt sie nicht dar (vgl. etwa OVG NRW, a. a. O., Rn. 68 bei juris, zur Beschränkung auf lediglich 2 Bewerbungen im Fall von mehrtägigen Aufnahme- oder Eignungsprüfungen). Sie kann sich deshalb im Hinblick auf die zum 3. Semester vollständig unterbliebenen Bewerbungen zu ihrem Wunschstudium nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.3.1990, 5 C 30/87, Rn. 19 bei juris) das einmalige Unterlassen einer Bewerbung zum Wunschstudium unter näher qualifizierten Voraussetzungen ausnahmsweise unschädlich sein kann.

2. Die Klägerin hat mit ihrer Antragsschrift nicht dargelegt, dass die Berufung wegen einer Abweichung (Divergenz) von einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen ist.

Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (SächsOVG, Beschl. v. 24.1.2002, SächsVBl. 2002, 241 [242] m. w. N.).

Der erhobenen Divergenzrüge muss hier der Erfolg versagt bleiben. Zu ihrer Begründung nimmt die Klägerin lediglich Bezug auf ihre Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sie benennt keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz mit dem dieses gegen einen ebenfalls zu benennenden Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts verstoßen haben soll. Damit genügt sie dem Darlegungsgebot für eine Divergenzrüge nicht. Es ist zudem aber auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner angefochtenen Entscheidung von einem bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz abweicht, weil es ihn für unrichtig hält. Vielmehr bezieht es sich ausdrücklich zur Begründung auf diese Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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