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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 431/08
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 5
BAföG § 5 a
BAföG § 7 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 431/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bewilligung von Ausbildungsförderung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2008 - 5 K 49/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N. st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit an der in einen förderungsschädlichen Fachrichtungswechsel darstelle, da sie bereits in Psychologie studiert und dieses Studium nach 7 Fachsemestern abgebrochen habe, ohne dass hierfür ein nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erforderlicher unabweisbarer Grund vorgelegen habe. Die dortigen Studienleistungen hätten nach einem Schreiben der TU Dresden anerkannt werden können, sofern nicht - wie im Fall der Klägerin - unterdurchschnittliche Studienleistungen bescheinigt worden wären. Auch ihre familiäre Situation weise keine Rechtfertigung für die Annahme eines unabweisbaren Grundes auf. Der in Deutschland lebenden und mit einem Deutschen verheirateten Klägerin sei es objektiv und subjektiv möglich und zumutbar gewesen ihr Studium im Studienfach Psychologie fortzusetzen. Auf ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann habe sie dabei nicht verzichten müssen.

Gegenüber diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel mit ihrer Behauptung dar, dieses habe sich nicht mit dem Umstand befasst, dass bei einem ehebedingten Umzug ein unabweisbarer Grund anzuerkennen sei. Dieser Einwand ist schon unzutreffend, wie sich aus S. 10 der Urteilsgründe erhellt und oben dargestellt ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zugleich ausgeführt, dass die unterbliebene Anrechnung von Fachsemestern durch die TU Dresden, bei der sich die Klägerin - letztlich erfolgreich - um einen Studienplatz mit der Fachrichtung Psychologie beworben hatte, auf ihren unterdurchschnittlichen Studienleistungen in und nicht auf einer fehlenden Anrechenbarkeit ihrer dortigen Studienleistungen dem Grunde nach beruhten. Dies stellt aber offenkundig keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar.

Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Klägerin behauptet, einen Anspruch auf Förderung eines neunsemestrigen Studiums der Psychologie gehabt zu haben, so dass durch das nur achtsemestrige Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit eine Entlastung der öffentlichen Haushalte eintrete, wodurch die Annahme eines unabweisbaren Grundes im Wege der "teleologischen Auslegung" des § 7 Abs. 3 BAföG gerechtfertigt sei. Gemäß § 5a Satz 1 BAföG bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Es wären also hier fünf Semester Psychologie für die Berechnung der Förderungshöchstdauer zu berücksichtigen gewesen.

Die Klägerin kann auch keine ernstlichen Zweifel mit ihrer Behauptung begründen, ihr stehe ein Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Zwar setze diese Regelung voraus, dass die erste Ausbildung - anders als in ihrem Fall - abgeschlossen wurde. Im Fall der Verneinung eines unabweisbaren Grundes bestehe aber förderungsrechtlich eine Lücke, da die Förderung nur möglich wäre, wenn die im Ausland begonnene und für die Klägerin nicht nutzbare Ausbildung abgeschlossen worden wäre. Deshalb müsse § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf nicht abgeschlossene Erstausbildungen entsprechend angewandt werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das siebensemestrige Studium der Psychologie in für die Klägerin in Deutschland nutzlos wäre. Ausweislich der bereits oben angesprochenen Widerspruchsentscheidung der TU Dresden vom 17.9.2004, waren ihre Studienleistungen dem Grunde nach berücksichtigungsfähig. Eine Berücksichtigung ihrer dortigen Fachsemester unterblieb nur wegen der von ihr im zweiten und dritten Studienjahr nicht bestandenen Prüfungen, was ersichtlich nicht zur Begründung von besonderen Umständen des Einzelfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG herangezogen werden kann.

Die Klägerin hat schließlich auch nicht mit ihrem nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist am 28.8.2008 eingegangenen Schriftsatz dargelegt, dass die von ihr in absolvierte Ausbildung keiner der in Deutschland vorhandenen Ausbildungen gleichwertig sei, so dass eine Anwendung von § 7 Abs. 3 BAföG nicht in Betracht komme. Sie behauptet dort schlicht, dass ihr Psychologiestudium in mit dem Titel " " abgeschlossen werde, welcher in Deutschland nicht als berufsqualifizierend anerkannt werde. Diese schlichte Behauptung des Gegenteils stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert in Frage, dass ihr Studium mit einer hiesigen Ausbildung gleichwertig sei, insbesondere auch, weil es mit einem Diplom abgeschlossen werde. Insoweit hätte es näherer Darlegungen der Klägerin zu ihrer hiervon abweichenden Auffassung bedurft. Das gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass nach den von ihr beim Verwaltungsgericht eingereichten Übersetzungen ihrer Universitätszeugnisse der Studienabschluss " " entweder mit dem Begriff "Staatsexamen" oder "Diplomstudium" übersetzt wurde.

2. Ein Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen einer behaupteten Abweichung des Verwaltungsgerichts von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst (§ 123 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (SächsOVG, Beschl. v. 24.1.2002, SächsVBl. 2002, 241 [242] m. w. N.).

Der erhobenen Divergenzrüge fehlt es im vorliegenden Fall schon an der Gegenüberstellung von konkreten Rechtssätzen, aufgrund derer sich eine bewusste Abweichung des Verwaltungsgerichts von einem Rechtssatz ergeben soll. Es mangelt an der Darlegung, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht gegen einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz verstoßen haben soll. Dies herauszuarbeiten ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts. Tatsächlich wendet sich die Klägerin im Gewand der Divergenzrüge gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, wodurch dieser Zulassungsgrund nicht dargelegt werden kann. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit dem in diesem Zusammenhang nochmals angesprochenen Schutz von Ehe und Familie auseinander gesetzt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin im Fall der Fortsetzung ihres Psychologiestudiums in Deutschland mit ihrem Ehemann ebenfalls hätte zusammenleben können und deshalb kein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel aus familiären Gründen vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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