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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 1 A 476/08
Rechtsgebiete: SächsBO, BGB


Vorschriften:

SächsBO a. F. § 69 Abs. 3
BGB § 119
BGB § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 476/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlichen Nachbarschutzes

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Juni 2008 - 3 K 2055/04 - wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 4 jeweils zu 1/4, die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 als Gesamtschuldner zu 1/4 und die Klägerin zu 5 und der Kläger zu 6 als Gesamtschuldner zu 1/4.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihnen bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N.; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Neubau eines Altenpflegeheimes durch den Beigeladenen gerichtete Klage abgewiesen, weil die Kläger ihm gegenüber keine Rechtsverletzung geltend machen könnten. Diese hätten im Sinne von § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. wirksam auf ihre nachbarrechtlichen Abwehrrechte und damit auch auf ihre materiellen Klagerechte verzichtet. Ohne inhaltliche Einschränkungen seien die Lagepläne und Bauzeichnungen zu dem Vorhaben von ihnen unterschrieben worden. Die Kläger könnten ihre Verzichtserklärung auch nicht wirksam anfechten. Aufgrund des Eindrucks der mündlichen Verhandlung, der Zeugenaussagen und dem Vortrag der Beteiligten sei das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger im Zusammenhang mit der Abgabe ihrer Verzichtserklärung nicht getäuscht worden seien. Die Kläger hätten sämtliche Einzelheiten des Bauvorhabens über die ihnen zur Verfügung stehenden Pläne in textlichen Festsetzungen und zeichnerischen Darstellungen erkennen können, wenn sie diesen nur die ihnen zuzumutende Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Die Kennzeichnung der von ihnen unterschriebenen Planseiten lasse eine Täuschung nicht nachvollziehbar erscheinen. Die dort befindlichen Bezeichnungen "Genehmigungsplanung Neubau eines Pflegeheims in ......... ............................." und die Bezeichnung "Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben Pflegeheim ........." seien eindeutig. Sofern die Kläger gleichwohl andere rechtliche Vorstellungen von ihrer Unterschriftsleistung gehabt hätten, könnten diese nach Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr durch eine Irrtumsanfechtung entsprechend § 119 BGB geltend gemacht werden. Aus den Zeichnungen ergebe sich deutlich eine Gebäudehöhe von 11,410 m. Der Beifügung eines Abstandsflächenplans habe es nicht bedurft. Gemäß § 10 SächsBO-DVO gehöre dieser nicht zu den im Rahmen der Nachbarbeteiligung relevanten Unterlagen. Auch wenn es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, weise es darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.

Die baugenehmigte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffe das Maß der Nutzung. Solche Festsetzungen seien hingegen nur nachbarschützend, wenn sich diese Zweckrichtung deutlich aus dem Plan und seiner Begründung ergebe. Daran fehle es hier. Gemäß Ziffer 7.1.3 und 8.2 der Begründung des Bebauungsplanes dienten die Festsetzungen zum Maß der zulässigen Nutzung ausschließlich stadtplanerischen Anliegen. Zudem habe der Widerspruchsbescheid die nachbarlichen Belange ausführlich mit einbezogen. Da ein Altenheim sogar in reinen Wohngebieten zulässig sei, könne von einer Änderung der Gebietsart durch seine Errichtung keine Rede sein. Es bestehe zudem kein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Zutreffend habe bereits der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz ausgeführt, dass es an einer Ermessensreduzierung auf Null für den Beklagten hinsichtlich der hier in Rede stehenden Geräusch- und Lichtimmissionen fehle.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger geben keine Veranlassung zu der Annahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsverfahren abzuändern sein könnte.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen die Kläger nicht mit ihrer Behauptung, dass es sich bei § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. um ein "vereinfachtes" Beteiligungsverfahren handele, in dem bestimmte Hinweis- und Aufklärungspflichten bestünden, von deren Wahrung die Kläger wohl die Wirksamkeit ihrer Zustimmungserklärung abhängig sehen möchten. Nach § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. entfällt die Benachrichtigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke vor der Erteilung von Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften, wenn diese - wie hier - die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Befreiungen schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben steht dem Nachbarn frei. Er kann deshalb seine Zustimmung ohne irgendeinen Zwang der Rechtfertigung verweigern, oder sie im Fall ihrer Erteilung einschränken oder von Bedingungen abhängig machen. Hierbei handelt es sich nicht um einen in irgendeiner Weise bürokratisch regulierten oder gesteuerten Vorgang. Vielmehr handelt es sich um eine freie Willensbildung des Nachbarn gegenüber dem Anliegen des Bauherrn. Eine Beteiligung der Baugenehmigungsbehörde ist bei dieser nachbarlichen Entscheidung weder gesetzlich vorgesehen, noch aus höherrangigem Recht zu verlangen (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: Oktober 2008, § 70 Rn. 130 ff., m. w. N.). Entschließt sich der Nachbar dazu, dem Wunsch des Bauherrn zu entsprechen, indem er wie hier die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne in Gestalt von Lageplan und Bauzeichnungen unterschreibt, liegt eine nachbarliche Zustimmung im Sinne von § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. vor. Die von den Klägern geltend gemachte Formgebundenheit ihrer Erklärung und ihres Zustandekommens erschöpft sich gemäß § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. in der Schriftform in Gestalt der Unterschriftsleistung und dem Lageplan und den Bauzeichnungen.

Der nachbarlichen Zustimmung kommt eine doppelte Wirkung zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ließ sie für die Baugenehmigungsbehörde wegen der Regelung in § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. ihre Verpflichtung zur Benachrichtigung der Nachbarn von einer beabsichtigten Befreiungserteilung entfallen. Darüber hinaus stellt die Unterschriftsleistung auf den Bauplänen in der Regel die schlüssige Erklärung der Kenntnisnahme von dem Vorhaben und des Einverständnisses mit seiner Realisierung dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.4.2005, 2 BV 04.1756 u. a., Rn. 6 bei juris). Mit der Unterschriftsleistung wird der umfassende Verzicht auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem aus den Plänen ersichtlichen Vorhaben erklärt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.8. 2000, BRS 63 Nr. 204 = BauR 2001, 89 = Rn. 5 bei juris). Diesen regelmäßig anzunehmenden Erklärungsinhalt von unterschriebenen Bauplänen legen § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. und § 70 Abs. 3 SächsBO n. F. ihren gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer behördlichen Nachbarbeteiligung zu Grunde.

Es bedarf auch entgegen der Auffassung der Kläger keiner Belehrung über die Rechtswirkungen der Unterschriftsleistung. Ausreichend ist ein eindeutiger Erklärungsinhalt der erbetenen Unterschriftsleistung. Dieser liegt hier vor. Die Kläger haben nicht lediglich den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben. Sie haben vielmehr ihre - insgesamt jeweils zehn (!) - Unterschriften in einer auf den Plänen befindlichen Unterschriftsleiste mit der Überschrift "Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben Pflegeheim ........." geleistet. Damit war der Erklärungsinhalt ihrer Unterschrift eindeutig bestimmt, nämlich, dass sie dem genannten Bauvorhaben, so wie es sich auf den unterschriebenen Plänen dargestellt ist, zustimmen. Auf die Frage, ob sie im Rahmen der Informationsveranstaltung zu dieser Erklärung - zumindest auch - mit dem Hinweis motiviert worden sind, dass ihre Unterschrift wesentlich für den Erhalt von Fördermitteln für das Bauvorhaben sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn dies das Motiv für ihre Unterschriftsleistung gewesen sein sollte, ändert sich hierdurch nichts an dem Inhalt ihrer Erklärung, sprich der Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Es ist auch offenkundig, dass der Erklärungswert ihrer Unterschriftsleistung nicht auf ihr Einverständnis zu einer Fördermittelbewilligung für das Bauvorhaben unter dem Vorbehalt der Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gegen dessen Realisierung umgedeutet werden kann. Ein solcher Erklärungsinhalt wäre auch nicht recht nachvollziehbar, weil doch die Fördermittel auf die Ermöglichung einer Realisierung des Bauvorhabens gerichtet waren. Es begründet in Ansehung des eindeutigen Erklärungsinhalts auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass einige der Unterschriften erst im Nachgang zu der Informationsveranstaltung durch persönliche Vorsprache bei den Klägern eingeholt wurden. Auch insoweit kann entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung keine Rede davon sein, "dass keiner der Kläger im Zeitpunkt der jeweiligen Unterschriftsleistung Aufschluss hatte oder haben konnte, worum es hier eigentlich ging, ...".

Für die Verbindlichkeit einer Nachbarzustimmung kommt es auch nicht darauf an, ob der Bauherr bereits Eigentümer des Baugrundstücks ist. Die Bauherreneigenschaft ist unabhängig vom Grundstückseigentum. Deshalb ermächtigt § 64 Abs. 3 Satz 3 SächsBO a. F. die Bauaufsichtsbehörde dazu, falls der Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist, die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben zu verlangen. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Kläger nicht fraglich, dass die Beigeladene selbst für den Fall, dass sie noch nicht Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen sein sollte, zu der Einholung von Nachbarzustimmungen zu ihrem Vorhaben berechtigt war.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass den Klägern kein Recht zu einer Anfechtung ihrer Zustimmungserklärung zusteht. Als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von § 130 BGB ist die Zustimmungserklärung nach den Regelungen der §§ 119 ff. BGB einer Anfechtung zugänglich (vgl. nur Jäde, ebd., § 70 Rn. 136 ff.). Es ist aber weder ein beachtlicher Irrtum der Kläger im Sinne von § 119 BGB noch ihre Täuschung im Sinne von § 123 BGB ersichtlich. Soweit die Kläger eine Täuschung durch unterlassene Aufklärung über die Reichweite ihrer Erklärung in Gestalt des Verzichts auf ihre nachbarlichen Abwehrrechte geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es - wie bereits oben dargelegt - einer solchen Aufklärung nicht bedurfte. Eine Täuschung durch aktives Tun in Gestalt der Aussage, dass ihnen ungeachtet ihrer Zustimmung zu dem Bauvorhaben ihre nachbarlichen Abwehrrechte erhalten blieben, machen die Kläger nicht geltend.

Es begründet in diesem Zusammenhang auch keine ernstlichen Zweifel, wenn die Kläger behaupten, es sei ihnen verschwiegen worden, dass es sich bei der Informationsveranstaltung um ihre verbindliche Beteiligung nach § 69 Abs. 3 und 1 SächsBO a. F. gehandelt habe. Die Sächsische Bauordnung sieht für die Zustimmung des Nachbarn zu dem Bauvorhaben kein gesondertes Verfahren vor. Sie lässt lediglich die Nachbarbeteiligung nach § 69 SächsBO a. F. entfallen, sofern die Nachbarn im Sinne von § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. dem Vorhaben zugestimmt haben. Die angeführte Informationsveranstaltung stellt deshalb kein Verfahren nach § 69 SächsBO a. F. oder einer anderen Vorschrift dar. Da zudem auch keine Verpflichtung zu einem Hinweis auf den Verlust von Nachbarrechten im Fall der - uneingeschränkten - Zustimmung im Sinne von § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. besteht, kommt eine Täuschung durch Unterlassen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, dass die Kläger durch mehrfache Unterschriftsleistung ihre "Zustimmung zum dem Bauvorhaben" erklärt haben, so dass sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht in beachtlicher Weise im Irrtum befunden haben konnten.

Maßgebend für die Bindungswirkung der Zustimmungserklärung ist die Übereinstimmung der unterschriebenen mit den baugenehmigten Plänen. Insoweit ist es allerdings ohne Bedeutung, ob schon auf den unterschriebenen Plänen eine "Neunmeterlinie" zur Verdeutlichung der Höhenentwicklung des Gebäudes eingezeichnet war und ob diese Linie in den genehmigten Plänen fehlte. Die Höhenentwicklung des Gebäudes ist - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in den Plänen unabhängig von der "Neunmeterlinie" eindeutig eingezeichnet und die maximale Höhe des Gebäudes mit 11,410 m zeichnerisch dargestellt und schriftlich vermerkt. Der lediglich eine veranschaulichende Funktion zukommenden "Neunmeterlinie" kommt deshalb für die Identität der unterschriebenen mit den genehmigten Plänen und damit für die Verbindlichkeit der Zustimmung keine relevante Bedeutung zu. Konkrete Anhaltspunkte für sonstige - die Kläger in ihren Rechten berührende - Abweichungen zwischen den unterschriebenen und den genehmigten Plänen lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Sie behaupten lediglich pauschal, dass sich das Vorhaben im Rahmen von 4 erteilten Nachträgen hinsichtlich der Lage des Gebäudes und seines Ausmaßes in erheblichem Umfang geändert habe, ohne diese Änderungen näher zu bezeichnen.

Soweit die Kläger ausführen, dass sich die auf den unterschriebenen Plänen ausgewiesene Höhe von 11,410 m auf den Anknüpfungspunkt "Fertigfußboden Erdgeschoss" beziehe und das Gebäude gemessen an der tatsächlich hergestellten Geländeoberfläche eine Höhe von 12,30 m aufweise, lässt sich diese Behauptung anhand dem von den Klägern unterschriebenen "Schnitt B" der Genehmigungsplanung nicht nachvollziehen. Hiernach bezieht sich die Höhenangabe von 11,410 m im Firstbereich ausgehend von der Gründung des als "Lagerbereich" ausgewiesenen Kellergeschosses. Auch die Behauptung der Kläger, mit einem vierten Nachtrag zur Baugenehmigung sei eine Gebäudehöhe "der Südhöhe" mit 12,70 m genehmigt worden, lässt sich nach Aktenlage nicht nachvollziehen. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung, da ausweislich der aktenkundigen Höhenkontrolle vom 19.8.2004 die zulässige Gebäudehöhe von 11,410 m bei der tatsächlichen Bauausführung um - lediglich - 3 cm überschritten wurde. Dies spricht dafür, dass das Vorhaben auf der Grundlage der von den Klägern unterschriebenen Pläne und nicht nach Maßgabe eines Abweichendes regelnden Nachtrages in Bezug auf die Höhenentwicklung des Gebäudes realisiert wurde.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Abstandsflächenplan vom 7.2.2003 die Abstandsflächen zu den klägerischen Grundstücken eingehalten werden. Ihre Behauptung, dass sich die Tiefe der Abstandsflächen infolge von nachgenehmigten Abgrabungen verändert hätten, bleiben unsubstanziiert. Sie lassen sich auch anhand der Pläne, der in diesem Zusammenhang ergangenen Baustilllegungsverfügung und der späteren Nachtragsgenehmigung vom 20.10.2004 nicht nachvollziehen. Hiernach wurde lediglich das Geländeprofil der Böschung zu den klägerischen Grundstücken stärker abgegraben. Ein Einfluss dieser Abgrabung auf die nach Maßgabe der Außenwandhöhe des Gebäudes zu bestimmenden Abstandsfläche ist nicht ersichtlich. 2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) veranlasst. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Da an die Nachbarzustimmung nach § 69 Abs. 3 SächsBO a. F. - wie bereits oben dargelegt - keine besonderen förmlichen Anforderungen zu stellen sind, kommt der Rechtssache wegen der in diesem Zusammenhang von den Klägern aufgeworfenen Fragen keine besondere Schwierigkeit zu. Diese sind auch nicht erkennbar im Hinblick auf geltend gemachte Abweichungen zwischen den unterschriebenen und den genehmigten Plänen. Hierzu fehlt es schon an der Darlegung substanziierter Zweifel. Die Frage nach der Eintragung der "Neunmeterlinie" ist - wie ausgeführt - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung und kann schon deshalb keine besondere Schwierigkeit der Rechtssache begründen. Mangels Darlegung nachbarrechtsrelevanter Änderungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Nachträgen zur Baugenehmigung, ist in diesem Zusammenhang kein Raum für den Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeit. Die im Weiteren aufgeworfene Frage nach der Bindungswirkung einer Zustimmungserklärung ohne vorhergehende Aufklärung über deren Reichweite, lässt sich nach den vorstehend unter Ziffer 1. gemachten Ausführungen ohne weiteres beantworten und bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Fragen der Irrtumsanfechtung einer Zustimmungserklärung im Sinne von § 69 Abs. 3 SächsBO a. F., stellen sich nach eben diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht. Welche besonderen Schwierigkeiten sich im Hinblick auf die Bindungswirkung einer Zustimmungserklärung hier ergeben, wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.

3. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat.

Konkret bezeichnen die Kläger hier die Frage, "in welchem Umfang die Nachbarn die Störung durch eine öffentliche Einrichtung (hier Altenpflegeheim) hinnehmen müssen, die von der jeweiligen Situation des Baugebiets und der Funktion der Einrichtung abhängt." Welche Immissionsbelastungen den Nachbarn eines Altenpflegeheims zugemutet werden können, sei bisher nicht entschieden. Diese Frage könnte sich in einem Berufungsverfahren nur für den Fall stellen, dass die Kläger - anders als hier - nicht durch einen wirksamen Verzicht auf ihre Nachbarrechte zu Einwendungen gegenüber der Nutzung des Baugrundstücks für ein Altenpflegeheim berechtigt wären. Im Übrigen zeigt schon die Formulierung der Frage, dass die Frage nach der Zumutbarkeit von Immissionen sich nach dem Baugebiet und der Funktion der Einrichtung bestimmt. Insoweit ist auf § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO hinzuweisen, denen zufolge auch Gebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO sind und neben reinen Wohngebieten auch in den Baugebieten im Sinne von § 3 und §§ 4 - 7 BauNVO als Wohngebäude zulässig sind. Sie unterliegen folglich den für das jeweilige Gebiet einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage ist insoweit nicht erkennbar.

4. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat lediglich eine Divergenz behauptet, ohne im Einzelnen darzulegen, worin die Abweichung bestehen, noch warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen soll.

Die Darlegung der Kläger leidet hier schon darunter, dass kein konkreter Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zitiert wird und einem zu zitierenden anderslautenden Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts zu der gleichen Frage gegenüber gestellt wird. Im Übrigen ist es nicht zutreffend, wenn die Kläger behaupten, dass nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung sich der nachbarschützende Charakter einer bauplanerischen Festsetzung eindeutig aus dem Bebauungsplan ergeben müsse und dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum drittschützenden Charakter von Festsetzungen zur Art der Nutzung (Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364) stehe. Aus der hierfür angeführten S. 19 der Entscheidungsgründe ergibt sich vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung regelmäßig keinen drittschützenden Charakter hätten. Auch der im Weiteren angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.2.2002, NVwZ 2000, 679) lässt sich kein grundsätzlicher Drittschutz von bauplanerischer Festsetzungen entnehmen. Vielmehr beschränkt sich auch nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung der uneingeschränkte Drittschutz ausdrücklich auf die Festsetzung von Baugebieten, sprich auf Festsetzungen zur Art der Nutzung. Auch im Übrigen gibt der Vortrag in diesem Zusammenhang keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Divergenz.

5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Kläger machen geltend, das Gericht habe den ihm gemäß § 86 VwGO obliegenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Diese Rüge ist nicht begründet. Im Zulassungsantrag hätte dargelegt werden müssen, dass in der mündlichen Verhandlung entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 6.9.2007, 1 B 53/07, m. w. N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Vortrag der Kläger nicht.

Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben sie dort keinen Beweisantrag zum Umfang der Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt. Dieses Unterlassen können sie jetzt nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit der Erhebung der Aufklärungsrüge kompensieren. Eine Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht hierzu auch nicht aufdrängen, da im Verwaltungsverfahren bereits eine Nachmessung des Vorhabens durchgeführt worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch seine eigene Antragstellung einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1515 = VBlBW 2004, 467). Der hiernach - mangels substanziierter Darlegung einer höheren Grundstückswertminderung - maßgebliche Betrag von 7.500,- € je Grundstück ist jeweils doppelt zu Grunde zu legen. Denn die Kläger haben jeweils zwei Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt (vgl. Ziffer 1.1.1 Streitwertkatalog 2004). Neben ihren Anträgen auf Aufhebung der Baugenehmigung haben ihre Anträge auf Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten einen eigenständigen Streitgegenstand, da sich die Kläger mit Letzteren gegen nach ihrer Auffassung übermäßige Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Vorhabens wandten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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