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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 494/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 494/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von BAföG

hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenghilfe vom 25. August 2008 für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2008 - 3 K 1046/06 - wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der Bewilligung steht § 115 Abs. 4 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier nach § 115 Abs. 2 ZPO festzusetzende Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

Auf der Grundlage ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) bezieht die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen von......... Diesem stehen abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 ZPO gegenüber. Dabei ist zunächst ein Betrag von....... für die Klägerin (§ 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO) zu berücksichtigen. Die monatlich zu leistenden Steuern belaufen sich auf....... sowie auf zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von........ monatlich. Abzugsfähig sind des Weiteren die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) in Höhe von...... monatlich, sowie die Fahrtkosten in Höhe von....... (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Mithin belaufen sich die abzugsfähigen Ausgaben auf........ Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist von dem monatlich verbleibenden Betrag in Höhe von....... nach der Tabelle eine Monatsrate von...... zu leisten.

Bei einem Gegenstandswert von........ belaufen sich die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung auf etwa....... (nach Anlage 1 zum RVG Nr. 3200 eine 1,6fache Verfahrensgebühr [........ ], nach Nr. 7002 eine Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen von 20 € sowie 19 % Mwst.). Mit einer Begleichung in bis zu 4 Monatsraten ist zu rechnen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Prozesskostenhilfe kann deshalb nicht bewilligt werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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