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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 A 62/08
Rechtsgebiete: SächsBO, VwGO, BauGB


Vorschriften:

SächsBO a. F. § 62 b
VwGO § 75
BauGB § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 A 62/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlichen Nachbarschutzes

hier: Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 13. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2007 - 3 K 1785/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die abschließende Bescheidung eines Widerspruchs.

Die Kläger sind seit dem 27.3.1995 Eigentümer des Grundstücks , Flurstück Nr. F1... der Gemarkung in ........ Sie haben es in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan "......." der Gemeinde ....... mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Das in südlicher Richtung angrenzende Flurstücks Nr. F2... steht im Eigentum der Beigeladenen. Diese zeigten dem Landkreis ........................ mit am 15.1.1996 gefertigten und am 29.1.1996 eingegangenen Unterlagen den Neubau eines Eigenheims an und beantragten zugleich die Befreiung von planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes für (u. a.) die Anordnung eines Carports für zwei PKW im nördlichen Grundstücksbereich. Mit Schreiben vom 29.1.1996 bestätigte der Landkreis ........................ den Beigeladenen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Baugenehmigungsfreiheit ihres Vorhabens (AZ.: 96/1/00216/000/B). Mit Bescheid vom 9.2.1996, ebenfalls mit dem Aktenzeichen 96/1/00216/000/B, wurde den Beigeladenen die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (u. a.) für die veränderte Einordnung des Carports für zwei PKW an der nördlichen Seite des Grundstücks erteilt. Die Kläger wurden an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit am 12.8.1996 beim Landreis ........................ eingegangenen Unterlagen zeigten die Beigeladenen "...als Änderung der Bauanzeige vom 15.1.1996 einschließlich des Befreiungsantrages vom 15.1.1996..." erneut den Neubau eines Eigenheims an. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 12.8.1996 unter dem Aktenzeichen 96/1/01874/000/B den Eingang der vollständigen Unterlagen. Zugleich wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom 9.2.1996 erteilten Befreiungen ihre Gültigkeit behalten. In der Folge der Bauausführung auf dem Grundstück der Beigeladenen kam es zwischen den Klägern und den Beigeladenen zu Unstimmigkeiten insbesondere über Höhe und Zulässigkeit der auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommenen Aufschüttungen, die Ableitung des hier anfallenden Niederschlagswassers sowie die Anordnung und die Gestaltung des Carports und seiner Zufahrt.

Nach unter Beteiligung der Gemeinde ....... und des Landkreises ........................ am 23.9.1997 und 9.6.1998 durchgeführten Ortsterminen und mit diesen und den Beigeladenen geführtem Schriftwechsel legten die Kläger mit an das Landratsamt ........................ gerichteten Schreiben vom 26.10.1998 "Widerspruch gegen die Baugenehmigungen der Familie ......, .. ....... .. in ......." ein. Sie begründeten diesen damit, dass sie mit der Durchführung der Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht einverstanden seien, dass seitens des Landratsamtes bisher aber keinerlei Reaktionen erfolgt seien. Die Kläger baten hauptsächlich darum, "...besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der im B-Plan festgesetzten Höhen (Pkt. 2.1.2/2.4/3.3.2) und vorgegebenen Stellplätze für PKW sowie auf die Umsetzung der getroffenen Festlegungen zur Ortsbegehung vom 9.6.1998..." zu richten. Der Landkreis ........................ legte den Widerspruch mit Schreiben vom 16.3.1999 dem Beklagten mit der Bitte um Zurückweisung vor. Der Beklagte reichte ihn am 15.4.1999 zurück mit der Begründung, der Widerspruch sei als Antrag auf Einschreiten der unteren Bauaufsichtsbehörde gegen die im Zusammenhang mit der Errichtung des betreffenden Einfamilienwohnhauses behaupteten Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes ".........." zu werten. Über diesen Antrag müsse zunächst der Landkreis als Ausgangsbehörde entscheiden.

Mit Bescheid vom 22.7.1999 lehnte der Landkreis ........................ den Antrag auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses der Beigeladenen behaupteten Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes ".........." ab. Verstöße gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes oder Beeinträchtigungen nachbarschützender Vorschriften seien durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erkennen. Die Standortveränderung des Carports einschließlich der Zufahrt sei mit Bescheid vom 9.2.1996 genehmigt worden. Andere durch die Kläger aufgeworfene baurechtswidrige Zustände seien nicht erkennbar. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Chemnitz nach einer Ortsbesichtigung am 24.1.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 zurück. Den Klägern stehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Seite. Das Übertreten von Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen sei ein zivilrechtlich zu klärendes Problem. Die vorgenommenen Aufschüttungen rechtfertigten jedenfalls nicht die Beseitigung des errichteten Wohngebäudes. Ein Abflachen der aufgeschütteten Geländeoberfläche müssten die Kläger ebenfalls auf zivilrechtlichem Wege erstreiten. Auch einen Anspruch auf Beseitigung oder Nutzungsuntersagung für den im Wesentlichen hergestellten Carport nebst Zufahrt hätten die Kläger nicht. Insoweit sei das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde jedenfalls nicht auf Null reduziert. Gegen unzumutbare Geruchs- oder Lärmbelästigungen könnten sich die Kläger ebenfalls auf zivilrechtlichem Wege wehren. In der Folgezeit führten die Kläger in der Sache weiteren Schriftwechsel mit der Gemeinde ......., dem Landkreis ........................, dem Regierungspräsidium Chemnitz sowie dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.

Mit am 17.12.2003 eingegangenem Fax haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben - 3 K 1785/03 - mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den noch offenen Teil ihres Widerspruchs vom 26.10.1998 zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage nach einer fernmündlich abgegebenen Verzichtserklärung des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 9.10.2007 abgewiesen mit der Begründung, dass es keinen noch zu bescheidenden Teil aus dem Schriftsatz der Kläger vom 26.10.1998 gebe, der nicht bereits Gegenstand des bestandskräftigen Bescheides des Landkreises ........................ vom 22.7.1999 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21.8.2000 gewesen sei. Den Klägern wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, letzteres mit der Begründung, die Beigeladenen hätten sich durch eine eigene Sachantragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt.

Auf Antrag der Kläger vom 8.11.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 24.1.2008 - 1 B 654/07 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung haben die Kläger im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit ihrem Schreiben vom 26.10.1998 und ihrer am 17.12.2003 erhobenen Klage hätten sie keinen Antrag auf öffentliches Einschreiten oder gar die Beseitigung des Einfamilienwohnhauses der Beigeladenen eingereicht, sondern vielmehr insbesondere die tatsächlich ausgeführten Höhen an den Bauwerken der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück feststellen lassen wollen. Dies sei ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls im Erörterungstermin vom 21.1.2004 von ihnen auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden. An dieser Feststellung bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse. Höhenmessungen am Gebäude der Beigeladenen seien nie durchgeführt worden. Sie hätten ihr Grundstück im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Festlegungen zu Gelände- und Gebäudehöhen im Bebauungsplan ".........." erworben. Dieser sei Bestandteil ihres Kaufvertrages geworden. Nun müssten sie feststellen, dass die Beigeladenen bei der Ausführung ihres Bauvorhabens von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen seien, ohne dass der hierfür erforderliche Verfahrensgang eingehalten, die erforderlichen Befreiungen wirksam erteilt und sie entsprechend beteiligt worden seien. Vielmehr habe man das vom Bebauungsplan abweichende Bauvorhaben der Beigeladenen nachträglich zu sanktionieren versucht. Die Beigeladenen könnten sich nicht auf die Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan berufen. Es gebe keine wirksamen Befreiungen. Die Bezugnahme auf die Befreiung vom 9.2.1996 in der Bauanzeige vom 12.8.1996 gehe weitgehend ins Leere. Die Befreiung umfasse auch nicht die ca. 19 m lange Zufahrt zum Carport. Bei einer Feststellung eventuell genehmigter Abweichungen des Bauvorhabens der Beigeladenen vom Bebauungsplan könnten sie Schadenersatzansprüche geltend machen oder eine Wandlung ihres Kaufvertrages in Betracht ziehen. Trotz ihrer entsprechenden Hinweise habe das Regierungspräsidium Chemnitz in seiner Entscheidung vom 21.8.2000 keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes verletze. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides hätten sie davon ausgehen können und müssen, dass dieser auf der Grundlage der gültigen Bauplanmappe erstellt worden sei und alles seine Ordnung habe. Sie hätten erst sehr viel später bemerkt, dass dem nicht so sei. Die Bescheide und Unterlagen, auf die sich der Widerspruchsbescheid beziehe, hätten sich nicht in den Bauunterlagen befunden und sei ihnen erst viel später zur Kenntnis gelangt. Sie hätten den Beklagten erstmals bereits mit Schreiben vom 19.12.2002 auf diese Umstände aufmerksam gemacht und dann unter Einhaltung der Jahresfrist Untätigkeitsklage erhoben.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2007 - 3 K 1785/03 - zu verpflichten, einen noch offenen Teil ihres Widerspruchs vom 26. Oktober 1998 zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Es gebe keinen Teil des Widerspruchs vom 26.10.1998, über den noch zu entscheiden sei. Bei einer Ortsbegehung am 14.9.2006 seien auf dem Grundstück der Beigeladenen im Beisein sämtlicher Beteiligter Höhenmessungen vorgenommen worden. Den Klägern stehe kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Feststellung der Geländehöhen auf dem Grundstück der Beigeladenen zur Seite.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz - 3 K 1785/03 - und des Oberverwaltungsgerichts - 1 B 654/07; 1 A 62/08 - sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner, 3 Akten, 1 Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandeln und entscheiden. Die Beigeladenen wurden ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Sie haben auf ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich verzichtet.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig sowohl insoweit, als die Kläger die Bescheidung ihres Widerspruches vom 26.10.1998 bezüglich auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommener Geländeaufschüttungen begehren (siehe unten 1.), als auch insoweit, als der Widerspruch sich gegen den von den Beigeladenen errichteten Carport nebst Zufahrt richtet (siehe unten 2.).

1. Die Geländeaufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen waren bereits Gegen-stand eines bauaufsichtlichen Verfahrens. Hierzu hat das Landratsamt ........................ mit Bescheid vom 22.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 21.8.2000 abschließend und bestandskräftig entschieden. Eine Verpflichtung des Beklagten zur nochmaligen Entscheidung zur Sache scheidet bereits aus diesem Grund aus.

Das Bauvorhaben "Neubau Eigenheim" der Beigeladenen bedurfte gemäß § 62 b Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) i. d. F. v. 26.7.1994 lediglich einer Bauanzeige, nicht aber einer Baugenehmigung, weil es innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ".........." der Gemeinde ....... liegt. Der von den Klägern am 26.10.1998 eingelegte Widerspruch gegen die Baugenehmigungen der Familie ging deshalb ins Leere, soweit er sich gegen die Errichtung des Einfamilienhauses einschließlich der bei der Bauausführung vorgenommenen Geländeaufschüttungen an sich richtete. Der Beklagte und der Landkreis ........................ haben das Schreiben der Kläger vom 26.10.1998 in Anwendung der Grundsätze der Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 62 VwVfG und § 133 BGB nach dem hierin zum Ausdruck kommenden, für den Empfänger erkennbaren Willen der Absender zu Recht als einen in Bezug auf das Bauvorhaben als solches allein statthaften Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten i. S. v. § 60 SächsBO a. F. ausgelegt. Diesen Antrag hat der Landkreis ........................ mit Bescheid vom 22.7.1999 abgelehnt mit der Begründung, dass Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes ".........." nicht erkennbar seien. Den hiergegen von den Klägern eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 zurück. Ausdrücklich befasst sich der Beklagte hier mit den von den Klägern monierten Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen und verweist sie insoweit auf den Zivilrechtsweg. Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 22.8.2000 zugestellt. Infolge ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung ist er gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, § 57 f. VwGO mit Ablauf des 22.9.2000 bestandskräftig.

Der Einwand der Kläger, sie seien nach Erlass des Widerspruchsbescheides irrtümlich davon ausgegangen, dass nunmehr alles seine Ordnung habe, dass sich die Beteiligten nunmehr an Recht und Gesetz hielten, vermag an der Bestandskraft des Bescheides vom 22.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2000 nichts zu ändern. Gründe für eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist liegen nicht vor und sind von den Klägern auch nicht behauptet worden.

Soweit die Kläger das Begehren ihres Widerspruchs vom 26.10.1998 nunmehr reduziert sehen wollen auf eine bloße Feststellung von Gelände- sowie Gebäudehöhen auf dem Grundstück der Beigeladenen, widerspricht dies bereits dem Inhalt ihres Schreibens. Die Kläger erklärten ausdrücklich, dass sie "...mit der Durchführung der Baumaßnahmen auf dem Grundstück ...... nicht einverstanden sind...", baten den Landkreis ........................ darum, sich der Gesamtproblematik anzunehmen und "...dabei ... besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der im B-Plan festgesetzten Höhen ...." zu richten. Eine bloße Feststellung von Gelände- und Gebäudehöhen außerhalb eines Verfahrens zur Durchsetzung geltend gemachter nachbarlicher Abwehrrechte könnten die Kläger auch nicht begehren. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine isolierte Feststellung von Grundstücks- und Gebäudehöhen auf dem Grundstück der Beigeladenen steht ihnen aus keinem möglichen Rechtsgrund zur Seite.

2. Soweit die Kläger ihren Widerspruch vom 26.10.1998 gegen die Verlegung des Carports der Beigeladenen an die Grenze zu ihrem Grundstück richteten, dürfte hierüber tatsächlich noch nicht entschieden worden sein.

Den Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 9.2.1996 auf ihren Antrag vom 15.1.1996, einen Carport für zwei PKW im nördlichen Grundstücksbereich anordnen zu dürfen, die beantragte Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Dieser Bescheid gilt bezüglich der Regelungen zur Anordnung des Carports auch für das nunmehr in der Fassung der Bauanzeige vom 22.7.1996 realisierte Vorhaben. Die Beigeladenen verwiesen bei ihrer zweiten Bauanzeige ausdrücklich auf den Befreiungsantrag vom 15.1.1996, und das Landratsamt ........................ bestätigte am 21.8.1996, dass die mit Bescheid vom 9.2.1996 erteilten Befreiungen ihre Gültigkeit behalten.

Die Kläger brachten in ihrem Widerspruchsschreiben vom 26.10.1998 unmissverständlich zum Ausdruck, es nicht hinnehmen zu wollen, dass der Carport abweichend von den Regelungen des Bebauungsplanes errichtet wird. Bei sachdienlicher Auslegung des klägerischen Begehrens ist das Schreiben insoweit als Widerspruch gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 9.2.1996 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu verstehen. Der Beklagte aber reichte den ihm am 16.3.1999 vom Landratsamt ........................ mit der Bitte um Zurückweisung vorgelegten Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 15.4.1999 vollumfänglich mit der Begründung zurück, dass es sich nicht um einen Widerspruch, sondern (nur) um einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten handele. Damit stellte er klar, nicht zugleich (auch) über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.2.1996 entscheiden zu wollen. Sowohl der Bescheid vom 22.7.1999 als auch der Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 enthalten dann zwar Ausführungen zum Carport. Beide Bescheide aber beschäftigen sich - folgerichtig - nicht mit Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides vom 9.2.1996.

Gleichwohl ist die in ihrem Antrag ausdrücklich auf die Bescheidung des noch offenen Teils des Widerspruchs vom 26.10.1998 beschränkte Berufung der Kläger unzulässig. Es gibt grundsätzlich kein einklagbares subjektives Recht auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides. Die Regelungen der §§ 68 ff VwGO beschreiben lediglich vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten des Verwaltungsrechtsverhältnisses an sich (herrschende Meinung, vgl. z. B. VGH BW, Urt. v. 10.11.1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280 mit umfangreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 5). Dies gilt jedenfalls für gebundene Entscheidungen wie die im vorliegenden Nachbarrechtsstreit in der Sache begehrte (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 75 Rn. 2 m. w. N.). Die rechtlichen Interessen der Kläger sind durch § 75 Satz 1 VwGO hinreichend geschützt. Sie hätten bereits vor oder ohne Abschluss des Widerspruchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine unmittelbar auf die Anfechtung des Bescheides vom 9.2.1996 gerichtete Klage erheben können und müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, ist aufzuheben. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich Beigeladene durch eigene Antragstellung im Verfahren dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO aussetzen. Das haben die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren jedoch in beiden Instanzen nicht getan. Die vom Verwaltungsgericht für seine Kostenentscheidung angeführte Antragstellung der Beigeladenen erfolgte ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin vom 21.1.2004 im Verfahren 3 K 960/03. Im hier zugrunde liegenden Verfahren 3 K 1785/03 haben die Beigeladenen nach diesem Protokoll hingegen keinen Antrag gestellt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 7.500,- € festgesetzt (vgl. Ziffer 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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