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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 660/08
Rechtsgebiete: VwGO, BAföG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BAföG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 660/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von BAföG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. September 2008 - 3 K 334/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Es kann dahinstehen, ob es vorliegend bereits an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt, weil der Kläger einen solchen noch nicht einmal benannt hat. Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nämlich nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N.; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als im Wesentlichen unbegründet erachtet. Rechtsgrundlage für den jeweils festgesetzten Erstattungsbetrag sei § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Der Rückforderungsbetrag sei im Wesentlichen korrekt berechnet. Dies gelte auch soweit auf den Bedarf des Klägers das Einkommen seiner Eltern angerechnet worden sei. Zu Recht habe der Beklagte dabei auf die Angaben im Einkommenssteuerbescheid abgestellt. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, dass sein Vater die vom Finanzamt bezifferten Einkünfte gar nicht erzielt habe. Denn der Inhalt eines Einkommenssteuerbescheides sei für die Einkommensermittlung hinsichtlich der positiven Einkünfte bindend. Nicht maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass ein von den Eltern gegen den Steuerbescheid erhobener Einspruch mangels Beschwer zurückgewiesen worden sei. Die in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen hätten damals nämlich vorgetragen werden können. Zwar belaste eine auf Null lautende Steuerfestsetzung den Steuerpflichtigen in der Regel nicht und eine Beschwer könne nur ausnahmsweise in einem unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, eine solche Ausnahme liege aber vor, wenn die Besteuerungsgrundlagen - wie hier - für andere Verfahren bindend seien.

Der Kläger wendet ein, es habe damals keine Möglichkeit gegeben, gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Die Einkommenssteuerbescheide seiner Eltern hätten nicht berücksichtigt, dass die Einkünfte von 120.000,- DM und 100.000,- DM tatsächlich nicht erzielt worden seien. Das Finanzamt habe erst im Jahr 1999 die Ausbuchung dieser beiden Forderungen gestattet, weil erst in dem Jahr die Uneinbringlichkeit der genannten Forderungen festgestanden habe. Er und seine Eltern hätten erstmals im Juni 2007 erfahren, dass die auf fiktiven Einnahmen beruhenden Steuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 Grundlage für die Rückforderungen seien.

Diese Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, denn das Verwaltungsgericht hat die zur Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens maßgeblichen rechtlichen Grundsätze berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung haben - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die im Einkommenssteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte Bindungswirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. BFH, Urt. v. 29.5.1996, NVwZ 1997, 519; BVerwG, Beschl. v. 11.7.1990, Buchholz 436.36, § 24 Nr. 14). Dabei besteht auch bei einem "Null-Bescheid" eine Einspruchsbefugnis gegen den Steuerbescheid, da von der Festsetzung eine Bindungswirkung für andere Ämter ausgeht. Eine solche Bindungswirkung bestand hier vorliegend. Also hätten die Eltern des Klägers im Einspruchsverfahren auch auf das Ausbildungsförderungsverfahren ihres Sohnes hinweisen können. Denn die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide datieren erst vom 2.6.2003 und 22.7.2005. Soweit der Kläger vorträgt, er und seine Eltern hätten von der Maßgeblichkeit dieser Steuerbescheide erst im Juni 2007 erfahren, ist ihm entgegenzuhalten, dass er darauf mit den Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheiden hingewiesen worden war. Diese ergingen nämlich zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da der jeweils maßgebliche Einkommenssteuerbescheid noch nicht vorlag. Dass es auf die Steuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 ankam, musste dem Kläger und seinen Eltern auch bekannt sein. Seine Eltern sind ausdrücklich zu deren Vorlage aufgefordert worden. In diesem Zusammenhang haben diese u. a. mit Schreiben vom 23.2.2000 ausgeführt, dass der Steuerbescheid für das Jahr 1998 aufgrund von "Widersprüchen" gegen die Steuerbescheide 1995 und 1996 noch nicht vorliege.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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