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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 1 A 738/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 A 738/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Rückzahlung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann
am 3. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Oktober 2008 - 5 K 630/06 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.
Er hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen von ihm geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Aus seinen Darlegungen ergeben sich ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der unentgeltlichen Übergabe des Geldbetrages von 12.000,- € um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübergabe handele, weil sie ohne Gegenleistung erfolgt sei. Dies hat der Kläger mit einer dem Darlegungserfordernis noch genügenden Argumentation ernstlich in Frage gestellt, denn es kommt dabei wohl auch auf die Motivation an, d. h. ob die unentgeltliche Übergabe erfolgte, um die Leistungsgewährung von Ausbildungsförderung nicht in Frage zu stellen. Offen ist mithin, ob die Übergabe von Vermögen ohne Gegenleistung vor der Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen aus moralischen oder sittlichen Gründen oder weil der ursprüngliche Schenkungsgeber in eine persönliche Zwangslage geraten ist, auch rechtsmissbräuchlich ist.
Hinsichtlich des weiteren Vermögens in Höhe von 6.771,17 € hat der Kläger ebenfalls ernstliche Zweifel an der Auffassung des Gerichts dargelegt, dass er die förderungsunschädliche Verwendung dieses Vermögens nicht hinreichend dargelegt habe.
Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob noch weitere Zulassungsgründe gegeben sind.
Belehrung zum Berufungsverfahren
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Ende der Entscheidung
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