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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 1 A 92/08
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 177 Abs. 5
BauGB § 177 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 92/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von Fördermitteln für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

hier: Antrag auf Zulassung Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 7. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. November 2007 - 4 K 967/04 - wird abgelehnt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 113.267,03 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten haben nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von den Beklagten dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

1. Zunächst bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat der auf die (anteilige) Rückerstattung von Fördermitteln für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gerichteten Klage stattgegeben. Die Klägerin habe sich mit Vertrag vom 7.9./19.9.1996 zur Zahlung eines Kostenerstattungsbetrages gemäß § 177 Abs. 4 und Abs. 5 BauGB in Höhe von maximal 865.000,- DM verpflichtet als Beitrag zur Modernisierung und Instandsetzung des Gebäudes auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück in . Bis November 1998 seien von der Klägerin in Erfüllung des Vertrages insgesamt 778.500,- DM an die Beklagten ausgereicht worden. Ausweislich des Abschlussberichtes der Westsächsischen Gesellschaft für Stadterneuerung mbH vom 2.7.2002 betrage der Kostenerstattungsbetrag für die im November 1998 abgeschlossene Instandsetzung und Modernisierung lediglich 556.968,93 DM und seien demzufolge 221.531,07 DM (= 113.267,03 €) zuviel ausgezahlt worden. Das Verwaltungsgericht hat einen zuwendungsfähigen Aufwand von insgesamt 1.993.735,55 DM festgestellt, die von diesem Betrag abzuziehende Eigenleistung mit 290.060,33 DM beziffert und weiter Fremdkapital i. H. v. 1.086.706,29 DM abgezogen. Bei der Berechnung dieses Fremdkapitals hat es tragend darauf abgestellt, es komme auf die von den Beteiligten bei Vertragsschluss angenommenen erzielbaren Mieterträge an. Die später tatsächlich erzielte Miete spiele ebenso wenig eine Rolle wie etwaige Leerstände.

Dieser ausführlich und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur zu § 177 Abs. 4 und Abs 5 BauGB sowie unter Eingehen auf die Regelungen des Vertrages zwischen den Beteiligten begründeten Auffassung zur Berechnung des Fremdkapitals sind die Beklagten nicht substanziiert entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, dass sich nach der Instandsetzung und Modernisierung des Wohnhauses die mietpreisgebundene Vermietung schwierig bis unmöglich gestalte, obwohl sie alle Anstrengungen unternommen hätten, die Wohnungen und Gewerbeeinheiten im Objekt zu vermieten. In den Vorverhandlungen zum Instandsetzungs- und Modernisierungsvertrag seien die tatsächlich aus dem Objekt zu erzielenden Mieten als Grundlage des Eigenkapitalanteiles angenommen und nur als vorläufige Berechnungsgrundlage berücksichtigt worden, vorbehaltlich jedoch der tatsächlichen Mieteinnahmen, die bei der Schlussabrechnung des Vorhabens zu berücksichtigen seien. Im Übrigen könne bei einer Gesamtschau des Vertrages davon ausgegangen werden, dass vertraglich vereinbart gewesen sei, dass der Kostenerstattungsanspruch 39,46 % des zuwendungsfähigen Aufwandes betragen sollte. Den Beklagten seien die Verhältnisse in zum damaligen Zeitpunkt fremd gewesen und der Klägerin deshalb eine besondere Beratungsfunktion oblegen.

Auch nach der Auffassung des Senats sind bei der Berechnung des Kostenerstattungsanspruches der Beklagten die aus dem instand gesetzten und modernisierten Objekt erzielbaren, nicht aber tatsächlich erzielten Mieten zu berücksichtigen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 177 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BauGB, dessen Wortlaut insoweit mit der 1996 geltenden Fassung identisch ist. Hiernach hat der Eigentümer die Kosten aus Modernisierung und Instandsetzung insoweit zu tragen, als er sie (u. a.) aus Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird ermittelt unter Berücksichtigung der Erträge, die er bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielen kann. Einzustellen sind bei der Kostenermittlung hiernach pauschaliert die möglichen Erträge aus dem Objekt (so auch Stock in: Ernst/Zinkhan/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2003, § 177 Rn. 79; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 177 Rn. 30). Grundsätzlich ist der Eigentümer - wie jeder andere Bauherr - auch bei der Instandsetzung und Modernisierung nach § 177 BauGB zur Kostentragung verpflichtet. Freigestellt werden soll er mit dem Kostenerstattungsanspruch lediglich von den unrentierlichen Kosten, auf die sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer in Anbetracht der zu erwartenden Erträge aus dem Grundstück von vornherein nicht einlassen würde. Nicht freigestellt werden soll der Eigentümer durch die Vorschrift hingegen von dem alle Bauherren gleichmäßig treffenden Risiko, das instand gesetzte und modernisierte Objekt schließlich nicht oder nicht zu den gewünschten Konditionen vermieten zu können. In dem zwischen der Klägerin und den Beklagten geschlossenen Vertrag wurde unter § 4 Nr. 2 ausdrücklich Bezug genommen auf die Regelungen des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB. Eine von den Regelungen in § 177 Abs. 4 und 5 BauGB abweichende Vereinbarung wurde nicht getroffen. Insbesondere lässt sich der vertraglichen Vereinbarung ohne weiteres nicht entnehmen, der Kostenerstattungsanspruch betrage 39,46 % des zuwendungsfähigen Aufwandes. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführte, können die aus dem instand gesetzten und modernisierten Objekt tatsächlich erzielten Mieten schließlich auch deshalb nicht als Grundlage für die Berechnung des Fremdkapitals vereinbart worden sein, weil diese bei der Schlussabrechnung des Vorhabens, also innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung der Arbeiten (vgl. § 4 Nr. 3 des Vertrages), (noch) nicht bekannt gewesen sein konnten.

Der Senat erkennt im vorliegenden Fall weder eine besondere Beratungsverpflichtung der Klägerin noch eine fehlerhafte Beratung durch diese.

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das ist dann der Fall, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. An der Formulierung einer solchen Frage fehlt es hier.

3. Schließlich liegt der von den Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Eine Aufklärungsrüge genügt nur dann den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. Das bedeutet, dass mit der Beschwerde substanziiert hätte dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Im Übrigen kam es dem Verwaltungsgericht aus den unter 1. genannten Gründen entscheidungserheblich nicht auf die Ortsüblichkeit der Mieten und einen Nachweis der intensiven und erfolglosen Vermietungsbemühungen der Beklagten an.

Des von den Beklagten mit Schriftsatz vom 10.3.2008 erbetene Hinweis durch den Senat, ob weiterer Sach- und Rechtsvortrag erforderlich erscheine, bedurfte es vor der Beschlussfassung nicht. Für die Entscheidung über den Zulassungsantrag kommt es allein darauf an, was ein Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist, die hier mit Ablauf des 11.3.2008 endete, vorgetragen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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