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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 1 B 18/05
Rechtsgebiete: VwGO, DBO, BauO, EigenheimVO, EV, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 43
DBO § 40
BauO § 70 Abs. 2
BauO § 72 Abs. 1
EigenheimVO § 4
EV Art 19 Satz 1
VwVfG § 43 Abs. 2
1. Eine baurechtliche Zustimmung nach der Eigenheimverordnung, die nicht ausgenutzt wurde, geht aufgrund ihres Personenbezugs nicht auf den Grundstückserwerber über.

2. Eine solche Zustimmung kann ihre Wirksamkeit "auf andere Weise" i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf verlieren.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 18/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Festststellung der Gültigkeit einer baurechtlichen Zustimmung und Erteilung eines Bauvorbescheides

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Döpelheuer

am 5. April 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. August 2003 - 3 K 724/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Abweisung ihrer Klagen durch das Verwaltungsgericht. Von diesem begehrte sie die Feststellung, dass eine baurechtliche Zustimmung vom 13.6.1989 noch wirksam ist und sie zur Fertigstellung eines Wohnhauses berechtigt, hilfsweise begehrte sie die Erteilung eines qualifizierten Vorbescheides zur Errichtung eines Wohnhauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke F1 und F2 (ehemals Flurstück F3 ) der Gemarkung D. in F. . Die Klägerin erwarb diese Flurstücke von Herrn L. H. . Diesem hatte die Staatliche Bauaufsicht am 26.1.1988 einen Prüfbescheid erteilt. Am 13.6.1989 erteilte der Rat der Gemeinde D. einem Herrn L. L. - als Rechtsnachfolger von Herrn H. - die Zustimmung zur Errichtung eines Eigenheims auf diesen Flurstücken. Mutmaßlich Herr L. errichtete 1989 das Kellergeschoss des Wohnhauses, setzte die Bauarbeiten dann aber nicht fort. Die Klägerin beantragte am 27.8.2001 die Erteilung eines qualifizierten Vorbescheides zum "Bau eines Eigenheims (Fertigstellung)" auf ihren vorgenannten Flurstücken. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7.11.2001 wegen einer Außenbereichslage der Flurstücke ab. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit der Auffassung, dass für ihr Vorhaben eine Zustimmung nach der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vorliege und deren Wirksamkeit - wegen des rechtzeitigen Baubeginns - zeitlich nicht beschränkt sei. Im Übrigen beeinträchtige ihr Vorhaben keine öffentlichen Belange. Es entstehe lediglich eine lockere Wohnbebauung entlang der Dorfstraße. Das Regierungspräsidium Chemnitz stellte mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2002 fest, dass die Zustimmung und der Prüfbescheid nicht mehr wirksam seien, und wies ihren Widerspruch zurück. Zwar fehle eine Regelung zur Geltungsdauer einer Zustimmung nach der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke für den Fall eines rechtzeitigen Baubeginns. Mit In-Kraft-Treten der Bauordnung - BauO - am 1.8.1990 habe jedoch die in ihr enthaltene Regelung gegolten, dass bei einer Unterbrechung der Bauarbeiten für mehr als zwei Jahre die Baugenehmigung erlösche. Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sei zu unbestimmt und zudem nicht genehmigungsfähig, weil es sich um ein unzulässiges Außenbereichsvorhaben handele.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihre Auffassung einer Fortgeltung der Zustimmung bekräftigt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Feststellungs- wie die Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen. Die Feststellungsklage sei unbegründet, da die Zustimmung des Rates der Gemeinde D. vom 13.6.1989 nicht mehr wirksam sei. Die einer Baugenehmigung entsprechende Zustimmung sei gemäß Art. 19 Abs. 1 Einigungsvertrag - EV - wirksam geblieben. Anders als das Gesetz über die Bauordnung und die Sächsische Bauordnung habe die Bevölkerungsbauwerkeverordnung keine Regelung zur weiteren Wirksamkeit der Zustimmung im Fall einer Unterbrechung der Bauarbeiten enthalten. Eine Regelung, nach der eine Baugenehmigung nach einem bestimmten Zeitablauf erlösche, wenn das Vorhaben nicht verwirklicht oder seine Verwirklichung unterbrochen worden sei, stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und der aus Art. 14 Grundgesetz folgenden Baufreiheit dar. Trotz fehlender Regelung, dass eine erteilte Zustimmung unwirksam werde, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen würden, sei auf diesen Fall § 72 Abs. 1 BauO anwendbar. Die Rechtslage habe sich deshalb ab diesem Zeitpunkt im Sinne einer unechten Rückwirkung zu Lasten des Inhabers einer Zustimmung verändert. Dies sei zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die mit der gesetzlichen Regelung verfolgt würden, das Vertrauen des Einzelnen auf Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwögen. Dies sei der Fall. Denn es liege auf der Hand, dass ein Allgemeininteresse an einer zeitlichen Befristung der Genehmigung für nicht fertig gestellte Bauvorhaben bestehe. Die Zustimmung könne angesichts stets möglicher Änderungen nicht "für alle Ewigkeit" gelten. Die Regelung der Bevölkerungsbauwerkeverordnung möge dem Mangel an Baustoffen geschuldet sein wie der Vorstellung, dass die gesetzlichen Regelungen keinen wesentlichen Änderungen unterworfen seien. Aufgrund der politischen Entwicklungen in den Jahren 1989/1990 habe der Inhaber einer Zustimmung kein Vertrauen in deren unveränderte Fortgeltung haben können. Bis zum 1.8.1990 erteilte Zustimmungen seien daher so zu handhaben, dass sie erloschen seien, wenn die Bauausführung ab dem 1.8.1990 länger als ein Jahr unterbrochen worden wäre. So liege es hier. Die nur bis zum Keller ausgeführten Arbeiten seien 13 Jahre unterbrochen worden. Auch der hinreichend bestimmte Vorbescheidsantrag müsse ohne Erfolg bleiben. Das Baugrundstück F2 der Gemarkung D. liege sowohl außerhalb eines Bebauungsplans wie außerhalb des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach dem Ergebnis der Augenscheins-einnahme könne nicht festgestellt werden, dass sich das Flurstück F2 innerhalb eines - auch lockeren - Bebauungszusammenhangs befinde. In der näheren Umgebung seien nur mehrere in große Freiflächen eingebettete landwirtschaftliche und damit dem Außenbereich zuzuordnende Anwesen vorhanden, die zueinander einigen Abstand einhielten. So liege das Flurstück F2 zwischen dem " -Bauern" und dem " -Bauern". Eine geschlossene zusammengehörige Bebauung bestehe überhaupt nicht. Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige das Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB. Es lasse als erstes nicht landwirtschaftliches Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Es leite die Zersiedlung des Außenbereichs ein und lasse Folgevorhaben befürchten.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 3.1.2005 - 1 B 12/04 - zugelassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zustimmung nach § 72 Abs. 1 BauO erloschen sei. Nach § 3 des Gesetzes zur Einführung der Bauordnung spreche Überwiegendes dafür, dass § 72 Abs. 1 BauO auf die Zustimmung vom 13.6.1989 nicht anwendbar sei, da zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bauordnung am 1.8.1990 das bauaufsichtliche Verfahren bereits abgeschlossen gewesen sei und er auch keine für den Bauherrn günstigere Regelung enthalte. Ob das Urteil aus anderen Gründen zutreffend sei, bedürfe näherer Prüfung, wobei voraussichtlich auch der Frage nachzugehen sei, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Klägerin eigene Rechte aus der einem anderen erteilten Zustimmung herleiten wolle, zumal eine dem § 70 Abs. 2 BauO (= SächsBO) vergleichbare Regelung in den zuvor geltenden Verordnungen nicht enthalten gewesen sei.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass sie und ihr Ehemann mit notariellem Vertrag vom 13.7.1990 das streitbefangene Grundstück erworben hätten. Zuvor sei die Zustimmungserklärung vom 13.6.1989 auf Grund Übertragungserklärung vom 27.4.1989 entsprechend § 40 Deutsche Bauordnung - DBO - auf die Eheleute L. und E. L. übergegangen. Eine förmliche Übernahme durch die Klägerin und ihrem Mann gemäß § 40 DBO sei schon im Vorfeld der Übernahme bei der Gemeinde beantragt worden. Jedenfalls ergebe sich aus dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht und der Bestätigung der Gemeinde D. vom 29.4.1991, dass dem "Hauskauf" zugestimmt werde, zumindest eine konkludente Zustimmungserklärung nach § 40 DBO. Darauf komme es aber nicht an. Die nach dem Günstigkeitsprinzip anzuwendende Bauordnung vom 20.7.1990 habe beim Bauherrenwechsel kein Zustimmungsverfahren mehr vorgesehen, weshalb die Baugenehmigung für die Klägerin fortgelte. Mit Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass § 34 DBO in der DDR keine Anwendung gefunden habe. Die Unterbrechung der Bauausführung sei deshalb folgenlos geblieben. Im Übrigen verweist sie darauf, dass das Grundstück seit Generationen bebaut war und eine maßvolle Neubebauung keinen Siedlungssplitter entstehen lasse. Eine Bebauung dieser Art sei vielmehr Ausdruck des typischen sächsischen Waldhufendorfes. Auch sonstige öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. August 2003 festzustellen, dass die Zustimmung des Rates der Gemeinde D. vom 13. Juni 1989 fortgelte und die Klägerin zur Fertigstellung des durch diese genehmigten Vorhabens berechtige,

hilfsweise,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. August 2003 zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. März 2002 den beantragten qualifizierten Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass die ursprünglich den Eheleuten H. - die wohl auch mit dem Bau des Kellers begonnen hätten - erteilte baurechtliche Zustimmung am 13.6.1989 mit Zustimmung des Rats der Gemeinde auf die Eheleute L. übertragen wurde. Hierbei sei auf einen Baubeginn innerhalb eines Jahres zur Vermeidung eines Erlöschens der Genehmigung hingewiesen worden. Es gebe aber keine Hinweise auf eine Bautätigkeit der Eheleute L. , noch auf eine Rückübertragung der Zustimmung auf die Ehegatten H. als vormalige Inhaber. Am 13.7.1990 habe der zwischenzeitlich geschiedene Herr H. das Grundstück der Klägerin und ihrem Ehemann verkauft. Er habe das Grundstück damit ohne Baugenehmigung verkauft. Die Klägerin könne sich deshalb nicht darauf berufen, Rechtsnachfolgerin des Genehmigungsinhabers zu sein. In der Zustimmung zur Übernahme von Hypotheken könne keine "konkludente Umschreibung auf die Berufungsklägerin" gesehen werden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie verweist darauf, dass Herr H. bis zum 6.11.1990 in dem auf dem Grundstück befindlichen Fachwerkhaus gewohnt habe. Es sei angesichts der in der Genehmigung angeführten Bauzeit von 1988 bis 1990 zu vermuten, dass der Keller schon hergestellt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts (1 Band), die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heftung), die Verwaltungsvorgänge der Widerspruchsbehörde (1 Heftung) sowie die Akten des Zulassungs- (1 B 12/04) und des Berufungsverfahrens (1 B 18/05) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zu dem durchgeführten Augenschein wird auf das hierzu gefertigte Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Zustimmung des Rates der Stadt D. vom 13.6.1989 fortgilt und sie zur Fertigstellung des durch diese genehmigten Vorhabens berechtigt (s. Ziffer 1). Ohne Erfolg ist auch ihr hilfsweises Begehren, den Beklagten unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu verpflichten, ihr unter Aufhebung seines Bescheides vom 7.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27.3.2002 den beantragten qualifizierten Vorbescheid zu erteilen (s. Ziffer 2).

1. Die gemäß § 43 VwGO zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist abzuweisen, da sie aus der Zustimmungserklärung vom 13.6.1989 für sich keine Rechte ableiten kann. Die Klägerin ist nicht Inhaberin dieser bauaufsichtlichen Zustimmung geworden (s. Buchst. a)). Selbst wenn sie Genehmigungsinhaberin geworden wäre, ergäbe sich nichts anderes, da die Genehmigung infolge Zeitablaufs keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (s. Buchst. b)).

a) Die Klägerin ist nicht Inhaberin der Zustimmung vom 13.6.1989 geworden. Diese wurde Herrn L. L. zur Errichtung eines Eigenheims E 94 auf dem Flurstück F3 in D. mit einer geplanten Bauzeit von 1988 bis 1990 erteilt. Von diesem kann die Klägerin keine Rechte ableiten, da sie zu ihm keine Rechtsbeziehungen hatte. Das Grundstück erwarb sie zusammen mit ihrem Ehemann durch notariellen Kaufvertrag vom 13.7.1990 von Herrn L. H. . Insoweit kann offen bleiben, welche rechtliche Bedeutung der zwischen diesem und dem Bürgermeister der Gemeinde D. am 9.2.1987 geschlossenen "Vereinbarung zum Bau eines Eigenheims nach der VO vom 31.8.1978, GBl. I Nr. 40" zukommt. Ob dieser "Vereinbarung" der Charakter einer Zustimmung i.S.v. § 4 der durch die Vereinbarung angesprochenen Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - beigemessen werden kann, bedarf keiner Klärung. An die Stelle dieser "Vereinbarung" ist die Zustimmung vom 13.6.1989 gegenüber Herrn L. getreten. Ausweislich der ihr beigefügten "Vereinbarung zum Bau eines Eigenheims" nach der Eigenheimverordnung stellt das Vorhaben eine "Übernahme Eigenheim H. " dar, wodurch sich die zu diesem erteilten Genehmigungen erledigten. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund des am 13.7.1990 mit Herrn H. abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages Inhaberin einer Genehmigung geworden. Wie dargelegt, war Herr H. nicht mehr im Besitz einer Zustimmung zur Errichtung eines Eigenheims auf dem veräußerten Grundstück. Aber auch die Herrn L. erteilte Zustimmung konnte auf die Klägerin nicht durch den Grundstückskaufvertrag übergehen, da es sich bei der Zustimmung um eine - zumindest auch - personenbezogene Genehmigung handelt. Für deren Übergang auf den Rechtsnachfolger des Zustimmungsinhabers fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die gilt zunächst für die von der Klägerin - als vorliegend dargestellte - Übertragung der Genehmigung nach § 40 DBO. Diese Regelung war zum Zeitpunkt ihres Grundstückserwerbs nicht mehr in Kraft. Die §§ 13 bis 65 der Anlage zur Anordnung Nr. 2 vom 2.10.1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes) ist durch § 32 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 22.3.1972 (GBl. S. 285) außer Kraft getreten. Die Vorschrift des § 70 Abs. 2 BauO, derzufolge die Baugenehmigung für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft. Das Gesetz über die Bauordnung trat gemäß § 1 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung (BauO) vom 20.7.1990 (GBl. S. 950) erst am 1.8.1990 in Kraft. Einem Übergang der Zustimmung auf den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers aus allgemeinen Grundsätzen steht entgegen, dass es sich bei ihr nicht lediglich um eine grundstücks-, sondern gerade auch um eine personenbezogene Genehmigung handelt, deren Übergang ohne ausdrückliche gesetzliche Übergangsanordnung nicht angenommen werden kann. Der Personenbezug der Zustimmung ergibt sich in dem hier vorliegenden Fall der Erteilung einer Zustimmung auf der Grundlage der Eigenheimverordnung aus deren § 4 Abs. 2 Satz 2. Danach sind dem Bauantrag eines Bürgers "Angaben über die berufliche Tätigkeit, Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, Wohnverhältnisse, Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens der Familie" (Nr. 3) beizufügen, zudem eine "gemeinsame Stellungnahme des Direktors und der Betriebsgewerkschaftsleitung des Beschäftigungsbetriebes oder des Vorstandes der Genossenschaft über die Möglichkeit zur materiellen und finanziellen Unterstützung des Bürgers" (Nr. 4). Im Übrigen hat der örtliche Rat "auf der Grundlage der Bauunterlagen in Beratung mit dem Antragsteller zu prüfen, ob der Neubau ... materiell und finanziell gesichert werden kann" (§ 3 Abs. 3 Eigenheimverordnung). Der Personenbezug der Zustimmung wird bekräftigt durch die zu ihrem Vollzug hier jeweils mit den ursprünglichen Antragstellern H. und L. und dem Rat der Gemeinde abgeschlossene "Vereinbarung zum Bau eines Eigenheims nach der VO vom 31.8.1978". Hierin wird genau geregelt, mit wieviel Erwachsenen und Kindern die Familie des Antragstellers in das zu errichtende Eigenheim einziehen wird und dass die Familie ihre bisherige Wohnung dem Rat der Gemeinde zur anderweitigen Verwendung zur Verfügung stellt. Daneben tritt eine Festlegung vom "Aufwandnormativ ... in Abhängigkeit von der Familiengröße", einer individuellen Regelung zur Finanzierung des Vorhabens aus Eigen- und Fremdmitteln sowie einer Bestimmung, welche "Kapazitäten" vom "Rat des Kreises ... im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes für die im Kreis bilanzierten Leistungen ... bereit" gestellt werden. Diese Umstände schließen es aus, dass die Zustimmung durch Eigentumsübertragung am Baugrundstück auf den Grundstückserwerber ohne weiteres übergehen konnte.

b) Die Klägerin hätte auch keinen Anspruch auf die Feststellung ihrer Berechtigung zur Errichtung des mit der Zustimmung genehmigten Eigenheims, wenn sie im Jahre 1989 Inhaberin der Zustimmung geworden wäre.

Dies folgt aber noch nicht aus dem Umstand, dass nach § 72 Abs. 1 BauO die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Regelung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach § 3 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli über die Bauordnung (BauO) sind die Vorschriften der Bauordnung auf die vor In-Kraft-Treten der Bauordnung (sprich vor dem 1.8.1990) eingeleiteten Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens war jedoch das Zustimmungsverfahren - durch ihre Erteilung an Herrn L. - am 13.6.1989 bereits abgeschlossen. Zudem stellt § 72 Abs. 1 BauO durch seine Erlöschensanordnung für den Fall einer mehr als einjährigen Unterbrechung der Vorhabenrealisierung eine gegenüber dem bisherigen Recht - dem eine vergleichbare Regelung unbekannt war - eine ungünstigere Regelung für den Bauherrn dar.

Die Zustimmung vom 13.6.1989 war im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung eines auf diese bezogenen Verwirklichungswillens durch Schreiben der Klägerin vom 10.2.2002 gegenüber dem Regierungspräsidium Chemnitz bereits erloschen. Auch die Zustimmung, welche nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag - EV - als vor dem 3.10.1990 ergangener Verwaltungsakt wirksam geblieben ist, unterliegt den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen. Hierzu zählt § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, demzufolge ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er u.a. sich nicht auf andere Weise erledigt. Hier hat sich die Zustimmung "auf andere Weise erledigt", weil in der Unterbrechung der Vorhabenrealisierung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt ein nach außen dokumentierter dauernder Verzichtswille liegt, welcher die Wirksamkeit der Zustimmung enden ließ. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG im Fall einer Nutzungsunterbrechung unwirksam werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98,235 = UPR 1996,40 = NVwZ 1996,379 = BauR 1995,807 = RdNr. 15 bei juris). Ob eine mehrjährige Nutzungsunterbrechung zu einer Beendigung der Wirksamkeit einer Baugenehmigung führt, beurteilt sich nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 Baugesetzbuch - BBauG - entwickelten Zeitmodell, welches nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (BVerwG, ebd; VG Berlin, Beschl. v. 19.2.2004, 13 A 357.03, RdNr. 24 bei juris). Diese für die Frage nach einer Fortwirkung der Baugenehmigung im Fall der Beseitigung der Anlage entwickelte Rechtsprechung besagt, dass sich das Vorliegen einer zum Erlöschen einer Genehmigung führenden dauerhaften Nutzungsaufgabe danach richtet, ob nach der Verkehrsauffassung mit einer Fortsetzung der Nutzung noch zu rechnen ist. Dabei ist im ersten Jahr der Nutzungsunterbrechung anzunehmen, dass die Verkehrsauffassung stets und ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf, mit der Fortsetzung der unterbrochenen Nutzung rechnet, im zweiten Jahr die widerlegbare Regelvermutung besteht, dass die Verkehrsauffassung mit der Fortsetzung der Nutzung rechnet, und dass im dritten Jahr der Nutzungsunterbrechung die umgekehrte Regelvermutung besteht; hier muss der Bauherr besondere Gründe dafür darlegen, dass die Nutzung nicht endgültig aufgegeben ist (BVerwG, ebd; SächsOVG, Urt. v. 19.5.2005, - 1 B 346/04 -).

Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob allein eine Aufgabe einer genehmigten Nutzung zu einer Erledigung eines Verwaltungsaktes "auf andere Weise" führt (dagegen: ThürOVG, Beschl. v. 29.11.1999, ThürVBl. 2000, 62 = BauR 2000, 719 = DVBl. 2000, 826 = NVwZ-RR 2000, 578 = BRS 62 Nr. 203 = RdNr. 27 ff. bei juris; BayVGH, Urt. v. 20.2.2003, BayVBl. 2003, 726 = NVwZ-RR 2003, 726 = BRS 66 Nr. 143 = RdNr. 26 ff. bei juris; dafür: BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, aaO, RdNr. 15 bei juris; VG Berlin, Beschl. v. 19.2.2004, - 13 A 357.03 - = RdNr. 24 ff. bei juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.7.1989, NVwZ-RR 1990, 171 [172 a.E.]). Maßgeblich kommt es auch nach dem vorgenannten Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob sich in der zeitweiligen Unterbrechung der Nutzung nach dem Empfängerhorizont ein dauerhafter Verzicht auf die genehmigte Nutzung entnehmen lässt. Hierfür kann etwa neben der bloßen Nutzungsunterbrechung im Fall einer - zeitweiligen - Betriebsstilllegung die Demontage oder Verwertung der betrieblichen Einrichtung sprechen. Gleiches gilt für den Fall, dass mit der Nutzungsunterbrechung ihrer zukünftigen Fortführung hinderliche oder entgegenstehende bauliche Veränderungen, insbesondere auch ein (Teil-)Abbruch einhergehen. In diesen Fällen spricht bei Zugrundelegung des Zeitmodells dann nach dem Empfängerhorizont alles dafür, dass mit der Nutzungsunterbrechung ein dauerhafter Verzichtswille auf die genehmigte Nutzung dokumentiert wird. Gleiches gilt hier umso mehr, wo nicht lediglich die bestimmungsgemäße Nutzung einer baulichen Substanz unterbrochen wurde, vielmehr schon der Mangel an einer Fertigstellung der baulichen Substanz für den Empfängerhorizont nachhaltige Zweifel an einem fortbestehenden Verwirklichungs- und Nutzungswillen begründet. Wird die Nutzung erst gar nicht aufgenommen und lässt der erstellte Umfang der baulichen Substanz eine absehbare Vollendung nicht mehr erwarten, drängt sich die Annahme eines hierdurch dokumentierten Verzichtswillens auf. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - nach der rohbaumäßigen Fertigstellung des Kellergeschosses eines Wohngebäudes über den Zeitraum von einem Jahrzehnt kein Baufortschritt zu verzeichnen ist und auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Verwirklichungswillen erkennbar sind. Der Verwaltungsakt - hier in Gestalt einer Zustimmung - hat sich dann "auf andere Weise" i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und erzeugt mangels Wirksamkeit keine Rechtswirkungen mehr. Dies steht dem Erfolg der Feststellungsklage der Klägerin entgegen.

2. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Bauvorbescheides bleibt ohne Erfolg. Seiner Erteilung auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 SächsBO n.F., § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBO a.F. steht die Außenbereichslage des Flurstücks F2 entgegen, wo das Wohnbauvorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Baugesetzbuch - BauGB).

Maßgeblich für die Frage, ob ein Grundstück im Innenbereich liegt, ist, wieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und das fragliche Grundstück selbst an diesem Zusammenhang teilnimmt (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, BRS 63 Nr. 99). Ein Bebauungszusammenhang setzt den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung voraus. Ob dies der Fall ist, muss durch umfassende Wertung der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden. Zu beachten ist hierbei, dass nicht alle Anlagen unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen, sondern nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, BRS 63 Nr. 99; BVerwG, Urt. v. 17.2.1984, NJW 1984, 1576). Hiervon ausgehend sieht der Senat auf der Grundlage des durchgeführten Augenscheins die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass sich der Standort des klägerischen Wohnbauvorhabens außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) befindet. Der am Ortsrand gelegene Standort ist Bestandteil der freien Landschaft. Östlich und westlich des Grundstücks ist in der näheren Umgebung keine Bebauung vorhanden. An dem nördlich und auf der anderen Straßenseite gelegenen Bebauungszusammenhang in Gestalt des Reiterhofes und weiterer Gebäude nimmt das Grundstück nicht teil. Es kann deshalb dahin stehen, ob es sich bei jener Bebauung noch um einen Ortsteil von D. oder schon um einen Siedlungssplitter handelt. Es ist deshalb auch zutreffend, dass im Fall der Errichtung eines Wohngebäudes an dem Vorhabenstandort auf dem Flurstück F2 die Entstehung eines Siedlungssplitters zu befürchten ist. Er würde eine Wohnbebauung südlich der angrenzenden Straße eröffnen, für die es dort kein Vorbild gibt, und ist geeignet, weitere Wohnbauwünsche für diese Außenbereichslage zu eröffnen. Ob der Einwand einer Außenbereichslage mit negativer Vorbildwirkung auch für den weiter westlich und hangabwärts gelegenen ehemaligen Wohnhausstandort gilt, bedarf keiner Klärung, da er nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages der Klägerin ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.8.2003 - 3 K 724/02 - auf jeweils 15.338,76 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und Ziffer II.7.1.1. Der Senat bewertet den Feststellungsantrag der Klägerin in gleicher Höhe wie einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. In beiden Fällen wäre die Klägerin bei einem Erfolg ihrer Klage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück berechtigt. Dieser mit 30.000,- DM bestimmte Wert ist in Euro festzusetzen. In diesem Antrag geht der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Bauvorbescheides auf und ist nicht gesondert für die Streitwertfestsetzung zu bewerten. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. von Amts wegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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