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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2009
Aktenzeichen: 1 B 222/09
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 17 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 222/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtigkeit einer Veränderungssperre

hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 2. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre des Antragsgegners vom 26.8.2008 für das Bebauungsplangebiet "..........straße" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen gleichzeitig erhobenen Normenkontrollantrag (1 C 3/09).

Sie beabsichtigt, das im Bebauungsplangebiet liegende Flurstück Nr. F1 der Gemarkung mit einer Biogasanlage zu bebauen. Eine entsprechende Genehmigung beantragte sie mit am 16.10.2008 bei der Landesdirektion Chemnitz eingegangenen Unterlagen, nachdem eine ihr am 2.11.2004 hierfür erteilte Genehmigung infolge Zeitablaufs erloschen war.

Der Antragsgegner beschloss am 20.11.2003 die Aufstellung eines Bebauungsplanes "..........straße" und zugleich den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht setzte den Vollzug dieser Veränderungssperre mit Beschluss vom 3.12.2003 vorläufig aus, woraufhin sie der Antragsgegner aufhob. Am 20.12.2005 beschloss der Antragsgegner den Bebauungsplan "..........straße" und beantragte die Erteilung der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz. In seiner Sitzung vom 7.2.2006 beschloss der Antragsgegner die Einleitung eines einfachen Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Chemnitz versagte dem Antragsgegner mit Bescheid vom 20.4.2006 die Genehmigung für den Bebauungsplan, wogegen dieser am 18.5.2006 Widerspruch einlegte. Am 22.5.2007 beschloss er, den Bebauungsplan "..........straße" fortzuführen und bis zur Genehmigungsfähigkeit zu ergänzen.

Am 26.8.2008 beschloss der Antragsgegner zur Sicherung seines Aufstellungsbeschlusses vom 20.11.2003 sowie seines Fortführungsbeschlusses vom 7.2.2006 nebst Ergänzungsbeschluss vom 22.5.2007 für den Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes erneut eine Veränderungssperre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 wies die Landesdirektion Chemnitz den Widerspruch des Antragsgegner gegen seinen die Plangenehmigung versagenden Bescheid vom 20.4.2006 zurück. Der Antragsgegner hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt.

II.

Der am 29.1.2009 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Veränderungssperre vom 26.8.2008 hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob hier überhaupt ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag wegen der Wirkungslosigkeit der Veränderungssperre (s. u.) bestehen kann. Jedenfalls ist der Antrag nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die vom Antragsgegner am 26.8.2008 beschlossene Veränderungssperre war bereits vor Antragstellung außer Kraft getreten.

Gemäß § 17 Abs. 5 BauGB tritt eine Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. So liegt der Fall hier. Die Veränderungssperre vom 26.8.2008 diente der Sicherung der Bauleitplanung für den Bebauungsplan "..........straße", wie er am 20.11.2003 aufzustellen und am 7.2.2006 und 22.5.2007 fortzuführen bzw. zu ergänzen beschlossen wurde. Dieser Bebauungsplan, den der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 20.5.2005 beschloss, bedurfte gemäß § 10 Abs. 2, § 8 Abs. 2 BauGB der Genehmigung des Regierungspräsidiums Chemnitz, jetzt Landesdirektion Chemnitz. Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 20.4.2006 versagt, der hiergegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist mangels Rechtsmitteleinlegung bestandskräftig geworden. Mit Eintritt der Bestandskraft des die Genehmigung des Bebauungsplanes "..........straße" versagenden Bescheides trat die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre vom 28.8.2008 kraft Gesetzes außer Kraft. Auch die bestandskräftige Versagung der erforderlichen Genehmigung stellt einen rechtsverbindlichen Abschluss der Bauleitplanung im Sinne von § 17 Abs. 5 BauGB dar (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage, § 17 Rn. 5). Eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses oder sonstigen Verwaltungshandelns des Antragsgegners hierzu bedurfte es nicht.

Dass der Antragsgegner am 7.4.2009 erneut die Aufstellung eines Bebauungsplanes "..........straße" beschlossen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Die Veränderungssperre vom 26.8.2008 diente, wie in § 1 der Satzung ausdrücklich festgelegt, ausdrücklich der Sicherung der mit Beschluss vom 20.11.2003 in Gang und mit Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Chemnitz vom 15.10.2008 endgültig zum Abschluss gebrachten Bauleitplanung. Es widerspräche Sinn und Zweck der Veränderungssperre, ihre Gültigkeit auf eine zum Zeitpunkt ihres Beschlusses noch nicht einmal in Gang gesetzte Bauleitplanung übertragen zu wollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Streitwertkatalog bietet hier einen Streitwert zwischen 7.500,- € und 60.000,- € an. Dem Senat erscheint im vorliegenden Fall ein Streitwert von 30.000,- € angemessen. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veränderungssperre, um eine Genehmigung für eine Biogasanlage zu erhalten. Das Verfahren ist mithin von einigem Wert für die Antragstellerin. Der Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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