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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 1 B 227/05
Rechtsgebiete: SächsDSchG, VwGO


Vorschriften:

SächsDSchG § 2 Abs. 1
SächsDSchG § 12 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2
1. Durchgeführte Umbauten stehen der Annahme einer Denkmaleigenschaft nur entgegen, wenn dadurch ihre Identität aufgehoben worden ist.

2. Die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (oder Zustimmung) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

Az.: 1 B 227/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung einer Baugenehmigung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 23. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Januar 2005 - 4 K 1636/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder einer Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch des Bestehens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m.w.N.; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 3.2.2003 rechtmäßig seien. Der Kläger habe zutreffend eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Instandsetzung der Straßenfassade (ohne Einbau einer Garage im Erdgeschoss)" mit der Auflage erhalten, dass die Gestaltung der Straßenfassade nach historischem Befund zu erfolgen habe. Diese Auflage sei hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Insbesondere sei im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 3.2.2003 auf Seite 8 darauf hingewiesen worden, dass die einzig historisch belegbare Fassadenansicht auf der rechten Fensterachse des Gebäudes ein Fenster im Erdgeschoss in der Größe der Fenster des Obergeschosses zeige und dies der denkmalpflegerisch wünschenswerte Zustand der Fassade sei. Die Zeichnung sei Bestandteil des Verwaltungsvorgangs. Für den Kläger sei anhand der Auflage, der Beschreibung der geforderten Fassadengestaltung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 3.2.2003 und mit der Zeichnung zweifelsfrei erkennbar, wie die Fassade zu gestalten sei. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ohne die festgesetzten Auflagen zu. Seinem beantragten Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO a.F. im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Die Denkmalschutzbehörde habe ihre Zustimmung zu Recht versagt (§ 12 Abs. 3 SächsDSchG). Bei dem Gebäude im S. in G. handele es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsDSchG. Die Beklagte habe die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit zutreffend bejaht. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts. Hinsichtlich der Denkmalfähigkeit sei zutreffend auf die geschichtliche und historische Bedeutung des Anwesens und die dazu erstellten Ausführungen des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen vom 24.7.2002 Bezug genommen worden. Die Beklagte habe die wechselseitigen Belange gemäß § 12 Abs. 1 SächDSchG zutreffend abgewogen. Die Erhaltung des Denkmals durch den Kläger sei auch zumutbar.

Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers geben keine Veranlassung zu der Annahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsverfahren abzuändern sein könnte Der Kläger ist der Auffassung, dass die Auflage in Ziffer 2.1 des Bescheides vom 5.11.2001 nicht hinreichend bestimmt sei. Der Bescheid vom 5.11.2001 sei auch materiell rechtswidrig. Das Erdgeschoss sei im Jahre 1932 durch den Umbau zur Aufnahme einer Fleischerei erheblich verändert worden. Die Identität des Hauses sei damit aufgehoben und der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen. Es handele sich bei § 12 Abs. 1 SächsDSchG um eine Ermessensvorschrift. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Verwaltungsverfahren sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger von Beruf Arzt sei und im S. kaum Parkmöglichkeiten vorhanden seien. Bei dem hinteren Teil des klägerischen Grundstücks handele es sich um Bauland, das im Falle der Errichtung eines Carports nicht mehr teilbar sei. Das Verwaltungsgericht habe versäumt zu klären, aus welcher Epoche das Gebäude im S. in G. stamme, und es habe die Fragen der Zumutbarkeit und der Nutzungsart fehlerhaft bewertet. § 12 SächsDSchG sei verfassungswidrig (Art. 14 GG), denn die Vorschrift treffe keine Vorkehrungen zur Vermeidung von Eigentumsbeschränkungen.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Bestimmtheitsgrundsatz nicht ausreichend beachtet, geht fehl, denn es hat in seinen Entscheidungsgründen den zutreffenden Maßstab, unter den es den Sachverhalt subsumiert hat, genannt. Es hat ausgeführt, die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeute, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen, die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 27.7.1982 - 7 B 122.81 -).

Soweit der Kläger vorträgt, der Umbau des Hauses im S. in G. im Jahre 1932 stehe der Annahme der Denkmaleigenschaft (§ 2 Abs. 1 SächsDSchG) entgegen, führt dies nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Umbauten stehen der Annahme der Denkmaleigenschaft nur entgegen, wenn dadurch ihre Identität aufgehoben worden ist, wenn also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.6.1997, SächsVBl. 1998, 12 = VwRRMO 1998, 22 = BRS 59 Nr. 232; s.a. Beschl. v. 20.2.2001 = SächsVBl. 2001, 150 = DÖV 2001, 826 = BauR 2001, 1721 = BRS 64 Nr. 207). Dieses ist bei einer auf einen Teil des Erdgeschosses beschränkten Veränderung an der Außenfassade eines mehrstöckigen Wohnhauses nicht der Fall. Auch sind die Lage auf dem Grundstück und im Gefüge der übrigen Bebauung im S. in G. , die Kubatur und das übrige Erscheinungsbild erhalten. Der Denkmaleigenschaft steht dabei weder entgegen, dass der genaue Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht feststeht noch dass an diesem im Laufe der vorherigen Jahrhunderte Veränderungen vorgenommen wurden, da von Menschen genutzte Bauwerke im Laufe der Zeit in der Regel Veränderungen erfahren. Diese sind vielmehr Ausdruck des geänderten Formempfindens und begründen gerade unter dem von der Beklagten angeführten Blickwinkel der historischen Bedeutung ihrerseits die Denkmaleigenschaft (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.6.1997, aaO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage, ob die Entscheidung über die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit in den Fällen des § 12 Abs. 1 SächsDSchG im Ermessen der Behörde steht, verneint hat. Zwar steht diese Auffassung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, derzufolge die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (oder Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde steht (Beschl. v. 14.7.2003 - 1 B 166/02 -, m.w.N.). Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch unschädlich, da der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 3.2.2003 keinen Ermessensfehler erkennen lässt. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und dieses fehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Insbesondere setzen sich die angefochtenen Bescheide und die Klageerwiderung mit der Frage der Zumutbarkeit des Abstellens des Fahrzeugs des Klägers an anderen Standorten auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass ein Abstellen seines Fahrzeugs in einem auf dem Grundstück zu errichtenden Carport nach jeder Betrachtungsweise unzumutbar ist, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass damit eine weitere Bebaubarkeit des Grundstücks möglicherweise eingeschränkt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Grundstück durch die denkmalpflegerischen Auflagen in seiner Nutzbarkeit stark eingeschränkt oder materiell völlig entwertet wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 12 Abs. 1 SächsDSchG nicht verfassungswidrig. Denn nach Berücksichtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange (§ 2 Abs. 1 SächsDSchG) ist stets im Zusammenhang mit der Pflichtenstellung des Eigentümers eines Kulturdenkmals die Frage der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.6.1997, aaO, SächsOVG, Beschl. v. 14.7.2003 - 1 B 166/02 -), was hier seitens der Beklagten auch geschehen ist.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Frage der Denkmaleigenschaft und des Umbaus eines solchen durch die oben zitierte Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist, ohne dass weiterer Klärungsbedarf dargelegt ist. Im Übrigen ist die Darlegungslast dieses Zulassungsgrundes erst erfüllt, wenn der Antragsteller den einschlägigen Sach- und Streitstand ausbreitet und anhand dessen die im Tatsächlichen oder Rechtlichen liegende Komplexität auseinander setzt. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat lediglich pauschal besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, ohne auszuführen, warum das der Fall sein soll.

3. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Eine solche noch klärungsbedürftige Frage hat der Kläger nicht formuliert. Die Frage, ob die Entscheidung über die Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit in den Fällen des § 12 Abs. 1 SächsDSchG im Ermessen der Behörde steht, wurde vom Senat bereits entschieden (SächsOVG, Beschl. v. 14.7.2003 - 1 B 166/02 -).

4. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger auf eine Divergenz zur Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.6.1997 hinweist, hat das Verwaltungsgericht gerade den in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz "... Das Gebäude besitzt auch keine städtebauliche Bedeutung. Für diesen Schutzgrund ist es nach Auffassung des Senates nicht ausreichend, wenn ein Gebäude die Gliederung und das Erscheinungsbild eines Orts- oder Stadtteiles, einer Straße oder eines Platzes oder die ländliche Siedlungsstruktur (mit) prägt...Deshalb sind städtebauliche Gründe nur gegeben, wenn das Gebäude zu einer stadtgeschichtlichen oder stadtentwicklungsgeschichtlichen Unverwechselbarkeit führt, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus Gründen im Laufe der Zeit zustande gekommen sind ..." seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Seite 10 2. Absatz der Entscheidungsgründe). Tatsächlich rügt der Kläger in diesem Zusammenhang die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht.

5. Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger rügt, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, über die Frage der geschichtlichen Einordnung der Fassade Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur substanziiert darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.7.1998 - BVerwG 6 B 67.98 -). Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 3.7.1998, aaO; Beschl. v. 6.3.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

Gemessen an diesen Erfordernissen ist kein Verfahrensmangel erkennbar. Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat lediglich schriftsätzlich die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, in der mündlichen Verhandlung aber keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Er hat auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig, weil es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einen genauen Erbauungszeitpunkt in einer bestimmten Epoche gar nicht ankam.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgebracht haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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