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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 1 B 228/09
Rechtsgebiete: SächsVwZG, VwVfG


Vorschriften:

SächsVwZG § 2
VwVfG § 24
VwVfG § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 228/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ersatzvornahme; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 1. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Ablehnung von Vizepräsident des Verwaltungsgericht Dr. Klose, der Richterin am Verwaltungsgericht Ebner und des Richter am Verwaltungsgericht Czingon wird verworfen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2009 - 3 L 442/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.056,91 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antrag auf Ablehnung der am streitgegenständlichen Beschluss mitwirkenden Richter des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist zu verwerfen, da er unzulässig ist. Dies ist er schon deshalb, weil der Antrag nur bis zum Erlass der von diesen Richtern zu verantwortenden Entscheidung gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1997, Rn. 16 bei juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 54 Rn. 17). Diese zeitliche Grenze wahrt der mit dem Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhobene Antrag auf Ablehnung der erstinstanzlich an dem Beschluss mitwirkenden Richter nicht.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, an das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich gebunden ist, rechtfertigt keine andere Sichtweise.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2008 in Gestalt des Teilaussetzungsbescheides vom 4.12.2008 als unbegründet abgelehnt. Mit diesem Bescheid wurden Kosten einer ihr Wohngebäude betreffenden Ersatzvornahme festgesetzt. Im Anschluss an den Teilaussetzungsbescheid waren folgende Kosten streitgegenständlich: 2.391,34 € für einen Standsicherheitsnachweis des Architekturbüros ......, 448,50 € für die statisch-konstruktive Prüfung zur Standsicherheit des Nachbargiebels durch den Prüfingenieur Illing, 41.892,76 € für die Gebäudebeseitigung durch die Fa. ........ und 3.495,03 € für die Straßenabsperrung einschließlich Baugrubensicherung durch die Fa. ......

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, der Festsetzungsbescheid beruhe im Sinne von § 2 Nr. 2 SächsVwVG auf einer sofort vollziehbaren Grundverfügung in Gestalt einer Beseitigungsanordnung vom 20.9.2007, deren Rechtmäßigkeit hier grundsätzlich außer Betracht bleiben könne. Der Antragsgegner habe mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Teilaussetzungsbescheides zu Recht die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG auf 48.227,64 € festgesetzt. Die der Festsetzung zugrunde liegenden Teilbeträge seien in Vollziehung der mit dem Bescheid vom 20.9.2007 angedrohten Ersatzvornahme "Gebäudeabbruch" angefallen. Hierzu gehörten neben den eigentlichen Abbruchmaßnahmen nebst weiteren Abbruchleistungen die statische Berechnung zur Standsicherheit des benachbarten Giebels nebst den Kosten der Bauüberwachung sowie die Kosten für die Absperrmaßnahmen. Die insgesamt angefallenen - und z. T. anderweitig rechtshängigen - Kosten der Ersatzvornahme überschritten zwar die im Bescheid vom 20.9.2007 auf 50.000,- € bezifferten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. Dies stehe hingegen der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kosten nicht entgegen. Die Androhung habe nur die voraussichtlichen Kosten zum Gegenstand. Tatsächlich höhere Kosten wären in erster Linie dem von der Antragstellerin zu verantwortenden Zustand im Inneren des Gebäudes in Gestalt der Anhäufung von Gegenständen aller Art geschuldet. Das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten die geschätzten Kosten überheblich übersteigen, müsse die Antragstellerin als Ordnungspflichtige tragen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es dem Antragsgegner möglich gewesen wäre, unter vertretbarer Inanspruchnahme seiner Kapazitäten eine genauere Kostenschätzung zu erstellen. Die festgesetzten Kosten entsprächen dem dem Antragsgegner in Rechnung gestellten Betrag des jeweiligen Leistungserbringers. Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Beträge ihrerseits unzutreffend ermittelt worden seien, habe die Antragstellerin weder substanziiert vorgetragen, noch seien diese anderweitig ersichtlich. Weshalb die Auflistung der Rechnungen in dem Bescheid nach Auffassung der Antragstellerin dessen Qualität als Bescheid entgegenstehen solle, erschließe sich der Kammer nicht. Eine Überhöhung der nach Stundenaufwand berechneten Kosten des Architekturbüros ...... sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe schon nicht dargelegt, dass eine von der Bausumme ausgehende Abrechnung nach der HOAI für sie günstiger ausgefallen wäre. Diese Frage wie auch die Ordnungsgemäßheit der Verfüllung des Kellers müsse einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen verwies das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen im Parallelverfahren 3 L 96/08 und dem dort ergangenen Beschluss vom 4.8.2008.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im isolierten Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren, nicht bestandskräftigen Grundverfügung nebst der Androhung des Zwangsgeldes grundsätzlich außer Betracht bleiben (Beschl. v. 23.1.1996 - 1 S 652/95; Beschl. v. 28.5.1998 - 1 S 149/98). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch im Fall der isolierten Anfechtung der durch Leistungsbescheid festgesetzten Kosten der Ersatzvornahme einschlägig ist. Voraussetzung für diese Festsetzung gemäß § 24 Abs. 3 SächsVwVG ist, dass die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung im Sinne von § 24 Abs. 1 SächsVwVG nicht erfüllt wurde, die Anwendung dieses Zwangsmittels den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 3 SächsVwVG genügend angedroht wurde und dass der Vollstreckung gemäß § 2 SächsVwVG ein bestandskräftiger oder - wie hier - sofort vollziehbarer Grundverwaltungsakt zugrunde liegt. Soweit der materiell-rechtliche Regelungsbereich der sofort vollziehbaren Grundverfügung mit Androhung reicht, unterliegt der nachfolgende Festsetzungsakt grundsätzlich keiner weiteren Nachprüfung (SächsOVG, Beschl. v. 3.6.1997 - 1 S 741/96).

Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nur, wenn der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt im Sinne von § 44 VwVfG nichtig ist. Dann würde es an der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes fehlen, der - wie sich aus § 43 VwVfG ergibt - bis zu seiner etwaigen Aufhebung wirksam und - ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit - von seinem Adressaten zu beachten ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.5. 1998, a. a. O.) Von einer Nichtigkeit des Grundverwaltungsaktes kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Eilrechtsschutz zur Beseitigungsanordnung des Antragsgegners versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.1.2008 zurückgewiesen hat (Beschl. v. 21.4.2008 - 1 B 22/08). Hierauf bezieht sich die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde angegriffene Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass die Beseitigungsanordnung nebst Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßig sei. Damit unterstellt das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache zu der Beseitigungsanordnung vorliege. Es gibt damit lediglich seiner Überzeugung Ausdruck, dass es an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides keine Zweifel hat.

Im Übrigen ist gegenüber der Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme nur zu prüfen, ob diese tatsächlich auf der in Vollstreckung der Grundverfügung erfolgten Ersatzvornahme beruhen und von angemessener Höhe sind. Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten umfasst die Prüfung, ob die Leistungen im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erbracht und marktüblich abgerechnet wurden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen die vertraglich berechtigten Kosten gegenüber dem Vollstreckungsschuldner abgerechnet werden. Kosten, welche die Behörde in ihrem zivilrechtlichen Verhältnis zu dem von ihr Beauftragten nicht zu übernehmen verpflichtet ist, kann sie deshalb nicht ungeprüft anerkennen und an den Kostenpflichtigen der Ersatzvornahme weiterreichen. Insoweit ist ihr Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984 - 4 C 31/82) beschränkt (SächsOVG, Beschl. v. 3.12.2008 - 1 A 57/08).

Hier hat sich der Antragsgegner unter dem 14.11.2007 an fünf Firmen mit der Bitte um Abgabe eines Kostenangebots bis zum 30.11.2007 zur Durchführung der Ersatzvornahme gewandt. Lediglich die Fa. ........ gab auf diese Anfrage ein Angebot ab. Gegenüber diesem aktenkundigen und damit unzweifelhaften Vorgehen (Behördenheftung II, S. 30 ff.) - welches die Antragstellerin trotz ihrer mehrfachen Akteneinsicht im Parallelverfahren 1 B 291/08 weiterhin mit Nichtwissen bestreitet - legt sie mit ihrer Beschwerde keinen Rechtsfehler dar. Vielmehr nennt sie die angeschriebenen Firmen auf Seite 12 ihrer Begründungsschrift, ohne jedoch die aktenkundige Anfrage dieser Firmen dabei substanziiert in Frage zu stellen. Sie legt insbesondere nicht dar, dass außer der Fa. ........ eine weitere Firma ein Angebot abgegeben hat. Dass zwei der Firmen sich auf ihre Nachfrage an die Angebotsaufforderung nicht erinnern konnten, stellt deren aktenkundige Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nicht in Frage. Dass sich die angeschriebene Fa. ...... "um einen solchen Auftrag im Winter 2007/2008 bemüht haben" soll, lässt nicht erkennen, dass diese ein fristgerechtes Angebot bei dem Antragsgegner eingereicht haben könnte. Die Fa. ..... ist ohne weiteres mit Sitz und Telefonnummer über das Internet zu recherchieren, so dass ihr Einwand, diese Firma "nicht gefunden" zu haben, deren Existenz nicht in Frage stellt. Letztlich verwundert es, wenn die Antragstellerin auf S. 12 ihres Begründungsschriftsatzes ausführt, dass gemäß "der Unterlagen der Antragsgegnerin ... folgende Firmen angeschrieben worden sein" sollen und diese dann zutreffend im Einzelnen benennt und sodann auf S. 20 dieses Schriftsatzes rügt, es sei "immer noch nicht klar und deutlich, welche Firmen, wann und in welchem Verfahren, auf welche Weise, unter Beachtung welches Leistungsverzeichnisses angeschrieben worden sind".

Im Weiteren lässt die Antragstellerin im Unklaren, was sie mit der Behauptung einer "notwendigen beschränkten Ausschreibung" darlegen möchte. Die Antragstellerin war im Übrigen an der Angebotseinholung und Auftragserteilung nicht zu beteiligen und musste zu dieser auch nicht angehört werden. Auf die akute Gefahrensituation und den vom Antragsgegner zu deren Abwehr favorisierten Gebäudeabriss wurde die Antragstellerin nochmals eindringlich mit Schreiben vom 14.11.2007 hingewiesen. Vollkommen überrascht - wie von ihr mit der Beschwerde behauptet - konnte sie von der Durchführung der Ersatzvornahme folglich nicht gewesen sein.

Welche Auswirkungen die ihr in diesem Stadium nach ihrem Vortrag vom Antragsgegner verwehrte Akteneinsicht auf die Festsetzung der Ersatzvornahmekosten gehabt haben könnte, lässt sich ihrem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Sie hatte zudem sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch erneut vom Senat die Gelegenheit zur Akteneinsicht, hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine Einsicht in die bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge beantragt. Eine hier unter dem Begriff der "Aufklärungsrüge" geführte Gehörsrüge bleibt jedoch stets ohne Erfolg, wenn der Rügeführer es versäumt hat, sich das von ihm gewünschte Gehör auf zumutbare Weise - hier in Gestalt der Beantragung von Akteneinsicht bei Gericht - selbst zu verschaffen (SächsOVG, Beschl. v. 15.1.2008 - 1 B 119/06).

Soweit die Antragstellerin rügt, dass mit dem beauftragten Unternehmen keine Pauschalpreise vereinbart wurden, lässt ihr Vortrag nicht erkennen, aus welchem Rechtsgrund die Vereinbarung von Einheitspreisen fehlerhaft gewesen sein sollte. Sie legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die mit der Fa. ........ vereinbarten Einheitspreise der Höhe nach sittenwidrig und damit nichtig gewesen sein könnten. Ihre Sittenwidrigkeit wird von ihr schlicht behauptet. Ausführungen macht sie insoweit nur zur Höhe der abgerechneten Sperrmüllmenge, die hier jedoch nicht streitgegenständlich ist. Wie sich die mit Bescheid vom 14.10.2008 geltend gemachten Kosten von 51.604,79 € zusammensetzen, lässt sich seiner Begründung eindeutig entnehmen. Sie sind dort im Einzelnen aufgeführt und die Rechnungen der beauftragten Unternehmen dem Bescheid jeweils als Anlage beigefügt gewesen. Die Kosten der Sperrmüllentsorgung sind nur bei der Darstellung der insgesamt für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten erläuternd dargestellt. Der Bescheid vom 14.10.2008 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese mit ihm erneut festgesetzt werden sollten. Er ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt.

Die Rüge der Antragstellerin zur "Rechnung des Architekturbüros ......" lässt nicht erkennen, welche der beiden dem Bescheid vom 14.10.2008 zu Grunde gelegten Rechnungen gemeint sind. Soweit ihre Rüge, dass Kosten des Verfahrens und nicht der Ersatzvornahme festgesetzt worden seien, die Rechnung vom 19.3.2008 betreffen soll, geht sie ins Leere. Insoweit hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 4.12.2008 die Vollziehung ausgesetzt. Die noch streitgegenständliche, weil vollziehbar festgesetzte, Rechnung vom 15.5.2008 betrifft die Bauüberwachung bei Durchführung der Ersatzvornahme, so dass es sich um in Vollziehung der Grundverfügung entstandene Kosten handelt. Aus dem Umstand, dass gemäß § 6 HOAI ein Stundenhonorar abgerechnet wurde, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Überhöhung des (Stunden-)Honorars ableiten. Die Rechnung ist auch nicht deshalb unangemessen hoch, weil " bekanntermaßen ... Architekten auch zu HOAI-Mindestsätzen" arbeiten. Bei der Vergabe von Aufträgen zur Durchführung einer Ersatzvornahme ist eine Behörde nach den vorstehenden Grundsätzen lediglich verpflichtet, angemessene Preise zu vereinbaren.

Ob der Klägerin Einwendungen gegen die Kosten der Abbrucharbeiten zustehen, weil die Verfüllung des Kellergeschosses mit Kiessand wegen der Gefahr von Feuchtigkeitsschäden am Keller des Nachbargebäudes keine fachgerechte Arbeit darstellt, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Offenkundig ist ein solcher Mangel jedenfalls nicht. Zudem hat der Antragsgegner auf diesen Einwand unwidersprochen erwidert, dass er der Antragstellerin die Anbringung einer Abdichtung zum benachbarten Kellergeschoss angeboten hat, dieses Angebot von der Antragstellerin hingegen abgelehnt worden sei. Ob der Antragsgegner ohne eine solche Erklärung der Antragstellerin im Rahmen der Ersatzvornahme zu derartigen Vorsorgemaßnahmen verpflichtet ist, erscheint zumindest fraglich.

Letztlich ist es für die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Ersatzvornahmekosten ohne Belang, ob sich der Geschäftsführer des vom Antragsgegner beauftragten Unternehmens als Eigentümer der zu beräumenden Gegenstände geriert hat, so dass schon deshalb die beantragte Beiziehung der hierzu benannten Strafakte der Staatsanwaltschaft nicht veranlasst war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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