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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 1 B 293/09
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Normenkontroll - Beschluss

Az.: 1 B 293/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. ..... " Erweiterung Wohngebiet .............."

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Berger und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng

am 13. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 18.750,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Bebauungsplan Nr. ..... "Erweiterung Wohngebiet .............." sind zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die vorläufige Außervollzugsetzung dieses Bebauungsplanes.

Die Antragsteller sind als (Mit-)Eigentümer von unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken jeweils antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Zulässigkeitsvoraussetzung auch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO ist, sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, NVwZ 2000, 197 = DÖV 1999, 733). Die Antragsteller haben ihrer Darlegungslast in Bezug auf die Antragsbefugnis mit dem hinreichend substanziierten Vortrag genügt, dass durch den Bebauungsplan in ihre Eigentumsrechte eingegriffen worden sei, was bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Belange durch die Antragsgegnerin keine (hinreichende) Beachtung gefunden habe. Damit rügen sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots, welches drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, NJW 1999, 592 = DÖV 1999, 208).

Der in der Hauptsache am 3.4.2009 erhobene Normenkontrollantrag (1 C 9/09) wahrt gegenüber dem am 26.11.2008 beschlossenen und am 11.2.2009 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan "Erweiterung Wohngebiet .............." die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Anträge bleiben in der Sache ohne Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Antragsteller muss wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auch die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite stehen. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan "Erweiterung Wohngebiet .............." zur Seite steht. Bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen, da § 47 Abs. 6 VwGO verlangt, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein muss (SächsOVG, Beschl. v. 27.9.2007 - 3 BS 100/07 -; OVG NRW, Beschl. v. 25.1.2008, BauR 2008, 962 = NuR 2008, 210). Ein "anderer wichtiger Grund" i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt, liegt vor, wenn sich der Bebauungsplan im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist (vgl. z. B.: SächsOVG, Beschl. v. 9.4.2008 - 1 BS 448/07). Davon ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

1. Nach summarischer Prüfung verstößt der Bebauungsplan "Erweiterung Wohngebiet .............." nicht gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Hiernach sind Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen in der Weise zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Das Entwicklungsgebot bezieht sich - selbstverständlich - auf den Flächennutzungsplan in der aktuell gültigen Fassung, hier also den Flächennutzungsplan 2001 vom 24.10.2001. Der Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen. Derartige Abweichungen sind dann zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Gebieten (BVerwG, Urt. v. 28.2.1975, BVerwGE 48, 70 = NJW 1975, 1985; Urt. v. 26.2.1999, NVwZ 2000, 197 = UPR 1999, 271).

Die Antragsgegnerin hat bei der Gestaltung des Bebauungsplanes "Erweiterung Wohngebiet .............." die durch den Flächennutzungsplan 2001 in der seit dem 24.10.2001 geltenden Fassung vorgegebene Grundkonzeption nicht angetastet. Das nunmehr in Ergänzung zum bereits bestehenden Wohngebiet .............. festgesetzte Wohngebiet ist mit sechs Einfamilienwohnhäusern vergleichsweise klein (sechs Parzellen mit einer Größe von 600 m² bis 1100 m²). Es liegt entweder noch in oder zumindest unmittelbar an der nach dem Flächennutzungsplan 2001 ausgewiesenen Wohnbaufläche. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind, wie die Antragsteller selbst einräumen, im Unterschied zu den verbindlichen Regelungen im Bebauungsplan nicht parzellenscharf (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Oktober 2008, § 8 Rn. 5). Die mit dem Bebauungsplan nunmehr festgelegte parzellenscharfe Bauplangebietsgrenze kann damit als eine bloße Konkretisierung des Flächennutzungsplanes angesehen werden. Der Senat neigt dieser Auffassung zu, weil sich bei einer vergleichsweisen Betrachtung der Lage der südlich der Wohnbaufläche befindlichen Waldzunge, die ein Stück weit in die für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehene Fläche hineinragt, feststellen lässt, dass das nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante Flurstück Nr. F1 wohl noch zur Wohnbaufläche gehört.

Im Übrigen eröffnet die mit dem Begriff des Entwickelns eingeräumte Freiheit der Gestaltung des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin auch die Möglichkeit, Randflächen abweichend vom Flächennutzungsplan in die Bauleitplanung einzubeziehen oder hiervon auszunehmen (BVerwG, Beschl. v. 26.2.1999, a. a. O.). Die Antragsgegnerin hat nach alledem im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der Baugrenzen mit dem Bebauungsplan allenfalls von der ihr zur Verfügung stehenden Entwicklungsfreiheit Gebrauch gemacht. Die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen wird jedenfalls durch die Erweiterung des Bauplangebietes ".............." nicht erkennbar angetastet. An einer solchen - marginalen - Änderung einer Wohngebietsfläche könnte die Antragsgegnerin auch nicht gehindert sein durch die allgemein anerkannte Notwendigkeit, weitere Bebauung von Stadtrandgebieten weg hin zu innerstädtischen Lagen zu verlagern.

2. Der Vorhabenträger ist zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage. Bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ihm hat ein zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan zu Grunde zu liegen. Voraussetzung für eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB ist, dass spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirksamer Durchführungsvertrag vorliegt. Dessen Wirksamkeit setzt voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, sich zu dessen Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (s. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB; SächsOVG, Beschl. v. 9.4.2008 - 1 BS 448/07 -, Rn. 5 bei juris; BayVGH, Urt. v. 24.7.2001, NVwZ-RR 2002, 260 = UPR 2002, 38). Die Fähigkeit zur Durchführung des Vorhabens setzt nicht notwendig das Eigentum des Vorhabenträgers an den Flächen voraus, auf die sich der Plan erstreckt. Jedenfalls bedarf es aber spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest einer entsprechend weit reichenden schuldrechtlich gesicherten Befugnis des Vorhabenträgers, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befugt ist (SächsOVG, ebd.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: September 2007, § 12 Rn. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier - nunmehr - vor. Die Antragsgegnerin und der Vorhabenträger schlossen am 15.10.2008 einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. ..... "Erweiterung Wohngebiet ..............". Der Vorhabenträger ist sowohl zu einer festsetzungskonformen Bebauung der überplanten Fläche als auch zur Schaffung der Ausgleichsfläche in der Lage. Er ist verfügungsbefugt sowohl über die überplante Fläche als auch über die für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Fläche. Mit notariellem Kauf- und Auflassungsvertrag vom 13.6.2008 erwarb er das mit dem Bebauungsplan "Erweiterung Wohngebiet .............." überplante Teilstück aus dem Flurstück F1 mit einer Größe von (etwa) 5.545 m². Der Vertrag räumt nur dem Vorhabenträger ein Rücktrittsrecht ein und dieses ausschließlich für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht bestätigt bzw. in einem Verwaltungsverfahren endgültig außer Vollzug gesetzt wird. Die entsprechende Auflassungsvormerkung wurde am 18.6.2008 im Grundbuch eingetragen. Über das verbleibende Teilstück des Flurstückes F1 mit einer Größe von 2856 m² schlossen die Eigentümerin, die Antragsgegnerin und der Vorhabenträger bereits am 25.5.2007/1.6.2007 einen schuldrechtlichen Vertrag mit (u. a.) dem Inhalt, dass die Eigentümer die Fläche für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Erweiterung Wohngebiet .............." bereitstellen und dauerhaft dulden. Auch diese Vereinbarung genügt den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB. Welche sonstigen Gründe den Vorhabenträger objektiv an der Realisierung des Planes hindern könnten, tragen die Antragsteller nicht vor und ist dem Senat auch sonst nicht ersichtlich.

3. Der Bebauungsplan leidet schließlich auch nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehlern. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der vorgelegten Verfahrensakten zum Bebauungsplan Nr. ..... sowohl den Einwand der Antragsteller zu 1. bis 4., durch die mit dem Bebauungsplan bauplanungsrechtlich ermöglichten Bauvorhaben würden ihr Blick in die freie Landschaft gestört, als auch die Befürchtung, die Grundstücke könnten durch die Erweiterung der Eigenheimsiedlung eine Wertminderung erleiden, bei ihrem Abwägungsvorgang berücksichtigt. Auch mit der Problematik der Erschließung des erweiterten Wohngebietes und der Kapazität der Straße hat sich die Antragsgegnerin auseinander gesetzt. Die Befürchtungen der Antragstellerin zu 5., dass es zu - von ihr nicht näher bezeichneten - Konflikten zwischen ihrer auf dem Flurstück F2 betriebenen Landwirtschaft und der heranrückenden Wohnbebauung kommen könnte, fanden gleichfalls Eingang in den Abwägungsvorgang. Auch mit der Erschließung des Flurstückes F2 für die landwirtschaftliche Nutzung hat sich die Antragsgegnerin auseinander gesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegnerin bei dieser Abwägung offenkundige und damit hier beachtliche Fehler zu Lasten der Antragsteller unterlaufen sind. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher - hier von den Antragstellern subjektiv empfundener - Wertminderung bewahrt zu werden. Der Gesichtspunkt der Wertminderung hat nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1993 - 4 NB 25/93 -, Rn. 6 bei juris). Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - Rn. 6 bei juris). Auch der Blick in die freie Landschaft ist im Allgemeinen nicht geschützt. Diese Regel ist ausnahmefähig. So können beispielsweise Festsetzungen eines Bebauungsplanes gerade dem Schutz der Aussicht oder auch dem Schutz vor Einsicht dienen; ob das so ist, ist der jeweiligen Festsetzung im Wege der Auslegung - unter Umständen unter Auswertung der Planbegründung - zu entnehmen. (BVerwG, Beschl. v. 3.1.1983 - 4 B 224.82 - Rn. 5 bei juris, SächsOVG, Beschl. v. 4.2.2009, 1 B 394/08). Dass den Antragstellern zu 1. bis 4. solche gerade dem Schutz des ungestörten Blicks in die Landschaft dienende Festsetzungen des Bebauungsplanes, auf dessen Grundlage sie ihre Wohnhäuser errichteten, zur Seite stehen, haben sie nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen.

Weitere Umstände, die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dringend erfordern würden, insbesondere schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, haben die Antragsteller weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht. Sie drängen sich dem Senat auch sonst nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 und Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327). Unter Berücksichtigung des dort genannten Rahmens von 7.500,- bis 60.000,- € und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für jeden Antragsteller, welcher in der Art einer Nachbarklage die Bebauung des angrenzenden Flurstückes verhindern will, erscheint dem Senat ein Streitwert von 7.500,- € pro Antragsteller angemessen. Dieser ist für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hälftig zu Grunde zu legen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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