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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 1 B 301/02
Rechtsgebiete: SächsVwKG, KO


Vorschriften:

SächsVwKG § 1
KO § 12
Nach Konkurseröffnung dürfen vor der Konkurseröffnung entstandene Baugebühren nicht mehr durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Konkurs erst nach dem Erlass des Ausgangsbescheides und vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides eröffnet wird.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 301/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bauauslagen

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng ohne mündliche Verhandlung

am 22. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2001 - 2 K 2041/98 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der GmbH, deren Vermögen von dem Kläger verwaltet wird, zur Entrichtung von Auslagen, die dem Beklagten im Laufe eines Baugenehmigungsverfahrens für die Beauftragung eines Prüfingenieurs entstanden sind.

Das Baugenehmigungsverfahren geht zurück auf den im Juli 1993 gestellten Antrag des Herrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von 16 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Flurstücken Nrn. und der Gemarkung. Zuvor - am 14.5.1992 - hatte die zuständige Stadt Freital offenbar einen diesem Projekt entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. Der Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Freital und Herrn wurde am 31.3.1994 geschlossen.

Im November 1993 beantragte Herr die Prüfung der Baumaßnahme in statischer Hinsicht durch ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik und verpflichtete sich, die hierfür entstehenden Prüfgebühren bzw. "baren Auslagen" zu entrichten. Daraufhin beauftragte der Beklagte am 26.11.1993 den mit bautechnischen Prüfungen, der die Prüfungen durchführte und seine Gebühren mit Rechnungen vom 18.4.1994 über 54.474,89 DM und vom 2.12.1994 über 23.346,38 DM erfolglos von Herrn einforderte. Nachdem bereits vorher eine und eine als Bauherren aufgetreten oder von anderen bezeichnet worden waren und teilweise auch noch weiter als solche bezeichnet wurden, teilte die Stadt Freital dem Beklagten mit Schreiben vom 10.4.1995 mit, dass durch den wirtschaftlichen Niedergang des Investors, das Planungsverfahren geruht habe. Neuer Investor sei die. Es bestehe die Absicht, unverzüglich mit dem Bau der Wohnanlage zu beginnen. Ein entsprechender Bauantrag liege dem Beklagten vor. Die Stadt Freital sei gegenwärtig mit dem Investor zum Abschluss des Erschließungsvertrages in Verhandlung; um beschleunigte Bearbeitung des Bauantrages werde gebeten. Tatsächlich erwarb demgegenüber die (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) die Baugrundstücke von der und schloss am 4.5.1995 auch als Vorhabenträgerin einen Durchführungs-/Erschließungsvertrag mit der Stadt Freital ab, auf dessen Grundlage die Stadt Freital mit Beschluss vom 4.5.1995 dem Wechsel der Vorhabenträgerschaft auf die Gemeinschuldnerin zustimmte und den Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend änderte. Die Gemeinschuldnerin trat auch im Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem Beklagten auf. Der Beklagte richtete demgegenüber seine Korrespondenz, soweit sie sich aus den Akten entnehmen lässt, weiterhin an die und forderte diese unter dem 21.6.1995 - erfolglos - auf, die Rechnungen des Prüfingenieurs zu begleichen.

Mit ebenfalls an die gerichtetem Bescheid vom 29.6.1995 genehmigte der Beklagte die Errichtung der Häuser Nr. 9 bis 14 sowie der Tiefgaragen I und II und setzte als zu entrichtende Gebühr einen Betrag von 38.056,- DM fest. Mit Bescheid vom 8.8.1995 an die genehmigte der Beklagte die Errichtung der Häuser Nr. 1 bis 8 sowie 15 und 16 und setzte eine zu entrichtende Gebühr in Höhe von 32.816,- DM fest.

Mit Schreiben vom 17.8.1995 teilte die Gemeinschuldnerin der Stadt Freital mit, dass sie vom Kaufvertrag für das Projekt zurückgetreten sei. Das Bauvorhaben sei für sie mangels fristgemäßer Baugenehmigung nicht mehr realisierbar. Da somit auch der Erschließungsvertrag für sie nicht mehr durchführbar sei, werde um einvernehmliche Vertragsauflösung gebeten. Mit Schreiben vom selben Tag sandte die die Baugenehmigung vom 8.8.1995 an den Beklagten zurück mit dem Bemerken, dass sie weder Antragstellerin der Baugenehmigung noch Eigentümerin des betreffenden Grundstücks sei und deshalb auch nicht als Gebührenschuldnerin in Frage komme. Nachdem sich die auch weigerte, die Gebühr aus dem Bescheid vom 29.6.1995 zu entrichten und die an die Architekten gerichtete Bitte des Beklagten um eine Klärung der Angelegenheit unbeantwortet geblieben war, setzte der Beklagte in einem "zusammengefassten Gebührenbescheid" vom 22.3.1996, dem die Bescheide vom 29.6. und 8.8.1995 beigefügt waren, gegenüber der Gemeinschuldnerin zu entrichtende Auslagen in Höhe von 77.821,27 DM und Genehmigungsgebühren in Höhe von 70.872,00 DM fest. Bei den Auslagen handelte es sich um die des Prüfingenieurs in Rechnung gestellten Beträge, bei den Gebühren um diejenigen für die Baugenehmigungen vom 29.6. und 8.8.1995.

Mit Schreiben vom 10.4.1995 (gemeint wohl 1996) erhob die Gemeinschuldnerin Widerspruch gegen "den Kostenbescheid vom 20.3.1996". Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Baugenehmigung und die Prüfung der Statik weder beantragt, noch erhalten habe und auch nicht Eigentümerin der Grundstücke sei. Wegen der ständigen Verzögerungen zur termingerechten Erteilung der Baugenehmigung sei sie nicht Rechtsnachfolgerin des Bauantragstellers Herrn bzw. der geworden. Ihr Vertragsrücktritt sei zum 31.7.1995 erfolgt. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 23.2.1995 sei die für die Kosten zuständig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.3.1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestimmt.

Nachdem ein noch an die Gemeinschuldnerin adressierter Widerspruchsbescheid vom 7.4.1998 offenbar nicht zugestellt werden konnte, erließ das Regierungspräsidium Dresden einen an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 30.6.1998, der diesem am 6.7.1998 zugestellt wurde und mit dem der Bescheid des Beklagten vom 22.3.1996 hinsichtlich der Baugenehmigungsgebühren in Höhe von 70.872,00 DM aufgehoben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Die Kosten sollte die Gemeinschuldnerin zu einem Drittel tragen (Ziffer 2), die Gebühren wurden auf 296,- DM festgesetzt, wovon die Gemeinschuldnerin 98,70 DM und die Auslagen in Höhe von 11,- DM zu tragen habe (Ziff. 3).

Am 3.8.1998 hat der Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Der Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig, weil die Gemeinschuldnerin bei Entstehung der Auslagen für den Statiker noch nicht und bei Entstehung der Gebühren für die Baugenehmigung nicht mehr Bauherrin gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin habe die Auslagen des Beklagten nicht veranlasst. Eine Vorschrift, wonach ein Bauherr "selbständig" hafte, existiere nicht. Darüber hinaus habe durch den am 31.7.1995 erfolgten Rücktritt der Gemeinschuldnerin vom Kaufvertrag ein erneuter Bauherrenwechsel zurück auf Herrn stattgefunden. Als die Baugenehmigung erging, sei die Gemeinschuldnerin damit nicht mehr Bauherrin gewesen. Dass der Beklagte von diesem "erneuten" Bauherrenwechsel möglicherweise nichts gewusst habe, sei unerheblich, weil die Bauherreneigenschaft nach objektiven Kriterien bestimmt werde und unabhängig von irgendwelchen Mitteilungen sei. Die im Widerspruchsbescheid erfolgte Festsetzung der von der Gemeinschuldnerin zu tragenden Widerspruchsgebühren in Höhe von 98,70 DM und Auslagen in Höhe von 11,00 DM sei unzulässig. Die Gebühren und Auslagen seien von der Gemeinschuldnerin noch vor der Konkurseröffnung durch die Einlegung des Widerspruchs verursacht worden. Der Kostenerstattungsanspruch sei deshalb allenfalls schon vor der Konkurseröffnung zumindest bedingt vorhanden gewesen. Er stelle deshalb eine nichtbevorrechtigte Tabellenforderung dar, die nicht im Wege eines Leistungsbescheides festgesetzt werden dürfe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Gemeinschuldnerin sei Bauherrin geworden. Aus dem Schreiben vom 15.6.1998 gehe eindeutig hervor, dass sie sich in ihrer Bauherreneigenschaft verpflichte, gegebenenfalls Forderungen der Genehmigungsbehörde, die über die bereits vorliegenden und eingearbeiteten Forderungen der Träger öffentlicher Belange hinausgehen, anzuerkennen. Ein weiterer Bauherrenwechsel auf den ursprünglichen Bauherrn sei nicht ersichtlich. Der Rücktritt vom Kaufvertrag habe allein zivilrechtliche Wirkungen. Außerdem sei anerkannt, dass die Behörde den früheren Bauherrn als Pflichtigen in Anspruch nehmen kann, wenn der neue Bauherr entgegen § 55 Abs. 4 SächsBO den Wechsel nicht mitteilt. Dass die Beauftragung des Statikers vor Übernahme der Bauherrschaft erfolgt sei, sei unerheblich, weil die Kosten erst mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung entstanden seien.

Das Verwaltungsgericht Dresden hob mit Urteil vom 13.3.2001 - 2 K 2041/98 - "den Bescheid des Beklagten vom 25.3.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.1998" auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SächsVwKG hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen zwar ein möglicher Kostenschuldner, weil die Amtshandlung, nämlich die Prüfung der statischen Berechnungen, auch in seinem Interesse vorgenommen worden sei. Die Heranziehung des Klägers sei jedoch ermessensfehlerhaft, weil auch der vorherige Bauherr Veranlasser dieser Amtshandlung sei und der Beklagte sein Auswahlermessen zwischen diesem Kostenschuldner nur fehlerhaft bzw. überhaupt nicht ausgeübt habe. Der vorherige Bauherr, Herr, sei als Veranlasser Kostenschuldner, denn er habe die Vorabprüfung der statischen Berechnungen veranlasst. Gem. § 2 Abs. 4 SächsVwKG hafteten die Kostenschuldner zwar als Gesamtschuldner, so dass die Behörde die Kostenschuld nach Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern könne. Dennoch müsse die Behörde die Kosten für die gebührenpflichtige Amtshandlung in erster Linie von dem fordern, der die Amtshandlung veranlasst habe. Sie könne sich erst dann an den Begünstigten halten, wenn ein Veranlasser nicht vorhanden ist oder gewichtige Gründe für die Inanspruchnahme des Begünstigten sprechen. Aus dem Bescheid vom 22.3.1996 sei bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte den ehemaligen Bauherrn als Kostenschuldner überhaupt in Betracht gezogen habe. Es ergebe sich aus dem Bescheid deshalb auch nicht, ob gewichtige Gründe für die Inanspruchnahme gerade der Gemeinschuldnerin sprächen. Der Konkurs spreche zumindest entschieden gegen deren Inanspruchnahme, weil ohnehin nur mit einer Konkursquote in Höhe von 10 % zu rechnen sei. Eine Nachbesserung der Ermessensentscheidung sei nicht möglich. Darauf, dass der Kläger die Schuldnerposition von sich aus übernommen habe, könne sich der Beklagte nicht berufen. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass § 33 Abs. 1 BauGB allenfalls die Beachtung von baurechtlichen Anforderungen, nicht aber die Übernahme von Geldforderungen durch den Rechtsnachfolger regele.

Nachdem der Senat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 4.4.2002 (1 B 348/01) - dem Beklagten am 22.4.2002 zugestellt - zugelassen hat, hat der Beklagte seine Berufung mit am 21.5.2002 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger im Sinne des § 2 SächsVwKostenG Veranlasser der Amtshandlung der Erteilung der Baugenehmigung sei. Aus dem Schreiben vom 15.6.1995 ergebe sich, dass sich die als Bauherrin verpflichte, Forderungen der Genehmigungsbehörde anzuerkennen. Der Kläger habe deshalb die Fortführung der Prüfung des Bauantrages gewollt, die Erteilung der Baugenehmigung sei deshalb auch von ihm veranlasst worden. Dass das Ingenieurbüro beauftragt worden sei, als der Kläger noch nicht Bauherr gewesen sei, sei unerheblich. Die Kosten für die Prüfung seien gem. § 14 SächsVwKG erst zum Zeitpunkt der letzten Amtshandlung, also erst mit Erteilung der Baugenehmigung entstanden. Es wäre für eine Behörde auch unzumutbar zu prüfen, welche Personen die verschiedenen Verfahrensschritte, die zur Erteilung einer Baugenehmigung führen, veranlasst haben. Darüber hinaus sei der Kläger als Rechtsnachfolger in der Bauherreneigenschaft zur Tragung der Kosten verpflichtet. Die Eröffnung des Konkursverfahrens führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Die eigentliche Geltendmachung sei nämlich durch den Bescheid vom 22.3.1996 und damit vor Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt. Der nach Eröffnung des Konkursverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid habe nur über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides entschieden, nicht aber die Forderung geltend gemacht. Dies folge auch daraus, dass die Gemeinschuldnerin wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 22.3.1996 erhobenen Forderungen verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen dürfe allenfalls der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig aufgehoben werden, nicht aber der Ausgangsbescheid.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2001 - 2 K 2041/98 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Die Gemeinschuldnerin sei nicht im Wege der Rechtsnachfolge in die Stellung des Kostenveranlassers eingetreten. Für den ursprünglichen Veranlasser, Herrn, möge nachträglich das Interesse für die gebührenrelevante Handlung weggefallen sein. Dies gelte jedoch auch für die Gemeinschuldnerin durch Rücktritt von dem Kaufvertrag. Insofern kämen sowohl Herr, als auch die Gemeinschuldnerin als Gebührenschuldner zumindest in Betracht. Diese Auswahlmöglichkeit habe der Beklagte nicht erkannt.

Dem Senat liegen eine von dem Beklagten bereits dem Verwaltungsgericht übersandte Heftung von Unterlagen (Bl. 1-105) sowie die auf Blatt 28 der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verzeichneten, unblattierten Unterlagen vor. Auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Akten des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem - nach sachgerechter Auslegung des Tenors (vgl. dazu die zutreffenden Daten im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen) - der Bescheid des Beklagten vom 22.3.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 30.6.1998 aufgehoben wurde, ist im Ergebnis zutreffend. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 Abs. 1 SächsVwKG in der hier anwendbaren Fassung vom 15.4.1992 (GVBl. S. 164) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10.12.1998 (GVBl. S. 662) erheben die Behörden des Freistaates Sachsen für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem maßgeblichen Kostenverzeichnis (§ 6 SächsVwKG); zu den Auslagen gehören auch die Entschädigungen, die Sachverständigen zustehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG). Die Kosten entstehen in der Regel mit der Beendigung der kostenpflichtigen Handlung (§ 14 SächsVwKG). Im vorliegenden Fall durften die Kosten jedoch nicht mehr durch Bescheid von der erhoben werden, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war. Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Konkursforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 der hier noch anwendbaren (Art. 103 EGInsO) Konkursordnung, weil sie zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 18.3.1997 bereits entstanden war. Denn die Amtshandlung, für die die hier streitgegenständliche Forderung in Gestalt der Sachverständigenentschädigung erhoben wurde, bestand in der Erteilung der Baugenehmigungen vom 29.6.1995 und 8.8.1995. Mangels anderweitiger Sonderregelungen gehört der Beklagte mit seiner Forderung damit zu den Konkursgläubigern (§ 3 Abs. 1 KO), die ihre Forderungen nur nach den Regeln des Konkursrechts verfolgen können (§ 12 KO), d.h. insbesondere gem. § 138 ff KO zur Konkurstabelle anmelden müssen. Nach der Konkurseröffnung dürfen solche Forderungen nicht mehr durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.6.1986, OVGE MüLü 39, 441, 442; OVG NW, Urt. v. 13.5.1996 - 4 A 2970/94 - zit. nach Juris -; BFH, Urt. vom 7.11.1963 - IV 210/62 S -, v. 13.11.1986 - V R 59/79 - und v. 16.7.1987 - V R 2l 81 - jeweils zit. nach Juris). Aus § 146 Abs. 5 KO folgt nichts anderes. Diese Norm gestattet es der Behörde nur, die Höhe und ggf. Bevorrechtigung einer angemeldeten Forderung durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.5.1997 - 3 B 151/96 - zit. nach Juris). Darum geht es hier nicht.

Auch der Umstand, dass erst der Widerspruchsbescheid, nicht aber der Ausgangsbescheid vom 22.3.1996 nach Eröffnung des Konkursverfahrens erging, ändert nichts daran, dass der Beklagte nunmehr gehalten ist, seine Forderung anzumelden. Dabei kann offen bleiben, ob die Konkurseröffnung in entsprechender Anwendung von § 240 ZPO zur Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens führt (vgl. dazu Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 10 Anm. 1 a; Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG 5. Aufl., § 9 RdNr. 194). Hier kommt es schon deswegen maßgeblich auf den Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheides an, weil Gegenstand der Klage gem. § 79 Abs. 1 Nr. VwGO der Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Erst der Widerspruchsbescheid als "letztes Wort der Verwaltung" beendet das von der VwGO grundsätzlich als Einheit behandelte Verwaltungsverfahren aus Ausgangs- und Widerspruchsverfahren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.4.2001 - 1 B 543/00 -, SächsVBl. 2001, 292 [293]). Dass die Gemeinschuldnerin trotz ihres Widerspruchs gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zahlung verpflichtet war, ist insoweit ohne Belang. Anders als es etwa in Fällen eines Drittwiderspruches gegen eine erteilte Baugenehmigung sein kann, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Gründe, in Fällen wie dem vorliegenden auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht nur der nach Konkurseröffnung ergangene Widerspruchsbescheid aufzuheben. Eine isolierte Aufhebung nur des Widerspruchsbescheides mag bei Verfahrensfehlern des Widerspruchsbescheids i.S.v. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht kommen, ansonsten sind nach dem Regelungsgehalt des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO jedoch Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.4.2001 - 1 B 543/00 -). Auch verfahrensökonomische Gründe, die für eine Aufhebung nur des Widerspruchsbescheides angeführt werden (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 15), gebieten vorliegend keine andere Beurteilung. Nach den obigen Ausführungen wäre eine nochmalige Prüfung der Widerspruchsbehörde sinnlos, weil keine andere rechtmäßige Möglichkeit mehr besteht, als den Ausgangsbescheid aufzuheben.

Ob die Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin als Kostenschuldnerin ermessensfehlerhaft ist, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann nach allem offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nach § 132 VwGO nicht zuzulassen, weil kein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 39.789,38 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Eine Minderung des Streitwertes nach § 148 KO ist nicht geboten, weil gerade nicht um eine nach Anmeldung streitig gebliebene Forderung im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 146 KO gestritten wird, sondern sich der Kläger gegen einen außerhalb des Konkursverfahrens ergangenen Leistungsbescheid wehrt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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