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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: 1 B 388/09
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG


Vorschriften:

BauGB § 34
BImSchG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 388/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlicher Nachbarschutz

Antrag nach § 80 a Abs. 3; § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 10. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juni 2009 - 3 L 76/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, seinem Widerspruch vom 22.1.2009 gegen die unter dem 22.12.2008 erteilte Genehmigung für die Errichtung einer Erdmännchenanlage im Zoologischen Garten der Antragsgegnerin entgegen § 212a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Senat ist dabei der Auffassung, dass dem Widerspruch des Antragstellers nur eine geringe Erfolgsaussicht zukommt.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die fragliche Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Baunachbarrechten verletzt. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die im und am Tropenhaus vorgesehene Erdmännchenanlage gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. Sowohl das Tropenhaus als auch das Flurstück des Antragstellers lägen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Erdmännchenanlage füge sich in die nähere Umgebung ein. Von ihr gingen keine unzumutbaren Geruchs- oder Geräuschimmissionen aus. Auf die Geruchsimmissionsprognose der GmbH vom 15.12.2008 werde verwiesen. Der zusätzlich durch die Besucher der Erdmännchenanlage verursachte Lärm sei nicht relevant. Zwar beziehe sich die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Schallimmissionsprognose auf den Bau einer Dachterrasse über einer Bärenanlage, die weiter entfernt vom Grundstück des Antragstellers liege. Jedoch könne dem Gutachten auch entnommen werden, dass am Wohnhaus der Familie , das von der genannten Anlage nur 30 m entfernt liege, durch die Nutzung der Terrasse ein Immissionspegel von 47 bzw. 48 dB(A) zu verzeichnen sei. Die insoweit ermittelte Zusatzbelastung unterschreite den Immissionsrichtwert von 55 d(B)A um mehr als 6 dB(A). Sie sei damit nicht relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Satz 3, 4.2 Buchst. c TA Lärm. Das Messergebnis basiere auf der Annahme, dass sich während der gesamten Öffnungszeit 2.000 Besucher im Tierpark und 200 von ihnen stets auf der - teils - abgeschirmten Dachterrasse befänden, von denen 50 % ständig sprechen würden (1/3 von ihnen mit gehobener und 2/3 in normaler Lautstärke). Aus diesem Ergebnis habe die Antragsgegnerin den zutreffenden Schluss gezogen, dass auch die durch die Besucher der Erdmännchenanlage entstehende zusätzliche Lärmbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht relevant sei. Aufgrund der konkreten Örtlichkeiten könne die Erdmännchenanlage nämlich nur durch weniger als 200 Besucher gleichzeitig aufgesucht werden. Die Lärmbelastung könne deshalb trotz der Entfernung von nur 20 m zum Flurstück nicht höher ausfallen. Hinzu komme, dass die Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers 60 m betrage. Es läge auch keine Zusicherung vor. Eine solche bedürfe der Schriftform. Soweit der Antragsteller auf das Schreiben des Stadtrats (Bl. 6 der Gerichtsakte) verweise, lasse sich diesem bereits keine eindeutig bestimmbare Vereinbarung entnehmen.

Der Antragsteller wendet ein, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es würdige insbesondere nicht die Gründe, die zur Einholung der neuen Geruchsimmissionsprognose geführt hätten. Diese werde aber inhaltlich nicht angegriffen. Allerdings fehle es an aktuellen Erhebungen über Geräuschimmissionen. Das erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Schallgutachten des Ingenieurs vom 26.5.2000 sei nicht ausreichend. Es beziehe sich auf Besucherlärm, der von einer Dachterrasse des Bärengeheges ausgehe. Dieses Gutachten sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gewesen. Es fehle vorliegend an der Bezifferung konkreter Besucherzahlen und der Ermittlung der tatsächlichen Lärmimmissionen. Es sei fraglich, ob die zugrunde gelegten Besucherzahlen noch realistisch seien. Dies sei aufgrund der zunehmenden Attraktivität des Chemnitzer Zoos unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Tierparkbebauung in der Vergangenheit bereits durch die Errichtung einer Papageienanlage und einer Fasanerie an sein Grundstück herangerückt sei. Er habe sich bereits 1999 gegen den Bau weiterer Anlagen in der Nähe seines Grundstücks zur Wehr gesetzt. Die eingereichte Klage habe er erst zurückgenommen, nachdem ihm versichert worden sei, dass der Grünstreifen erhalten bleibe. Auf diesem solle nun die Erdmännchenanlage errichtet werden. Es sei fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin, die den Zoo selbst betreibe, die Baugenehmigung im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt habe. Bei der Erdmännchenanlage handele es sich nämlich um einen Sonderbau. Es sei zu prüfen gewesen, ob nicht ein Alternativstandort in Betracht komme und zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit der Tendenz zu einem reinen Wohngebiet handele.

Diese Einwände führen nicht dazu, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) fehlerhaft war. Denn die Antragsgegnerin dürfte die Baugenehmigung zur Errichtung einer Erdmännchenanlage am Tropenhaus zu Recht gemäß § 72 Abs. 1 SächsBO erteilt haben. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung war im vereinfachten Genehmigungsverfahrens (63 SächsBO) durch die Antragsgegnerin (§§ 57, 58 SächsBO) zu erteilen. Bei der Erdmännchenanlage handelt es sich um keinen Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 14 SächsBO, für den die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 SächsBO erforderlich wäre. Sonderbauten sind u. a. Freizeit- und Vergnügungsparks (§ 2 Abs. 4 Nr. 14 SächsBO). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Chemnitzer Zoo um einen Freizeit- und Vergnügungspark handelt, denn von dieser Vorschrift wird die Errichtung einer einzelnen zusätzlichen Anlage in einem bereits bestehenden Freizeit- oder Vergnügungspark nicht erfasst. Um Sonderbauten handelt es sich nur dann, wenn die Errichtung eines Freizeit- oder Vergnügungsparks beantragt wurde. Freizeit- und Vergnügungsparks werden nämlich nach § 2 Abs. 4 Nr. 14 SächsBO als Ganzes als Sonderbauten eingestuft (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht, Stand Mai 2009, § 2 Rn. 104). Im Übrigen begründet aber auch eine in der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 SächsBO liegende Verletzung des Verfahrenrechts mangels eigener Rechtsverletzung keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.3.2009 - 1 B 250/08 -).

Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Gründe für die Einholung der Geruchsimmissionsprognose keine Berücksichtigung gefunden hätten und er auch von der Schallimmissionsprognose erst im Antragsverfahren Kenntnis erlangt habe, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung eines Anfechtungswiderspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Die hier maßgeblichen Geruchsimmissions- und Schallgutachten wurden insoweit rechtzeitig vorgelegt, da über den Widerspruch des Antragstellers noch gar nicht entschieden wurde, und er sich im Antrags- und Beschwerdeverfahren auch zum Gutachten äußern konnte. Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die erteilte Baugenehmigung nicht in Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts steht. Mangels Bestehens eines Bebauungsplanes beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hier nach § 34 BauGB. Nach dessen Absatz 1 ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen, das über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Einen solchen Gebietswahrungsanspruch hat der Antragsteller nicht, da es sich vorliegend bei der näheren Umgebung des Bauvorhabens und des Grundstücks des Antragstellers aufgrund der dem Gericht vorliegenden Pläne, Fotografien und Luftbilder weder um ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) noch um ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO), sondern um eine Gemengelage handeln dürfte. Denn der seit 1964 bestehende Zoo dient nicht der Versorgung der Bewohner der in seiner Nähe befindlichen Wohnhäuser, sondern er wird von Besuchern aus dem gesamten Stadtgebiet sowie der umliegenden Region aufgesucht. Dem Zoo kommt nach den vorliegenden Unterlagen dabei prägende Wirkung zu.

Befindet sich das Vorhaben nicht in einem in der BauNVO geregelten Baugebiete, beurteilt sich seine Zulässigkeit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem dieser Bestimmung über den Begriff des "Einfügens" innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme. Die an dieses Gebot zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Von unzumutbaren Beeinträchtigungen ist auszugehen, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Vorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Dabei hat die Baugenehmigungsbehörde gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG dafür zu sorgen, dass von dem Bauvorhaben keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen (vgl. BverwG, Urt. v. 3.4.1987, NVwZ 1987, 884). Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt danach auch, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). Dabei ist für die immissionsschutzrechtliche Bewertung der genehmigten Erdmännchenanlage die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998, BVerwGE 107, 338) anzuwenden.

Daran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist, da in Bezug auf sein Grundstück die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) aller Voraussicht nach eingehalten werden können. Vorliegend bedurfte es nicht der Einholung eines Lärmschutzgutachtens. Nach Nr. 4.2 Buchst. c i. V. m. Nr. 3.2.1 der TA-Lärm bedarf es nicht der Bestimmung der Vorbelastung mittels Gutachtens oder der Einholung einer aktuellen Lärmschutzprognose. Danach ist eine Berücksichtigung der Vorbelastung nicht erforderlich, wenn der zu erwartende Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage nicht relevant ist. Das ist der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA-Lärm um 6 dB(A) unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da durch die Erdmännchenanlage und ihre Besucher kein zusätzlicher relevanter Lärm entsteht. Aus dem Schallgutachten vom 26.5.2000 folgt, dass der Antragsteller durch die Errichtung der Dachterrasse und dem damit verbundenen Besucherlärm auf seinem Grundstück nur mit Immissionswerten von 41,2/42,2 dB(A) sowie 43,2 dB(A) belastet wird. Damit wurde der Richtwert von 49 dB(A) [55 d(BA) minus 6 dB(A)] ebenso wie am Wohnhaus der Familie - 47,0/48,8 dB(A) - erheblich unterschritten. Soweit das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin mittels des genannten Gutachtens zu dem Ergebnis kam, dass die Nutzung der Erdmännchenanlage nicht mit einer zusätzlichen relevanten Lärmbelastung verbunden ist, weil der Immissionsbeitrag mindestens 6 dB(A) unter dem Richtwert von 55 dB(A) liegt, ist dem zuzustimmen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass von der Erdmännchenanlage selbst kein zusätzlicher Lärm ausgeht, sondern allenfalls durch die von ihr angezogenen Besucher. Dabei ist auch das Heranziehen der Schallimmissionsprognose vom 26.5.2000 nicht zu beanstanden. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass die Messungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer anderen baulichen Anlage vorgenommen wurden, da die in diesem zugrunde gelegte bauliche Situation vergleichbar ist. Es geht nämlich in beiden Fällen um Geräuschimmissionen, die von Besuchern des Zoos in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers verursacht werden. Zudem wurden mit dem genannten Gutachten Messungen auf dem Flurstück der Familie und dem Flurstück des Antragstellers vorgenommen und dabei der von den auf der Dachterrasse befindlichen Besuchern ausgehende Lärm ermittelt. Ohne Belang ist, dass sich das Grundstück des Antragstellers bei den damaligen Messungen in einer Entfernung von ca. 55 - 60 m zur Bärenanlage befand, während der Abstand zur Erdmännchenanlage zu seinem Grundstück nach seinen Angaben nur ca. 15 bis 20 m betrage. Denn es ist zu berücksichtigen, dass auch Messungen am von der Bärenanlage nur 30 m entfernt liegenden Wohnhaus der Familie erfolgten. Zudem liegen das Wohnhaus des Antragstellers und seine Terrasse, d. h. die Bereiche in denen er sich in der Regel aufhält, nach den Planunterlagen ca. 60 m oder unter Zugrundelegung der von ihm angegebenen Abstände in seinem Schriftsatz vom 16.4.2009 jedenfalls 30 m entfernt (vgl. S. 46 der Gerichtsakte) und damit in einer vergleichbaren oder noch weiteren Entfernung zur Erdmännchenanlage. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass der Zoo von mehr als 2000 Gästen besucht werden könnte, hat er hierzu bereits nichts Substanzielles vorgetragen. Im Übrigen ist für die auf seinem Grundstück entstehenden Lärmimmissionen in erster Linie die Anzahl der Besucher maßgeblich, die sich regelmäßig an der Erdmännchenanlage aufhält. Dass dies mehr als 200 sein könnten, erscheint aufgrund der beschränkten Platzkapazitäten im Bereich der Erdmännchenanlage mehr als unwahrscheinlich. Sollte sich herausstellen - wofür derzeit aber nichts ersichtlich ist -, dass die Erdmännchenanlage entgegen der Angaben im Bauantrag regelmäßig von größeren lärmenden Besuchergruppen aufgesucht wird, könnte die Antragsgegnerin diesen Lärmimmissionen durch eine Nutzungsbeschränkung im Wege der Begrenzung der Besucherzahl in dem Bereich begegnen.

Soweit der Antragsteller einwendet, ihm sei versichert worden, dass der Grünstreifen erhalten bleibe, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zur Begründetheit seines Antrags. Denn ausweislich der Bauunterlagen bleibt der Grünstreifen, der parallel zur Bebauung der .......straße verläuft, erhalten. Die Innenanlage für Erdmännchen ist danach im Tropenhaus untergebracht und auch die Außenanlage wird nicht auf dem Grünbereich, der parallel zur Bebauung an der .......straße verläuft, errichtet, sondern schließt sich an das Tropenhaus an. Dabei ergibt sich auch aus dem Schreiben des Stadtrats vom 1.10.1999 nichts anderes. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich aus dem Schreiben bereits die konkrete Lage und Umgrenzung des so genannten kleinen Wäldchens nicht entnehmen lässt. Die Bezugnahme auf das kleine Wäldchen zwischen dem Tropenhaus und der Wohnsiedlung spricht aber dafür, dass der parallel zur Bebauung an der .......straße verlaufende Grünstreifen, der nach der Luftbildaufnahme mit Bäumen bestanden ist, gemeint ist. Und nicht die Bäume, die sich seitlich des Flurstücks in Richtung des Flurstück F1... befinden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Schilderungen dieses Stadtrates für die Antragsgegnerin eine verbindliche Wirkung haben könnten, da er nur für sich und nicht für die Antragsgegnerin sprechen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Hiernach ist das Beschwerdeverfahren mangels substanzieller Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung durch die angegriffene Baugenehmigung auf den eine Art von Auffangwert (SächsOVG, Beschl. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 - m. w. N.) darstellenden Betrag von 7.500 € - im Eilverfahren davon die Hälfte - abzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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