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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 1 B 405/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 405/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Leistungsbescheid wegen Vollstreckung einer Beseitigungsanordnung Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 7. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 2009 - 7 L 45/08 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.974,54 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, da sie unzulässig (geworden) ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie ist zwar fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach der am 16.6.2009 erfolgten Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 30.6.2009 beim Verwaltungsgericht eingelegt, aber nicht rechtzeitig begründet worden.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu begründen; die Begründung ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Diese Begründungsfrist hat der Antragsteller versäumt. Sie ist am 16.7.2009 abgelaufen. Seine Beschwerdebegründung ging hingegen erst am 2.9.2009 ein.

Dem Antragsteller kann auch nicht eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO von Amts wegen gewährt werden, da Gründe für eine verschuldenslose Versäumung dieser gesetzlichen Frist weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Im Übrigen genügt der Vortrag im Schriftsatz vom 2.9.2009 auch nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO. Dieses erfordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Dementsprechend ist notwendig, dass der Beschwerdeführer die die Entscheidung tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts im Einzelnen aufgreift und den Streitstoff mit den jeweils einschlägigen Tatsachen- und Rechtsfragen konkret durchdringt und aufbereitet, um sodann in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese Entscheidungsbegründung und das Entscheidungsergebnis für unrichtig hält (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19.8.2009, - 1 B 364/09 -; OVG M-V, Beschl. v. 1.5.2009, - 2 M 68/09 -; OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 18 B 388/08 - jeweils m. w. N.). Die bloße Verweisung auf die erstinstanzliche Antragsschrift entspricht den genannten Anforderungen nicht. Es handelt sich dabei bereits nicht um die unmittelbare Begründung des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags. Der weitere Vortrag des Antragstellers enthält ebenfalls keine ausreichende Antragsbegründung. Vielmehr begnügt sich der Antragsteller im Wesentlichen mit der Behauptung, dass das gefundene Ergebnis nicht zutreffend sein könne, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziffer II 1.5 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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