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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 1 B 418/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 60 | |
VwGO § 146 Abs. 4 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 B 418/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Kostenbeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 18. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juni 2009 - 1 L 72/09 - wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2009, welcher dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 30.6.2009 zugestellt wurde, ist zu verwerfen, da sie unzulässig (geworden) ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie ist zwar fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 14.7.2009 beim Verwaltungsgericht eingelegt, aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zu begründen; die Begründung ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Antragstellerin wurde hierauf in der Rechtsmittelbelehrung des streitgegenständlichen Beschlusses ordnungsgemäß hingewiesen. Im vorliegenden Fall ist die Begründungsfrist mit dem 30.7.2009 abgelaufen. Eine Beschwerdebegründung ging bislang jedoch überhaupt nicht ein.
Der Antragstellerin kann auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 60 VwGO gewährt werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter am 30.7.2009 noch einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung gestellt hat. Die Fristversäumung kann aus diesem Grunde nicht als unverschuldet angesehen werden. Die Beschwerdebegründungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO). Darauf wurde der Bevollmächtigte der Antragstellerin vom Senat mit Fax vom 30.7.2009 ausdrücklich hingewiesen. Der Bevollmächtigte hat auf diesen Hinweis nicht reagiert. Die Antragstellerin muss sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen wurde die Rechtshandlung auch nicht nachgeholt (§ 60 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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