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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 1 B 424/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 B 424/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Agrarförderung Antrag nach § 173 VwGO, § 570 Abs. 3 ZPO
hier: Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann
am 14. August 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 2009 - 4 L 310/09 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Für diesen ist mit der Entscheidung des Senats vom 14.8.2009 - 1 B 426/09 - über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts das Rechtsschutzinteresse entfallen.
Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung enthält die abschließende Entscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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