Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 1 B 481/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80
VwGO § 152a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 481/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baueinstellungsverfügung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Rüge nach § 152a VwGO

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 27. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2009 - 1 B 409/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gemäß § 152a Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit seinem Beschluss über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19.6.2009 - 4 L 175/09 - nicht verletzt hat.

Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine zulässige Anhörungsrüge erfordert dabei die Darlegung, dass das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, insbesondere sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Hiermit korrespondiert die grundsätzliche Pflicht des angerufenen Gerichts, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 17.5.1983, BVerfGE 64, 135). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten, in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 - m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O. und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 -; BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris). Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für einen Gehörsverstoß vorliegend nicht erfüllt. Der Senat musste den von der Antragstellerin vorgetragenen Beweisangeboten nicht nachgehen.

Zum einen ist eine Beweiserhebung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel weder geboten noch veranlasst (so z. B. auch: BayVGH, Beschl. v. 18.12.2007 - 23 CS 07.3120; OVG M-V, Beschl. v. 16.6.2005, NuR 2006, 245; OVG NRW, Beschl. v. 30.1.2004 - 12 B 2699/03). Die Entscheidung ergeht in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Verfahren aufgrund einer gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die Eingang in die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Streitparteien am Sofortvollzug des Verwaltungsaktes findet. Nur dann, wenn mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz abschließende, durch eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache irreversible Zustände geschaffen werden, wovon bei der vorliegenden Baueinstellungsverfügung nicht auszugehen ist, gebietet das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Bedarfsfalle auch die Beweiserhebung.

Zum anderen kam es im vorliegenden Fall auf eine Beweiserhebung nicht an. Die Beantwortung der Frage, ob der von ihrem Vertreter am.....2007 unterzeichnete Bauantrag der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin tatsächlich eingegangen ist, war, wie der Senat im Beschluss vom 18.8.2009 ausgeführte, nicht entscheidungserheblich. Es kann dahinstehen, ob und wie die Antragstellerin die Antragsgegnerin von ihrem Plan in Kenntnis setzte, an der der Bürgerstraße zugewandten Fassade ihres Hauses ............... Kunststofffenster und -türen einzubauen. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 13.11.2008 eine Sanierungsgenehmigung für die Instandsetzung des Wohn- und Geschäftshauses auf der ............... einschließlich des Austausches von Fenstern und Türen. Diese Genehmigung enthält ausdrücklich die Auflage, die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin einzuhalten, also nach § 4 Ziffer 2, Nr. 6 der Satzung Türen und Fenster aus Holz einzubauen. Welche Vorstellungen und Wünsche die Antragstellerin vorab in Bezug auf die Ausführung der Türen und Fenster abweichend hiervon hegte, ist damit nicht mehr von Bedeutung. Eine nachträglich beantragte Befreiung von dieser Auflage wurde der Antragstellerin nicht erteilt. Im Übrigen weist der Bauantrag lediglich aus, dass für den Einbau "...Holz bzw. Kunststofffenster..." vorgesehen sind. Angaben zur Gestaltung der Außentüren fehlen gänzlich. Auch hierauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 18.8.2005 hingewiesen.

Auch eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes ............... in Oschatz nebst den hier eingebauten Kunststofffenstern und -türen war nicht erforderlich. Der Senat stellte schon bei Betrachtung der im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos einen sichtbaren Unterschied der Kunststoffelemente zu Holzfenstern und -türen fest. Diesen Umstand vermag die Antragstellerin nicht einfach mit einer gegenteiligen Behauptung zu entkräften. Außerdem beruht die Entscheidung, auch hierauf ist der Senat im Beschluss vom 18.8.2009 unter Bezugnahme auf sein hierzu getroffenes Grundsatzurteil (vom 17.9.2007, - 1 B 324/06) ausdrücklich eingegangen, nicht nur darauf, ob und wie deutlich sich neue Kunststofffenster und -türen von solchen aus Holz unterscheiden. Die Kunststoffelemente unterliegen einem anderen, verzögerten Alterungs- und Verwitterungsprozess als Fenster und Türen als Holz, weshalb sie sich, selbst wenn sie im neuen Zustand Holzelementen verwechselbar ähnlich sähen, in einer natürlich alternden Hausfassade nach einigen Jahren wie Fremdkörper ausnehmen.

Schließlich bedurfte es auch keiner Inaugenscheinnahme zur Feststellung der in der Umgebung verbauten Kunststofffenster und -türen. Wie die Antragsgegnerin - von der Antragstellerin in der Sache unbeanstandet - hierzu ausführte, handelt es sich hierbei aber nur um solche Fenster und Türen, die vor dem Inkrafttreten der Gestaltungssatzung eingebaut wurden. Sie eignen sich damit nicht als Beispiele für eine von der Antragsgegnerin in Bezug auf die Umsetzung der Gestaltungssatzung ungleich geübte Verwaltungspraxis.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach dem Kostenverzeichnis ein Festbetrag von 50,- € erhoben wird (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück