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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2009
Aktenzeichen: 1 B 489/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 767 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 B 489/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Vollstreckungsabwehrklage; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 13. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2009 - 4 L 380/09 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.6.2007 abgelehnt. Mit diesem Vergleich hat sie sich verpflichtet, einen in der Anlage zu einem Bescheid des Antragsgegners vom 20.5.2005 eingezeichneten Maschendrahtzaun zu beseitigen, da dieser im Widerspruch zur Festsetzung 11.1 des Bebauungsplans "......................." stehe.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund für ihren Antrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt. Mit der von § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Bezug genommenen Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 VwGO i. V. m. § 767 ZPO können hier nur Umstände geltend gemacht werden, die nach dem Vergleichsabschluss entstanden sind (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO). Die mit Schriftsatz vom 13.11.2009 vorgetragene Abrede vom 2.9.2004 mit dem Bürgermeister der Gemeinde ................ ist schon deshalb ohne Belang. Bei ihrem Einwand, ihr Grundstück grenze tatsächlich an ein landwirtschaftliches Grundstück, handelt es sich schon nicht um einen solchen Einwand. Es ist aber auch - ohne dass es hierauf entscheidungstragend ankommt - im Übrigen zutreffend, wenn das Verwaltungsgericht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes abstellt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Festsetzung einer an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Erschließungsstraße bereits umgesetzt wurde.
Auf den Umstand, dass die für die festgesetzte Erschließungsstraße vorgesehene Fläche derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, kommt es deshalb für einen unverändert fortbestehenden Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht an.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der von der Antragstellerin angeführte Besprechungstermin in der Gemeindeverwaltung am 13.11.2007 hat nämlich nicht zu einer anderweitigen vergleichsweisen Einigung zwischen den Beteiligten geführt. Aus dem von ihr in Bezug genommenen Schreiben des Landrates des Antragsgegners lässt sich keine vom hier zur Vollstreckung stehenden gerichtlichen Vergleich abweichende Einigung entnehmen. In seinem Schreiben vom 29.1.2008 führt der Landrat aus, dass "übereinstimmend die Genehmigung eines Antrages in Aussicht gestellt" wurde, welcher "mit Schreiben vom 24.1.2008 durch die Gemeinde ................ versagt" worden sei. Mit dem im Weiteren angeführten Schreiben des Landrates vom 27.8.2009 drückt der Landrat sein Bedauern darüber aus, dass die Gemeinde keine Ausnahme hinsichtlich einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu dem streitgegenständlichen Zaun beschlossen habe.
Letztlich kann eine Vollstreckung aus dem Vergleich durch den Antragsgegner auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der in Rede stehende Zaun - zu dessen Beseitigung sich die Antragstellerin durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat - steht unverändert in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes. An diesen Festsetzungen hält der Ortsgesetzgeber unverändert fest und hat insbesondere die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen noch jüngst abgelehnt. Für ein Gegenstandsloswerden der Festsetzung durch eine nachhaltig abweichende Entwicklung im Plangebiet bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass die festgesetzte Straße bisher nicht realisiert wurde, lässt den Schluss auf eine Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2004.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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