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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 1 B 517/09
Rechtsgebiete: FStrG, VwVfG, VwGO


Vorschriften:

FStrG § 17d
VwVfG § 76
VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 517/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses

hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 26. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 15. Mai 2009 sowie auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Entscheidung der Landesdirektion Leipzig vom 22. September 2009 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich gegen die am 22.9.2009 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 15.5.2009. Der Antragsteller zu 2. ist der Stadtverband aller im Gebiet der Beigeladenen betriebenen Kleingärten und Generalpächter und der in deren Eigentum stehenden Kleingartenflächen. Der Antragsteller zu 1. hat vom Antragsteller zu 2. eine ca. 150.000 m² große Grundstücksfläche angepachtet, auf der er seinen Kleingartenverein betreibt. Der Antragsteller zu 1. bezieht sein Brauchwasser aus einer Brauchwasserleitung, die durch einen Durchlass des Bahndamms der S-Bahnstrecke führt.

Mit Beschluss vom 7.3.2003 stellte das Regierungspräsidium Leipzig den Plan zum Bauvorhaben der Beigeladenen " " fest. Gegenstand dieses planfestgestellten Vorhabens ist der Neubau einer zweibahnigen ("vierstreifigen") Ortsdurchfahrt auf einer Länge von 2,2 km. Inhalt des festgestellten Plans ist dabei auch, dass zur Entwässerung der Verlängerten ...............Straße ein vorhandener Durchlass an den Anlagen der DB AG ( ) genutzt wird, über den das auf der Nordseite einfließende Oberflächenwasser des Bahndamms der Verlängerten ...............Straße und des Antragstellers zu 1. abgeleitet wird. Dabei liegt in dem vorhandenen Durchlass eine Brauchwasserleitung. Als Leitungseigentümer ist der Antragsteller zu 1. angegeben. Für diese Brauchwasserleitung sind keine Maßnahmen oder Änderungen vorgesehen.

Die Beigeladene stellte beim Antragsgegner-Vertreter am 15.5.2008 den Antrag auf 2. Planänderung. Zuvor hatten am 29.2.2008 ein Ortstermin und am 12.3.2008 ein Besprechungstermin, an dem auch ein Vertreter des Antragstellers zu 1. teilnahm, stattgefunden. In dem Protokoll vom 20.3.2008 über den genannten Besprechungstermin heißt es:

"...

3. Brauchwasserleitung des Kleingartenvereins (KGV) '

- Neben dem Durchlass befindet sich eine Brauchwasserleitung des Kleingartenvereins (KGV).

- Das VTA führt aus, dass diese Leitung im Bereich des Bahnkörpers durch die Planung B nicht geändert wird. In den Planfeststellungsunterlagen ist sie im Bestand dargestellt. - Die ....... AG führt aus, dass die Leitung im Bereich des Bahnkörpers nicht den heutigen technischen Anforderungen entspricht und so nicht liegen bleiben kann.

- Da die ....... AG keine Vertragsunterlagen hat, lediglich ein entsprechender Eintrag im Liegenschaftskataster vorliegt, übergibt der Vertreter des KGV den Gestattungsvertrag von 1935 sowie die Genehmigung zum Bau der Wasserleitung ebenfalls aus dem Jahr 1935.

- Weiterhin erläutert der Vertreter des KGV, dass in den 70er Jahren die Leitung vom KGV erneuert wurde.

...

- Kommt es zu keiner Lösung zwischen ....... AG und KGV, wird die ....... AG den Gestattungsvertrag mit dem KGV kündigen.

4. Weiteres Vorgehen

- Das VTA wird sich bzgl. der neuen Durchörterung kurzfristig an das RP wenden.

- Ob die Stadt Leipzig die Kosten für die Schließung/Verpressung des vorhandenen Durchlasses trägt, wird geprüft.

..."

Zur Begründung ihres Antrages vom 15.5.2008 führte die Beigeladene aus, dass während der laufenden Baumaßnahmen im unmittelbaren Bereich des vorhandenen Durchlasses festgestellt worden sei, dass dieser nicht nutzbar sei. Der Durchlass sei auf einer Länge von ca. 2,50 m verschüttet, zudem seien Setzungen sichtbar. Der erforderliche Eingriff in den Bahndamm zur Freilegung und Erneuerung des Durchlasses stelle ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Es sei deshalb die Alternative einer Durchörterung westlich des vorhandenen Bahndammes untersucht worden.

Zu diesem Antrag hörte der Vertreter des Antragsgegners mit Schreiben vom 23.5.2008 die ................ GmbH, das Eisenbahnbundesamt, die Stadtwerke ....... GmbH, die Kommunale Wasserwerke ....... GmbH sowie den Antragsteller zu 1. an. Die Kommunale Wasserwerke ....... GmbH äußerte sich mit Schreiben vom 25.6.2008, die Stadtwerke ....... GmbH mit Schreiben vom 26.6.2008, das Eisenbahnbundesamt mit Schreiben vom 27.6.2008 und die ................ GmbH mit Schreiben vom 30.6.2009. Der Antragsteller zu 1. äußerte sich nicht.

Durch Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 15.5.2009, dem Antragsteller zu 1. zugestellt am 20.5.2009, stellte der Vertreter des Antragsgegners die 2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7.3.2003 fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die mit der der 2. Planänderung bezweckte Durchörterung des Bahndamms sowie die in diesem Zusammenhang notwendigen Anpassungsarbeiten für das Planvorhaben von unwesentlicher Bedeutung seien. Die Änderung wirke nur punktuell und lasse den ursprünglichen Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis zum innerstädtischen Neubau einer vierstreifigen Straße vollständig unberührt. Die Brauchwasserleitung im bestehenden Durchlass bleibe unverändert. Der beantragten 2. Planänderung stünden keine privaten oder öffentlichen Belange entgegen. Die Errichtung einer funktionssicheren Entwässerung der Verlängerten ...............Straße sei integraler Bestandteil des Vorhabens. Die Durchörterung des Bahndamms zur Schaffung eines neuen Durchlasses sei nicht zu beanstanden. Die Beigeladene müsse sich zur Schaffung einer funktionssicheren Entwässerung an keiner planerischen Lösung orientieren, welche erst die bauliche Ertüchtigung des in fremder Unterhaltungslast stehenden Durchlasses erfordere und die ein größeres finanzielles Risiko in sich berge.

Die Antragsteller haben am 18.6.2009 Klage erhoben.

Hierauf ordnete der Vertreter des Antragsgegners mit Entscheidung vom 22.9.2009 die sofortige Vollziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 15.5.2009 an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ermögliche eine rasche Verwirklichung des Verwaltungsaktes. Das Interesse der Beigeladenen als Begünstigte des 2. Planänderungsbeschlusses an der sofortigen Vollziehung überwiege. Der angefochtene Beschluss sei rechtmäßig und es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller durch diesen in ihren Rechten verletzt werden könnten. Es fehle auch nicht an einer Planrechtfertigung, vielmehr lasse die 2. Planänderung die Frage der Planrechtfertigung völlig unberührt. Der Planänderungsbeschluss sei auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Antragsteller zu 2. vor seinem Erlass nicht angehört worden sei. Dieser sei nicht zu beteiligen gewesen. Im Übrigen wäre ein solcher Mangel aber auch nicht kausal für das Abwägungsergebnis gewesen. Die Behauptung, dass der Bahndamm nicht auf einer Länge von 2,50 m verschüttet sei und kein Oberflächenwasser unkontrolliert versickere, sei unzutreffend. Von der Beigeladenen könne hier auch nicht verlangt werden, den Durchlass wiederherzustellen. Es gebe bereits keinen Hinweis dahin, dass die Beigeladene durch ein zurechenbares Verhalten für die eingetretene Funktionsunwirksamkeit des Durchlasses verantwortlich sei. Die Verantwortung zur Instandhaltung treffe vielmehr die ....... AG als Anlagenbetreiber. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Beigeladene das von den Antragstellern eingeforderte Verhalten Dritter einfordern könne. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verletze die Eigentumsrechte der Antragsteller nicht. Dabei seien Regelungen zum Grunderwerb nicht Inhalt des Bauwerksverzeichnisses. Dieses beschreibe nur erläuternd zu den festgestellten Plänen die Maßnahmen, die im Bereich des Durchlasses durchzuführen seien. Die Durchsetzung des Vorhabens sei dringlich. Dabei beruhe der Planfeststellungsbeschluss vom 7.3.2003 auch auf dem Verkehrswegebeschleunigungsgesetz. Danach seien Verkehrsstrukturmaßnahmen in den neuen Bundesländern grundsätzlich als dringlich eingestuft worden. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass sich das zugelassene Straßenbauvorhaben in Bau befinde und die Oberflächenversickerung an der hier maßgeblichen Stelle des Bahndamms nicht wirksam erfolge. Der Bahndamm sei zudem durchfeuchtet. Um zukünftige Gefährdungen zu vermeiden, sei eine funktionstüchtige Entwässerung notwendig.

Die Antragsteller haben am 12.10.2009 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage sowie hilfsweise die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt.

Sie tragen vor, dass über den vorhandenen Durchlass bisher das Oberflächenwasser der Verlängerten ...............Straße sowie dass Oberflächenwasser des Antragstellers zu 1. eingeleitet werde. Im Planfeststellungsbeschluss vom 7.3.2003 sei der vorhandene Durchlass im Bauwerksverzeichnis unter der lfd. Nr. ..... und die durch den Durchlass verlaufenden Versorgungsleitungen für Trinkwasser und Elektro unter der lfd. Nr. ..... erfasst. Danach hätte die Oberflächenwasserableitung in den vorhandenen Durchlass der ....... AG verlegt werden sollen. Hinsichtlich der durch den Durchlass laufenden Versorgungsleitung sei der Antragsteller zu 1. als Eigentümer genannt. Die Planänderung, vor der der Antragsteller zu 2. bereits nicht gehört worden sei, sei vernünftigerweise nicht geboten. Dem Planänderungsbeschluss seien nur die Behauptungen der Beigeladenen zugrunde gelegt worden, ohne dass eine Prüfung des Sachverhalts einschließlich der Frage, wann es zu den Verschüttungen gekommen ist, erfolgt wäre. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Durchlass für die Ableitung des Oberflächenwassers noch nutzbar sei, sondern unterstellt worden, dass dieses unkontrolliert versickere. Es seien zudem keine Kostenangebote zur Ertüchtigung des Durchlasses eingeholt worden. Soweit vermutet werde, dass es im Zusammenhang mit der Baumaßnahme der S-Bahnstrecke ......./Halle zu Beeinträchtigungen des Durchlasses gekommen sei, rechtfertige dies keine Planänderung. Die Beigeladene müsse nur etwas mehr Mühe aufwenden, um den Durchlass wiederherzustellen. Der Antragsteller zu 1. sei als Eigentümer der Brauchwasserleitung von der Planänderung unmittelbar betroffen. Die im Durchlass verlaufenden - vorhandenen - Trinkwasser- und Elektroleitungen seien mit Beschluss vom 7.3.2003 planfestgestellt und in das Bauwerksverzeichnis aufgenommen worden. Mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss werde der vorhandene Durchlass und die in ihm vorhandenen Leitungen nicht mehr planfestgestellt. Mit diesem werde vielmehr in Kauf genommen, dass das bestehende Recht zur Durchleitung des Brauchwassers gekündigt werde. Eine Versorgung der Nutzer der Kleingartenanlage mit Brauchwasser sei dann nicht mehr gewährleistet. Mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss werde die Rechtsposition des Antragstellers zu 1. hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Brauchwasserleitung eingegriffen.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung über ihre Klage. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgetragenen Gesichtspunkte verstößt der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) geltend machen können. Hinzu kommt, dass die Durchführung des bereits begonnen Vorhabens dringlich ist. Dabei wurde die Anordnung des Sofortvollzug mit Entscheidung vom 22.9.2009 (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auch mit der insoweit notwendigen Begründung versehen (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Die Einschätzung des Vertreters des Antragsgegners bei seiner Entscheidung vom 22.9.2009, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 15.5.2009 nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei (§ 17d FStrG), trifft zu. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist insbesondere nicht formell rechtswidrig. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertreter des Antragsgegners vor dessen Erlass nur die die ................ GmbH, das Eisenbahnbundesamt, die Stadtwerke ....... GmbH, die Kommunale Wasserwerke ....... GmbH sowie den Antragsteller zu 1 angehört hat und nicht auch den Antragsteller zu 2. Dabei ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Rechtsposition dieser durch den genannten Planänderungsbeschluss verletzt werden soll. Denn er ist lediglich derjenige, der Kleingartenflächen, die im Eigentum der Beigeladenen stehen, verpachtet. Eine dieser verpachteten Flächen ist jedoch vom genannten Änderungsplanfeststellungsbeschluss - durch Inanspruchnahme für das Straßenbauvorhaben - gar nicht unmittelbar betroffen. Auch führt die streitgegenständliche Brauchwasserleitung nicht durch einen Durchlass der im Eigentum des Antragstellers zu 2. steht. Vielmehr steht dieser im Eigentum der ....... AG. Sofern die Antragsteller auf eine Kreuzungsvereinbarung und einen Gestattungsvertrag von 1935 und auf eine Eigentumsposition an der Brauchwasserleitung sowie der durch den Durchlass führenden Trinkwasser- und Elektroleitung hinweisen, ist auch insoweit nichts für eine wehrfähige Rechtsposition des Antragstellers zu 2 ersichtlich. Denn die Vereinbarungen von 1935 wurden mit dem Antragsteller zu 1. getroffen und dieser ist auch allein als Eigentümer der durch den Durchlass führenden Leitung benannt.

Der Antragsgegner ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass es für den Änderungsplanfeststellungsbeschluss (§ 17 d FStrG) weder eines förmlichen Anhörungsverfahrens (§ 17a FStrG i. V. m § 73 VwVfG) noch einer öffentlichen Bekanntgabe bedurfte, sondern hier ein einfaches Planänderungsverfahren (§ 76 Abs. 3 VwVfG) durchgeführt werden konnte. Die Voraussetzungen des § 76 VwVfG sind erfüllt. Denn der Planfeststellungsbeschluss vom 7.3.2003 sollte vor Fertigstellung des Bauvorhabens geändert werden (76 Abs. 1 VwVfG). Es handelt sich ferner um eine Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" (§ 76 Abs. 2 VwVfG). Unwesentlich ist eine Planänderung, wenn sie Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht berührt, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung nicht erneut aufwerfen kann. Von einer wesentlichen Änderung ist demgegenüber dann auszugehen, wenn sie das Vorhaben insgesamt zur Disposition stellt, weil bereits entschiedene Fragen der Planung erneut aufgeworfen werden (vgl. BVerwG, Urt. 5.12.1986, DVBl. 1987, 573 und Urt. v. 20.10.1989, UPR 1990, 99/100; NdsOVG, Urt. v. 19.11.1992 - 7 L 381791 -, zitiert nach juris).

Daran gemessen ist die hier durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 15.5.2009 geregelte Änderung des ursprünglichen Vorhabens der Beigeladenen als Änderung von unwesentlicher Bedeutung einzustufen. Denn die Änderung berührt inhaltlich weder den Abwägungsvorgang oder das Abwägungsvorhaben noch wird durch die Änderung das Vorhaben insgesamt in Frage gestellt. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 7.3.2003 ist das Vorhaben der Beigeladenen " planfestgestellt worden. Gegenstand dieses planfestgestellten Vorhabens ist der Neubau einer zweibahnigen ("vierstreifigen") Ortsdurchfahrt auf einer Länge von 2,2 km. Diese verfolgt das Ziel die B 6 auszubauen, damit diese ihrer verkehrlichen Verbindungsfunktion zum Straßenhauptnetz der Beigeladenen nachkommt. Die Straßenbaumaßnahme dient dabei der Umstrukturierung in ein leistungsfähiges Tangenten-Ring-System, um das Verkehraufkommen zu steuern. Im Verhältnis zum Ausmaß und der Bedeutung dieses Planvorhabens stellt die Verlegung eines Kanals, der für die Aufnahme von Regenwasser in einem kleinen Teilbereich vorgesehen ist, eine Maßnahme von geringfügiger Bedeutung dar, die das Vorhaben zum Ausbau und zur Anbindung der Straße in ihrem Kernbereich überhaupt nicht berührt.

Die weitere Voraussetzung des § 76 Abs. 2 VwVfG, wonach durch die Änderung Rechte anderer nicht berührt werden dürfen, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. "Rechte anderer" im Sinne dieser Vorschrift und "Belange anderer" im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG werden nur dann berührt, wenn durch die Änderung der Aufgabenbereich weiterer Behörden oder die Belange weiterer Dritter berührt sein könnten, als dies bereits im vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren der Fall war, oder wenn Rechte dieser Behörden und Dritten stärker als bisher berührt werden (vgl. NdsOVG, Urt. v. 19.11.1992 a. a. O. m. w. N). Die Belange der hier schon zuvor betroffenen Behörden und Beteiligten - ................ GmbH, Eisenbahnbundesamt, Stadtwerke ....... GmbH, Kommunale Wasserwerke ....... GmbH sowie des Antragstellers zu 1. - wurden hier beachtet. Denn diesen wurde vor der beabsichtigten Planänderung im vereinfachten Änderungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von diesem Äußerungsrecht hat der Antragsteller zu 1. jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Der Planänderungsbeschluss des Antragsgegners vom 15.5.2009 greift nicht - wie zuvor ausgeführt - in die Rechte des Antragstellers zu 2. und auch nicht stärker in die Rechte des Antragstellers zu 1. ein als der Planfeststellungsbeschluss vom 17.3.2003. Er führt nämlich im Ergebnis nicht zur Inanspruchnahme von Leitungseigentum des Antragstellers zu 1. Denn dessen Brauchwasserleitung wird vom Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht erfasst, diese bleibt vielmehr unverändert im Durchlass der ....... AG liegen. Verlegt wird nur eine Leitung für das Ableiten des Oberflächenwassers. Diese wird nicht - wie ursprünglich planfestgestellt - durch den vorhandenen Durchlass der ....... AG geführt, sondern durch eine Leitung in 9 m Entfernung westlich des vorhandenen Durchlasses. In diese Leitung soll sodann das Oberflächenwasser der Verlängerten ...............Straße und der Kleingartenanlage des Antragstellers zu 1. eingeleitet werden. Zu berücksichtigen ist hier indes, dass der Bahndamm sowohl im Bereich der Durchörterung als auch in dem des streitgegenständlichen Durchlasses im Eigentum der ....... AG steht. Eigentumsrechte der Antragsteller können hier deshalb nur insoweit berührt werden, als es um das Leitungsrecht des Antragstellers zu 1. an der Brauchwasserleitung geht. Diese Brauchwasserleitung wird vom Änderungsplanfeststellungsbeschluss aber gar nicht erfasst. Soweit die Antragsteller einwenden, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss zur Folge habe, dass der Durchlass nicht ertüchtigt werde und die ....... AG während des Besprechungstermins vom 12.3.2008 angekündigt habe, ihre Kreuzungsvereinbarung und den Gestattungsvertrag aufzukündigen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Antragsteller zu 1. hat mit dem Planfeststellungsbeschluss keinen Anspruch auf Ertüchtigung des Durchlasses erworben. Es ist insoweit auch nichts dafür ersichtlich, dass der Durchlass im Rahmen der Baumaßnahmen der Beigeladenen verschüttet wurde. Der Antragsteller hätte deshalb nur mittelbar von dieser Ertüchtigung profitiert. Eine schutzwürdige Position hatte aber nur die ....... AG als Eigentümerin des Durchlasses inne. Daran ändern auch die Kreuzungsvereinbarung und der Gestattungsvertrag von 1935 nichts, da diese nur das Rechtsverhältnis zwischen der ....... AG und dem Antragsteller zu 1 regeln, aber keines mit der Beigeladenen. Soweit die ....... AG angekündigt hat, die Vereinbarung mit dem Antragsteller zu 1 zu kündigen hat sie dies ausweislich des Protokolls vom 20.3.2008 jedoch nur für den Fall angekündigt, dass sie mit diesem keine Einigung erzielen kann. Bei ihr würde es sich zudem nicht um eine Vollziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, sondern um eine ausschließlich zivilrechtliche Rechtsgestaltung handeln.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass selbst bei einem verfahrensfehlerhaft durchgeführten vereinfachten Planänderungsverfahren oder Anhörungsverfahren dieser Umstand für sich betrachtet hier jeweils nicht zum Erfolg führen würde. Denn diese Verfahrensfehler wären hier nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da die Verletzung für die Entscheidung in der Sache - wie zuvor ausgeführt - offensichtlich nicht von Einfluss war (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschl. v. 29.4.2003 - 9 B 59.02 -).

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 15.5.2009 (§ 17d FStrG) ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die planfestgestellte Änderung der Entwässerung nicht erforderlich sei, vermag dies die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 15.5.2009 nicht begründen. Dabei bedarf die Änderung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlussses bereits von vornherein keiner gesteigerten Form der Rechtfertigung im Sinne einer Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.9.1992, BVerwGE 91, 17). Es ist deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht maßgeblich, ob sich der Durchlass überhaupt - wenn auch mit mehr Aufwand - hätte ertüchtigen lassen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass das streitige Vorhaben - entgegen der Auffassung der Antragsteller - planerisch gerechtfertigt ist und die Belange der Betroffenen Dritten fehlerfrei abgewogen wurden.

Bei der Planrechtfertigung geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, "vernünftigerweise geboten" ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 168). Ob die objektiven Voraussetzungen dafür, dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, im Einzelfall vorliegen, hat das Gericht im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung voll nachzuprüfen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 6.12.1985, BVerwGE 72, 282, 286). Die vorliegend planfestgestellte Änderung der Entwässerung ist im zuvor genannten Sinne gerechtfertigt. Der Vertreter des Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Änderung dazu dient, eine funktionssichere Entwässerung im Bereich der Verlängerten ...............Straße zu schaffen, um das Straßenbauvorhaben wie im Übrigen planfestgestellt durchführen zu können. Damit ist er dem Antrag der Beigeladenen gefolgt, die angegeben hatte, dass die Ertüchtigung des vorhandenen Durchlasses aufgrund von festgestellten Verschüttungen zu unkalkulierbaren Risiken führen könne. Der Bahndamm, der durchfeuchtet sei, könne abrutschen, so dass eine Beeinträchtigung des über den Bahndamm führenden Bahnverkehrs nicht auszuschließen sei. Diese Erwägungen sind plausibel und stehen mit dem Inhalt der Protokolle vom 5.3.2008 und 20.3.2008 in Einklang. Dabei war ein Vertreter der Antragstellerin zu 1 bei dem Termin am 12.3.2003 anwesend, in dem auch seitens des Verkehrs- und Tiefbauamtes der Beigeladenen nach einem von diesem durchgeführten Ortstermin darauf hingewiesen wurde, dass der Durchlass aufgrund von Verschüttungen nicht mehr nutzbar sei. Die Mitarbeiter der Verkehr- und Tiefbauamtes, bei denen sich um Fachleute handelt, haben ihre Bewertung damit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation abgegeben. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der Durchlass im Hinblick auf die Aufnahme des Oberflächenwassers noch funktionsfähig war - wie von den Antragstellern behauptet - und die Beigeladene und der Antragsgegner insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sein könnten. Zudem hat der Antragsteller zu 1. in Bezug auf die von ihm behauptete Funktionsfähigkeit des Durchlasses substanziell nichts vorgetragen. Ein Gutachten, dass entgegen der Annahme der anderen die Funktionsfähigkeit bestätigt, wurde jedenfalls nicht vorgelegt. Ferner steht die vorgenommene Risikobewertung in Übereinstimmung mit der Einschätzung der ....... AG, die es sogar für besser hält, den Durchlass abzumauern und hohlraumfrei zu verschließen. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass eine Ertüchtigung des Durchlasses nur mangels höherer Aufwendungen nicht mehr vorgenommen worden sei, führt dies nicht dazu, dass eine Erforderlichkeit der Änderungsmaßnahme zu verneinen wäre. Denn die Behörde kann dies im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen und muss nicht der von einem Dritten bevorzugten Lösung den Vorrang einräumen. Der Vertreter des Antragsgegners hat bei seiner Entscheidung auch die Belange des Antragstellers zu 1., d. h. sein Interesse an der weiteren Nutzung der Brauchwasserleitung berücksichtigt. Grundlage seiner Entscheidung war nämlich auch die Klarstellung der Beigeladenen, dass eine Verlegung der Brauchwasserleitung nicht geplant sei.

Auch die übrigen vorgetragenen Einwendungen des Antragstellers zu 1. führen nicht zur Beanstandung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der mit ihm vorgenommenen Abwägung.

Soweit der Antragsteller zu 1. auf einen Rechtsverlust durch den Planänderungsbeschluss hinweist und dass auf diesen auch seitens der anderen Beteiligten im Änderungsplanfeststellungsverfahren hingewiesen worden sei, ist dafür ausweislich der Schreiben der ................ GmbH, des Eisenbahnbundesamtes, der Stadtwerke ....... GmbH und der Kommunalen Wasserwerke ....... GmbH nichts ersichtlich. Die dortigen Hinweise in Bezug auf das Leitungsrecht des Antragstellers zu 1. knüpfen nämlich an die von der ....... AG geforderte hohlraumfreie Verpressung des Durchlasses und eine damit verbundene Verlegung der Brauchwasserleitung an. Eine solche Verlegung der Brauchwasserleitung ist hier aber gerade nicht festgestellt worden. Dies gilt auch für die von der ....... AG geforderte hohlraumfreie Verpressung. Vielmehr sind diese Forderungen mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zurückgewiesen worden (vgl. II. Nr. 2 a des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 15.5.2009).

Der Einwand der Antragsteller, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 7.3.2003 zugleich auch die durch den Durchlass verlaufenden Trinkwasser- und Elektroleitungen planfestgestellt und durch die Aufnahme in das Bauwerksverzeichnis auch die entsprechenden Leitungsrechte planfestgestellt worden seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Jedenfalls hat der Antragsteller zu 1 dadurch weder Leitungsrechte erworben noch hätte die Beigeladene danach die ....... AG verpflichten können, dass ihr Eigentum am Durchlass mit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit belastet wird. Mit der Aufnahme in das Bauwerksverzeichnis werden nämlich allein die Anordnungen der Behörde im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens dokumentiert, die auf die Verwirklichung des Vorhabens zielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1967, BVerwGE 28, 139), nicht aber Veränderungen am Eigentum festgestellt. Das Bauwerksverzeichnis dient der Unterrichtung, inwieweit Rechte Dritter durch die dokumentierte Anordnung der Behörde berührt werden. Vorliegend beschreiben die Änderungen im Bauwerksverzeichnis den Verlauf des Regenwasserkanals, der nun nicht mehr durch den ursprünglichen Durchlass - wie im Beschluss vom 7.3.2003 planfestgestellt -, sondern durch eine Durchörterung an anderer Stelle des Bahndamms erfolgt. Von dieser Anordnung ist die ....... AG unmittelbar betroffen, nicht aber der Antragsteller zu 1. Die Anordnung betrifft nämlich nicht die im Durchlass vorhandenen Leitungen. Diese werden nicht verlegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 7.3.2003. Auch dort wurden im Bauwerksverzeichnis nur die Anordnungen zum Verlauf der Regenwasser- und Versorgungsleitungen dokumentiert. Es wurden damit aber keine Eigentumspositionen oder Leitungsrechte festgeschrieben.

Im Weiteren sind auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, da es sich um ein für die Beigeladene aus verkehrsplanerischer Sicht wichtiges und kostenintensives Straßenbauvorhaben handelt, dem im Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschluss vom 7.3.2003 auch auf der Grundlage des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (vgl. § 5 Abs. 2 VerkPBG) ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zukam.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hier mit einer - ausreichenden - Begründung versehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 34.2, 2.2 und 2.2.2 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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