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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 1 B 538/06
Rechtsgebiete: VwVfG, SäHO


Vorschriften:

VwVfG § 48 Abs. 2
SäHO § 44
Der Rücknahme eines Zuwendungsbescheides stehen Vermögensdispositionen nicht entgegen, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 538/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rücknahme eines Zuwendungsbescheides

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 - 2 K 551/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit einer vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides zu einer denkmalpflegerischen Zuwendung.

Die Klägerin erwarb aufgrund Kaufvertrag vom 11.12.1996 ein denkmalgeschütztes Haus. Für dessen Sanierung beantragte sie am 12.4.1997 beim Regierungspräsidium Dresden die Bewilligung einer Zuwendung. Auf dem amtlichen Zuwendungsantrag gab sie unter Ziffer 11 "Durchführungszeitraum" an: " Beginn des Vorhabens (Monat/Jahr) 5/97 Abschluss des Vorhabens 7/98" an. Zugleich stellte sie einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn. Unter Ziffer 15 des Antrages bestätigte sie, dass die in diesem Antrag samt Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig seien. Zudem erklärte sie, alle nachträglichen Änderungen mitzuteilen und von der Verwaltungsvorschrift-Denkmalförderung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen - VwV-Denkmalförderung - Kenntnis genommen zu haben.

Mit Bescheid vom 9.6.1997 stimmte das Regierungspräsidium Dresden einem vorzeitigen Baubeginn zu. Daraufhin begann die Klägerin mit der Ausführung der Bauarbeiten.

Mit Bescheid vom 16.10.1997 bewilligte das Regierungspräsidium Dresden eine Zuwendung als Zuschuss in Höhe von 48.500,- DM. Dabei verwies es darauf, dass die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen sowie die Anlagen 2 bzw. 3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) beigefügt und Bestandteil dieses Bescheides seien. Zugleich wies es unter Nr. 5 "Nebenbestimmungen" darauf hin, dass der Bescheid insbesondere dann widerrufen werden könne, wenn das Vorhaben nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchgeführt werde, bewusst falsche Angaben gemacht oder die Nebenbestimmungen des Bescheides nicht beachtet würden.

Unter dem 31.1.2000 beantragte die Klägerin die Auszahlung von 33.000,- DM. Zum Beleg legte sie u.a. eine Schlussrechnung der Fa. S........ vom 30.9.1998 vor, welche "auf der Grundlage des Bauvertrages vom 23.12.1996" erfolgte. Auf die Anfrage des Regierungspräsidiums teilte die Klägerin mit, dass sie sich entschieden habe, "die Fa. S........ noch Ende 1996 vertraglich zu binden, um sicherzustellen, dass eine Ausführung der unbedingt notwendigen Arbeiten im Sommer 1997 erfolgen konnte". Der Vertrag lautet auszugsweise:

"Bauwerkvertrag

...

1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Der Auftraggeber (AG) überträgt dem Auftragnehmer (AN) die Ausführung folgender Leistungen:

Villa ...

Sanierung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungen 1-3

1.2 Vertragsbestandteil werden:

1.2.1 die Baubeschreibung vom 14.12.1996

1.2.2 die VOB - Teile B und C, in der bei Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung sowie das BGB, das nur subsidiär gilt.

2. Vergütung

2.1 Die Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses/Angebotes sowie den tatsächlich ausgeführten Leistungen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Zahlungen

3.1 Der AN erhält bis zum 30.12.1996 eine Anzahlung auf die zu erbringenden Leistungen in Höhe von 190.000,- DM. Die ausgeführten Leistungen werden nachgewiesen- durch prüfbare Rechnungen.

...

17 Sonstiges

17.1 Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Nach Anhörung der Klägerin nahm das Regierungspräsidium vor Auszahlung der bewilligten Zuwendung mit Bescheid vom 12.10.2000 seinen Bewilligungsbescheid zurück. Der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig, da eine Zuwendung entgegen den Förderrichtlinien gewährt worden sei. Die Zuwendung habe die Klägerin durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt, so dass ihr Vertrauen auf den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig sei. Durch den Abschluss eines Vertrages mit der Fa. S........ am 23.12.1996 habe die Klägerin entgegen den Zuwendungsbestimmungen das Vorhaben bereits vor Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns begonnen. Damit habe sie gegen Nr. 4.2 VwV Denkmalförderung verstoßen, wonach die Maßnahme nicht vor Bewilligung der Zuwendung begonnen werden dürfe. Als Vorhabensbeginn sei gemäß Nr. 1.3.1 der Vorl. VV zu § 44 SäHO grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen. Der Vertrag mit der Fa. S........ stelle einen verbindlichen Werkvertrag dar. Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, diese Tatsache dem Regierungspräsidium mitzuteilen. Damit habe sie den Zuwendungsbescheid durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt. Ein Vertrauensschutz käme ihr nicht zu. Sie habe gewusst oder wissen können, dass sie mit dem Vorhaben nicht vor der Bewilligung der Zuwendung oder eines vorzeitigen Maßnahmebeginns habe beginnen dürfen. Das vorzeitig begonnenen Vorhaben und die hohe Anzahlung von 190.000,- DM an die Fa. S........ seien ein Indiz dafür, dass die Klägerin über ausreichende Eigenmittel verfügt habe, um das Vorhaben zu realisieren. Sie habe auch keine Vermögensdisposition getroffen, die sie nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen könne.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2001 zurück.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Dresden den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf. Zur Begründung führte es aus: Der Zuwendungsbescheid vom 16.10.1997 sei rechtswidrig. Voraussetzung für eine Zuwendung sei nach Nr. 4.2 Satz 1 der VwV Denkmalförderung, dass vor der Bewilligung einer Zuwendung mit der zu fördernden Maßnahme nicht begonnen wurde. Nach Nr. 1.3.1 der Vorl. VV zu § 44 SäHO sei als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Die Klägerin habe am 23.12.1996 - und damit vor der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn - mit der Fa. S........ einen verbindlichen Werkvertrag geschlossen. Dieser Vertrag sei nur dann förderungsunschädlich, wenn er eine Rücktrittsklausel für den Fall einer versagten Zuwendung enthalte. Daran fehle es. Der Aufhebung des Zuwendungsbescheides stehe hingegen entgegen, dass die Klägerin auf dessen Bestand habe vertrauen dürfen, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht vorlägen. Sie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung weder Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Tatsachen gehabt, noch beruhe ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Der Klägerin sei aufgrund der Formulierung in Nr. 11 des Antrages bewusst gewesen, dass sie einen vorzeitigen "Baubeginn" mitteilen musste. Dementsprechend habe sie einen Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns gestellt, bevor sie mit den Bauarbeiten begonnen habe. Nach ihrem Verständnis von den unter der Nr. 11 gewählten Formulierungen "Durchführungszeitraum", "Vorhabensbeginn" und "Baubeginn" sei sie davon ausgegangen, ihr Vorhaben erst durch die genehmigte vorzeitige Bauausführung begonnen zu haben. Ihre positive Kenntnis von der subventionsrechtlichen Bedeutung der im Antragsformular verwandten Begriffe und damit auch über die Folgen eines vorzeitigen Vertragsabschlusses könne ihr nicht nachgewiesen werden. Eine Kenntnis der Klägerin von dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Merkblattes könne nicht festgestellt werden. Eine grob fahrlässige Unkenntnis könne der Klägerin ebenfalls nicht zu Last gelegt werden. Von einem mit den internen Vorschriften der Verwaltung nicht vertrauten Antragsteller könne nicht erwartet werden, dass er die haushaltsrechtliche Definition des Begriffs "Vorhabensbeginn" kennen müsse. Die fehlende Klarstellung in dem Antragsformular und der bei der Antragstellung unterbliebene Hinweis auf die Bestimmung in Nr. 1.3.1 der Vorl. VV zu § 44 SäHO, die verwirrende Begriffsvielfalt sowie die für einen juristischen Laien nicht einfach nachzuvollziehende Verweisungstechnik und Systematik der einschlägigen Verwaltungsvorschriften lägen nicht im Verantwortungsbereich eines Antragstellers. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege es nahe, unter den im Antragsformular verwendeten Begriffen "Durchführungsbeginn", "Vorhabensbeginn" und "Baubeginn" das unmittelbare Ansetzen mit der Bauausführung zu verstehen. Hiervon habe auch die Klägerin ausgehen dürfen. Auch die von der Klägerin bestätigte Kenntnisnahme der VwV Denkmalförderung führe zu keiner anderen Beurteilung. Jedenfalls habe sie aus dieser den maßgeblichen Begriffsinhalt nicht entnehmen können, da diese den in ihrer Nr. 4.2 verwendeten Begriff "Baubeginn" nicht näher erläutere. Vielmehr führe diese Verwaltungsvorschrift einen weiteren synonymen Begriff, den des "Maßnahmebeginns" ein. Der nach Nr. 1.3 der Vorl. VV zu § 44a SäHO maßgebliche Begriff "Vorhabensbeginn" finde sich hingegen in der VwV Denkmalförderung nicht wieder. Auf ihn werde dort auch nicht verwiesen. Aus dem Begriff "Maßnahmebeginn" könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass ein Vertragsabschluss als "Maßnahme" für die Bewilligung der Zuwendung gelte. Der Wortlaut der Vorl. VV zu § 44 SäHO sei der Klägerin nicht übermittelt worden. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme begründe keine grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Nr. 1.3.1 der Vorl. VV zu § 44 SäHO wiederum keine abschließende Begriffsbestimmung enthalte. Danach stelle der Abschluss eines Vertrages "grundsätzlich" einen Beginn des Vorhabens dar. Die zulässigen Ausnahmen ergäben sich aus gesondert bekannt gemachten Hinweisen zu dieser Vorschrift. Es liege am Beklagten, durch Merkblätter sicherzustellen, dass der Bürger nachvollziehen könne, was von ihm erwartet werde. Dass Merkblätter "vorgehalten" würden, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, genüge insoweit nicht. Des Weiteren habe die Klägerin die Bewilligung weder durch unrichtige oder unvollständige Angaben (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) noch durch Täuschung oder Bestechung (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG) erwirkt. Das Vertrauen der Klägerin sei auch nicht durch die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn vom 9.6.1997 und die im Zuwendungsbescheid vom 16.10.1997 enthaltenen Hinweise und Nebenbestimmungen nachträglich zerstört worden. Beide enthielten keine subventionsrechtliche Definition des "Baubeginns". Dementsprechend sei auch keine Verpflichtung der Klägerin zum Hinweis auf den abgeschlossenen Bauvertrag begründet worden. Das Vertrauen der Klägerin sei auch schutzwürdig im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Zwar habe die Klägerin die bewilligten Mittel noch nicht verbraucht. Sie habe jedoch erhebliche Vermögensdispositionen getroffen, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Sie sei im Vertrauen auf den Zuwendungsbescheid weitere Verbindlichkeiten - unter anderem in Form der Bestätigung der angebotenen Einheitspreise, des Abschlusses von Nachträgen und der Beauftragung weiterer Gewerke - eingegangen. Allein die von der Klägerin mit ihrem Auszahlungsantrag vom 31.1.2000 vorgelegten Rechnungen wiesen einen Gesamtbetrag von rund 346.000,- DM auf. Eine Rückabwicklung sei nicht mehr möglich. Auch der Hinweis des Beklagten auf die mit der Fa. S........ vereinbarte Anzahlung in Höhe von 190.000,- DM führe zu keinem anderen Ergebnis. Es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Vorhaben mit eigenen Mitteln habe bestreiten können.

Auf den Antrag des Beklagten ist die Berufung mit Beschluss vom 8.8.2006 - 3 B 715/04 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen worden.

Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte seine erstinstanzlichen Ausführungen bekräftigt und vertieft.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 - 2 K 551/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bekräftigt ihre Auffassung, mit der Fa. S........ noch keinen verbindlichen Vertrag abgeschlossen zu haben. Jedenfalls habe sie in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Bescheides vertraut. Selbst wenn man allein auf die objektive Unrichtigkeit von Angaben abstelle, sei die fehlende Mitteilung des Abschlusses des Bauvertrages auf das unklare und verwirrende Antragsformular des Beklagten zurückzuführen, was zu dessen Lasten gehe. Im Vertrauen auf den Zuwendungsbescheid habe sie Vermögensdispositionen getroffen, die sie nicht mehr rückgängig machen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Dresden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 12.10.2000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.1.2001 ist rechtmäßig. Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 48 VwVfG liegen vor.

1. Der Zuwendungsbescheid ist im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig. Es fehlt an der Bewilligungsvoraussetzung nach Nr. 4.2 VwV Denkmalförderung, derzufolge mit der Maßnahme nicht vor der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden darf. Hierzu regelt Nr. 1.3.1 der Vorl. VV zu § 44 SäHO, dass als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten ist. Bei dem von der Klägerin am 23.12.1996 mit der Fa. S........ geschlossenen "Bauwerkvertrag" handelt es sich um einen solchen Vertrag. Mit diesem Vertrag hat die Klägerin die Sanierung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungen 1 - 3 in dem streitgegenständlichen Objekt gemäß einer Baubeschreibung vom 14.12.1996 verbindlich beauftragt (Nr. 1.1 Bauvertrag). Ungeachtet noch zu vereinbarender Einheitspreise (vgl. Nr. 2.1 Bauvertrag) schuldete die Klägerin aus diesem Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 VOB/B die ortsübliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Eine Rücktritts- oder Vorbehaltsklausel wegen der Bewilligung noch zu beantragender denkmalrechtlicher Fördermittel enthält der Vertrag nicht.

2. Aus den vom Verwaltungsgericht überzeugend dargelegten Gründen ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass ein Vertrauensschutz der Klägerin nicht schon wegen Vorliegens der Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen.

3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG ausgeschlossen war.

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung bewilligt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen auf den Verwaltungsakt ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ein Verbrauch der bewilligten Zuwendungen liegt nicht vor. Auf den Auszahlungsantrag der Klägerin vom 31.1.2000 ist der Rücknahmebescheid unter dem 12.10.2000 ergangen, ohne dass zuvor die bewilligte Zuwendung ausgereicht wurde.

Es fehlt auch an einer Vermögensdisposition der Klägerin im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Erfasst ist hierdurch jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsaktes als wirtschaftlich nachteilig anzusehen wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 Rn. 109, m. w. N.). Als Disposition in diesem Sinne kommt die Auftragsvergabe an die Fa. S........ nicht in Betracht, da die Klägerin den Vertrag - wie dargelegt - bereits vor Antragstellung geschlossen hat. Soweit die Klägerin weitere Aufträge zu einem späteren - aus den Akten nicht ersichtlichen - Zeitpunkt geschlossen hat, kommt es in Betracht, dass sie dies im Vertrauen auf die bewilligte Zuwendung getan hat. Dies bedarf hingegen keiner näheren Betrachtung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Vermögensdispositionen für die Klägerin vor dem Hintergrund der Aufhebung des Zuwendungsbescheides als wirtschaftlich nachteilig darstellen. Bei diesen Vermögensdispositionen handelt es sich nicht Aufwendungen, die sich für die Klägerin infolge der Aufhebung des Bescheides als wirtschaftlich nutzlos darstellen. Vielmehr hat sie durch diese Dispositionen in Gestalt der Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes ihr eigenes Vermögen gemehrt. Wertmäßig sind die Aufwendungen der Klägerin aufgrund dieser Dispositionen in ihrem Vermögen weiterhin vorhanden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin aufgrund dieser Dispositionen ist nicht ersichtlich und auch von ihr nicht vorgetragen. Selbst wenn die Klägerin die bewilligte Zuwendung bestimmungsgemäß verbraucht hätte, würde diese Verwendung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einer Aufhebung nicht entgegenstehen, wenn die Zuwendung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wertmäßig in Gestalt der realisierten Bauleistungen noch in ihrem Vermögen vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993, DVBl. 1993, 947; OVG LSA, Urt. v. 23.11.2007, 1 L 48/07; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 14; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 48 Rn. 97). Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, in Folge der Rücknahme des Zuwendungsbescheides einen höheren Kreditbedarf gehabt zu haben, für den Zinsen angefallen seien. Auch diese Vermögensdisposition ist nicht als fehlgeschlagen und damit wirtschaftlich nachteilig für die Klägerin anzusehen. Als Gegenleistung für diese Zinsen hat sie die geltend gemachten Kredite erhalten, deren Gegenwert - wie dargelegt - in ihrem Vermögen in Gestalt des sanierten Hauses noch vorhanden ist.

Der Aufhebung des Zuwendungsbescheides steht auch kein überwiegendes Vertrauen der Klägerin im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen. Maßgeblich ist eine wertende Abwägung der Gesichtspunkte, die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes sprechen, gegen das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände (Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 98). Zu dem öffentlichen Interesse gehört insbesondere das fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen (Ders., a. a. O., Rn. 99). Gegenüber diesem auch hier für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides maßgeblichen Interesse kann die Klägerin kein schutzwürdiges privates Interesse an einer Auszahlung des Zuwendungsbetrages geltend machen. Wie oben dargelegt, sind die von ihr getätigten Aufwendungen wertmäßig in ihrem Vermögen verblieben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus sonstigen Gründen auf die Auszahlung der Zuwendung angewiesen sein könnte. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sie auf deren Auszahlung für die Durchführung der Sanierung nicht angewiesen war. Einen wesentlichen Teil der Bauleistungen hatte sie bereits vor Antragstellung durch die Auftragsvergabe an die Fa. S........ vergeben. Mit den Baumaßnahmen hat sie im Anschluss auf die Gestattung eines vorzeitigen Baubeginns begonnen und damit ungeachtet des Risikos, dass ihr die beantragte Zuwendung nicht bewilligt wird. Damit bestätigt sich der durch den bereits vor Antragstellung mit der Fa. S........ für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums geschlossenen Bauvertrag entstandene Eindruck, dass die Klägerin auch ohne öffentliche Mittel zur Finanzierung der Sanierung im Stande war. Da keine sonstigen schutzwürdigen Interessen der Klägerin ersichtlich sind, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides.

4. Dem Erfolg der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angenommen hat, dass sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Wenn - wie hier - die Rücknahme der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, ist diese in der Regel zurückzunehmen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheides zu erwägen (BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, BVerwGE 116, 332 - zitiert nach juris, dort Rn. 37; OVG NRW Beschl. v. 27.1.2004, 4 A 2369/02, Rn. 16 bei juris). Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es indes an außergewöhnlichen Umständen, die einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides entgegenstehen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.797,73 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Sie entspricht der Höhe des in dem aufgehobenen Bescheid bewilligten Zuwendungsbetrages von 48.500,- DM.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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