Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 1 B 563/06
Rechtsgebiete: BImschG, 16. BImSchV


Vorschriften:

BImschG § 41
16. BImSchV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 563/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen nachträglichem aktiven Schallschutz

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 29. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2005 - 1 K 630/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Reduzierung der Lärmbelastung seines Grundstücks.

Der Kläger ist Eigentümer des an seiner nördlichen Grenze mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten, 310 m² großen Grundstückes Str1....... (vormals ), Flurstücks Nr. F1 der Gemarkung .................. Das Grundstück liegt südwestlich der Kreuzung Str2/Str3/Str4 am Rand der sogenannten "......-Siedlung". Es ist von der Str2...... durch die Str1.............. getrennt.

Die östlich der Kreuzung Str2/Str3/Str4 zuvor zweispurige Str2...... wurde im Zuge ihres Ausbaus zur Bundesstraße B 6 (neu) mit Anschluss an die Autobahn A 14 auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. .. der Beklagten vom 14.9.1994, Teil 1 und 2 (........ Amts-Blatt Nr. . vom 15.4.1995) auf vier Fahrstreifen erweitert. In diesem ausgebauten Bereich wurden in Auswertung einer lärmtechnischen Untersuchung der Beklagten vom Dezember 1993 nördlich der Str2...... Lärmschutzwände mit einer Höhe von 5 m errichtet, südlich der Str2...... mit einer Höhe von 2 m. Westlich der genannten Kreuzung, in Höhe des Grundstücks des Klägers, wurde auf der schon bis dahin vierspurigen Str2...... stadtauswärts eine zusätzliche Rechtsabbiegespur angelegt. Lärmschutzwände sah der Bebauungsplan in diesem Bereich nicht vor; eine lärmtechnische Untersuchung dieses westlichen Kreuzungsbereiches hatte die Beklagte nicht veranlasst. Mit Schreiben vom 16.3.1994 hatte die Anwohnerin Frau ............. im Namen von Anwohnern der Str1.............., darunter auch des Klägers, die Erweiterung des Ausbauprojektes um eine Lärmschutzwand für den Bereich "......-Siedlung" gefordert. Nach dem Abwägungsprotokoll zum Satzungsbeschluss vom 14.9.1994 wurde diese Forderung nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass in diesem Bereich keine wesentliche Änderung der Straße vorgenommen werde. So gebe es keine gesetzliche Verpflichtung zu Lärmschutzmaßnahmen seitens der Beklagten.

Im Jahre 1999 ließ die Beklagte erstmals auch die schalltechnischen Konsequenzen des Ausbaus der Str2...... und der Umgestaltung des Knotenpunktes früher Schwedenstraße)/Hohentichelnstraße ( Str2/Str3/Str4 auf den westlichen Kreuzungsbereich untersuchen (Vorentwurf der Unterlage 11.1, erstellt von Dipl.-Phys. ................ am 10.12.1999, .................). Die Untersuchung weist im Bereich des Baustreckenbeginns, insbesondere an den den Kreuzungsästen des Knotenpunktes früher Schwedenstraße)/Hohentichelnstraße ( Str2/Str3/Str4 zugewandten Hausseiten der dortigen Wohnhäuser sowie den nahegelegenen Freiflächen erhebliche Lärmgrenzwertüberschreitungen aus. In Bezug auf das klägerische Grundstück ermittelte der Gutachter, an der Nordfront des Hauses sei der Lärmpegel nach dem Ausbau der Str2...... in der ersten Etage tags von 71,8 dB(A) auf 72,3 dB(A) und nachts von 62,4 dB(A) auf 63,0 dB(A) gestiegen. In der zweiten Etage sei der Pegel tagsüber von 72,2 dB(A) auf 72,6 dB(A) angestiegen und in der Nacht von 62,8 dB(A) auf 63,3 dB(A). Da sich die bestehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht auswirkten, bestehe ein Anspruch auf passiven Lärmschutz. Die örtlichen Gegebenheiten im Bereich des Knotenpunktes ließen die Gestaltung eines sinnvollen Lärmschutzes durch aktive Maßnahmen nicht zu. Daraufhin bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4.12.2000 den Ersatz notwendiger Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Räumen seines Wohnhauses an. Der Kläger machte hiervon keinen Gebrauch.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2001 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Abwägungsmangel des Bebauungsplans Nr. .., Teil 1 und 2, wegen fehlender aktiver Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der südlich der Str2...... und westlich der Str3 gelegenen Bebauung. Er regte die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Festsetzung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes an. Diese Anregung griff die Beklagte soweit ersichtlich nicht auf.

Am 8.4.2002 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage mit den Anträgen, der Beklagten aufzugeben, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Rechtsgrundlagen für aktive Lärmschutzmaßnahmen an der südlichen Seite der Str2...... westlich der Kreuzung Str2....../ Str3 zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu schaffen und zwar in Form eines neuen oder ergänzenden Bebauungsplanes oder durch die Antragstellung für ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Rechtsgrundlagen für aktive Lärmschutzmaßnahmen an der südlichen Seite der Str2...... westlich der Kreuzung Str2....../ Str3 zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts und zwar in Form eines neuen oder ergänzenden Bebauungsplanes oder durch Antragstellung auf ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG zu schaffen hat; sowie höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist einen Plan als Grundlage für aktive Lärmschutzmaßnahmen an der südlichen Seite der Str2...... westlich der Str2....../ Str3 zur Beachtung der Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts im Rahmen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG zu erarbeiten und einzureichen hat.

Sein Begehren richte sich letztlich auf die Schaffung aktiver Lärmschutzmaßnahmen zugunsten seines Grundstücks. Eine Leistungsklage hierauf könne nicht erhoben werden, § 41 BImSchG regele lediglich die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den aktiven Lärmschutz. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 BImSchG habe drittschützenden Charakter. Die zur Umsetzung dieser Vorschrift nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - sei von der Beklagten beim Ausbau der Str2......, die mit der Erweiterung um zwei Fahrstreifen östlich des Kreuzungsbereiches eine wesentliche Veränderung erfahren habe, hinsichtlich seines Grundstücks nicht beachtet worden. Die Geräuschbelastung liege weit jenseits des Zumutbaren. Die zuvor als Außenwohnbereich für Treffen mit den Nachbarn genutzte, durch die nördlichen Hausfronten begrenzte Grundstücksfläche sei wegen des seit 1998 vorhandenen Lärms überhaupt nicht mehr nutzbar. Beachtet werden müsse, dass die Betroffenheit jeweils aus einer weiteren Steigerung der Belastung eines schon vor dem Ausbau der Str2...... über 70 dB(A) am Tage und über 60 dB(A) in der Nacht liegenden Wertes resultiere. Wie die Beklagte den erforderlichen nachträglichen aktiven Lärmschutz verwirkliche, müsse ihr überlassen werden. Ihr stünden dafür verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So könne sie einen neuen oder einen ergänzenden Bebauungsplan erlassen. Des Weiteren habe sie die Möglichkeit, ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Schließlich sei die Beklagte auch im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet, aktive Lärmschutzmaßnahmen zu seinen Gunsten zu ergreifen. Die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen stünden nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck.

Die Beklagte führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Errichtung der begehrten Lärmschutzwand. Ein solches Vorhaben, durch welches die prognostizierte Lärmerhöhung von 0,4 bis 0,6 dB(A) verhindert werden könne, sei wegen der vorhandenen Bebauung und fehlender Freiflächen, der erforderlichen Erschließung der Grundstücke an der Str3 und im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs im Kreuzungsbereich (Sichtbeziehung), die Durchlässigkeit des Fußgänger- und Radverkehrs sowie die Einordnung des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs nicht realisierbar. Zudem wären die Kosten für eine Lärmschutzwand für lediglich drei Grundstücke unverhältnismäßig hoch. Geeignet und verhältnismäßig seien hier passive Lärmschutzmaßnahmen. Mit ihnen könnten die gesetzlich vorgesehenen Innenraumwerte erreicht werden. Von einem entsprechenden Kostenübernahmeangebot der Beklagten habe der Kläger bislang nicht Gebrauch gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.4.2005 formulierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass auf dem Grundstück des Klägers an den nach Norden/Westen und Osten gerichteten Fenstern und im Außenwohnbereich im Südteil des Grundstücks unter Anwendung des § 3 der 16. BImSchVO ein Immissionswert von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts erreicht wird, dies alternativ durch Erlass eines neuen oder Ergänzung des beschlossenen Bebauungsplans Nr. .., Antragstellung für ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG oder durch geeignete Maßnahmen, hilfsweise die Beklagte wie vorstehend zu verurteilen, auf der Basis zu erreichender Immissionswerte vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts; äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Maßnahmen des Hauptantrages rechtsmittelfähig zu entscheiden.

Hilfsweise hierzu stellte der Kläger die in der Klageschrift vom 4.4.2002 formulierten Anträge.

Das Verwaltungsgericht erteilte in der mündlichen Verhandlung den Hinweis, im Hinblick auf den Hauptantrag seien bisher aktive Lärmschutzmaßnahmen Klagegegenstand gewesen. Soweit der Kläger im Hauptantrag darüber hinaus passiven Lärmschutz durch geeignete Maßnahmen begehre, sei dies eine Klageänderung. Die Formulierung "durch geeignete Maßnahmen" sei zu unbestimmt. Soweit der Kläger hierin auch den Rückbau der Straße sehe, handele es sich ebenfalls um eine Klageänderung. Die Vertreterin der Beklagten erklärte daraufhin, dass sie der Klageänderung nicht zustimme.

Mit Urteil vom 8.4.2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage in ihren Haupt- und Hilfsanträgen ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Erlass eines neuen oder Ergänzung des beschlossenen Bebauungsplanes oder einen Antrag für ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könne. Auch ein Folgenbeseitigungsanspruch könne einen solchen Anspruch auf Ergänzung bzw. Schaffung von Rechtsgrundlagen nicht begründen. Soweit der Kläger nunmehr darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten begehre, "durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen", dass die Immissionswerte am Grundstück des Klägers auf die in den Klageanträgen näher bestimmten Werte gemindert würden, handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Das ursprüngliche Klagebegehren sei auf die Schaffung von Rechtsgrundlagen für einen aktiven Lärmschutz vorrangig in Form der Errichtung einer Lärmschutzwand im nördlichen Bereich seines Grundstückes gerichtet gewesen, nicht auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ergreifung "sonstiger geeigneter Maßnahmen". Soweit sich dieser Antrag nicht durch entsprechende Auslegung unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages konkretisieren lasse, sei er zu unbestimmt und genüge nicht den Vorgaben des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Soweit sich der Antrag anhand des Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahin gehend konkretisieren lasse, dass der Kläger passiven Lärmschutz begehre oder den Rückbau des auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. .. umgebauten Abschnittes der Str2...... (Folgenbeseitigungsanspruch), habe die Beklagte der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Sie sei auch nicht sachdienlich.

Auf den Antrag des Klägers vom 6.6.2005 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen das Urteil wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Sache zugelassen (Beschl. v. 17.8.2006 - 5 B 394/05).

Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe sein Klagebegehren verkannt und unzutreffend auf die Frage verengt, ob ihm ein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans bzw. auf Einleitung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens zustehe. Ihm sei es jedoch von Anfang an im Ergebnis um ein tatsächliches Handeln gegangen, das auf die Schaffung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtet gewesen sei. Die Ergänzung oder der Erlass eines neuen Bebauungsplanes oder die Antragstellung für ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren seien in dem zunächst angekündigten Antrag nur beispielhaft für eine geeignete Maßnahme genannt worden. Daher könne in dem Abstellen auf andere geeignete Maßnahmen in der mündlichen Verhandlung auch keine Klageänderung gesehen werden. Es habe sich allenfalls um eine Konkretisierung des in der Klageschrift gestellten Antrages gehandelt. Eine Veränderung des Streitgegenstandes oder eine wesentliche Änderung des Antrages sei damit nicht verbunden gewesen. Im Übrigen sei eine Klageänderung, so angenommen, wegen einer hierdurch zu erreichenden endgültigen Erledigung des Rechtsstreites auch sachdienlich und deshalb zulässig.

Die Klage sei in ihrem Hauptantrag, hilfsweise in ihren Hilfsanträgen begründet. Er habe einen Anspruch auf die Einhaltung der geltend gemachten Lärmhöchstwerte für ein allgemeines Wohngebiet, hilfsweise ein Mischgebiet oder zumindest der vor dem Ausbau der Str2...... angefallenen Lärmwerte durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes. Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträger. Sie sei verpflichtet, alle mit der Straßenbaulast verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das gelte auch für seinen Anspruch auf aktiven Schallschutz aus § 41 BImSchG i. V. m. § 1 der 16. BImSchVO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen seien erfüllt. Die Str2...... habe auch im Bereich seines Grundstückes eine wesentliche Veränderung erfahren, weshalb die Beklagte zur Ergreifung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes verpflichtet sei. Diese seien auf die Einhaltung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmhöchstwerte zu richten. Die Kosten hierfür stünden im Verhältnis zum angestrebten Nutzen. Wenn er keinen Anspruch auf die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für aktiven Schallschutz habe, so stehe ihm wegen der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. .. gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung der Folgen ihres rechtswidrigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder eines immissionsschutzrechtlichen Abwehranspruchs aus § 906 Abs. 1, § 861, § 1004 BGB, § 41 BImSchG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zur Seite. Dieser sei zumindest darauf gerichtet, den Immissionspegel auf die Höhe zu reduzieren, die vor dem Ausbau bestanden habe. Für diesen müsse lediglich der begehrte Erfolg - hier durch Angabe konkreter Immissionswerte - klargestellt werden. Er als Anspruchsinhaber müsse die vom Verpflichteten konkret zu veranlassenden rechtlichen Schritte nicht im Einzelnen bezeichnen. Die Errichtung einer Lärmschutzwand zu seinem Grundstück sei mit einer Höhe von 2 m parallel zum Radweg möglich. Wahlweise könne die Wand auf seinem Grundstück in einer Höhe von 4 m errichtet werden. Beides führe zu dem gewünschten Resultat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2005 - 1 K 630/02 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist durch geeignete Maßnahmen des aktiven Schallschutzes dafür zu sorgen, dass auf dem Grundstück des Klägers an den nach Norden, Westen und Osten gerichteten Fenstern und im Außenwohnbereich im Südteil des Grundstücks unter Anwendung des § 3 der 16. BlmSchV ein Immissionswert von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts erreicht wird;

hilfsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2005 - 1 K 630/02 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist ohne Inanspruchnahme des Grundstücks und des Gebäudes des Klägers Maßnahmen zu treffen, mit denen die Immissionsbelastung auf dem Grundstück des Klägers an den nach Norden, Westen und Osten gerichteten Fenstern und im Außenwohnbereich im Südteil des Grundstückes mindestens auf Immissionswerte von 61 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts am IO 4 im Erdgeschoss, 64 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts am IO 5 im ersten Obergeschoss, von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts am IO 3 im Erdgeschoss und 55 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts am IO 3 im ersten Obergeschoss, von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts am IO 5, von 62 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts am IO 2 im Erdgeschoss und von 64 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts am IO 2 im ersten Obergeschoss und schließlich von 64 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts am IO 1 im ersten Obergeschoss zurückgeführt werden;

höchst hilfsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. April 2005 - 1 K 630/02 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtsmittelfähig darüber zu entscheiden, wie am Gebäude des Klägers ein Lärmschutzniveau von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eingehalten werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass mit dem auf die Verurteilung zu geeigneten Maßnahmen gerichteten Antrag im erstinstanzlichen Verfahren keine Klarstellung des ursprünglichen Klageantrags, sondern eine unzulässige Klageänderung erfolgte. Über die abschließende Aufzählung der Rechtsgrundlagen für den aktiven Lärmschutz hinaus seien dadurch auch Maßnahmen selbst zum Klagegegenstand geworden. Dieser Klageänderung werde auch im Berufungsverfahren nicht zugestimmt. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag stelle eine Klageänderung dar, der sie nicht zustimme. Das Verwaltungsgericht habe das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht verkannt. Das Verlangen des Klägers sei insgesamt auf die Durchführung von Planverfahren gerichtet gewesen, nicht auf Schallschutz. Auch wenn der Kläger in seiner Klageschrift ausgeführt habe, dass sein Begehren sich letztlich auf die Schaffung aktiver Lärmschutzmaßnahmen richte, habe er gerade eine Leistungsklage als Verpflichtungsklage auf die Schaffung der aktiven Schallschutzmaßnahmen bewusst ausgeschlossen. In der Klagebegründung führe er aus, dass ihm § 41 Abs. 1 BImSchG lediglich einen Anspruch auf die Schaffung von Rechtsgrundlagen gewähre. Dadurch sei eine Auslegung ausgeschlossen, die zu dem Ergebnis führe, der Kläger begehre direkt aktive Lärmschutzmaßnahmen. Auch aus dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch folge nichts anderes. Diese Anspruchsgrundlage sei nur in das Verfahren eingeführt worden, um einen Anspruch auf Schaffung von Rechtsgrundlagen durchzusetzen, nicht aber den Anspruch auf aktiven Schallschutz unmittelbar. Die richterliche Hinweispflicht könne nicht über das Klagebegehren hinausreichen. Für die Leistungsanträge auf Schaffung von Rechtsgrundlagen fehle es dem Kläger an der Klagebefugnis und am Rechtsschutzbedürfnis. So habe er u. a. den gegen einen Bebauungsplan statthaften Normenkontrollantrag nicht gestellt und damit die Zwei-Jahres-Frist verstreichen lassen. Auch im Falle eines beachtlichen Abwägungsmangels nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bestehe nach Ablauf der Frist für ein Normenkontrollverfahren kein Anspruch auf ein ergänzendes Verfahren durch die Gemeinde. Darüber hinaus müsse ein Anspruch auf Planergänzung, aber auch auf Errichtung einer Schallschutzwand, nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber dem Freistaat Sachsen als Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemacht werden.

Sollte die Klage tatsächlich unmittelbar auf die Errichtung einer Schallschutzwand gerichtet sein, bestehe kein Anspruch des Klägers. Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. 16. BImSchV sei nicht eröffnet, weil westlich der Kreuzung Str3/Str2...... weder eine Straße neu gebaut worden noch in die Substanz des Verkehrsweges eingegriffen worden sei. Das Anbringen von Abbiegespuren sei kein Hinzufügen einer Fahrbahn. Die Veränderung des Verkehrsaufkommens auf einem baulich unverändert gebliebenen Straßenabschnitt löse keinen Anspruch auf Lärmschutz aus. Im Übrigen sei es tatsächlich unmöglich, im westlichen Kreuzungsbereich der Str2....../ Str4 eine ausreichend hohe und lange Lärmschutzwand zu errichten. Zudem seien die Kosten hierfür, gemessen am Nutzen, unverhältnismäßig hoch.

Nach einer ersten mündlichen Verhandlung am 17.10.2007 hat das Oberverwaltungsgericht am 3.12.2007 beschlossen, dass "...zum Beweis der Tatsache, dass die auf das Grundstück des Klägers - Flurstück Nr. F1 der Gemarkung ................. (postalische Adresse Str1......., vormals ) - von der Straße einwirkenden Lärmimmissionen vor dem Ausbau der Str2......, der in den Jahren 1995/96 auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. .. der Beklagten vom 14.9.1994 erfolgte, auf einem Niveau von unter 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts, gerechnet nach § 3 Satz 1 der 16. BImSchV i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV, gelegen haben, und zum Beweis der Tatsache, dass auf dem Grundstück des Klägers unter den heutigen Verkehrsbedingungen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, gerechnet nach § 3 Satz 1 der 16. BImSchV i. V. m. Anlage 1 zur 16. BImSchV, eingehalten werden können, wenn eine Lärmschutzwand in west-östlicher Richtung entlang der Str2...... bis hin zur Kreuzung im Bereich vor dem Grundstück des Klägers errichtet wird, Beweis erhoben werden soll durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Für den Fall, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass eine Lärmschutzwand an dem beschriebenen Standort zur Einhaltung der genannten Immissionsschutzgrenzwerte führt, soll das Gutachten auch darüber Auskunft geben, welche Ausmaße (Länge mit Anfangs- und Endpunkt/Höhe) die Lärmschutzwand haben muss und mit welchen Kosten für ihre Errichtung zu rechnen ist. Für den Fall, dass das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Lärmschutzwand an dem beschriebenen Standort allein nicht zur Einhaltung der genannten Immissionsschutzgrenzwerte führt, soll das Gutachten Stellung nehmen zu der Frage, ob es möglich ist, die Werte durch oder zusammen mit anderen aktiven Schallschutzmaßnahmen einzuhalten. Die Alternativen und die dafür zu erwartenden Kosten sind gegebenenfalls zu benennen. Das Gutachten soll ferner darüber Auskunft geben, ob die Wirksamkeit einer Lärmschutzwand anders zu beurteilen ist, wenn der Bereich südlich der Kreuzung Str2/Str3 entsprechend der Absicht der Beklagten mit einem "Häuserriegel" bebaut wird." Mit der Erstellung des Gutachtens hat das Gericht ........... beauftragt. Dieser übersandte sein nach Durchführung eines Ortstermins mit den Beteiligten erstelltes Gutachten am 20.09.2008 an das Oberverwaltungsgericht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des Vorbringens der Beteiligten sowie des Inhalts des Gutachtens des ........... wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsverfahrens einschließlich der vorgelegten Gutachten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Ordner, eine Heftung und zwei Rollen Bebaungspläne) verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig (siehe unten 1.), aber unbegründet (2.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ergreifung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zur Begrenzung der Lärmwerte auf seinem Grundstück (§ 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 113 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO analog oder § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auf maximal 59 dB(A) am Tag und maximal 49 dB(A) in der Nacht.

1. Der Kläger hat seinen Antrag in zulässiger Weise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ergreifung von Maßnahmen des aktives Schallschutzes gerichtet. Dieses Begehren war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

Gemäß § 82 Abs. 1 VwGO ist das Klagebegehren bereits mit der Klageschrift zu bezeichnen. Es war ausweislich der Klageschrift vom 4.4.2002 zunächst ausschließlich auf die Schaffung von Rechtsgrundlagen in Form eines Bebauungsplanes bzw. einer Antragstellung für ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren gerichtet. Nach § 88 VwGO ist das Verwaltungsgericht zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden, es darf aber über das Klagebegehren selbst nicht hinausgehen. Bei der Bestimmung des Klagebegehrens muss das Gericht das tatsächliche Rechtsschutzziel ermitteln in Auslegung der Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB. Der Wortlaut der Erklärung tritt dabei hinter deren Sinn und Zweck zurück. Die erkennbare Interessenlage des Klägers ist zu berücksichtigen (vgl. z. B.: BVerwG, Beschl. v. 17.5.2004 - 9 B 29/04 - zitiert nach juris). Die Pflicht des Gerichts, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), besteht nur innerhalb des vom Kläger bezeichneten Klagebegehrens.§ 88 VwGO legitimiert das Gericht nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärter Maßen will, das zu setzen, was sie zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (BVerwG, Beschl. v. 14.4.2003 - 3 B 141/02 - zitiert nach juris). Der Kläger begründete sein Klagebegehren ausdrücklich mit seiner (irrtümlichen) Auffassung, er habe keine Möglichkeit, eine unmittelbar auf die Schaffung aktiven Lärmschutzes gerichtete Leistungsklage zu erheben. Damit beschränkte er sein Klagebegehren zwar infolge einer falschen Rechtsauffassung aber doch unzweifelhaft zunächst auf die Verpflichtung der Beklagten zur Schaffung von Rechtsgrundlagen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2005 aber schließlich (auch) beantragte, die Beklagte zu verurteilen, "...durch andere geeignete Maßnahmen..." als den Erlass eines neuen oder die Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. .. oder die Antragstellung in einem Planfeststellungsverfahrens dafür zu sorgen, dass auf seinem Grundstück bestimmte Immissionswerte erreicht werden, lag hierin eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung. Diese war in Bezug auf die sich hinter den von der Beklagten eingeforderten anderen geeigneten Maßnahmen auch verbergenden Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nach § 91 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zulässig, weil die Beklagte insoweit in die Klageänderung eingewilligt hat. Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.4.2005 erteilte das Gericht den Hinweis, dass im Hinblick auf den Hauptantrag bisher aktive Lärmschutzmaßnahmen Klagegegenstand gewesen seien, nicht aber auch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes oder der Rückbau der Straße. Die hierauf abgegebene Erklärung der Beklagten, der Klageänderung nicht zuzustimmen, bezog sich folglich auf die Maßnahmen des passiven Lärmschutzes oder den Rückbau der Straße. Einer Klageänderung in Bezug auf die Schaffung von aktivem Lärmschutz hingegen hat die Beklagte nicht widersprochen. Sie hat sich im Gegenteil sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen. Hierin ist eine inzidente Zustimmung zur Klageänderung zu sehen. Auf die Frage der Sachdienlichkeit dieser Klageänderung kam es deshalb nicht mehr an.

Der nunmehr in der Hauptsache auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen des aktiven Schallschutzes mit dem Ergebnis der Einhaltung der Lärmgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts gerichtete Antrag ist hinreichend bestimmt. Bei Leistungsklagen wie der vorliegenden ist zwar grundsätzlich ein so bestimmter Antrag zu verlangen, dass ein entsprechender Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 82 Rn 10 m. w. N.). Ist dies aber aus Gründen, die außerhalb der Klägersphäre liegen, unmöglich, kann und muss der Klageantrag nicht vollstreckbar genau formuliert sein. So liegt der Fall hier. In die begehrte Entscheidung, wo und wie die Beklagte zum Schutz des klägerischen Grundstückes welche Lärmschutzwand errichten soll, sind eine Reihe von tatsächlichen und planerischen Erwägungen einzustellen, die der Kläger weder abschätzen kann noch der Beklagten vorwegnehmen darf.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen des aktiven Schallschutzes dafür zu sorgen, dass auf seinem Grundstück an den nach Norden, Westen und Osten gerichteten Fenstern und im unbebauten südlichen Grundstücksteil unter Anwendung des § 3 der 16. BlmSchV Immissionswerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts erreicht werden.

Nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Es handelt sich bei dieser Norm um unmittelbar geltendes Recht, das keiner weiteren Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung bedarf (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86/95, NVwZ 1996, 901). Die Vorschrift richtet sich an den Träger des Verkehrsweges oder der Baulast. Das ist im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die Beklagte als Gemeinde mit mehr als 80.000 Einwohnern für die Ortsdurchfahrt im Zuge der Bundesstraße B 6. Die Vorschrift des § 41 BImSchG hat - wie auch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung vom 21.6.1990 - 16. BImSchV) - für die Nachbarn drittschützende Wirkung (vgl. Jarras, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Auflage, § 41 Rn. 66). Der gewährte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche der neuen oder wesentlich geänderten Verkehrswege in Form von aktiven Lärmschutzmaßnahmen dient Eigentümern und Anwohnern in gleicher Weise. (vgl. z. B.: BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, a. a. O.; NdsOVG Urt. v. 27.3.2008 - 7 KS 158/04, DVBl 2008, 733). Der Kläger als Eigentümer und Bewohner des Einfamilienhauses auf dem Grundstück F1............ im südwestlichen Kreuzungsbereich der Str2...... und der Str3 gehört mithin zum Kreis der geschützten Dritten.

Der Umstand, dass der Kläger seine Einwendungen gegen die Weigerung der Beklagten, für den westlichen Kreuzungsbereich die Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen auch nur zu erwägen, nicht in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. .. geltend gemacht hat, schließt ihn im vorliegenden Verfahren nicht von der Berufung auf mögliche Ansprüche nach § 41 Abs. 1 BImSchG aus. Für eine planfestgestellte Straße gilt zwar, dass ein Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen nicht auf solche Wirkungen gestützt werden kann, deren Bewältigung bereits im Planfeststellungsbeschluss hätten geregelt werden können und müssen, weil sie objektiv voraussehbar waren; weshalb kein Nachbesserungsanspruch besteht, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar fehlerhaft gewesen ist, z. B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat. Dann hätte es den Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz ihrer Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 -, NVwZ 2007, 827). Der Planfeststellungsbeschluss nach dem Fernstraßengesetz aber hat im Unterschied zum Bebauungsplan Verwaltungsaktqualität und ist damit im Unterschied zum Bebauungsplan auch bei seiner Rechtswidrigkeit verbindlich. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Ausbau der Str2...... mit Hilfe einer verbindlichen Bauleitplanung in die Wege geleitet. Sie muss es nun hinnehmen, dass ihre ortsgesetzliche Normsetzung keine Bestandkraft besitzt. Wie bei jedem anderen Bebauungsplan auch kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass er die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes im Wege eines Normenkontrollverfahrens hätte feststellen lassen müssen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BImSchG liegen vor. Die Str2...... hat in Höhe des Grundstückes des Klägers im Kreuzungsbereich zur Str4 und Str3 eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift erfahren. Zum einen hat ein erheblicher, über bloße Unterhaltungsmaßnahmen hinausgehender baulicher Eingriff in die Substanz des Straßenkörpers stattgefunden, zum anderen hat sich der Eingriff auf die vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit der Straße bezogen mit dem - schließlich realisierten - Ziel der vermehrten Aufnahme von Straßenverkehr. § 41 BImSchG will nur jene schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche regulieren, welche ihre eigentliche Ursache in einem vermehrten Verkehrsaufkommen haben, das seinerseits durch straßenbauliche Maßnahmen ausgelöst oder erhöht wurde. Die bauliche Veränderung muss sich auf die vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit der Straße beziehen. Die vorgesehene Maßnahme muss zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führen. In der beabsichtigten Steigerung der Leistungsfähigkeit der Straße als aufnehmender Verkehrsweg liegt der gesetzgeberische Grund, nunmehr erneut sicherzustellen, dass durch die Änderung keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden (BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 26/93, NVwZ 1995, 907).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV enthält eine abschließende Konkretisierung der "wesentlichen Änderung" i. S. v. § 41 BImSchG. Von einer solchen ist auszugehen, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere Gleise baulich erweitert wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV), oder wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV), oder wenn nach § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird, soweit es sich nicht um ein Gewerbegebiet handelt. Der Ausbau der Str2...... erfüllt sämtliche dieser alternativen Kriterien.

Die Str2...... wurde um zwei Fahrstreifen erweitert i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV. Die zusätzliche Einrichtung von zwei Fahrspuren östlich der Kreuzung Str2....../ Str4 /Str3 steht in einem hinreichenden räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV zu dem hier zu betrachtenden Teil des Plangebiets westlich der Kreuzung in Höhe des klägerischen Grundstückes.

Änderungsmaßnahme und Schutzanspruch aus § 41 BImSchG sind räumlich miteinander verknüpft. Schallschutz nach dieser Vorschrift wird nur im räumlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme gewährt. Lärmsteigerungen, die infolge der baulichen Veränderung des Verkehrsweges an einer anderen Stelle im Verkehrsnetz auftreten, können nicht anspruchsbegründend wirken (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28/04, NVwZ 2006, 331; Beschl. v. 26.1.2000 - 4 VR 19/99, 4 A 53/99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 156). Die Fahrbahnerweiterung östlich des Kreuzungsbereiches steht in dem erforderlichen engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang zu dem Fahrbahnbereich westlich der Kreuzung. Sie verursacht nicht nur immissionsschutzrechtlich unbeachtliche Fernwirkungen auf das Grundstück des Klägers. Der Ausbau der Str2...... im westlichen Kreuzungsbereich, ihre Ergänzung um eine zusätzliche Abbiegespur, erhöht die Durchlässigkeit der Straße in diesem Kreuzungsbereich gerade auch für das in stadtauswärtiger Richtung durch die Verdoppelung der Fahrspuren und den Ausbau zur Bundesstraße geplante und erwartete höhere Verkehrsaufkommen. Im unmittelbaren westlichen Kreuzungsbereich gelegen, ist das Grundstück des Klägers in gleicher Weise von den planmäßig gesteigerten Verkehrsimmissionen betroffen, die von der nunmehr östlich der Kreuzung vierspurigen Str2...... und dem bestimmungsgemäß erhöhten Verkehrsaufkommen ausgehen wie die östlich der Kreuzung anliegenden Grundstücke. Auch die Lärmsteigerung am Grundstück des Klägers steht in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit der Fahrbahnerweiterung der Str2...... (vgl. VGH BW, Urt. v. 24.7.2003 - 5 S 1399/02 - zitiert nach juris). Die Beklagte brachte den konzeptionellen Zusammenhang selbst anschaulich dadurch zum Ausdruck, dass sie auch den westlichen Kreuzungsbereich in ihren Bebauungsplan Nr. .. mit einbezogen hat.

Daneben wurde die Str2...... in Höhe des klägerischen Grundstückes selbst einem erheblichen baulichen Eingriff i. S. v. § 1 Abs 2 Nr. 2 16. BImSchV unterzogen. Ein erheblicher baulicher Eingriff in diesem Sinne setzt eine bauliche Veränderung voraus, die in die Substanz des Verkehrsweges eingreift und über eine bloße Erhaltungsmaßnahme hinausgeht, indem sie die Funktionsfähigkeit der Straße steigert (vgl. z. B.: BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a. a. O.). Die im westlichen Kreuzungsbereich zusätzlich eingerichtete Rechtsabbiegerspur steigert die Funktionstüchtigkeit des Knotenpunktes in diesem Sinne. Sie erhöht seine Durchlässigkeit, indem sie die Rechtsabbieger von den bereits vorhandenen zwei Fahrspuren in stadtauswärtiger Richtung abzieht, und macht ihn damit tauglich(er) für das nach der Gesamtkonzeption beabsichtigte höhere Verkehrsaufkommen.

Durch diese Maßnahme wurde der Beurteilungspegel sowohl um mindestens 3 dB(A) gesteigert als auch auf mindestens 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erhöht. Die Steigerung des Beurteilungspegels ergibt sich aus einem Vergleich der Immissionswerte vor Ausführung des erheblichen baulichen Eingriffs im westlichen Kreuzungsbereich der Str2...... mit den Lärmwerten nach deren Ausbau entsprechend der Gesamtplanung der Beklagten (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a. a. O.). Die Differenz der Beurteilungspegel des von der Str2...... ausgehenden Verkehrslärms ergibt sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten ........... vom 15.8.2008. Der Senat hält das Gutachten für substanziiert, widerspruchsfrei und mit seinen Ergebnissen verwertbar. Eventuelle Fehler bei der Gutachtenerstellung sind für den Senat nicht erkennbar. Der Gutachter hat die Situation am Grundstück des Klägers und entlang der Str2...... den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend festgestellt. Pegeländernde besondere "...topographische Gegebenheiten, bauliche Maßnahmen und Reflexionen...", die nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV im Einzelfall besondere Berücksichtigung hätten finden müssen, sind nach dem Vortrag der Beteiligten und den anschaulichen Fotodokumentationen und Lageplänen zwischen dem Grundstück des Klägers und der Str2...... nicht vorhanden und waren deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich hat der Gutachter in seine Betrachtungen eingestellt. Die schalltechnischen Berechnungen führte der Gutachter den Anforderungen des § 3 der 16. BImSchV entsprechend aus. Er stellte zunächst den Beurteilungspegel Zustand vor Ausbau der Str2...... am Wohnhaus des Klägers fest (Tabelle 3 und Anlage 9.1 des Gutachtens) und anschließend den Beurteilungspegel im Jahr 2005 nach Ausbau der Str2...... (Tabelle 4 sowie Anlage 9.2). Die Messpunkte für seine Immissionswertermittlungen legte ........... nach den unwidersprochenen Angaben des Bevollmächtigte des Klägers bei dem gemeinsamen Ortstermin am 31.1.2008 in Übereinstimmung mit den Beteiligten fest. Er beschränkte sich hierbei auf Feststellungen zu den östlichen, südlichen und westlichen Gebäudeseiten sowie den südlichen unbebauten Grundstücksbereich. Die Verwertbarkeit des Gutachtens wird hierdurch nicht eingeschränkt, wie sich im Folgenden zeigt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die - dem Wortlaut des Beweisbeschlusses folgend - in den Tabellen 3 und 4 des Gutachtens erfassten Beurteilungspegel Lärm nicht unmittelbar zueinander ins Verhältnis gesetzt werden können, um den Lärmzuwachs infolge des erheblichen baulichen Eingriffs zu bestimmen, weil es sich hierbei um nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV jeweils bereits aufgerundete Gesamtbeurteilungspegel handelt. Bei der Ermittlung der Lärmwertsteigerung im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV ist nämlich - ebenfalls nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV - erst die ermittelte Differenz der Beurteilungspegel aufzurunden. Die Differenzen der Beurteilungspegel lassen sich jedoch ohne weiteres aus den vom Gutachter in den Anlagen 9.1 und 9.2 zum Gutachten zusammengestellten, sog. "Kurzen Listen" zur Immissionsberechnung und Beurteilung nach der 16. BImSchV ermitteln. Hier sind die Immissionswerte (noch) nicht auf ganze dB(A) aufgerundet. Der Vergleich der ungerundeten Immissionswerte aus den Anlagen 9.1 und 9.2 ergibt (unter anderem), dass an dem Messpunkt IO 1 (Osten) im Obergeschoss die Differenz der Immissionswerte tags und nachts jeweils 2,4 dB(A) beträgt und bei IO 2 (ebenfalls Osten) im Obergeschoss die Differenz tags und nachts jeweils 2,3 dB(A) ausmacht. Am Messpunkt IO 4 an der westlichen Gebäudewand liegt die Differenz der Immissionswerte im Erdgeschoss am Tag und in der Nacht jeweils bei 2,6 dB(A) und im Obergeschoss bei 2,4 dB(A). Alle diese Differenzen sind nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV auf 3 dB(A) aufzurunden und entsprechen damit jeweils den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative der 16. BImSchV. Einen zusätzlichen Abschlag, wie ihn die Beklagte fordert für eine allgemeine Verkehrslärmsteigerung infolge der aktuellen Verkehrsentwicklung und unabhängig von der konkreten Ausbaumaßnahme und der hierdurch planmäßig hervorgerufenen Verkehrssteigerung an der Str2...... sieht die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV nicht vor. Es fehlen im Übrigen belastbare Angaben dazu, inwieweit die festgestellte Verkehrslärmsteigerung nicht (mehr) in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Ausbau der Str2...... stehen sollte. Die ermittelten Differenzen waren deshalb nicht weiter zu reduzieren.

Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der 16. BImSchV alternativ erforderliche Steigerung der Lärmbelastung auf mindestens 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ergibt sich zum einen aus dem von der Beklagten selbst in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten (dem Gericht allerdings nur auszugsweise zur Verfügung gestellten) "Vorentwurf" des Dipl.-Phys. ................ von der ................. vom 10.12.1999 und zum anderen aus der ebenfalls von der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Nachuntersuchung der ...-Ingenieure vom 12.12.2007. In beiden Gutachten wurden (unter anderem) Beurteilungspegel für den Zustand nach dem Ausbau der Str2...... ohne Lärmschutzwand an der nördlichen Giebelseite und auf der östlichen Seite des Gebäudes des Klägers prognostiziert. Übereinstimmend stellten die Gutachter fest, dass nach dem planmäßigen Ausbau der Str2...... an der Nordseite des Wohnhauses des Klägers die Grenzwerte am Tag mit Beurteilungspegeln von bis zu 72,6 dB(A) [nach der Voruntersuchung vom 10.12.1999] und bis zu 74 dB(A) [so das Gutachten der ...-Ingenieure vom 12.12.2007] und in der Nacht mit Beurteilungspegeln von bis zu 63,3 dB(A) bzw. 64 dB(A) - deutlich - überschritten werden. Nach der schalltechnischen Nachuntersuchung vom 12.12.2007 wird zusätzlich nunmehr auch im ersten Obergeschoss auf der östlichen Hausseite nachts der Grenzwert von 60 dB(A) erreicht. Diese Werte sind für den Senat nachvollziehbar und verwertbar. Beide Gutachter berechneten die Beurteilungspegel nach Maßgabe von § 3 der 16. BImSchV sowie der Anlage 1 zu § 3 der BImSchV. Dem Senat ist zwar die genaue Lage der Messpunkte, die die Gutachter an der nördlichen und östlichen Gebäudeseite auswählten, nicht bekannt gemacht worden, gleichwohl werden die Messungen insoweit für ausreichend erachtet. Die Immissionsortbestimmung ist nämlich in der Anlage 1 zu § 3 der BImSchV festgelegt. Hiernach richtet sich der maßgebende Immissionsort "...nach den Umständen im Einzelfall; vor Gebäuden liegt er in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) des zu schützenden Raumes...". Die Nordseite des klägerischen Gebäudes ist fensterlos. Hier kommt es, weil der von der Str2...... ausgehende Verkehrslärm durch keine Gebäudeöffnung ins Innere des Hauses dringen kann, auf eine punktgenaue Festsetzung des Messpunktes nicht an. Die Höhe der Geschossdecke ließe sich im Übrigen ohne weiteres feststellen. An der Ostseite verfügt das Haus sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss über Fenster.

Aus der Voruntersuchung des ........ vom 10.12.1999 ergibt sich zudem, dass zumindest an der Nordseite des Hauses des Klägers die Beurteilungspegel des von der Str2...... ausgehenden Verkehrslärms schon vor ihrem Ausbau mit 71,8 dB(A) und 72,2 dB(A) bereits über dem Grenzwert von 70 dB(A) am Tag und mit 62,4 dB(A) sowie 62,8 dB(A) über 60 dB(A) in der Nacht lagen. Damit kann zugleich von einer wesentlichen Änderung des Verkehrsweges i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ausgegangen werden.

Die durch den planmäßig gesteigerten Verkehr auf der ausgebauten Str2...... verursachten Lärmimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG. Immissionen gelten nach § 3 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das ist nach den Festsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV an Immissionsorten in allgemeinen Wohngebieten dann der Fall, wenn durch die von dem ausgebauten Verkehrsweg ausgehenden Verkehrsgeräusche die Grenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht überschreiten. Das klägerische Grundstück liegt - das ergibt sich anschaulich aus dem von den Gutachtern erstellten und vorgelegten Bild- sowie dem Kartenmaterial und ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig - nordwestlich der ......-Siedlung. Das Wohnhaus ist dem allgemeinen Wohngebiet - noch - zuzurechnen. Die genannten Immissionsgrenzwerte sind, wie oben ausgeführt, an der Nord-, Ost- und Westseite des klägerischen Wohnhauses überschritten.

Das Gebäude war zwar ausweislich der gutachterlichen Feststellungen des ........... bereits vor dem Ausbau der Str2...... an seiner Ost- und Westseite an allen Messpunkten sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss deutlichen Grenzwertüberschreitungen ausgesetzt. Dass ein Grundstück schon vor dem Ausbau des Verkehrsweges durch Lärm vorbelastet war, schließt aber beim Vorliegen einer der oben genannten wesentlichen Änderungen die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 BImSchG nicht aus (vgl. z. B.: BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 - 11 A 42/97 - NVwZ 2001, 71).

Die durch den von der ausgebauten Str2...... ausgehenden schädlichen Immissionen in Form von grenzwertüberschreitendem Verkehrslärm wären zur Überzeugung des Senats nach dem Stand der Technik vermeidbar. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass § 41 BImSchG allein auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes abzielt (vgl. Jarras, a. a. O., § 41 Rn. 3a, 43). In Frage käme und von den Verfahrensbeteiligten in den Blick genommen wurde im vorliegenden Fall allein die Errichtung einer Lärmschutzwand.

Der Kläger kann mit seinem Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen nicht von vornherein darauf beschränkt werden, dass diese nur den durch den Ausbau des Verkehrsweges verursachten Lärmzuwachs kompensieren. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BImSchG ist vielmehr zunächst die Ergreifung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte von 59 dB(A) am Tag und von 49 dB(A) in der Nacht zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 15.3.2000, a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004, Buchholz 406.25 § 41 BlmSchG Nr. 42; Jarras, a. a. O., § 41 Rn. 3a, 27). In Frage steht deshalb zunächst, ob und wie durch eine Lärmschutzwand die Einhaltung dieser Grenzwerte erreicht werden kann.

Nach den Ermittlungen des ........... bedarf es einer 6,5 m hohen und 80 m langen Lärmschutzwand entlang des Grünstreifens zwischen der Str2...... und dem in die Str1.............. mündenden Fuß- und Radweg entlang der Str2......, um auch an der Ost- und Westseite des klägerischen Gebäudes an den Immissionspunkten IO 1 1. OG, IO 2 EG, IO 2 1. OG; IO 4 EG und IO 4 1.OG die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu erreichen. Nach der Schalltechnischen Nachuntersuchung der ...-Ingenieure, die bei ihren Ermittlungen neben der Ost- und Westseite des Gebäudes auch die den Lärmbelastungen am stärksten ausgesetzte nördliche Giebelseite des Hauses in den Blick genommen haben, wäre sogar die Errichtung einer 10 m hohen und 130 m langen Lärmschutzwand erforderlich, um das Gebäude restlos vor dem von der Str2...... ausgehenden grenzwertüberschreitenden Verkehrslärm zu schützen.

Der Senat hält die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Str2...... in beiden Varianten für technisch realisierbar. Störende Lichtmasten und Verkehrsleiteinrichtungen könnten umgesetzt und auch die genannten Leitungstrassen verlegt werden. Die Bushaltestelle im südwestlichen Kreuzungsbereich müsste entweder auf die Str3 oder die Str2...... östlich der Kreuzung verlegt werden. Hier reicht die bereits vorhandene Lärmschutzwand nicht bis an die Kreuzung heran. Da die Verkehrsströme im Kreuzungsbereich von einer Ampelanlage reguliert werden, kann eine Behinderung in der Sichtbeziehung, von der ein Teil der in den Kreuzungsbereich einfahrenden Verkehrsteilnehmer durch die Errichtung der Lärmschutzwand betroffen würden, hingenommen werden.

Gleichwohl hat der Kläger wegen § 41 Abs. 2 BImSchG keinen Anspruch auf die Errichtung einer solchen Lärmschutzwand. Bereits die Kosten der Schutzmaßnahme Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 6,5 m und einer Länge von 80 m würden außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck - dem Schutz des klägerischen Grundstückes vor dem von der Str2...... ausgehenden grenzwertüberschreitenden Lärm - stehen. Eine noch kostenintensivere Lärmschutzwand mit den Maßen 10 m x 120 m wird deshalb im Folgenden nicht weiter betrachtet.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG verlangt eine Kosten-Nutzen-Analyse des jeweiligen Einzelfalles. Ob Kosten für Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, beurteilt sich nach dem § 41 Abs. 1 BImSchG zugrunde liegenden Schutzkonzept (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004, a. a. O.). Die Beantwortung der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Kosten hängt von dem Erfolg ab, der dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist (BVerwG, Urt. v. 15.3.2000, a. a. O.).

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen von § 41 Abs. 2 BImSchG darüber hinaus verbunden mit einer allgemeinen fachplanerischen Abwägung (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000, a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hingegen enthält § 41 BImSchG striktes Recht und lässt keinen Raum für eine planerische Abwägung (vgl. z. B.: BVerwG, Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248). Auch der 4. Senat stellt aber im Ergebnis fachplanerische Belange wie Gründe der Stadtbildpflege in seine Entscheidungen über Ansprüche auf aktiven Schallschutz ein. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Frage, ob die Errichtung einer Lärmschutzwand auch aus Gründen unverhältnismäßig sein kann, die neben einer reinen Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen wären, entscheidungserheblich nicht an. Die Unverhältnismäßigkeit der Ergreifung von Maßnahmen ergibt sich bereits aus einer bloßen Kosten-Nutzen-Analyse.

Die Kosten für eine Lärmschutzwand mit den Maßen 6,5 m x 80 m bezifferte der Gutachter ........... mit 224.900,- €. Zusätzlich anfallen würden Kosten für die Umverlegung mehrerer Leitungstrassen (Elektrohochspannungsleitung, Mischwasserkanal, Telekomleitungstrasse, Leitungen für die Lichtsignalanlage), die in dem Grünstreifen zwischen der Str2...... und der Str1.............. untergebracht sind. Diese Kosten rechtfertigen sich nicht durch den Nutzen, den eine solche Wand bewirken würde.

Zur Feststellung des Nutzens der Lärmschutzwand sind mehrere Faktoren einzustellen, insbesondere das Maß der hiermit zu erreichenden Verbesserung der Lärmsituation, die Zahl der insgesamt betroffenen Grundstücke und damit auch der Kreis der potentiellen Nutznießer der Maßnahme des aktiven Lärmschutzes sowie die Höhe der Gesamtkosten des aktiven und des passiven Lärmschutzes.

Die Unverhältnismäßigkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand mit den Maßen 6,5 m x 80 m ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem daraus, dass es auf dem klägerischen Grundstück keine schutzwürdigen und allein durch aktiven Lärmschutz vor grenzwertüberschreitendem Lärm zu sichernden Außenwohnbereiche gibt. Außenwohnbereiche sind außerhalb von Wohngebäuden vorhandene Flächen, die nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind wie z. B. Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen (vgl. z. B.: OVG NRW, Urt. v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE - zitiert nach juris). Wie der Gutachter ........... feststellte, lag der Beurteilungspegel Lärm im unbebauten südlichen Grundstücksteil des klägerischen Anwesens am Messpunkt IO 5 vor dem Ausbau der Str2...... tags bei 56 dB(A) und nachts bei 57 dB(A). Nach dem Ausbau der Str2...... und der hierdurch verursachten Verkehrssteigerung und Lärmzunahme stiegen diese Werte auf 57 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht. In diesem Bereich wurden mithin die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV festgesetzten Lärmgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) auch nach dem Ausbau der Str2...... nicht erreicht oder gar überschritten. Der Kläger war und ist in diesem Bereich seines Grundstückes schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt. Selbst wenn man also zugunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei diesem unbebauten Grundstücksteil um einen vor Lärm zu schützenden Außenwohnbereich im oben genannten Sinne handelt, sind Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zum Schutz desselben vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nicht erforderlich. Über weitere schützenswerte Außenwohnbereiche verfügt das Grundstück des Klägers nicht. Insbesondere hält der Senat den durch die nördlichen Hausfronten begrenzten Grundstücksteil nicht für einen solchen. Dass der Kläger hier, wie er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vortrug, regelmäßige Nachbarschaftstreffs abhielt, hat er im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen und erscheint auch wenig nachvollziehbar. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial ist dieser allenfalls schmale Grundstücksstreifen für ein Wohnen im Freien in Ergänzung der Gebäudenutzung weder bestimmt noch geeignet. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes würden mithin lediglich den Innenwohnbereichen im Gebäude des Klägers einen Nutzen bringen. Soweit die Wohnräume nach Süden ausgerichtet sind, sind sie nach den Feststellungen des ........... zu den Beurteilungspegeln an den IO 3 EG und IO 3 OG ebenfalls nicht von Grenzwertüberschreitungen betroffen und bedürfen deshalb keines zusätzlichen Schallschutzes. Die Nordseite des Gebäudes verfügt über keine Gebäudeöffnungen, durch die der Lärm in die Innenwohnbereiche dringen kann. In den nach Osten und Westen ausgerichteten Wohnräumen des Klägers wäre der Verkehrslärm nach der Realisierung von passivem Lärmschutzes nur noch bei geöffneten Fenstern wahrzunehmen.

§ 41 BImSchG gewährt aber nicht ausnahmslos einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz auch bei geöffneten Fenstern (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 11 A 86/95, a. a. O.). Es liegt auf der Hand, dass die Kosten von deutlich mehr als 200.000,- € für die Errichtung einer Lärmschutzwand außer Verhältnis zu einem Nutzen stehen, der sich letztlich darauf reduzieren lässt, dass der Begünstigte sämtliche Fenster seines Wohnhauses auch geöffnet halten kann.

Für die Unverhältnismäßigkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand spricht darüber hinaus auch die Betrachtung der Zahl der von der Verlärmung infolge des Straßenausbaus betroffenen Grundstücke und der vor dem Verkehrslärm zu schützenden Personen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 11.1.2001 - 4 B 37/00, NVwZ 2001, 1398). Die Maßnahme des aktiven Lärmschutzes hätte Auswirkungen nur für einen nur kleinen Kreis von Betroffenen. In Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten geht der Senat in Anbetracht des Umstandes, dass sich Lärm wellenförmig ausbreitet und in einigem Abstand hinter der Lärmschutzwand wieder zu Boden sinkt, davon aus, dass die Lärmschutzwand nur dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück des Kläger und den beiden sich östlich in Richtung Kreuzung anschließenden, mit einem Einfamilien- und einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücken zugute käme, nicht mehr hingegen den Grundstücken und Gebäuden südwestlich des klägerischen Anwesens. Zu beachten ist, dass die beiden von der Lärmschutzwand noch profitierenden Grundstücke, Str3. und., zum Gebiet des Bebauungsplanes.. gehören und hier als Mischgebietsflächen ausgewiesen sind. Nach § 2 Nr. 3. der 16. BImSchV gilt hier Lärm bis zu Grenzwerten von 64 dB(A)am Tag und 54 dB(A) in der Nacht als hinnehmbar, weshalb die benachbarten Anwesen nicht als im gleichen Maße schutzbedürftig anzusehen sind wie das Grundstück des Klägers.

Zu Lasten des Klägers war bei der Kosten-Nutzen-Analyse schließlich auch zu berücksichtigen, dass sein Gebäude ausweislich der gutachterlichen Berechnungen in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung schon vor dem Ausbau der Str2...... deutlich grenzwertüberschreitendem Lärm ausgesetzt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000, a. a. O.).

II. Die Klage ist auch in ihrem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Wie sich aus dem Hilfsantrag selbst ergibt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29.4.2009 klarstellend bestätigte, ist auch der Hilfsantrag allein auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gerichtet und damit, wie eingangs ausgeführt, von der zulässigen Klageänderung umfasst. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit Hilfe von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers auf die Werte reduziert, denen das Grundstück vor dem Ausbau der Str2...... und der damit verbundenen Lärmsteigerung ausgesetzt gewesen ist.

1. Sind infolge der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße sowie der hiermit bezweckten und hierdurch hervorgerufenen Verkehrsteigerung die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten und ist der nach § 41 Abs. 1 BImSchG bestehende - vorrangige - Anspruch auf die Gewährung von an den Grenzwerten des § 2 der 16. BImSchV ausgerichteten aktiven Lärmschutzes gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen, weil die Kosten einer solchen Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden, so gebietet das Schutzkonzept des § 41 BImSchG die hilfsweise Prüfung, ob statt des umfänglichen Schutzes der Wohnbebauung wenigstens eine Kombination von weniger aufwändigen aktiven und (wenn auch hier nicht weiter zu betrachtenden) passiven Schutzvorkehrungen in Betracht kommt, bevor die Betroffenen auf ausschließlich passiven Lärmschutz zu verweisen sind (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004, a. a. O.).

Der Gutachter ........... hat sich auch mit den Wirkungen einer Lärmschutzwand mit den Maßen 5 m x 65 m befasst. Die Kosten für eine solche Lärmschutzwand betragen mindestens 137.900,- € (5 m x 65 m x 400 €/m²) Hinzu kämen Kosten für die Umsetzung von zwei Lichtmasten, zwei Bäumen und zwei Verkehrszeichen. Die schalltechnische Voruntersuchung der ...-Ingenieure vom 13.12.2007 setzt sich auch mit den Auswirkungen einer 5 m hohen und 68 m langen Lärmschutzwand auseinander. Die Kosten hierfür wurden auf 160.500,- € zuzüglich der Kosten für die Leitungsverlegungen beziffert. Die reinen Herstellungskosten für eine kleinere Lärmschutzwand können im vorliegenden Fall bei einer Höhe von 5 m mit 400,- €/m² (so ...........) bis 450,- €/m² Fläche (nach der schalltechnischen Voruntersuchung), bei einer Höhe von etwa 2 m mit 200 €/m² Fläche zuzüglich der Kosten für die Verlegung von Verkehrszeichen, Leitungstrassen, Bäumen und (gegebenenfalls) der Bushaltestelle im Kreuzungsbereich beziffert werden.

Im vorliegenden Fall stünden auch (und erst recht) die Kosten für eine weniger aufwändige und damit weniger kostenintensive Lärmschutzwand außer Verhältnis zu dem hierdurch zu erzielenden Lärmschutz für das klägerische Grundstück. Einer genauen Festlegung zu den möglichen Maßen einer Lärmschutzwand bedarf es hierbei nicht. Eine Lärmschutzwand mit weniger als 6,5 m x 80 m würde dem Anwesen des Klägers nämlich keinen nennenswerten und damit einen Kostenaufwand rechtfertigenden Nutzen bringen. Das klägerische Grundstück verfügt, wie bereits dargestellt, nicht über nur mit Hilfe aktiver Lärmschutzmaßnahmen zu schützende Außenwohnbereiche. Die nach Osten und Westen ausgerichteten, von Lärmgrenzwertüberschreitungen betroffenen Innenwohnbereiche des Gebäudes benötigen für ihren effektiven Schutz eine mindestens 6,5 m hohe und 80 m lange Lärmschutzwand. Bereits bei einer Reduzierung der Maße einer Lärmschutzwand auf 5 m x 65 m kommt es ausweislich des Gutachtens von ........... am Wohnhaus des Klägers an im Osten den Messpunkten IO 1 1. OG (61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts), IO 2 EG (60 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts) und IO 2 OG (60 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts) zu deutlichen Grenzwertüberschreitungen. Nur am westlichen Messpunkt IO 4 könnte mit dieser Lärmschutzwand der Beurteilungspegel im Erdgeschoss auf 52 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und im Obergeschoss auf 56 dB(A) am Tag und 47 dB(A) in der Nacht reduziert werden (Tabelle 5 des Gutachtens). Nach der schalltechnischen Nachuntersuchung der ...-Ingenieure lassen sich die Lärmwerte an der vom Verkehrslärm am stärksten belasteten Nordseite des Wohnhauses mit der Errichtung einer 5 m hohen und 68 m langen Lärmschutzwand sogar auf lediglich 63 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts im Erdgeschoss und 66 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts im Obergeschoss reduzieren. Neben der Ergreifung der unzureichenden Maßnahme des aktiven Schallschutzes wären also zum Schutze des Klägers auf jeden Fall Maßnahmen des passiven Lärmschutzes erforderlich. Diese aber würden - wie oben ausgeführt - die Innenwohnbereiche im Haus des Klägers (bei geschlossenen Fenstern) vor Lärmgrenzwertüberschreitungen auch ohne eine zusätzliche Lärmschutzwand gänzlich schützen. Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf aktiven Lärmschutz, mit dessen Hilfe die Lärmgrenzwertüberschreitungen zwar nicht beseitigt, aber doch auf ein geringeres Niveau gesenkt werden, bereits aus. Im Übrigen ist auch hier in die Kosten-Nutzen-Analyse wieder einzustellen, dass das Gebäude des Klägers an seiner Nord-, Ost- und Westseite schon vor dem Ausbau der Str2...... Lärm ausgesetzt war, der deutlich über den in § 2 der 16. BImSchV festgeschriebenen Grenzwerten lag. Im benachbarten Mehrfamilienwohnhaus wurden darüber hinaus von der Beklagten angebotene Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bereits ergriffen und besteht deshalb kein Bedarf mehr bezüglich einer solchen aktiven und passiven Schallschutz kombinierenden Lösung. Bei der Betrachtung aller dieser Umstände rechtfertigt der Nutzen, den eine etwa 5 m hohe und 65 m lange Lärmschutzwand dem Kläger und seinen westlichen Nachbarn bringen würde, keinesfalls die hierfür anfallenden Kosten i. S. v. § 41 Abs. 2 BImSchG.

Eine weitere Reduzierung der Maße einer Lärmschutzwand in Höhe und Länge würde zu noch stärkeren Lärmgrenzwertüberschreitungen führen und damit den sich für das Grundstück des Klägers ergebenden Nutzen noch weiter verringern. Der Aufwand für eine solche Wand stünde nach den obigen Ausführungen erst recht außer Verhältnis zu einem hierdurch erreichten Schutz des klägerischen Grundstückes und der westlich benachbarten Grundstücke vor Lärmbelastungen.

2. Der Kläger kann auch aus dem so genannten allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch keinen Anspruch auf die Ergreifung aktiver Lärmsschutzmaßnahmen mit dem Ziel der Reduzierung der Lärmbelastung seines Grundstückes auf die vor dem Ausbau der Str2...... festgestellten Lärmwerte für sich herleiten.

Der im Ergebnis weitgehend anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch hat im öffentlichen Recht keine eigenständige Rechtsgrundlage. Er wird hergeleitet aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist jedenfalls für den Fall anzuerkennen, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Er richtet sich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffes bestand, und ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder dem Hoheitsträger nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 26.8.1993, a. a. O.).

Durch die Erweiterung der Str2...... und ihre bestimmungsgemäße Nutzung wurde in die Rechtsposition des Klägers, nämlich seine Eigentumsrechte, eingegriffen. Grundsätzlich erwächst ihm als Eigentümer des Grundstückes F1............ aus Art. 14 Grundgesetz zwar nicht das Recht, von mit dem Ausbau und der bestimmungsgemäßen Nutzung der Str2...... ausgehenden Störungen verschont zu bleiben. Er ist vielmehr wie alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen liegen, der Gefahr ausgesetzt, dass eine Straße hergestellt wird, die durch ihre Auswirkungen die Nutzbarkeit seines Eigentums beeinträchtigt. Ein Grundeigentümer muss Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung auslöst, aber nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. An einer solchen fehlt es hier. Die Beklagte hat den Ausbau der Str2...... gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB a. F. mit Hilfe eines Bebauungsplanes anstelle der Planfeststellung nach dem FStrG geplant. Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die durch das Vorhaben betroffen werden, hat die Beklagte die von Frau ............. auch im Namen des Klägers vorgetragenen Belange der Eigentümer der südwestlich der Kreuzung Str2....../ Str2/Str3 gelegenen Grundstücke zu Unrecht nicht in den Abwägungsvorgang eingestellt. Sie hat verkannt, dass es sich, wie unter I.2. ausgeführt, auch in Bezug auf diesen Bereich des Straßenausbauvorhabens um eine wesentliche Änderung der Straße im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG handelte, und deshalb folgerichtig Ermittlungen zur Lärmsteigerung und Erwägungen zum Lärmschutz in Bezug auf diesen Straßenabschnitt nicht angestellt. Der Bebauungsplan Nr. .. dürfte deshalb insoweit unter einem Abwägungsmangel leiden und unwirksam sein.

Gleichwohl kann der Kläger mit Hilfe des Folgenbeseitigungsanspruches die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ergreifung von Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung seines Grundstückes auf die Werte vor den Straßenausbau nicht erreichen. Der Anspruch auf die Beseitigung der Folgen des ohne die erforderliche hinreichende Rechtsgrundlage erfolgten Straßenausbaus beschränkt sich nämlich auf die Rückgängigmachung allein der unmittelbaren Folgen der Änderung der Straße, d. h. auf Maßnahmen wie den Straßenrückbau oder wenigstens eine (teilweise) Straßensperrung, um den planmäßig gesteigerten Verkehrsfluss auf das ursprüngliche Maß zu reduzieren, er kann hingegen nicht gerichtet werden auf die Ergreifung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes. Mit der Ergreifung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes in Form der Errichtung einer Lärmschutzwand können keine unmittelbaren, sondern lediglich mittelbare Folgen beseitigt werden. Andere als Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Im Übrigen hätte der Kläger auf die Reduzierung der Lärmwerte auf das vor dem Ausbau der Str2...... vorhandene Maß durch die Ergreifung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch auch deshalb keinen Anspruch, weil dies für die Beklagte nicht zumutbar wäre. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist zwar, anders als der Anspruch aus § 41 BImSchG, ein Sanktionsanspruch. Rechtswidrige Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Gewalt zuzurechnen sind, sind hiernach grundsätzlich zu beseitigen, vor allem dann, wenn sich rechtswidrige Beeinträchtigungen auf den Schutzbereich eines Grundrechts auswirken. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes kann nur dann nicht verlangt werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg in keinem vernünftigen Zustand mehr steht (BVerwG, Urt. v. 26.8.1993, a. a. O.). Der Kläger aber, dem bereits nach der unter II.1. im Rahmen der Prüfung seiner ihm aus § 41 BImSchG erwachsenden Rechte vorgenommenen Kosten-Nutzen-Analyse kein Anspruch auf die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Seite steht, kann dies nun nicht mit Hilfe des Folgenbeseitigungsanspruches erreichen. Ein Sanktionsanspruch kann keine weiterreichenden Folgen haben als ein von der Beklagten rechtswidrig nicht berücksichtigter Anspruch selbst.

III. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag, die Beklage zu verurteilen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtsmittelfähig darüber zu entscheiden, wie am Gebäude des Klägers ein Lärmschutzniveau von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eingehalten werden kann, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt insoweit bereits an einer Rechtsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Darüber hinaus wurde die Frage, wie diese Werte am Gebäude des Klägers eingehalten werden können, im Rahmen dieses Verfahrens durch die Einholung des Sachverständigengutachtens bereits geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam und zugleich für in einem Revisionsverfahren klärungsfähig die Fragen, in welchem Verhältnis die Regelungen des § 41 Abs. 1 BImSchG und des Folgenbeseitigungsanspruches zueinander stehen, und ob die Kriterien, welche bislang für die Begrenzung des Anspruchs auf aktive Schallschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 BImSchG lediglich abstrakt entwickelt wurden, auf den Folgenbeseitigungsanspruch übertragbar sind. Aus den oben genannten Gründen wären diese Fragen zur Überzeugung des Senats in einem Revisionsverfahren jedoch nicht zu klären. Mit einem Anspruch auf Folgenbeseitigung scheidet der Kläger bereits deshalb aus, weil dieser allein auf die Beseitigung unmittelbarer Folgen gerichtet sein kann, nicht aber auch auf die Ergreifung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Folgenbeseitigungsanspruches für die Beklagte stellt sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht. Soweit der Kläger auf einen vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht aufgestellten Rechtssatz des Inhalts verweist, dass ein Anspruch aus § 41 Abs. 1 BImSchG auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder ein Folgenbeseitigungsanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn die Kosten hierfür den Wert des Grundstückes eines Betroffenen übersteigen, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen des aktiven Schallschutzes ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beantworten. Der Wert des Grundstückes des Klägers hatte im Übrigen keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festgesetzt (vgl. Ziffer 19.2. i. V. m. Ziffer 2.2.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück