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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 1 B 700/06
Rechtsgebiete: SächsNatSchG, GG
Vorschriften:
SächsNatSchG § 38 Abs. 2 | |
GG Art. 14 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Az.: 1 B 700/06
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Entschädigung nach § 38 Abs. 2 SächsNatSchG
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 28. Mai 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Juni 2004 - 7 K 372/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche nach § 38 Abs. 2 SächsNatSchG geltend.
Der Kläger übernahm zum 1.1.1992 den Fischereibetrieb "Fischzucht ......", kaufte und pachtete hierfür insgesamt 25 Teiche mit einer Gesamtwirtschaftsfläche von ca. 62 ha. Drei der gepachteten Teiche, der "M...teich" (4 ha), der "M.....teich" (7 ha) und der "G...teich" (7,5 ha), befinden sich im 1967 festgesetzten Naturschutzgebiet "R......... Teiche". Der C........ Teich ("A..teich", 3,5 ha) liegt im 1997 zum Schutz der dort lebenden Lurche als Naturschutzgebiet festgesetzten "K.......tal". Der Kläger baute in seinem Betrieb schwerpunktmäßig eine hier vormals betriebene Satzfischproduktion wieder auf. Daneben richtete er eine Zierfischproduktion ein. 1997 stellte der Kläger in den "R......... Teichen" die Produktion auf Speisefischaufzucht um.
Seit Herbst 1994 wurden die vom Kläger bewirtschafteten Teiche verstärkt von Kormoranen, Graureihern und Fischadlern angeflogen, die die Satzfische in großen Mengen fraßen und in ihrer Entwicklung störten. Für die außerhalb der Naturschutzgebiete gelegenen Teiche wurden dem Kläger ab 1995 auf seine jeweiligen Anträge Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss bzw. Vergrämungsbeschuss von Kormoranen und Graureihern erteilt. Außerdem erhielt er die Erlaubnis zum Einbau von Vertikalsperren und zur Überspannung einiger Teiche. Das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen zum Schutz der Fischbestände der in den Naturschutzgebieten gelegenen Teiche wurden dem Kläger nicht gestattet. Der Beklagte leistete dem Kläger auf dessen Anträge Härtefallausgleichszahlungen für die Jahre 1995 (23.385,- DM), 1996 (32.065,- DM) und 1997 (50.704,- DM). Unter Berücksichtigung dieser Härtefallausgleichszahlungen erzielte der Kläger mit seinem Betrieb ausweislich der jeweiligen Jahresabschlüsse vom 1.1.1994 bis zum 30.6.1994 einen Gewinn i. H. v. 1.761,01 DM, vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 einen Gewinn i. H. v. 57.000,06 DM, bis zum 30.6.1996 einen Gewinn i. H. v. 56.755,78 DM, bis zum 30.6.1997 einen Gewinn von 36.535,88 DM und im Zeitraum vom 1.7.1997 bis zum 30.6.1998 einen Gewinn i. H. v. 54.176,39 DM.
Mit Schreiben vom 11.9.1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Entschädigung nach § 38 Abs. 2 SächsNatSchG für die Jahre 1994 bis einschließlich 1997. Er begründete diesen Antrag damit, dass ihm seit 1994 vor allem durch Kormorane, aber auch durch Graureiher und Fischadler erhebliche Verluste an Satzfischen entstanden seien, die über das Maß einer Sozialbindung des Eigentums hinausgingen. Hauptsächlich seien die "R......... Teiche" betroffen. Hier seien jegliche Schutzmaßnahmen verboten worden. Die an den übrigen Teichen erlaubten Schutzmaßnahmen hätten nicht die erwünschten Wirkungen gezeigt. Sein im Verlauf der Jahre entstandener Schaden betrage rund 150.000,- DM. Mit Bescheid vom 7.4.1998 lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Entschädigung für die Jahre 1994 bis einschließlich 1996 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 38 Abs. 2 SächsNatSchG. Hinsichtlich der nicht im Naturschutzgebiet liegenden Teiche unterläge die Teichwirtschaft keinen Einschränkungen des Sächsischen Naturschutzgesetzes. Vom Verbot des § 25 SächsNatSchG seien dem Kläger Ausnahmen (Abschüsse von Kormoranen, Vergrämungsbeschüsse, Überspannungen von Teichen, Einbau von Vertikalsperren) erteilt worden. Hinsichtlich der "R......... Teiche" müsse der Kläger die Fraßschäden durch Kormorane, Graureiher und Fischadler im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums hinnehmen. Der ohne Zweifel wesentlichen Erschwerung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke werde durch den gewährten Härtefallausgleich hinreichend Rechnung getragen. Den vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.1.1999 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Entschädigung, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 SächsNatSchG nicht vorlägen. Nur soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen eine bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müsse und hierdurch ein Betrieb, zu dem die Grundstücke gehörten, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt würden, bestehe Anspruch auf Entschädigung. So liege der Fall nicht. Soweit der Kläger mit dem großen Teil seiner Teiche lediglich den Anforderungen des Artenschutzes unterliege, seien ihm Ausnahmegenehmigungen für Kormoran- und Graureiherabschüsse erteilt und weitere Teichsicherungsmaßnahmen erlaubt worden. Hinsichtlich der unter Naturschutz gestellten "R......... Teiche" unterliege das Eigentum des Klägers einem erhöhten Maß an Sozialpflichtigkeit. Dieses Maß sei nicht überschritten. Der Kläger könne die Nutzbarkeit der Teiche auch wieder steigern durch eine Umstellung der Satzfisch- auf die Speisefischproduktion. Im Übrigen sei dem Kläger zum Ausgleich seiner Verluste Härtefallausgleich geleistet worden.
Die am 12.2.1999 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 7.6.2004 - 7 K 372/99 - ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Leistung einer Entschädigung nach § 38 Abs. 2 und 3 SächsNatSchG. Regelungen des Naturschutzrechts, welche Eigentümer in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränkten, stellten grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine unzumutbare und damit eine Entschädigungspflicht begründende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse sei erst dann anzunehmen, wenn dem Eigentümer kein ausreichender Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über sein Eigentum mehr verbliebe, oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich anbietende Nutzung ohne jeden Ausgleich unterbunden werde. Erst wenn durch die vom Naturschutzrecht vorgegebenen Einschränkungen die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums überschritten würden und die weiteren Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 SächsNatSchG vorlägen, bestehe ein Anspruch auf Entschädigung. Hinsichtlich sämtlicher zum klägerischen Betrieb gehöriger Teiche seien durch die den Kläger belastenden naturschutzrechtlichen Regelungen die Grenzen der entschädigungslosen Sozialbindung nicht überschritten worden. Die "R......... Teiche" habe der Kläger bereits mit den sich aus der 1967 erfolgten Unterschutzstellung ergebenden naturschutzrechtlichen Vorbelastungen gepachtet, weshalb nun, wo sich die aus diesen Belastungen ergebenden Nachteile realisierten, kein Eingriff in eine Eigentumsposition des Klägers vorliege. Die Zucht von Satzfischen sei grundsätzlich zulässig geblieben. Einen Anspruch auf eine besonders gewinnbringende Nutzung eines Grundstückes vermittle die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG nicht. Das gelte auch für den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Im Übrigen könne der Kläger auf die wirtschaftlichen Ausfälle, die seinem Gewerbebetrieb durch die Verluste in den "R......... Teichen" entstünden, innerhalb seines Betriebes durch zumutbare Maßnahmen angemessen reagieren. Das habe er auch gemacht. Im Ergebnis aller Jahre von 1994 bis 1997 habe der Kläger selbst ohne Berücksichtigung der Härtefallausgleichszahlungen Gewinne erwirtschaftet. In Bezug auf die außerhalb der Naturschutzgebiete liegenden 2/3 seiner Teichflächen sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Schutzmaßnahmen gegen den Kormoranfraß zu ergreifen und hierdurch eine Schadensminderung zu erreichen. Die entsprechenden Genehmigungen seien ihm erteilt worden. Nach alledem komme es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 SächsNatSchG nicht mehr an.
Die mit Beschluss des Senats vom 11.10.2006 - 1 B 784/04 - gegen dieses Urteil zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Bei verfassungskonformer Auslegung des § 38 Abs. 2 SächsNatSchG seien dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Vier seiner bewirtschafteten Teiche lägen in Naturschutzgebieten. Sie stellten zwar nur einen kleineren Teil der Betriebsflächen dar, die "R......... Teiche" aber seien als Winterteiche existenziell bedeutsam für den Fischereibetrieb. An sämtlichen seiner Teiche habe der unter Artenschutz stehende Kormoran im verfahrensgegenständlichen Zeitraum große Fraßschäden angerichtet. Anträge auf zulässige Schutzmaßnahmen bearbeite der Beklagte so zögerlich, dass sie wegen Zeitablaufs praktisch gegenstandslos würden. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, effektiv schadensmindernd in das Geschehen einzugreifen. Insoweit könne er nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil ihm wegen der Verfahrenslaufzeiten effektiver Schutz für das jeweilige Jahr nicht hätte gewährt werden können. Seit 2000 habe er einen Jagdschein und könne sich selbst und damit erfolgreicher um die Vergrämung der Kormorane kümmern. Der unmittelbare Fraßschaden an den Setzlingen habe etwa 80 % betragen. In Anbetracht der Höhe des Schadens könne nicht mehr von einer Sozialpflichtigkeit des Eigentums oder einem bloßen unternehmerischen Risiko ausgegangen werden. Zwar seien die "R......... Teiche" bereits 1967 unter Naturschutz gestellt worden, die schon früher betriebene Fischereiwirtschaft aber sei stets mit dem Naturschutz verträglich erfolgt. Ein Schutz vor Fisch fressenden Vögeln sei erlaubt gewesen. Kormorane seien nie in Erscheinung getreten. Ein Kormoran-Risiko sei weder für Fachleute noch für ihn erkennbar gewesen. Das plötzliche übermäßige Auftreten der Kormorane sei auch kein anzustrebender Erfolg des Naturschutzes. Die Satzfischproduktion sei im Vergleich zu einer rentablen Speisefischproduktion besonders umweltverträglich. Es sei wirtschaftlich unmöglich, von der Satzfischproduktion auf eine weniger kormorananfällige, aber auch weniger rentable Produktion größerer Speisefische umzusteigen. Die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 SächsNatSchG sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das NSG "R......... Teiche" schon vor der Betriebsübernahme festgesetzt und der Kormoran schon länger geschützt gewesen seien. Diese zeitliche Reihenfolge finde keine Grundlage im Gesetz. Auch Schäden, die durch das unvorhersehbare Auftreten von bislang nicht oder nicht mehr heimischen Arten verursacht würden, seien hiernach ausgleichbar. Das erforderten auch Gründe der Gleichbehandlung. Die Eigentümer von Wölfen gerissener Schafe würden entschädigt. In gleicher Weise stehe ihm eine Entschädigung für durch Kormorane vernichtete Satzfische zu. Im Übrigen gebiete der Grundrechtsschutz des Eigentums zumindest eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 SächsNatSchG auf den vorliegenden Fall. Mit der Ansiedelung der Kormorane und der Verweigerung eines angemessenen Selbstschutzes durch den Beklagten sei ihm die wirtschaftliche Grundlage seines Betriebes entzogen worden. Die Betriebsausgaben hätten die Betriebseinnahmen nicht mehr decken können. Er habe einen erwirtschafteten Gewinn nicht mehr zur Bildung betriebsnotwendiger Rücklagen verwenden können. Auch einen angemessenen Unternehmerlohn, der jedenfalls über dem Pfändungsfreibetrag liegen müsse, habe er nicht erwirtschaften können. Das überschreite die Grenzen der Sozialbindung. Die Feststellung einer die Sozialbindung überschreitenden Existenzbedrohung könne nicht durch Härtefallausgleichsleistungen abgewendet werden. Bis einschließlich 1997 seien ihm viel weniger Härtefallausgleichsleistungen gewährt worden als in den folgenden Jahren, er habe nur etwa 50 % seiner Schäden ersetzt bekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig von 7. Juni 2004 - 7 K 372/99 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Leipzig vom 7. April 1998 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1999 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 11. September 1997 neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Berufung unbegründet ist. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Klageverfahren. Ergänzend fügte er hinzu, dass die dem Kläger durch Kormoranfraß entstandenen Schäden nicht mit durch Wölfe verursachte Schäden verglichen werden könnten. Es handele sich insoweit um eine politisch gewollte besondere Wertentscheidung. Im Übrigen seien dem Kläger mehr als 50 % seiner geltend gemachten Fraßschäden im Wege des Härtefallausgleiches ersetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig - 7 K 372/99 - sowie die Gerichtsakten beim Oberverwaltungsgericht - 1 E 216/03; 1 B 777/04; 1 B 784/04 sowie 1 B 700/06 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrages auf die Gewährung einer Entschädigung nach § 38 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG - durch den Beklagten nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für in seinem Fischzuchtbetrieb in den Jahren 1994 bis 1997 entstandene Ausfälle an Satzfischen durch Kormoran-, Graureiher- und Fisch- oder Seeadlerfraß und die ihm hierdurch entstandenen Schäden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG hat ein Betroffener Anspruch auf Entschädigung für Einschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Sächsischen Naturschutzgesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Gesetze ergeben, wenn diese den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) überschreiten und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt wird. Nach Art. 14 Abs. 2 GG verpflichtet Eigentum. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Regelmäßig stellen die Regelungen der Naturschutzgesetze lediglich Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die vom Eigentümer im Rahmen der in Art. 14 Abs. 2 GG verankerten Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, NJW 1993, 236). Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein besonderer Ausdruck der Sozialbindung von Eigentum i. S. v. Art. 14 Abs. 2 GG. Durch Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen aus Gründen des Naturschutzes werden keine eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen entzogen, sondern lediglich die Art und Weise der Nutzung von Eigentum näher geregelt (BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000, NVwZ-RR 2000, 339). Wie viel an Beschränkungen dem Eigentümer durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen entschädigungslos auferlegt werden kann, ist situationsabhängig. Jedes Grundstück ist durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d. h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a. a. O.). Die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist erst dann überschritten, wenn durch die Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand, oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, NJW 1999, 2877 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit im Naturschutzrecht normierter Inhalts- und Schrankenbestimmungen; BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a. a. O.; Beschl. v. 17.1.2000, a. a. O.). Das Sächsische Naturschutzgesetz zählt in seinem § 38 Abs. 3 beispielhaft auf, wann dies der Fall ist: wenn und soweit aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 16 bis 22a, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26 Abs. 2) bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 SächsNatSchG), wenn Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 SächsNatSchG), oder wenn Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstigen Vorteile ausgeglichen werden können (§ 38 Abs. 3 Nr. 3 SächsNatSchG) und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtig werden.
In Anwendung dieser Maßstäbe wurde der Kläger als der Inhaber des Fischereibetriebes ...... in den Jahren 1994 bis einschließlich 1997 nicht in einer nach § 38 Abs. 2 SächsNatSchG eine Entschädigungspflicht des Beklagten auslösenden Weise in seinen Eigentümerbefugnissen beeinträchtigt.
1. In seinem (und seiner Frau) Eigentum stehen seit 1992 die Betriebsstelle in ...... mit Wohnhaus und etwa 20 ha der Fischteiche. In seinen Eigentumsrechten hieran ist der Kläger durch das Bundesnaturschutzgesetz oder das Sächsische Naturschutzgesetz nicht in einer die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Weise eingeschränkt worden. Die Fischteiche, die im Eigentum des Klägers stehen, liegen sämtlich außerhalb von Naturschutzgebieten und unterliegen deshalb nicht den in § 25 SächsNatSchG normierten Beschränkungen. Hier musste der Kläger lediglich die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften beachten. Nach § 42 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 1 der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung vom 18.9.1989 (BGBl I S. 1677) und der Anlage 1 gehören sämtliche in Deutschland heimische, nicht gemäß § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dem Jagdrecht unterliegende Vögel europäischer Art zu den besonders geschützten Arten, der Seeadler gehörte zu den streng geschützten Vögeln. Kormorane und Fischadler unterlagen im streitigen Zeitraum nicht dem Jagdrecht nach § 2 Abs. 1 BJagdG. Durch dieses Zugriffsverbot wurde der Kläger zwar unmittelbar nur in seiner nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt. Für ihn als Eigentümer begründete das Handlungsverbot aber zugleich die Pflicht, besonders geschützte Tiere auf seinem Grund und ihre Auswirkungen auf sein Eigentum zu dulden. Diese Duldungspflicht stellt zugleich eine - nach den oben genannten Grundsätzen in aller Regel im Rahmen der seinem Eigentum obliegenden Sozialbindung hinzunehmende - mittelbare Schranke seines Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (so auch: Dr. Ditscherlein, Zur Rechtmäßigkeit von Kormoranverordnungen, NuR 2006, S. 542). Durch diese dem Artenschutz geschuldete Handlungsbeschränkung wurde der Kläger keinesfalls so eingeschränkt, dass ihm kein Raum mehr geblieben wäre für einen privatnützigen Gebrauch seines Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand, oder dass hierdurch eine bisher ausgeübte oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden worden wäre. Dem Kläger sind auf seine jeweiligen Anträge hin in allen hier streitgegenständlichen Jahren als Ausnahmen zu den Duldungspflichten Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände in seinen Teichen (Vergrämungsabschüsse, Teichüberspannungen, Einbau von Vertikalsperren am Uferrand) gestattet worden. Es fehlt also bereits aus diesem Grund an den gemäß § 38 Abs. 2 SächsNatSchG erforderlichen Kausalität von Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse und Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Sächsischen Naturschutzgesetzes oder Maßnahmen aufgrund dieser Gesetze. Aus den Unterlagen ergibt sich im Übrigen auch, dass der Kläger bei Anwendung der genehmigten Abwehrmaßnahmen Erfolge beim Schutz seiner Fischbestände erzielen konnte. Wenn und soweit der Kläger von seinem Recht auf Abschuss von Kormoranen keinen Gebrauch machte, und soweit es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich war, seine Fischteiche durch Überspannungen oder den Einbau von Vertikalsperren zu schützen, so kann dies jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung nach dem SächsNatSchG begründen. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers im Berufungsverfahren, die beantragten Ausnahmegenehmigungen für Vergrämungsabschüsse zur Vertreibung insbesondere der Kormorane seien so spät erteilt worden, dass er seine Satzfische nicht mehr wirksam habe schützen können. Die Richtigkeit dieser Behauptung hier unterstellt, hätten die Schäden an seinem Eigentum ihre Ursache nämlich ebenfalls nicht in naturschutzrechtlichen Regelungen oder hierauf gestützten Maßnahmen, sondern schlicht in einem möglicher Weise beanstandungswürdigen Verhalten des Beklagten.
2. Über die im Eigentum des Klägers und seiner Frau stehenden Teiche hinaus bewirtschaftet der Betrieb ca. 42 ha gepachtete Teiche. Drei dieser Teiche, der "M..."-, der "M...."- und der "G...teich", befinden sich im Naturschutzgebiet "R......... Teiche". Der ebenfalls gepachtete C........ Teich "A..teich" liegt seit 1997 im Naturschutzgebiet "K.......tal". Auch in Bezug auf die durch Kormoranfraß verursachten Schäden in diesen vier Teichen steht dem Kläger als Inhaber der "Fischzucht ......" kein Anspruch auf Entschädigung nach § 38 Abs. 2 SächsNatSchG zu. Insoweit kann er nur die Verletzung seines - ebenfalls dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegenden - Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen. Die Rechtsposition des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unterliegt - wie alle anderen Eigentumspositionen auch - dem Vorbehalt, dass sich eine Nutzung nur im Rahmen der für jedermann vorhandenen Gesetze vollziehen kann (BVerwG, Beschl. v. 30.1.1990 - 4 B 21/90 - zitiert nach juris). Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 GG nur soweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, d. h. soweit er gegen Beeinträchtigungen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich abgesichert ist (BVerwG, Urt. v. 11.11.1983, DÖV 1984, 426; Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93/03 - zitiert nach juris). Erwerbsmöglichkeiten oder Chancen sind eigentumsrechtlich nicht gesichert (BVerwG, Urt. v. 1.12.1982 - 7 C 111/81, zitiert nach juris). Nur dann, wenn eine solche Chance objektivrechtlich geschützt ist und der Gewerbetreibende auf diese Chance seinen Gewerbebetrieb aufgebaut hat, kann ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen, wenn durch eine hoheitliche Maßnahme der Gewerbebetrieb schwer und unerträglich getroffen wird oder der Bestand des Betriebes ernsthaft in Frage gestellt wird. Dem Gewerbetreibenden dürfen in einem solchen Fall auch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 1.12.1982, a. a. O.). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht.
Die "R......... Teiche" unterlagen bereits den naturschutzrechtlichen Beschränkungen, als sie der Kläger für seine Fischzucht pachtete. Sie unterlagen vom Beginn der gewerblichen Nutzung durch den Kläger an dem Vorbehalt, dass ihre Nutzung nur im Rahmen und mit den Beschränkungen möglich ist, die sich aus der Unterschutzstellung des Gebietes für dieses ergeben. Diese situationsbezogene besondere Sozialbindung war dem Kläger bekannt. Von Anfang an musste er damit rechnen, die "R......... Teiche" nicht in der gleichen Weise bewirtschaften zu können wie seine sonstigen Teiche. Er konnte dabei auch nicht ausschließen, dass es zukünftig auch zu Veränderungen der natürlichen Situation kommen könnte, die auf seine Fischzucht Einfluss nehmen würden und auf die er nicht in gleicher Weise würde reagieren können wie bei seinen sonstigen Teichen. Ob vorhersehbar war, dass die Teiche verstärkt von Kormoranen und Graureihern angeflogen würden, ist dabei unerheblich. Eine rechtliche Absicherung dafür, dass dies auch zukünftig nicht geschehen würde und auf die der Kläger seinen Fischereibetrieb aufbaute, stand ihm hierfür ebenso wenig zur Seite wie für die Erwerbsmöglichkeiten und Gewinnchancen, die sich der Kläger mit der Nutzung der "R......... Teiche" versprach.
Auch durch die Unterschutzstellung des "K.......tals", in dem der vom Kläger gepachtete C........ Teich liegt, wurde der Kläger nicht in einer eine Entschädigungspflicht auslösenden Weise in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt. Die Unterschutzstellung erfolgte erst 1997, betrifft also die auch streitbefangenen Jahre 1994 bis einschließlich 1996 bereits nicht. Hierdurch wurden dem Kläger keine konkreten Eigentumspositionen entzogen, sondern nur - generell und abstrakt - die Nutzungsmöglichkeiten der unter Schutz gestellten Flächen beschränkt (vgl. BayVGH, Urt. v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 - zitiert nach juris). Durch die seit 1997 zu beachtenden Gebots- und Verbotsbestimmungen infolge der Unterschutzstellung musste der Kläger die bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung - Fischzucht - nicht aufgeben i. S. v. § 38 Abs. 3 Nr. 1 SächsNatSchG. Er konnte lediglich die Satzfischzucht in diesem Teich nicht mehr mit dem gewünschten wirtschaftlichen Erfolg betreiben, dem aber durch eine Umstellung auf eine Speisefischproduktion begegnen. Folgerichtig können dem Kläger auch keine nunmehr nutzlosen Aufwendungen für eine beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung im Vertrauen auf deren Fortbestand entstanden sein, weil die Nutzung des C........ Teiches als solche ja nicht aufgegeben werden musste (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 SächsNatSchG). Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die Unterschutzstellung des C........ Teiches für den Kläger Lasten und Bewirtschaftungskosten des Teiches auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstigen Vorteile ausgeglichen werden können (§ 38 Abs. 3 Nr. 3 SächsNatSchG) und hierdurch der Betrieb unvermeidlich und erheblich beeinträchtig wurde. Wie bereits ausgeführt, unterfallen Gewinnchancen grundsätzlich nicht dem grundrechtlichen Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Darüber hinaus stellt der C........ Teich mit seiner Größe von 3,5 ha nur einen vergleichsweise kleinen Teil der vom Kläger bewirtschafteten Teichfläche dar. Einschränkungen, denen er hier ausgesetzt wurde, hätte er innerhalb seines Betriebes begegnen oder ausgleichen können. Im Übrigen hat er das in der Folgezeit mit der Umstellung des C........ Teiches von der Satzfisch- auf die Speisefischproduktion auch getan.
Dass der Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wurde, ergibt sich schlussendlich auch bei einer ergebnisorientierten Betrachtung seiner Betriebsergebnisse in den Jahren 1994 bis 1997. Der Kläger hat nach den vorgelegten Jahresabschlussrechnungen mit seinem Betrieb in jedem dieser Jahre einen Gewinn erzielt. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann aber - das Vorliegen einer geschützten Rechtsposition hier unterstellt - nur angenommen werden, wenn durch eine hoheitliche Maßnahme der Gewerbebetrieb schwer und unerträglich getroffen wird oder der Bestand des Betriebes ernsthaft in Frage gestellt wird, obwohl der Betriebsinhaber alle Anstrengungen unternommen hat, dem entgegen zu wirken. Davon ist bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtbetriebes nicht auszugehen. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr finanziellen Schadens vom Betrieb, insbesondere der Aufbau einer Zierfischzucht und der aufgenommene Handel mit Fisch, sind an dieser Stelle ebenso zu berücksichtigen wie der vom Beklagten jährlich geleistete Härtefallausgleich. Es ist dem Kläger nämlich zuzumuten, nach Ausgleich zu suchen für durch naturschutzrechtlich auferlegte Einschränkungen entstandene Ausfälle. Das hat er auch getan. Wenn, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, die ihm auf seine Anträge hin geleisteten Härtefallausgleichszahlungen zu niedrig gewesen sein sollten, hätte er sich hiergegen zur Wehr setzten müssen.
3. Einen gesonderten Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der einzelnen Fische durch Kormoranfraß kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Die Fische sind Bestandteil seines Betriebsvermögens und als solches auch in den Jahresbilanzen erfasst, so dass sich bereits aus diesem Grund eine gesonderte Betrachtung verbietet. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt als Vermögensgesamtheit den grundrechtlichen Schutz (BVerwG, Beschl. v. 30.1.1990, a. a. O.).
Für eine Entschädigungspflicht nach § 38 Abs. 2 SächsNatschG wegen eines nicht von den Regelbeispielen des § 38 Abs. 3 SächsNatschG erfassten Sachverhaltes liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
Für die vom Kläger beanspruchte analoge Anwendung des § 38 SächsNatSchG fehlt es bereits an einer Regelungslücke, die es auf diesem Wege zu schließen gälte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. August 2004 - 7 K 372/99 für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 26.573,38 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a. F. und § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für die vom Kläger verfolgte Bescheidungsklage scheint dem Senat der hälftige Wert einer Verpflichtungsklage als angemessen. Die Höhe des von ihm verfolgten Entschädigungsbetrages hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht auf 53.146,75 € beziffert.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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