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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: 1 B 793/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 a Abs 5 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 B 793/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Rückforderung von Fördermitteln; Antrag auf Zulassung der Berufung
hier: Gegenvorstellung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John
am 4. Oktober 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt die Schriftsätze des Beklagten zu 2) vom 5.1. und 31.3.2004, mit denen dieser vorträgt, der seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25.6.2003 verwerfende Beschluss des Senats vom 2.12.2003 sei "wirkungslos geworden", weil er - der Beklagte zu 2) - diesen Antrag zuvor wirksam zurückgenommen habe, als Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats aus. Die Darlegungen des Beklagten zu 2) geben dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Obwohl der Beklagte zu 2) seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, muss es bei der Verwerfung seines Antrages bleiben. Dabei ist der Senat mit dem Beklagten zu 2) einer Auffassung, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden kann (§ 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Die Rücknahme hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rechtsmittelgericht zu erfolgen, bei dem der Antrag anhängig ist (vgl. nur Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Losebl., Stand September 2003, § 124a RdNr. 67). Danach ist die Antragsrücknahme durch den Beklagten zu 2) erst nach Rechtskraft des Urteils und damit zu spät erfolgt. Die Rechtskraft des Urteils ist mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch den Senat eingetreten (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Diese Ablehnung war hier am 11.12.2003, dem Tag der Übergabe des Beschlusses an die Post erfolgt, die Antragsrücknahme erreichte das Sächsische Oberverwaltungsgericht demgegenüber erst am 12.12.2003. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist für den Eintritt der Rechtskraft des Urteils maßgeblich, wann sich das Rechtsmittelgericht seiner - ablehnenden - Entscheidung "entäußert" hat, denn ab diesem Moment ist es an seine Entscheidung gebunden (ebenso BVerwG, Urt. v. 26.1.1994, NVwZ 1994, 1206, zu § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO, zit. nach juris; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124a RdNr. 105; insoweit widersprüchlich Meyer-Ladewig, aaO, RdNr. 67 einerseits und RdNr. 90 andererseits). Auf eine erst hernach folgende Bekanntgabe an die Beteiligten kommt es deshalb nicht an.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichts- oder Rechtsanwaltsgebühren durch diesen Beschluss nicht entstehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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