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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: 1 B 951/02
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG, SächsKrGebRefG, BGB, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 91
VwVfG § 48
SächsKrGebRefG § 3
BGB § 839 Abs. 3
BGB § 254 Abs. 1
BauGB § 35
1. Zulässigkeit eines Beklagtenwechsels in der Berufungsinstanz gegen den Willen des neuen Beklagten.

2. Festsetzungszuständigkeit nach § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG bei Auflösung der den Bescheid aufhebenden Körperschaft.

3. Im Fall eines Mitverschuldens ist der Erstattungsanspruch i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG unter entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 951/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rücknahme einer Baugenehmigung; Ausgleich des entstandenen Vermögensnachteils

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Döpelheuer ohne weitere mündliche Verhandlung

am 26. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Oktober 2002 - 2 K 692/97 - verpflichtet, an die Klägerin 641.574,66 € nebst 5% Zinsen ab dem 18. November 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ausgleich für einen ihr durch die Rücknahme eines Vorbescheides und einer Baugenehmigung entstandenen Vermögensschaden.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Fa. H. GmbH. Diese erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 16.12.1993 von der aus der S. Bauplanungs-GmbH und der K. Verwaltungs-GmbH bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück U. straße (Flst. F1 , F2 , F3 ) in der (ehemaligen) Gemeinde S. . In § 1 des Vertrages wurde darauf hingewiesen, dass der Verkäufer für das Grundstück eine Wohnanlage projektiert habe, für die ein positiver Bauvorbescheid vorliege. Der Kaufpreis betrug 3.950.760,- DM, wovon 2.350.000,- DM auf den Grund und Boden, der Rest auf den Aufwand der Projektentwicklung bis zur Erteilung der Baugenehmigung entfallen sollten. Dabei wurde darauf hingewiesen (§ 4), dass bei der Ermittlung des Kaufpreises eine Wohnfläche /Netto-Nutzfläche von 4.818 qm zugrunde gelegt worden sei. Sollte sich die Fläche im Baugenehmigungsverfahren erhöhen oder vermindern, vermindere oder erhöhe sich der Kaufpreis je Quadratmeter um 820,- DM. Der Kaufpreis sei erst fällig, wenn die zuständige Baubehörde die vom Verkäufer unter Mitwirkung des Käufers zu beantragende Baugenehmigung samt Fällgenehmigung, die für das Bauvorhaben erforderlich sei, für die zu errichtende Wohnanlage (end-)gültig und vollständig erteilt habe. Unter dem 17.6.1993 war der G. /S. GmbH zuvor vom Landratsamt Dresden ein Vorbescheid für die Errichtung einer Wohnanlage mit 7 Mehrfamilienhäusern und Tiefgarage erteilt worden. Der Tenor lautete u.a.: "Unter Vorbehalt der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens, der Zustimmung weiterer Träger öffentlicher Belange und eventueller Sonderbehörden wird Ihnen die baurechtliche Genehmigung zu o.g. Vorhaben unter Berücksichtigung nachstehender Auflagen in Aussicht gestellt." In der Begründung heißt es u.a.: "1. Die bauplanungsrechtliche Einordnung des o.g. Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben hat sich daher in Art und Maß der Eigenart der näheren Umgebung anzupassen. Dem wird gemäß Antragsunterlagen v. 14.4. 93 durch die Bauweise II + D und I + D entsprochen."

Mit Bescheid vom 3.1.1994 wurde der "S. Baupl. GmbH" die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt. Diese enthielt u.a. den Hinweis (Auflage Nr. 7), dass die Baufreigabe nur im Zusammenhang mit der Baumfällgenehmigung wirksam werde, falls für die Baumaßnahme Bäume gefällt werden müssten. Mit Bescheid vom 18.5.1994 änderte das Landratsamt Dresden die Baugenehmigung u.a. dahin, dass Tekturpläne, nach denen statt 60 nunmehr 87 Wohneinheiten errichtet werden sollen, genehmigt wurden und die Baumfällgenehmigung "Bestandteil der Baugenehmigung" und die ehemalige Auflage Nr. 7 aufgehoben wurde. Nach dieser Änderung ergab sich ein - neuer - Kaufpreis von 4.410.230,- DM, der nach Angaben der Klägerin von der H. GmbH am 20.6.1994 gezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 5.10.1994, das "der Bauherrin" nachrichtlich übersandt worden sein soll, teilte das Regierungspräsidium Dresden dem Landratsamt Dresden mit, dass "die anlässlich einer Nachbarbeschwerde vorgenommene Prüfung ergeben" habe, dass das genehmigte Vorhaben unzulässig sei und deshalb die Baugenehmigung und der Vorbescheid rechtswidrig seien. Dem Landratsamt Dresden werde aufgegeben, unverzüglich über die Rücknahme der Bescheide zu entscheiden und zuvor die Bauherrin anzuhören. Mit Schreiben vom 18.10.1994 nahm die W. Immobilien KG, deren 100%ige Tochter die H. GmbH war, gegenüber dem Landratsamt Dresden zu dem Schreiben des Regierungspräsidiums Dresden vom 5.10.1994 Stellung und bezifferte die Ausgaben, die die H. GmbH im Vertrauen auf den Bestand der Bescheide verursacht habe. Es folgte weiterer Schriftwechsel zwischen den Behörden und der H. GmbH bzw. anderen am Bauvorhaben Beteiligten sowie dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium. Mit Schreiben vom 5.12.1994 schließlich wies das Regierungspräsidium Dresden das Landratsamt Dresden an, die Baugenehmigung und den Vorbescheid zurückzunehmen. Nach weiteren Einwänden des Landratsamtes auch gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und u.a. einer Besprechung mit Behördenvertretern und Vertretern der H. GmbH am 26.1.1995 sowie einer behördeninternen Besprechung am 19.12.1994, in der auch der Erlass eines Bebauungsplanes erwogen wurde, nach dem zumindest ein Teil des Projektes verwirklicht werden könnte, nahm das Landratsamt Dresden mit Bescheid vom 3.2.1995 den Vorbescheid vom 17.6.1993 und die Baugenehmigung vom 3.1.1994 in Gestalt des Bescheides vom 18.5.1994 zurück. In der Begründung wies es darauf hin, dass für eigene Ermessenserwägungen kein Raum geblieben sei, da es zur Rücknahme angewiesen worden sei. Widerspruch und Klage der H. GmbH blieben ohne Erfolg. In dem abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.7.1995 - 4 K 1342/95 -, führte dieses u.a. aus, dass die Pläne, Fotografien und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lichtbild "eindeutig" zeigten, dass das Baugrundstück im Außenbereich liege. Rechtsmittel wurden gegen dieses Urteil nicht eingelegt.

Mit Wirkung zum 1.1.1996 wurde der Landkreis Dresden aufgelöst und die Gemeinde S. dem Landkreis Sächsische Schweiz zugeordnet (§ 2 und § 3 Nr. 16 SächsKr-GebRefG). Rechtsnachfolger des Landkreises Dresden wurde der jetzige Beigeladene zu 1), der Landkreis Meißen-Radebeul, der sich später in Landkreis Meißen umbenannte (§ 5 Sächs-KrGebRefG).

Mit Schreiben vom 5.2.1996 beantragte die H. GmbH beim Landratsamt Dresden den Ausgleich des Vermögensnachteils, der ihr durch das Vertrauen auf den Bestand der zurückgenommenen Bescheide entstanden sei. Der Landkreis Meißen antwortete darauf hin mit Schreiben vom 8.3.1996, dass in Folge der Kreisgebietsreform der Landkreis Dresden zum 31.12.1995 aufgelöst worden sei. Im Rahmen der Funktionsnachfolge ergebe sich nunmehr die Zuständigkeit des Landkreises Sächsische Schweiz. Das Verfahren sei mit gleicher Post dorthin abgegeben worden. Der Landkreis Sächsische Schweiz teilte der H. GmbH mit Schreiben vom 13.6.1996 mit, dass er nicht Rechtsnachfolger des Landkreises Dresden sei. Er habe als Funktionsnachfolger keinerlei Vermögen übernommen. Die Rücknahme der Bescheide sei auch bereits im Jahre 1995 erfolgt. Anspruchsgegner der Forderung sei deshalb der Landkreis Meißen. Der Versuch der Klägerin, sich bei den Veräußerern des Baugrund- stückes schadlos zu halten, ist hinsichtlich einer Veräußerin an deren Insolvenz, hinsichtlich der anderen an nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden verjährten Gewährleistungsansprüchen gescheitert. Nach Angaben der Klägerin ist insoweit ein zivilgerichtliches Verfahren zu ihren Ungunsten ausgegangen. Sie hat dazu vorgelegt ein Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 10.1.1996 - 5 - O - 4394/95 -, mit dem die S. Bauplanungs GmbH verurteilt wurde, an die H. GmbH 2.205.115,- DM zuzüglich Zins in Höhe von 7,5% hieraus vom 20.6.1994 bis 30.3.1995 sowie 7% Zins hieraus seit 31.3.1995 zu zahlen; zudem ein Endurteil des Landgerichts Dresden vom 23.4.1996 - 5 - O - 4394/95 -, verkündet am 9.5.1996, mit dem die Klage der H. GmbH gegen die G. Verwaltungs GmbH abgewiesen wurde, und ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 12.2.1997 - U 1386/96 -, mit dem die Berufung der Klägerin gegen das letztgenannte Urteil des Landgerichts Dresden zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.5. 1996 war zuvor die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S. Bauplanungs-GmbH abgewiesen worden.

Am 12.3.1997 hat die Klägerin Klage gegen den Landkreis Meißen vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben, wobei in der Klageschrift als Klägerin die "W. Immobilien GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer T. " bezeichnet und vom Verwaltungsgericht zunächst als Klägerin geführt wurde. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der H. GmbH sei, die mit der Klägerin verschmolzen worden sei. Dazu wurde auf beigefügte Handelsregisterauszüge Bezug genommen, die eine "W. Immobilien Beteiligungs GmbH", eine "W. Immobilien KG", die umfirmiert wurde in "W. Immobilien GmbH & Co. KG" und die mit der H. GmbH als übernehmendes Unternehmen verschmolzen wurde, betreffen. Ihr stehe gegen den Landkreis Meißen Anspruch auf ein Ausgleich des Vermögensschadens zu. Im Laufe des Verfahrens legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Vollmacht der "W. Immobilien GmbH & Co. KG" vor.

Die Klägerin hat beantragt,

den (damaligen) Beklagten zu verurteilen, an sie 5.823.001,40 DM (2.977.253,30 €) nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu zahlen,

hilfsweise,

den (damaligen) Beklagten zu verpflichten, einen Betrag von 5.823.001,40 DM (2.977.253,30 €) zum Ausgleich ihres Vermögensnachteils durch Bescheid festzusetzen und diesen Betrag mit 5 % seit Klageerhebung zu verzinsen.

Der (damalige) Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, dass er nicht passivlegitimiert sei. Die Klage hätte gegen den Landkreis Sächsische Schweiz gerichtet werden müssen. Darüber hinaus sei das Vertrauen der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger auf den Bestand der Verwaltungsakte nicht schutzwürdig, weil die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger hätten erkennen müssen, dass das Baugrundstück im Außenbereich gelegen habe und der Vorbescheid und die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig seien. So habe das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil vom 26.7.1995 ausgeführt, dass die Pläne, Fotografien und das Lichtbild eindeutig zeigten, dass sich das Baugrundstück im Außenbereich befinde. Außerdem sei die Forderung der Höhe nach überzogen. Schließlich sei die klagende W. Immobilien GmbH nicht anspruchsbefugt. Den Handelsregisterauszügen lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass Rechtsnachfolgerin der im Verwaltungsverfahren antragstellenden H. GmbH nicht die W. Immobilien GmbH, sondern eine W. Immobilien GmbH & Co. KG sei. Diese hätte gegen das Schreiben vom 8.3.1996, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handle, Widerspruch einlegen müssen, zumindest habe dieses eine einjährige Klagefrist ausgelöst.

Nach Erhebung der Klage hatte der (damalige) Beklagte sich außergerichtlich mit Schreiben 24.4.1997 an die Klägerin gewandt und die Rücknahme des zusätzlich geltend gemachten Staatshaftungsanpruchs angeregt. Dabei ist in diesem Schreiben, wie auch in seinem Entwurf, im Betreff jeweils die "Firma W. Immobilien KG" angegeben.

Zum 1.1.1999 trat § 1 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Dresden (Eingliederungsgesetz Dresden) vom 24.8.1998 (SächsGVBl. S. 461) in Kraft, wonach die Gemeinde S. in die Stadt Dresden eingegliedert wurde.

Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden das Aktivrubrum auf die jetzt als Klägerin geführte Firma geändert hatte, hat es mit Urteil vom 8.10.2002 - 2 K 692/97 -, das der Klägerin und dem damaligen Beklagten jeweils am 30.10.2002 zugestellt wurde, den damaligen Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von 291.820,01 DM (149.205,20 €) zum Ausgleich ihres Vermögensschadens durch Bescheid festzusetzen und diesen Betrag mit 5% seit Klageerhebung zu verzinsen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Schreiben des Landkreises Meißen vom 8.3.1996 zum Rechtsnachfolger des Landkreises Dresden in Folge der Kreisgebietsreform stelle keinen Verwaltungsakt dar, gegen den die Klägerin Widerspruch hätte einlegen müssen. Dem Schreiben sei kein Regelungswille zu entnehmen. Dagegen spreche bereits die äußere Form des Schreibens, das ohne Entscheidungstenor und ohne Rechtsbehelfsbelehrung abgefasst sei. Im Übrigen sei es in der typischen Form einer bloßen Abgabenachricht gehalten. Es verstehe sich als formloser Hinweis auf die Zuständigkeit eines anderen Rechtsträgers. Die Klage sei nicht von der W. Beteiligungs-GmbH erhoben worden, welche nicht klagebefugt wäre. Auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift sei auslegungsfähig, wobei grundsätzlich auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger der Klageschrift, also des Gerichts und des Beklagten abzustellen sei. Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe es für das Gericht auf der Hand gelegen und sei es auch für den Beklagten zweifelsfrei ersichtlich gewesen, dass in der Klageschrift nur die W. Immobilien GmbH & Co. KG als Klägerin habe gemeint sein können. Dies ergebe sich aus der Klageschrift vom 11.3.1997 und den beigefügten Anlagen. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch in späteren Schriftsätzen die W. Immobilien GmbH als Klägerin bezeichne. Es handle sich um eine versehentliche Falschbezeichnung, die im Rubrum habe berichtigt werden können. Die Klage sei jedenfalls im Hilfsantrag teilweise begründet. Da nach § 48 Abs. 3 VwVfG der auszugleichende Betrag durch die Behörde durch Bescheid festzusetzen sei, sei die Klage nur in Gestalt der Verpflichtungsklage, nicht in Gestalt der mit dem Hauptantrag verfolgten Leistungsklage statthaft. Der Beklagte sei der richtige Beklagte. Für die Festsetzung der Entschädigung sei diejenige Behörde zuständig, die für die Rücknahme des Verwaltungsaktes zuständig ist. Nachdem diese Behörde, das Landratsamt des ehemaligen Landkreises Dresden, aufgelöst worden sei, bevor es den ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils beschieden habe, sei der Landkreis Meißen nach § 5 SächsKrGebRefG Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Dresden geworden. Die Auffassung des Landkreises Meißen, dass die Klage gegen die Landeshauptstadt Dresden zu richten sei, die in Folge der Eingemeindung der Gemeinde S. mit Wirkung zum 1.1.1999 zur Funktionsnachfolgerin geworden sei, überzeuge nicht. Maßgeblich sei, ob die Verbindlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Körperschaft bestanden habe, da in diesem Fall die Verbindlichkeit mangels anderweitiger Regelung im SächsKrGebRefG auf den Rechtsnachfolger übergehe. Der in Rede stehende Ausgleichsanspruch werde nicht erst durch das in § 48 Abs. 3 VwVfG geregelte Festsetzungsverfahren begründet, sondern entstehe dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Der Festsetzungsbescheid sei für den Anspruch nicht von konstitutiver Bedeutung. Der Anspruch sei der Höhe nach aber nur teilweise begründet. Es seien nur solche Vermögensnachteile auszugleichen, die unmittelbar im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes entstanden seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, soweit die Klägerin Vermögensnachteile geltend mache, die mit dem Erwerb der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke zusammenhingen. § 48 Abs. 3 VwVfG gewähre keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Deshalb könne derjenige, der ein Grundstück veräußere, für das ihm eine Baugenehmigung erteilt worden sei, nicht den entgangenen Kaufpreis fordern, wenn die Baugenehmigung zurückgenommen und daraufhin der Kaufvertrag rückabgewickelt werde. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Baugenehmigung erst nach Vollzug des Kaufvertrages und nach Zahlung des Kaufpreises zurückgenommen werde. Der gezahlte Kaufpreis entspreche in dieser Konstellation dem Gewinn des Veräußerers. Die Wertminderung, die das Grundstück durch die Rücknahme der Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides erfahre, könne auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es sich nicht um einen Vermögensnachteil handle, der im Vertrauen auf den Bestand dieser Bescheide entstanden sei. Der Vermögensnachteil entstehe dem Käufer in einem solchen Fall nur unmittelbar im Vertrauen auf die entsprechende Zusicherung im Kaufvertrag. Die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorzunehmende Abwägung falle zu Lasten des Betroffenen aus, solange dieser den Vermögensnachteil ausgleichen könne, indem er den Kaufvertrag rückabwickle. Dass hier die Verkäuferin der streitgegenständlichen Grundstücke insolvent geworden sei, stehe dem nicht entgegen; das wirtschaftliche Risiko hierfür habe die Klägerin zu tragen. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG helfe in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil er nicht anwendbar sei. In zeitlicher Hinsicht seien im Übrigen nur solche Vermögensnachteile erstattungsfähig, die entweder vor dem 24.10.1994 entstanden seien oder zumindest auf vertraglichen Verpflichtungen beruhten, die vor diesem Zeitpunkt eingegangen worden seien, und die substantiiert dargelegt seien. Unter dem 24.10.1994 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Aktenlage erstmals schriftsätzlich zu einer möglichen Rücknahme gegenüber dem Landratsamt Dresden Stellung genommen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei das Vertrauen der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Bestand der aufgehobenen Genehmigungen nicht mehr geschützt gewesen. Der sich hiernach ergebende - vom Gericht weiter im Einzelnen begründete - Entschädigungsbetrag sei nicht zu mindern, weil die H. GmbH habe erkennen müssen, dass die ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Bescheide rechtswidrig waren. Die Rechtswidrigkeit habe sich nicht aufgedrängt. Dagegen spreche schon, dass die Rechtmäßigkeit der Bescheide sogar zwischen dem ehemaligen Landratsamt Dresden und der Rechtsaufsichtsbehörde strittig gewesen sei. Der Antrag auf Ausgleich des Vermögensnachteils sei auch nicht verspätet gestellt worden. Da eine Belehrung nach § 48 Abs. 3 Satz 5 VwVfG nicht erfolgt sei, könne der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 195 BGB erst in 30 Jahren verjähren. Prozesszinsen stünden der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Dies gelte nicht nur, wenn eine Geldforderung im Klagewege geltend gemacht werde, sondern auch dann, wenn dem eingeklagten Bescheid keine konstitutive Wirkung zukomme.

Gegen das Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.11.2002, der am 29.11.2002 beim Verwaltungsgericht Dresden einging, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 10.12.2002 bis zum 28.2.2003 führt sie mit am 27.2.2003 eingegangenem Schriftsatz zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Parteienbezeichnung in einer Klageschrift sei grundsätzlich auslegungsfähig und hier auch auslegungsbedürftig gewesen. Es habe für das Verwaltungsgericht auf der Hand gelegen, dass nach den der Klageschrift beigefügten Anlagen nur die W. Immobilien GmbH & Co. KG Klägerin sein könne. Die Klage sei richtig gegen den Landkreis Meißen als Rechtsnachfolger und nicht gegen den Funktionsnachfolger gerichtet worden. Eine Funktionsnachfolge beziehe sich auf die Abwicklung künftiger, neuer Rechtsbeziehungen, die Rechtsnachfolge auf den Übergang von bereits zu diesem Zeitpunkt entstandenen Rechtspositionen. Bei dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch handle es sich um eine bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Landkreises Dresden bestehende Verbindlichkeit. Denn dem Grunde nach sei der Ausgleichsanspruch bereits mit der Rücknahme des Verwaltungsaktes entstanden; der Festsetzungsbescheid sei nicht konstitutiv. Andernfalls wären der Funktionsnachfolger für die Festsetzung und der Rechtsnachfolger für die Erstattung zuständig, ein solches Auseinanderfallen sei von § 48 VwVfG aber nicht gewollt. Der Ausgleichsanspruch bestehe unabhängig davon, ob das Landratsamt Dresden zur Rücknahme der Bescheide angewiesen worden sei. Abgesehen davon, dass dieses bei der Rücknahme kein Ermessen ausgeübt habe, komme es hierauf auch nicht an, weil § 48 VwVfG dies nicht voraussetze. § 50 VwVfG regele einen anderen, hier nicht gegebenen Sachverhalt. Unzulässig sei es, die Schonung öffentlicher Haushalte als öffentliches Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen. Auf den Bestand des Vorbescheides habe vertraut werden dürfen; nach seinem Inhalt sei die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit geprüft worden; der Vorbehalt zugunsten des späteren Baugenehmigungsverfahrens sei stets Inhalt eines Vorbescheides, dennoch erkenne ihn der BGH als taugliche Vertrauensgrundlage an. Auch die Baugenehmigung habe ein schutzwürdiges Vertrauen vermittelt unabhängig von dem Vorbehalt zugunsten der Fällgenehmigung. Es obliege nicht dem Bauherrn, etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung klären zu lassen oder auf solche Zweifel hinzuweisen. Dementsprechend sei er auch nicht verpflichtet, Investitionen für das Bauvorhaben nur "mit halber Kraft" voranzutreiben. Im Übrigen hätten solche Zweifel auch nicht nahe gelegen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegenüber dem Architekten bestehe nicht; dieser habe sich weder objektiv pflichtwidrig verhalten noch schuldhaft; außerdem sei er wohl im Jahre 1997 verstorben. Gegen die L. - und B. gesellschaft mbH bestünden ebenfalls keine Ansprüche. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könnten auch Erwerbs- und Nebenerwerbskosten von einem Käufer als auszugleichender Vermögensnachteil geltend gemacht werden, wenn er ein Grundstück erwerbe, für das ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung erteilt worden sei, und diese Bescheide nach dem Erwerb zurückgenommen würden. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Interessenlage des Käufers beim Kauf eines Grundstücks eine völlig andere als diejenige des Verkäufers sei. Der Käufer verfolge mit dem Erwerb anders als der Verkäufer einen gezielten Verwendungszweck, der durch den Vorbescheid bzw. die Baugenehmigung rechtlich abgesichert werde, wie auch der BGH (Urt. v. 30.6.1988, NJW 1988, 2284 2885]) entschieden habe. Bei dem in einem solchen Fall geltend gemachten Vermögensausgleich handle es sich nicht um ein positives Interesse, sondern um einen Vertrauensschaden, also ein negatives Interesse. Wenn sie nicht auf den Vorbescheid vertraut hätte, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Darüber hinaus hätten die Vertragsparteien den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von 3.950.760,- DM in Folge der Erweiterung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 18.5.1994 sogar auf 4.410.230,- DM erhöht. Diesen Betrag habe sie - die Klägerin - am 20.6.1994 an die Verkäuferin gezahlt. Es bestehe auch kein Vorrang des zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechts. Die Durchführung der zivilrechtlichen Rückabwicklung sei unabhängig von dem Anspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG; im Übrigen sei selbst zur Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anerkannt, dass diese nicht greife, wenn der anderweitige Ersatzanspruch nicht tatsächlich realisierbar sei. Sie - die Klägerin - sei auch bereit, dem Beklagten etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen den Veräußerer des Grundstücks abzutreten. Unabhängig davon, dass der Kaufvertrag über das Grundstück keine Zusicherung über dessen Bebaubarkeit enthalte, sei es auch nicht nachzuvollziehen, weshalb das Vertrauen des Betroffenen bei Vorliegen eines solchen Kaufvertrages unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht ausreichend schutzwürdig sein solle. Außerdem sei das öffentliche Interesse, das schon Voraussetzung für die Rücknahme als solche sei, bei der Bestimmung der Höhe des Vermögensausgleichs nicht mehr zu berücksichtigen. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei entsprechend heranzuziehen, auch wenn in § 48 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht auf ihn Bezug genommen werde. Ergänzend verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. S. betreffend die Ersetzbarkeit der Erwerbskosten eines aufgrund eines positiven Baubescheids zum Zweck der Bebauung gekauften Grundstücks bei nachträglicher Rücknahme des Baubescheids im Rahmen des § 48 Abs. 3 VwVfG; in diesem Gutachten wird auch erwähnt, dass die Klägerin einen entgangenen Gewinn von 3 Millionen DM erleide, an anderer Stelle heißt es, die Klägerin habe neben den Kosten einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 2,9 Millionen DM erwarten können. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einigen geltend gemachten Positionen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr - der Klägerin - Vertrauen nach dem 24.10.1994 nicht mehr schutzwürdig gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit entfalle nicht allein deshalb, weil sie - die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt über die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Dresden informiert gewesen sei. Zwischen dem 24.10.1994 und der tatsächlichen Rücknahme der Bescheide seien zahlreiche Gespräche zwischen ihr, dem Landratsamt Dresden und dem Regierungspräsidium Dresden geführt worden. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass noch eine einvernehmliche Regelung erreicht werden könne. So habe das Landratsamt Dresden mit Schreiben vom 28.10.1994 mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Rücknahme noch offen sei, mit Schreiben vom 17.11.1994 habe es mitgeteilt, dass zwischen ihm und dem Regierungspräsidium noch unterschiedliche Auffassungen bestünden. Noch bis Januar 1995 hätten Kompromissgespräche stattgefunden, wobei das Regierungspräsidium es für möglich gehalten habe, durch einen Bebauungsplan das Projekt zumindest teilweise zu realisieren. Insgesamt liege ein Schaden in Höhe von 5.084.577,42 DM (2.599.703,15 €) vor. Darauf müsse der tatsächliche Wert des erworbenen Grundstücks angerechnet werden, der nach einer Auskunft des "Landesplanungsamtes" mit bis zu 4,- € pro qm anzunehmen sei, was einen Wert von insgesamt 46.996,- € ergebe. Abschließend ergebe sich daraus ein auszugleichender Betrag von 2.552.707, 54 €.

Der Landkreis Meißen als damaliger Beklagter hat mit am 29.11.2002 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Wahre Klägerin sei nicht die W. Immobilien GmbH & Co. KG, sondern die in der Klageschrift ausdrücklich bezeichnete W. Immobilien GmbH. Die Klageschrift könne nicht anders ausgelegt werden, weil sie nicht auslegungsbedürftig sei. Außerdem seien - wenn überhaupt - die weiteren Angaben in der Klageschrift zur Person der Klägerin, insbesondere zu den Vertretungsverhältnissen heranzuziehen gewesen. Vertreter der W. GmbH & Co. KG sei aber nicht der angegebene "Geschäftsführer T. ", sondern die W. Immobilien-Beteiligungs-GmbH. Eine Kommanditgesellschaft werde ohnehin nicht durch ihren Geschäftsführer, sondern ihren persönlich haftenden Gesellschafter vertreten; eine Auslegung dahin, dass eine Kommanditgesellschaft Klägerin sei, komme deshalb nicht in Betracht. Auf außerhalb der Klageschrift liegende Umstände könne zur Auslegung nicht zurückgegriffen werden, was schon daraus folge, dass Adressat der Prozesserklärung nicht nur der Beklagte, sondern auch das Gericht sei. Außer Betracht bleiben müsse bei der Auslegung auch, ob der Kläger materiell-rechtlich einen Anspruch auf das Verlangte besitzen könnte. Deshalb komme es auf die Ausführungen zur Begründetheit der Klage nicht an. Der Beklagte sei auch weder zur Festsetzung des Ausgleichsanspruches berufen, noch Schuldner der Geldleistung. Schuldner sei und den Betrag festzusetzen habe derjenige Rechtsträger, dessen Organ die Rücknahme ausgesprochen habe, also die Funktion wahrgenommen habe. Der Beklagte sei aber nicht Funktionsnachfolger des Landkreises Dresden, der die Rücknahme ausgesprochen habe. Nach Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 10.9.1993 sei die funktionelle Zuständigkeit für noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren auf das Landratsamt desjenigen Landkreises übergegangen, in dessen Gebiet die Gemeinde nach dem In-Kraft-Treten des SächsKrGebRefG gelegen habe. Danach sei die Zuständigkeit hier auf das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz übergegangen, denn das Verwaltungsverfahren sei am 1.1.1996 noch nicht abgeschlossen gewesen. Ein Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei, sei erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes abgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.7.1995 abgewiesen worden, das erst am 19.1.1996 zugestellt worden sei. Der Rücknahmebescheid sei deshalb mit Ablauf des 19.2.1996 bestandskräftig geworden. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch ohne die genannte Verwaltungsvorschrift nicht und auch nicht deshalb, weil der gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG festzusetzende Ausgleichsanspruch schon im Zeitpunkt der Rücknahme entstanden sein könnte. Dies zeige schon § 48 Abs. 5 Satz 2 VwVfG und auch die Überlegung, dass das Rechtsinstitut der Funktionsnachfolge ohne eine daran geknüpfte Haftungsfolge für die Verbindlichkeiten des bisherigen Funktionsträgers keine Daseinsberechtigung hätte. Ein auf Ausgleich des Vermögensnachteils gerichteter Anspruch scheitere überdies von vornherein daran, dass die Behörde, die den Rücknahmebescheid erlassen hat, kein Ermessen habe ausüben können, weil die Rücknahme auf einer Weisung des Regierungspräsidiums Dresden beruhe. Dies ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes und den § 50 VwVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Der Gesetzgeber habe für die Fälle, in denen die Ermessensausübung der Behörde beschränkt oder ausgeschlossen sei, dem Betroffenen einen Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils wegen der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes versagen wollen. Wenn dies ausdrücklich nur für die Fälle geregelt sei, in denen ein solcher Verwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Drittanfechtung aufgehoben wird, sei dies ohne Belang. Es könne nicht darauf ankommen, weshalb die Rücknahmebehörde kein (freies) Ermessen habe ausüben können. Dass § 48 Abs. 3 VwVfG nur dann eingreifen solle, wenn die Behörde selbst ein Ermessen ohne Rücksicht auf Umstände ausüben könne, die außerhalb der Sphären der Behörde oder des Betroffenen selbst liegen, zeige sich daran, dass schon dann, wenn die Rücksichtnahme auf die subjektiv-öffentlichen Rechte eines anderen bei einer Drittanfechtung die Entscheidung auch nur mitbestimmen würde, ein Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteiles ausscheide und dies nicht erst, wenn der Behörde die Ausübung des Ermessens versagt sei, sondern die Belange des Dritten derart überwögen, dass das Ermessen auf Null reduziert sei. Überdies habe auch hier das Regierungspräsidium Dresden gerade nur wegen einer solchen Drittanfechtung eingegriffen. Dies ergebe sich aus dessen Schreiben vom 5.10.1994, wonach die Prüfung aufgrund einer Nachbarbeschwerde erfolgt sei. Die Klägerin könne einen Vermögensausgleich auch deswegen nicht verlangen, weil die zurückgenommenen Verwaltungsakte kein berechtigtes Vertrauen auf ihren Bestand zu begründen vermocht hätten. Als der Grundstückskaufvertrag am 16.12.1993 geschlossen worden sei, habe es noch keinen Verwaltungsakt gegeben, der Anlass habe sein können, irgendein Vertrauen auf seinen Bestand oder auf ein durch ihn gewährtes Recht zu begründen. Denn der Vorbescheid sei unter dem Vorbehalt der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens, der Zustimmung weiterer Träger öffentlicher Belange und eventueller Sonderbehörden erteilt worden. Die Baugenehmigung vom 3.1.1994 habe ein nachträgliches Vertrauen schon deswegen nicht rechtfertigen können, weil sie jedenfalls unter dem Vorbehalt der Entscheidung einer anderen Behörde, bezüglich der Baumfällgenehmigung gestanden habe. Dies hätten die Parteien des Grundstückskaufvertrages ob der Einfügung der sich mit der Baumfällgenehmigung befassenden Klausel auch so erkannt. Die Genehmigung vom 18.5.1994 habe zwar nicht unter dem Vorbehalt einer gesonderten Genehmigung gestanden, habe aber ein Vertrauen nicht vermitteln können, solange sie nicht allseits bestandskräftig gewesen sei. Bis dahin hätten alle Beteiligten damit rechnen müssen, dass ein Dritter gegen die Baugenehmigung Widerspruch einlegen würde, was dann auch geschehen sei, denn das Regierungspräsidium sei aufgrund einer vom ihm so bezeichneten Nachbarbeschwerde eingeschritten. Der Genehmigung vom 18.5.1994 und den vorangegangenen Verwaltungsakten habe es außerdem an der notwendigen Verlässlichkeitsgrundlage gefehlt, wobei der Klägerin Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten ihrer Rechtsvorgänger anzurechnen seien. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Baugenehmigung Bestand haben würde, sei schon wegen der vermeintlichen Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich nicht zu begründen. Denn im unbeplanten Innenbereich fehle es an einer rechtssatztypischen Aussage durch einen Bebauungsplan, die ein berechtigtes Interesse in die Unbedenklichkeit des Baugrundes schaffe. Den mit der Bauplanung befassten Unternehmen habe es sich auch aufdrängen müssen, dass die Erwägung, das Baugrundstück befinde sich im unbeplanten Innen- und nicht im Außenbereich, zweifelhaft gewesen sei. Die entsprechenden Kenntnisse hätten bei den Unternehmen vorgelegen. Die Klägerin hätte aufgrund der Zweifel ihre Dispositionen mit besonderer Umsicht treffen müssen. Dies sei nicht geschehen, was sich schon daran zeige, dass sie sich für ihre in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche gegenüber der Grundstücksverkäuferin keine Sicherheiten abbedungen habe. Der Ausgleichsanspruch scheitere auch daran, dass der Klägerin anderweitige Ersatzmöglichkeiten zustünden und zwar gegenüber der Grundstücksveräußerin, deren Insolvenz keine Rolle spiele, gegenüber dem planenden Architekten und gegenüber der mit der Baubetreuung beauftragten L. - und B. gesellschaft mbH. Jedenfalls liege es im öffentlichen Interesse, dass sich der Betroffene an dem Vertragspartner des fehlgeschlagenen Austauschverhältnisses schadlos zu halten habe, dem der Gewinn für die enttäuschte Erwartung zugeflossen sei. Die Grundstücks- und Grunderwerbskosten seien jedenfalls schon deswegen nicht zu ersetzen, weil es insoweit an einem unmittelbaren Zusammenhang zur Rücknahme des Verwaltungsaktes fehle. Ohne die Insolvenz des Schuldners der eigenen Forderung gebe es in der Bilanz der Klägerin keinen Vermögensnachteil. Erst die durch die Insolvenz des Schuldners veranlasste Wertberichtigung führe zu einem negativen Saldo in der Bilanz. Die nach der Wertberichtigung in Betracht kommende Vermögensminderung basiere also nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf der Rücknahme des Verwaltungsaktes. Dieses Insolvenzrisiko habe der von der Rücknahme Betroffene zu tragen, es zu übernehmen liege auch nicht im öffentlichen Interesse. Schließlich seien auch die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Kosten für die erfolglos eingelegten Rechtsbehelfe der Klägerin nicht erstattungsfähig. Die Darstellung der vermeintlichen Aufwendungen der Klägerin leide auch allgemein daran, dass überwiegend die rechtsgeschäftlichen Grundlagen für die jeweiligen Verbindlichkeiten nicht mitgeteilt worden seien und sich nicht nachvollziehen lasse, ob die behaupteten Zahlungen tatsächlich auch zu Recht bewirkt worden seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8.7.2004 die Landeshauptstadt Dresden (Beigeladene zu 1), jetzige Beklagte), den Landkreis Sächsische Schweiz (Beigeladene zu 2) und den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Regierungspräsidium Dresden (Beigeladene zu 3), zum Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2004 hat die Klägerin ihre Klage dahin geändert, dass die Landeshauptstadt Dresden verklagt wird. Dem haben bis auf die Landeshauptstadt Dresden alle weiteren Beteiligten zugestimmt. Der Senat hat darauf hin durch Beschluss vom selben Tage das Passivrubrum entsprechend geändert, den bisherigen Beklagten Landkreis Meißen zum Verfahren beigeladen (jetziger Beigeladener zu 1) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8.10.2002 - 2 K 692/97 - für unwirksam erklärt, soweit es den damals beklagten Landkreis Meißen verpflichtet hat.

Die Beteiligten haben im Weiteren wie folgt vorgetragen:

Die Klägerin verweist auf ein Schreiben des Stadtplanungsamtes der Beklagten vom 27.12.2004, wonach ihr Grundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen sei. Im Flächennutzungsplan seien die Flurstücke als Grün- und Freifläche, das Flurstück Nr. F2 teilweise als Wasserfläche dargestellt. Die Flurstücke Nrn. F1 und F2 würden durch den M. gequert und befänden sich teilweise im Überschwemmungsgebiet dieses Gewässers. Diese Flurstücke gehörten zum Teil, das Flurstück F3 vollständig zum festgesetzten Fauna-Flora-Habitat-Gebiet "P. ", auf ihnen befänden sich des Weiteren festgestellte Biotopflächen. Die Klägerin verweist weiter auf eine Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten in der Landeshauptstadt Dresden vom 23.12.2004, wonach die ortsüblich ausgewiesenen Bodenrichtwerte per 1.1.2003 für Grünland (Wiese)/Baumwiese bis 3 €/m² im Bereich der Stadt Dresden und für Gartenland (ohne Kleingartenanlagen) 10 bis 20 €/m² im Bereich der Gemarkung Dresden betrugen. Die Klägerin hat schließlich weiter vorgetragen und weitere Unterlagen zum Beleg der von ihr geltend gemachten Positionen vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Oktober 2002 - 2 K 692/97 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 2.977.253,30 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 18. November 2004 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die jetzige Beklagte führt aus, der Parteiwechsel sei unzulässig. Ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz sei grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der neue Be-klagte zustimmt, weil ihm ansonsten eine Tatsacheninstanz verloren gehe. Dies folge auch daraus, dass ein Beklagter von Beginn der mündlichen Verhandlung an einen Anspruch auf Sachentscheidung habe, der ihm ohne seine Zustimmung nicht mehr entzogen werden könne. Ihre - der Landeshauptstadt Dresden - Zustimmung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Weder handle es sich um eine sachdienliche Klageänderung, noch stelle sich die verweigerte Zustimmung als Prozessmissbrauch dar. Ihr sei die Klage und die seit 10 Jahren laufende vorgerichtliche und gerichtliche Prozessgeschichte erstmalig mit Zustellung des Beiladungsbeschlusses bekannt geworden. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, auf den Rechtsstreit in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen, wobei angesichts der Länge des Verfahrens die Gelegenheit der Einflussnahme als Beigeladene ebenfalls knapp bemessen gewesen sei. Sie habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, dass in der Berufungsverhandlung ein Parteiwechsel erfolgen würde. Unterstelle man die Zulässigkeit des Parteiwechsels, sei nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen sie - die jetzige Beklagte - auch an die Stelle des Berufungsführers getreten. Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Klage gegen den Landkreis Meißen als Rechtsnachfolger zu richten sei. Gem. § 5 SächsKrGebRefG sei Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Dresden der Landkreis Meißen-Radebeul geworden. Diese Regelung werde durch 3 SächsKrGebRefG nicht in Frage gestellt. Eine Regelung dahin gehend, dass die Rechtsnachfolge bestimmte Gebiete nicht umfasse, existiere nicht. Das Argument, dass die Beklagte Verfahren übernommen habe, die zum Zeitpunkt von Neubildungen von Landkreisen oder Eingemeindungen noch nicht abgeschlossen waren, gehe fehl. Das Verwaltungsgericht habe richtig ausgeführt, dass die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Auflösung des Landkreises Dresden schon bestanden habe. Im Übrigen sei die Berufung zurückzuweisen, weil der (wahren) Klägerin der behauptete Anspruch nicht zustehe, der Ausgleichsanspruch aufgrund der Weisung durch das Regierungspräsidium Dresden, Bauvorbescheid und Baugenehmigung zurückzunehmen, nicht in Betracht komme, das Verwaltungsgericht entscheidende tatsächliche Umstände bei der Beurteilung der Frage übersehen habe, ob ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils im hier zu entscheidenden Fall überhaupt entstehen und über welchen Zeitraum ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes habe bestehen können. Insofern werde auf den Vortrag der bisherigen Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen werde Bezug genommen auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil und den Vortrag des ehemaligen Beklagten. Ergänzend macht sie geltend, dass es sich bei der Bebaubarkeit des Grundstücks laut Kaufvertrag um eine zugesicherte Eigenschaft gehandelt habe. Die Klägerin habe es hingegen unterlassen, fristgemäß Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Grunderwerbs- und Grunderwerbsnebenkosten könnten von ihr deshalb im vorliegenden Verfahren wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht geltend gemacht werden. Auf einen seinerzeit noch nicht feststehenden Schadenseintritt könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe am 26.6.1995 vor dem Landgericht Dresden Klage erhoben, so dass ihr die Entstehung eines Schadens bewusst gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr dies 2 Monate zuvor nicht deutlich gewesen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Vermögenslosigkeit der Fa. S. GmbH verweist sie darauf, dass die Firma nach einem Handelsregisterauszug vom 21.4.2005 nach wie vor bestehe.

Die jetzige Beigeladene zu 1) betont erneut, dass § 48 Abs. 3 VwVfG tatbestandlich voraussetze, dass der Betroffene dann, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird, keine andere Möglichkeit habe, Ersatz zu verlangen. Dabei könne dahin stehen, ob es sich insoweit um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handle oder dies als öffentliches Interesse bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber habe als allgemeinen Rechtssatz in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verankert, dass der Staat nur ausnahmsweise haften solle. Das habe mit dem Gemeinwohlinteresse zu tun, die öffentlichen Haushalte zu schützen. Neben den bereits erwähnten Personen, an denen sich die Klägerin schadlos hätte halten können, komme der Rechtsanwalt hinzu, der die Klägerin in dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Dresden vertreten habe und der auch außergerichtlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Dieser habe es ausweislich der Gründe des Berufungsurteils versäumt, den Gewährleistungsanspruch der Klägerin der Beklagten des dortigen Verfahrens gegenüber rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Es könne jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn sich die Vermögensverschiebung deswegen als nicht mehr korrigierbar herausstelle, weil es der Betreffende versäumt habe, rechtzeitig das zu Gebote Stehende zu tun. Im öffentlichen Interesse liege es auch nicht, den Betroffenen davor zu schützen, dass seine Vermögensbilanz nur deswegen negativ ausfalle, weil der Wert seiner Forderung wegen der späteren Vermögenslosigkeit seines Schuldners berichtigt werden müsse.

Die Beigeladenen 1) bis 3) haben keinen Antrag gestellt.

In der Sache hat neben der mündlichen Verhandlung am 18.11.2004 am 20.1.2005 ein Erörterungstermin zur Erörterung der einzelnen Schadenspositionen stattgefunden. Auf die Niederschrift zu diesem Termin wird Bezug genommen. Einem auf Vorschlag der Beklagten in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 21.4.2005 geschlossenen Vergleich hat die Beklagte ihre notwendige Zustimmung mit Schreiben vom 10.6.2005 versagt. Dem Senat liegen neben seinen eigenen und den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner und drei Heftungen) sowie 5 Bauaufsichtsakten (Ordner) vor, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit auf die Anfrage des Senats vom 19.4.2006 einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung des ursprünglich beklagten Landkreises Meißen ist mit der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2004 gegenstandslos geworden. Mit der Auswechslung des Beklagten ist der Sache nach die ursprünglich gegen den Landkreis Meißen erhobene Klage zurückgenommen worden. Der Senat hat dementsprechend das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam erklärt. Damit ist der Gegenstand der ursprünglich vom Landkreis Meißen eingelegten Berufung entfallen. In dessen ehemalige Stellung als Berufungsführer kann die jetzige Beklagte auch nicht mehr eintreten. Eine Berufung von ihr ist jedenfalls auch deswegen unzulässig, weil sie durch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht beschwert ist. Sie selbst war an dem Verfahren (damals noch) nicht beteiligt und sie muss auch nicht für eine Verurteilung des Landkreises Meißen einstehen, denn diese ist gerade für unwirksam erklärt worden.

B. Die Klage der Klägerin ist zulässig.

I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Unzuständigkeitserklärung des Landkreises Meißen mit Schreiben vom 8.3.1996 keinen Widerspruch eingelegt hat. Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weil es keine Regelung enthält. Sein Inhalt beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung, dass das Verfahren an den Landkreis Sächsische Schweiz abgegeben worden sei, weil dieser nunmehr zuständig sei. Eine verbindliche Ablehnung des Antrages auf Ausgleich des Vermögensschadens lässt sich diesem Schreiben ebenso wenig entnehmen wie eine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Landkreises Sächsische Schweiz.

II. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass wahre Klägerin die W. Immobilien GmbH & Co. KG ist, nicht die W. Immobilien GmbH. Die Klageschrift vom 11.3.1997 ist hinsichtlich der Bezeichnung der Klägerin nicht nur auslegungsfähig (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001, Buchholz 310 § 82 Nr. 20), sondern auch auslegungsbedürftig. Sie ist nämlich in sich widersprüchlich, weil sie einerseits die W. Immobilien GmbH als Klägerin bezeichnet, andererseits aber unter Bezugnahme auf die beigefügten Handelsregisterauszüge behauptet wird, bei dieser handle es sich um die Rechtsnachfolgerin der H. GmbH, was durch die Handelsregisterauszüge gerade nicht bestätigt wird. Aus ihnen ergibt sich vielmehr eindeutig - wie auch der Landkreis Meißen selbst in seiner Klageerwiderung ausgeführt hat -, dass nicht die W. Immobilien GmbH, sondern die W. Immobilien GmbH & Co. KG Rechtsnachfolgerin der H. GmbH ist. Den Ausführungen in der Klageschrift, die auch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie die Begründetheit der Klage betreffen, ist weiter eindeutig zu entnehmen, dass Klägerin die Rechtsnachfolgerin der H. GmbH sein soll, mithin die W. Immobilien GmbH & Co. KG. Dass auch der damals beklagte Landkreis Meißen davon ausgegangen ist, dass diese Klägerin ist, ergibt sich im Übrigen aus seinem Schreiben vom April 1996, mit dem er die Klägerin zur Rücknahme der Klage bzw. des Staatshaftungsantrages bewegen wollte. In diesem Schreiben, das unmittelbar nach Klageeingang und vor der erstinstanzlichen Diskussion darum, wer Klage erhoben habe, verfasst wurde, ist nämlich - sowohl in der Fassung vom 8.4.1996, als auch in der Fassung vom 24.4.1996 - jeweils die W. Immobilien GmbH & Co. KG als Klägerin bezeichnet.

III. Die Klageänderung dahin, dass nunmehr die Landeshauptstadt Dresden beklagt sein soll, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO ebenfalls zulässig. Die Auswechselung des Beklagten ist im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO grundsätzlich und auch noch in der Berufungsinstanz möglich. Stimmen die Beteiligten, insbesondere der Neubeklagte dem Beklagtenwechsel - wie hier - nicht zu, hängt die Zulässigkeit erstens davon ab, ob das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert, und zweitens davon, ob die Verweigerung der Zustimmung durch den neuen Beklagten rechtsmissbräuchlich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 RdNr. 15f. und 20; BGH, Urt. v. 10.11.1980, NJW 1981,989). Beides ist nach Auffassung des Senats, der den Beklagtenwechsel nahe gelegt hat zu bejahen, obwohl der Landeshauptstadt Dresden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, dadurch eine Instanz verloren geht. Der Stadt entsteht hierdurch kein erheblicher Nachteil. Als Beigeladene hatte sie jedenfalls in der Berufungsinstanz bereits ausreichend Gelegenheit vorzutragen (Zustellung des Beiladungsbeschlusses am 20.7.2004, mündliche Verhandlung mit Beklagtenwechsel am 18.11.2004). Der Sachverhalt ist zudem im Wesentlichen unstrittig.

C. Die Klage ist zum Teil begründet.

I. Die beklagte Landeshauptstadt Dresden ist für die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG örtlich zuständig.

I.1. Für die Zeit bis zur Klageerhebung im März 1997 war der Landkreis Sächsische Schweiz für die Festsetzung des Ausgleichsbetrages für den erlittenen Vermögensschaden örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Auszugehen ist zunächst davon, dass der zum damaligen Zeitpunkt noch existente Landkreis Dresden für die Rücknahme des Vorbescheides und der Baugenehmigung örtlich zuständig war. Örtlich zuständig für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist nämlich diejenige Behörde, die im Zeitpunkt der Rücknahme für den Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsaktes zuständig wäre (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 RdNr. 159). Dies war der Landkreis Dresden, zu dem die Gemeinde S. damals gehörte. Bilden das Verwaltungsverfahren zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes und das Verfahren im Zusammenhang mit dem Vermögensausgleich nach § 48 Abs. 3 VwVfG ein einheitliches, gemeinsames Verwaltungsverfahren, wäre mithin der Landkreis Dresden auch zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages zuständig gewesen. Nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kreisgebietsreformgesetzes zum 1.1.1996 ergibt sich deshalb - unter der Voraussetzung des Vorliegens eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens - die Zuständigkeit des Landkreises Sächsische Schweiz für die Festsetzung des Ausgleichsbetrages aus § 3 Abs. 3 VwVfG. Nach dieser die örtliche Zuständigkeit regelnden Vorschrift kann die bisher zuständige Verwaltungsbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern und dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Unterstellt, es handelt sich bei dem Rücknahmeverfahren und dem Ausgleichsbetragsfestsetzungsverfahren um ein einheitliches Verwaltungsverfahren, haben sich "im Lauf des Verwaltungsverfahrens" die die Zuständigkeit begründenden Umstände geändert. Denn mit In-Kraft-Treten von § 3 Nr. 16 SächsKrGebRefG ist das Gebiet der Gemeinde S. vom Landkreis Dresden dem Landkreis Sächsische Schweiz zugeordnet worden. Dies stellt eine Änderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände im Sinne von § 3 Abs. 3 VwVfG dar. Rechtsfolge - kraft Gesetzes (BVerwG, Urt. v. 12.12.1986, Buchholz 316 § 3 Nr. 3) - ist, dass die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen kann, ohne eine solche Entscheidung mithin die nunmehr zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen muss. Eine Entscheidung der bisher zuständigen Behörde, das Verwaltungsverfahren fortzuführen, liegt nicht vor. Der Landkreis Dresden hat eine solche - unabhängig davon, ob er sie im Voraus überhaupt hätte treffen können - nicht gefasst. Nach seiner Auflösung zum 1.1.1996 wäre für diese Entscheidung sein Rechtsnachfolger, also der Landkreis Sächsische Schweiz (§ 5 SächsKrGebRefG) zuständig gewesen, der die Übernahme der Zuständigkeit jedoch gerade abgelehnt hat.

Handelt es sich bei dem Verfahren betreffend die Rücknahme der Bescheide und betreffend das Festsetzungsverfahren nach § 48 Abs. 3 VwVfG um zwei eigenständige Verwaltungsverfahren - wofür wegen der Notwendigkeit eines Antrages auf Ausgleich des Vermögensnachteiles einiges sprechen könnte -, ergibt sich kein anderes Ergebnis. § 3 Abs. 3 VwVfG wäre dann zwar nicht einschlägig, aus seinem Inhalt ist aber der Schluss zu ziehen, dass bei Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens erst Recht die nach den geänderten Umständen nunmehr örtlich zuständige Behörde zuständig ist. Aus § 48 Abs. 3 VwVfG ergibt sich weder dem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach etwas anderes. § 48 Abs. 3 VwVfG spricht nur von "der Behörde". Dies kann diejenige sein, die die Rücknahme tatsächlich ausgesprochen hat, aber auch diejenige, die im Zeitpunkt der Festsetzung des Ausgleichsbetrages die Rücknahme auszusprechen hätte. Der Wortlaut der Norm ist in diesem Zusammenhang mithin offen. Sinn und Zweck gebieten nicht, entgegen den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen stets diejenige Behörde als zuständig anzusehen, die die Rücknahme tatsächlich verfügt hat. § 48 Abs. 3 VwVfG ist keine Haftungsnorm in dem Sinne, dass diejenige Behörde oder Körperschaft, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes verursacht hat, auch die finanziellen Folgen hierfür zu tragen haben soll. Wäre dies anzunehmen, müsste nicht die die Rücknahmeentscheidung treffende Behörde, sondern die den rechtswidrigen - zurückgenommenen - Verwaltungsakt erlassende Behörde den Vermögensausgleich festsetzen, denn sie trägt letztlich die Verantwortung für das Entstehen des Anspruches. Dies wird jedoch allgemein abgelehnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999, BVerwGE 110, 226 - zit. nach juris) und allenfalls in dem Fall, dass die den rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassende Behörde unzuständig war, dieser ein Recht zur Rücknahme eingeräumt (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO, RdNr. 162). Für die Zuständigkeit der den Rücknahmebescheid erlassenden Behörde könnte allerdings die enge Verzahnung der Rücknahmeentscheidung mit dem Anspruch auf Vermögensausgleich sprechen. Wenn auch umstritten ist, ob bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes die infolge der Rücknahme entstehenden finanziellen Ansprüche des Betroffenen eine Rolle spielen dürfen (vgl. dazu z.B. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 48 RdNr. 189 f.), besteht zwischen der Rücknahme und dem Anspruch auf Vermögensausgleich jedenfalls ein enger, auch in der Regelung des § 48 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommender Zusammenhang. Allerdings geht dieser nicht soweit, dass - mit dem Verwaltungsgericht - davon gesprochen könnte, in der Rücknahmeentscheidung sei "dem Grunde nach" die Entscheidung über den Vermögensausgleich bereits enthalten. Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil der Anspruch "dem Grunde nach" nur entsteht, wenn ein fristgerechter Antrag gestellt wird (§ 48 Abs. 3 Satz 1 und 5 VwVfG). U.a. unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 VwVfG kann der Anspruch überdies vollständig entfallen. Außerdem könnte dann, wenn mit der Rücknahme dem Grunde nach auch schon über den Ausgleichsanspruch entschieden würde, die Frage, ob und inwieweit der Betroffene auf den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vertraut hat (§ 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwVfG), im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht mehr anders beantwortet werden als im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme. Für eine solche Bindung spricht aber nichts, sondern im Gegenteil alles dafür, dass diese Fragen erst im Festsetzungsverfahren geklärt werden sollen. Selbst wenn Rücknahme - und Festsetzungsverfahren zwei getrennte Verwaltungsverfahren darstellen, wäre mithin nicht der Landkreis Meißen (als Rechtsnachfolger der die Rücknahme aussprechenden Behörde), sondern der Landkreis Sächsische Schweiz (als seinerzeit für die Rücknahme zuständige Behörde) für die Festsetzung des Vermögensausgleichs zuständig gewesen.

I.2. Mit der Eingemeindung der Gemeinde S. aus dem Landkreis Sächsische Schweiz in die Landeshauptstadt Dresden zum 1.1.1999 durch das Eingliederungsgesetz Dresden vom 24.8.1998 (SächsGVBl. S. 461) ist die Zuständigkeit für die Festsetzung des Vermögensausgleichs auf die Landeshauptstadt Dresden übergegangen. Auch dieser Zuständigkeitswechsel folgt aus § 3 Abs. 3 VwVfG. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Eingemeindungsgesetzes Dresden am 1.1.1999 war das Verwaltungsverfahren um die Festsetzung des Vermögensausgleiches bereits eingeleitet (Antrag vom 5.2.1996) und es war auch noch nicht beendet, weil ein den Antrag der Klägerin bescheidender Verwaltungsakt nicht ergangen ist. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits die verwaltungsgerichtliche Klage anhängig war, ändert daran nichts (BVerwG, Urt. v. 24.5.1995, BVerwGE 98, 313 [316]).

II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch dem Grunde nach zu.

II.1. § 48 Abs. 3 VwVfG ist anwendbar. Ob die Klägerin ggf. Ansprüche aus Amtshaftung besitzt, ist unerheblich, da beide Ansprüche nebeneinander bestehen können (BGH, Urt. v. 30.6.1988, NJW 1988,2885). Die Anwendung von § 48 VwVfG ist nicht durch § 50 VwVfG ausgeschlossen. Danach entfällt ein Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil gegen die aufgehobenen Bescheide kein Widerspruchs- oder Klageverfahren eines Dritten anhängig war. Dass - möglicherweise - eine Beschwerde von Nachbarn vorlag, genügt nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO, § 50 RdNr. 4). § 48 Abs. 3 VwVfG ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil das Landratsamt Dresden bei der Rücknahme der Bescheide - möglicherweise - kein Ermessen ausgeübt hat und auch nicht ausüben konnte, nachdem es zur Rücknahme angewiesen worden war. Die Ausübung oder die Möglichkeit der Ausübung von Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Norm noch aus dem der Regelung in § 50 VwVfG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Gedanken. Nach § 50 VwVfG wird der Ausgleich des Vermögensschadens nämlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Rücknahme in den dort genannten Fällen nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgt, sondern weil der durch den zurückgenommenen Verwaltungsakt Begünstigte in diesen Fällen in der Regel keinen Vertrauensschutz genießt, weil er während der Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Regel nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen kann (SächsOVG, Urt. v. 14.6.2006 - 1 B 121/06 -). II.2. Der Vorbescheid vom 17.6.1993, die Baugenehmigung vom 3.1.1994 und der Änderungsbescheid vom 18.5.1994 waren taugliche Grundlagen für ein Vertrauen der Klägerin, das genehmigte Vorhaben baurechtlich zulässig errichten zu können. Nach Erteilung des Vorbescheides durfte die Rechtsvorgängerin der Klägerin darauf vertrauen, dass ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, sie mithin im Falle eines Kaufes Bauland erwerben würde (vgl. allgemein zum Vorbescheid als Vertrauensgrundlage, soweit er abschließend entscheidet: BGH, Urt. v. 30.6.1988, aaO). Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer I. 1 des Vorbescheides, nach denen das Vorhaben § 34 Abs. 1 BauGB entspricht. Der Vorbehalt unter Ziffer 1. zugunsten der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und der Zustimmung weiterer Träger öffentlicher Belange und Behörden konnte sich danach nur auf die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen beziehen, was auch dadurch deutlich wird, dass sich der Vorbehalt nicht auf die Erteilung des Vorbescheides, sondern auf die Erteilung der - umfassenden - Baugenehmigung bezieht. Nach Erteilung der Baugenehmigung vom 3.1.1994 durfte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. die Klägerin selbst darauf vertrauen, dass die Errichtung des beantragten Bauvorhabens gestattet ist. Die Bestimmung unter Ziffer 7 der Auflagen steht dem nicht entgegen. Danach stand nicht die Baugenehmigung, sondern die Erteilung des damals ohnehin erforderlichen Baufreigabescheins unter dem Vorbehalt der Erteilung einer etwa notwendigen Baumfällgenehmigung. Im Übrigen ist dieser Vorbehalt jedenfalls nach Ergehen des Änderungsbescheides vom 18.5.1994 entfallen. Dass der Vorbescheid und die Baugenehmigung planungsrechtlich auf § 34 BauGB gestützt sind, hat keinerlei Einfluss darauf, ob die Klägerin auf ihren Bestand vertrauen durfte.

II.3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin oder eine ihrer Rechtsvorgängerinnen die Rechtswidrigkeit des Vorbescheides oder der Baugenehmigung oder des Änderungsbescheides kannte oder hätte kennen müssen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Insbesondere ist dies nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme dieser Bescheide ausgeführt hat, aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass das Baugrundstück im Außenbereich liege. Selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes musste sich den aus den Bescheiden Begünstigten nicht aufdrängen, dass das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig ist. Allerdings spricht nach den vorliegenden Photographien und dem Luftbild in der Tat alles dafür, dass das Baugrundstück nicht im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich liegt. Diese Beurteilung beruht aber auf einer wertenden Betrachtung, die für das Verwaltungsgericht Dresden - zu Recht - eindeutig gewesen sein mag, aber nicht von vornherein jede andere Beurteilung als willkürlich und auf der Hand liegend rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.1990, NVwZ-RR 1991,171 zum Amtshaftungsanspruch: Bürger darf regelmäßig auf Richtigkeit behördlicher Auskunft vertrauen, wenn er nicht klüger ist als der Beamte und keine besonderen Gründe für Zweifel bestehen; BGH, NVwZ 2001,709: Bürger darf auf Rechtmäßigkeit der Verwaltung vertrauen; BGH, NVwZ 2004,638: vor allem, wenn Wertungen wie bei § 34 BauGB möglich sind, haben Bauantragsteller und Architekt nicht klüger zu sein als Bauaufsichtsbehörde). Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt Dresden bewusst rechtswidrig entschied und die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger hiervon Kenntnis hatten, liegen nicht vor.

II.4. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, ihre Ansprüche gegenüber der Verkäuferin des Baugrundstücks geltend zu machen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat sie versucht, einen Teil ihres Schadens von der Verkäuferin erstattet zu erhalten, ist jedoch - aus welchen Gründen auch immer - gescheitert. Mehr kann von ihr nicht verlangt werden. Jedenfalls kann ihr nicht entgegengehalten werden, das öffentliche Interesse gebiete, dass die Klägerin ihre Ansprüche allein gegen die Grundstücksveräußerin geltend machen könne. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob das öffentliche Interesse auf dieser Stufe überhaupt noch Berücksichtigung findet (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, aaO, § 48 RdNr. 127), liefe eine solche Auffassung darauf hinaus, dem Schutz der öffentlichen Haushalte stets Vorrang vor dem Vertrauen des Betroffenen einzuräumen, weil die Abwehr von finanziellen Forderungen an die öffentlichen Haushalte stets im öffentlichen Interesse liegen dürfte.

II.5. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht - in entsprechender Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB - ein Unterlassen des Einlegens von Rechtsmitteln entgegen. Zwar ist dieser Rechtsgedanke auch im öffentlichen Recht anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2003 - 6 B 25/03 - zitiert nach juris). Hier wurde aber gegen den Rücknahmebescheid des Landkreises Dresden Widerspruch und Klage eingereicht. Auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durfte sich die Klägerin verlassen. Nur im hier nicht ersichtlichen Fall des Vorliegens von besonderen Umständen für den Erfolg eines Rechtsmittels kann ein Unterlassen seines Einlegens vorwerfbar sein.

III. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs stellt sich wie folgt dar:

Anspruchsgrundlage für die Klägerin ist § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Hiernach hat die Behörde im Fall der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat (§ 48 Abs. 3 Satz 3 VwVfG).

1. Kaufpreis i.H.v. 4.410.230,60 DM

Die Zahlung dieses Kaufpreises durch ihre Rechtsvorgängerin hat die Klägerin durch die Vorlage eines Kontoauszuges und von Überweisungsträgern belegt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Senat der Überzeugung, dass eine Geltendmachung dieser Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Bei ihnen handelt es sich nicht um entgangenen Gewinn. Ohne Vorliegen des Vorbescheides wäre das Grundstück nicht erworben worden.

Die Klägerin kann insoweit nicht auf etwaige Ansprüche gegen Dritte verwiesen werden. Die Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, derzufolge bei einem Amtshaftungsanspruch die fehlende Möglichkeit zur Erlangung anderweitigen Ersatzes Anspruchsvoraussetzung ist, stellt im Rahmen des hier maßgeblichen § 48 Abs. 3 VwVfG kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar. Dieses Tatbestandsmerkmal ist schon auf andere zivilrechtliche Ansprüche nicht entsprechend anwendbar (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 839 RdNr. 54). Die "anderweitige Ersatzmöglichkeit" i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich auch nicht unter den Begriff des "öffentlichen Interesses" i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG subsumieren. Dieses bezieht sich auf das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände durch die Rücknahme des Verwaltungsaktes (Kopp/Ramsauer, aaO, RdNr. 99).

Dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Kaufpreises steht jedoch entgegen, dass sie in entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden trifft. Nach dieser auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 VwVfG heranzuziehenden Regelung (Kopp/Ramsauer, aaO, § 48 RdNr. 142) kann sich der Anspruch gemessen an den Umständen des Einzelfalls auf Null reduzieren (Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 254 RdNr. 44). Es obliegt dem Betroffenen, seine eigenen Interessen zu wahren und etwaige Ansprüche gegenüber seinem Veräußerer wahrzunehmen. Der Geschädigte hat nach - dem ebenfalls hier entsprechend anwendbaren - § 254 Abs. 2 BGB den Schadensumfang gering zu halten und bei der Schadensbeseitigung unnötige Kosten zu vermeiden. Zwar wurde es hier nicht unterlassen, den Schaden gegenüber den Veräußerern geltend zu machen, jedoch fehlt es an einer hinreichenden Vermeidung der Schadensentstehung. Dies hätte im Rahmen einer Wandlung des Kaufvertrages geschehen können. Die Voraussetzungen für eine Wandlung nach §§ 462, 459 BGB a.F. waren gegeben (OLG Dresden, Urt. v. 12.2.1997 - 8 U 1386/96 -), jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt. Nach Auffassung des OLG Dresden war die Bebaubarkeit des Grundstücks zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Gegenstand einer vertraglichen Beschaffenheitsangabe (UA S. 13 Buchst. bb)). Bei der tatsächlich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorliegenden Bebaubarkeit habe es sich um den eigentlichen Grund der Vertragsstörung gehandelt (UA S. 15 oben). Bei Abwesenheit eines vertraglichen Beschaffenheitsmerkmals geht der vom OLG Dresden in seiner Entscheidung ausdrücklich (UA S. 15, aaO) in Bezug genommene BGH davon aus, dass dieser Umstand einen Wandlungsanspruch nach den §§ 459, 462, 467,346 BGB a.F. rechtfertigt (BGH, Urt. v. 7.2.1992, WM 1992,918 = NJW 1992,1384 = BGHZ 117,159 = RdNr. 21 bei Juris).

Die Klägerin hat substanziell nichts dafür vorgetragen, weshalb ihre Säumnis einer rechtzeitigen Geltendmachung dieses Anspruchs unverschuldet gewesen sein könnte. Hierfür liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor. Die Verjährungsfrist begann am 14.4.1994 und endete am 14.4.1995. Selbst wenn man den Zeitpunkt für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf den Zeitpunkt des Zugangs des Aufhebungsbescheides vom 3.2.1995 bestimmt, bestand über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten die Gelegenheit zur - fristwahrenden - Klageerhebung. Diese Frist scheint insbesondere auch deshalb ausreichend zu sein, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits mit Schreiben vom 18.10.1994 zu einer beabsichtigten Aufhebung der baurechtlichen Bescheide Stellung genommen und ihre bereits getätigten Aufwendungen gegenüber dem Landratsamt Dresden beziffert hatte. Klage erhob die Klägerin hingegen erst am 26.6.1995 und damit zu spät für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Im Fall rechtzeitiger Geltendmachung hätte sie von der G. Verwaltungs GmbH die Erstattung des Kaufpreises erlangen können. Dies führt dazu, dass der Kaufpreis von der Beklagen nicht zu erstatten ist.

2. Grunderwerbssteuer i.H.v. 79.015,- DM

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die am 23.9.1994 gezahlte Grunderwerbssteuer nicht erstattungsfähig. Sie gehört zu den Vertragskosten, die vom Verkäufer im Falle der Wandlung nach § 467 Satz 2 BGB a.F. hätten erstattet werden müssen (Münchener Kommentar, 3. Aufl. § 467 RdNr. 10; § 449 RdNr. 5).

3. Gebühren beim Grundbuchamt für Auflassungsvormerkung i.H.v. 2.438,- DM

Für diese Kosten gilt das zuvor Ausgeführte. Gemäß § 449 Abs. 1 BGB a.F. gehören dazu auch die Kosten der Auflassungsvormerkung (Palandt, aaO, § 449 RdNr. 5).

4. Notargebühren für Grundschuld i.H.v. 4.272,25 DM

Diese im Erörterungstermin nachgewiesenen Kosten sind ausgleichspflichtig. Als Finanzierungskosten fallen sie nicht unter § 467 BGB a.F. (Palandt, aaO, § 467, RdNr. 18).

5. Notargebühren für Grundschuld i.H.v. 12.147,45 DM

Diese ebenfalls im Erörterungstermin nachgewiesenen Kosten sind in gleicher Weise ausgleichspflichtig wie die vorgenannten Kosten.

6. Notargebühren für Kaufvertrag i.H.v. 16.858,43 DM

Diese im Erörterungstermin nachgewiesenen Kosten fallen unter § 467 BGB a.F. und sind deshalb nicht ausgleichspflichtig (vgl. Münchener Kommentar, aaO, § 467 RdNr. 9).

7. Gebühren Grundbuchamt für Eigentumseintragung i.H.v. 32.188,- DM

Auch diese im Erörterungstermin nachgewiesenen Kosten fallen unter §§ 467, 449 BGB a.F., was ihrer Ausgleichspflicht entgegensteht.

8. Maklerprovision i.H.v. 197.538,- DM

Diese im Erörterungstermin nachgewiesenen Kosten beruhen auf einer Vereinbarung der H. GmbH mit G. & Partner Immobilien vom 3.9.1993. Sie entstanden damit nach Erlass des Vorbescheides am 17.6.1993, weshalb sie als Vertragskosten unter § 467 BGB a.F. fallen und hier nicht ausgleichspflichtig sind (Palandt, aaO, § 467 RdNr. 18).

9. Maklerprovision i.H.v. 22.973,50 DM

Für diese im Erörterungstermin nachgewiesenen Kosten gilt das unter 8. Gesagte.

10. Gerichtskosten Landgericht Dresden i.H.v. 23.532,- DM

Diese durch Rechnung und Kontoauszug belegten Kosten sind erstattungsfähig. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht war die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin gehalten, ihren Schaden unmittelbar gegenüber den Verkäufern klagweise geltend zu machen. Die Klage war nicht offensichtlich aussichtslos. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht sorgfältig erwogen, ob eine Zahlungspflicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzunehmen ist, und im Ergebnis verneint (LG Dresden, Urt. 23.4.1996 - 5-O-4394/95 - UA S. 8 f.).

11. Spesen i.H.v. 289,- DM

Ein Rechtsgrund für die Ausgleichspflichtigkeit dieses Betrages ist nicht ersichtlich.

12. Rechtsanwaltskosten wegen Rücknahmebescheid i.H.v. 16.813,- DM

Diese im Erörterungstermin nachgewiesenen Kosten sind ausgleichspflichtig. Aufwendungen, die ein Geschädigter zur Erfüllung seiner Obliegenheiten für angemessen halten konnte, sind vom Schädiger zu ersetzen (Münchener Kommentar, aaO, § 254 RdNr. 38). So liegt es hier, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zur Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gehalten war.

13. Rechtsanwaltskosten wegen Rücknahmebescheid i.H.v. 16.767,- DM

Diese durch Zahlungsbeleg nachgewiesenen Kosten sind in gleicher Weise wie nach den Ausführungen unter 12. ausgleichspflichtig.

14. Grundbuchauszüge i.H.v. 40,- DM

Diese Kosten werden nach den Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin nicht mehr geltend gemacht und sind auch nicht ausgleichspflichtig.

15. Widerspruchsgebühren i.H.v. 381,- DM

Nach den Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin wird insoweit nur noch ein Betrag von 376,- DM geltend gemacht, welcher als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ausgleichspflichtig ist.

16. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 30.6.1994 i.H.v. 47.413,76 DM

Die Zahlung dieser Beträge ist im Erörterungstermin belegt worden. Sie wurden im Hinblick auf die erteilten Bescheide aufgewendet und sind uneingeschränkt erstattungsfähig.

17. Baubetreuungsgebühren laut Rechnung L. vom 30.6.1994 i.H.v. 1.422,41 DM

Diese Aufwendung ist belegt und aus den unter 16. genannten Gründen erstattungsfähig.

18. Baubetreuungskosten laut Rechnung L. vom 31.7.1994 i.H.v. 18.220,45 DM

Diese zu dieser Rechnung vorgelegte Kostenaufstellung ist mit Ausnahme eines doppelt berechneten Betrages für Lichtpausen i.H.v. 83,81 DM netto erstattungsfähig, was zu einem Betrag von 18.088,64 DM führt. Die Zahlung des Betrages wurde im Erörterungstermin belegt.

19. Baubetreuungsgebühr laut Rechnung L. vom 31.7.1994 i.H.v. 546,62 DM

Die Gebühr beträgt 3% der erstattungsfähigen Kosten aus der Rechnung vom 31.7.1994, so dass der dort anzusetzende Minderbetrag von 83,81 DM netto auch hier durchschlägt. Der Betrag beläuft sich deshalb auf 542,65 DM. Zahlung wurde im Erörterungstermin belegt.

20. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 31.8.1994 i.H.v. 50.635,97 DM

Die aus Architektenhonorar und Lichtpausenkosten bestehende Rechnung ist ausgleichspflichtig. Die Zahlung wurde im Erörterungstermin belegt.

21. Baubetreuungsgebühr laut Rechnung L. vom 31.8.1994 i.H.v. 1.510,09 DM

Die Baubetreuungsgebühr zur Kostenrechnung vom 31.8.1994 ist ausgleichspflichtig. Zahlung wurde im Erörterungstermin belegt.

22. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 30.9.1994 i.H.v. 13.440,74 DM

Dieser im Erörterungstermin auch zur Zahlung belegte Betrag ist ausgleichspflichtig.

23. Baubetreuungsgebühr laut Rechung L. vom 30.9.1994 i.H.v. 403,22 DM

Die Gebühr zur Rechnung vom 30.9.1994 ist erstattungsfähig. Zahlung wurde im Erörterungstermin belegt.

24. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung der L. vom 31.10.1994 i.H.v. 3.948,13 DM

Dieser Betrag ist i.H.v. 1.857,22 DM brutto erstattungsfähig. Abzuziehen sind 450,- DM netto für eine Plexiglashaube. Die hierzu vorgelegte Rechnung datiert vom 2.11.1994, kann damit nicht Gegenstand der Rechnung vom 31.10.1994 sein. Der Betrag von 1.452,- DM netto für Flyer kann aus dem dazu vorgelegten Beleg nicht nachvollzogen werden. Der Beleg datiert zudem vom 10.11.1994. Zahlung wurde im Erörterungstermin belegt.

25. Baubetreuungsgebühr laut Rechnung L. vom 31.10.1994 i.H.v. 118,44 DM

Infolge des verminderten Betrages aus 24. ist nur eine Gebühr i.H.v. 55,72 DM erstattungsfähig.

26. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 30.11.1994 i.H.v. 155,31 DM

Auf die Geltendmachung von 85,05 DM netto Abwassergebühren hat die Klägerin im Erörterungstermin verzichtet. Der Entnahmezeitraum ist zudem nicht ersichtlich. Es verbleibt ein Betrag von 50,- DM, der Netto ausgleichspflichtig ist.

27. Baubetreuungsgebühr laut Rechnung L. vom 30.11.1994 i.H.v. 4,66 DM

Wegen der Kürzung unter 26. ist der Betrag i.H.v. 1,50 DM erstattungsfähig.

28. Baubetreuungsgebühren laut Rechnung L. vom 30.12.1994 i.H.v. 1.485,25 DM

Auf die Geltendmachung dieser Kosten hat die Klägerin im Erörterungstermin verzichtet. Die als Berechnungsgrundlage angeführten Kosten i.H.v. 129.152,85 DM sind nach den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar.

29. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 30.12.1994 i.H.v. 14.711,42 DM

Die Kosten sind nicht erstattungsfähig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie im schutzwürdigen Vertrauen auf die Baugenehmigung ausgelöst wurden. Bereits mit Schreiben vom 18.10.1994 hatte sich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin zu der Weisung des Regierungspräsidiums Dresden zur Aufhebung von Baugenehmigung und Vorbescheid gegenüber dem Landkreis Dresden unter Angabe der durch sie bereits für das Vorhaben aufwandten Kosten geäußert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr auf den Fortbestand der ihr erteilten Genehmigungen vertrauen. Wenn sie gleichwohl dann noch Aufträge zur Realisierung ihres Vorhabens erteilt hat, geht die Enttäuschung ihrer Hoffnung auf einen für sie guten Ausgang des Aufhebungsverfahrens auf ihr eigenes Risiko. Es bestand deshalb kein Vertrauensschutz für die Auslösung von Fällarbeiten auf dem Grundstück am 8.11.1994 (Kosten 12.000,- DM) und hierzu gehörende Hilfsarbeiten ebenfalls im November 1994 (Kosten 500,- DM). Für die Kosten der Erstellung eines Flyers (Anteilskosten: 292,54 DM) ist nicht dargelegt, dass der Auftrag bis zum 18.10.1994 erteilt wurde.

30. Baubetreuungsgebühren laut Rechnung L. vom 30.12.1994 i.H.v. 441,35 DM

Die Gebühren sind nicht erstattungsfähig, da sie von nicht erstattungsfähigen Kosten (s. 29.) abgeleitet sind.

31. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 28.2.1995 i.H.v. 125.723,81 DM

Für den Kostenpunkt Prospektentwurf laut Rechnung vom 14.11.1994 i.H.v. 9.755,- DM netto ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht ersichtlich. Aus den unter Ziffer 29. genannten Gründen steht dies ihrer Erstattungsfähigkeit entgegen. Auf die Geltendmachung der Wassergebühr von 85,05 DM wurde im Erörterungstermin verzichtet. Erstattungsfähig sind die Ingenieurskosten des Dipl.-Ing. B. (Rechnung vom 21.2.1995 i.H.v. 100.000,- DM). Die Klägerin hat dargelegt, dass der Ingenieurvertrag mit diesem im Mai 1994 abgeschlossen wurde und der Prüfbericht zu dessen Berechnungen vom 12.10.1994 stammt, so dass fehlender Vertrauensschutz einer Erstattung nicht entgegensteht.

32. Baubetreuungsgebühr laut Rechnung L. vom 28.2.1995 i.H.v. 5.028,95 DM

Nach den Ausführungen unter 31. errechnet sich die Gebühr aus 100.000,- DM. Dies ergibt bei einem Gebührensatz von 4% im Jahre 1995 einen Erstattungsbetrag von 4.600,- DM.

33. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 31.3.1995 i.H.v. 4.625,93 DM

Wassergebühren i.H.v. 85,05 DM aus dieser Rechnung werden nach dem Erörterungstermin nicht mehr geltend gemacht. Im Übrigen betrifft die Rechnung die Erstellung eines Grünordnungsplanes gemäß Rechnung des Dipl.-Ing. R. vom 29.3.1995 i.H.v. 4.528,12 DM brutto. Diese Kosten sind nicht, auch nicht im Rahmen einer hierzu geltend gemachten Schadensminderungspflicht der Klägerin, erstattungsfähig. Diese Kosten dienten der etwaigen Ermöglichung eines anderen Vorhabens auf dem Grundstück. Als Kosten für ein neues Vorhaben können diese Kosten nicht als Vertrauensschaden im Hinblick auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide geltend gemacht werden. Die Gemeinde S. hatte sich gemäß ihrem Schreiben vom 17.8.1995 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereit erklärt, zur Realisierung eines - reduzierten - Vorhabens eine Bauleitplanung durchzuführen. Hierzu hat sie am 19.12.1994 einen Aufstellungsbeschluss und am 20.3.1995 einen Auslegungsbeschluss gefasst. Hierbei handelt es sich um eine Alternativplanung, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind.

34. Baubetreuungsgebühren laut Rechnung L. vom 31.3.1995 i.H.v. 185,04 DM

Wegen der Ausführungen zu 33. sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.

35. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 30.4.1995 i.H.v. 12.407,79 DM

Auf die Geltendmachung der in dieser Rechnung enthaltenen Spesen von 1.129,04 DM hat die Klägerin im Erörterungstermin verzichtet. Enthalten ist weiterhin ein Architektenhonorar laut Rechnung der Architekten N. u.a. vom 10.4.1995 zum Vorhaben- und Erschließungsplan W. , U. straße i.H.v. 9.200,- DM brutto, zudem Kosten für Lichtpausen des Ingenieurbüros B. zu diesem Vorhaben von 1.664,23 DM und 245,16 DM brutto. Da die Klägerin diese Aufwendungen nach den Ausführungen unter 33. auch im Rahmen einer Schadensminderungspflicht für nicht gerechtfertigt halten durfte, scheidet ihre Erstattung aus.

36. Baubetreuungskosten laut Rechnung L. vom 30.4.1994 i.H.v. 496,32 DM

Diese Kosten sind nach den Ausführungen unter 35. nicht ausgleichspflichtig.

37. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 30.6.1995 i.H.v. 23.097,81 DM

Diese Kosten betreffen Architektenhonorar für die Weiterführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes i.H.v. 23.000,- DM brutto. Auf die Geltendmachung der zudem in dieser Rechnung enthaltenen Wassergebühren wurde im Erörterungstermin verzichtet. Eine Ausgleichspflicht scheidet nach den vorstehenden Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein alternatives Projekt aus.

38. Baubetreuungsgebühren laut Rechnung L. vom 30.6.1995 i.H.v. 923,91 DM

Diese Kosten sind nach den Ausführungen unter 37. nicht erstattungsfähig.

39. Erstattung verauslagter Kosten laut Rechnung L. vom 31.8.1995 i.H.v. 1.020,38 DM

Die in dieser Rechnung enthaltenen Wassergebühren von 3,68 DM werden nicht mehr geltend gemacht. Es verbleiben Kosten für die Demontage und Entsorgung des Bauschildes gemäß Rechnung der Werbeagentur H. R. vom 18.8.1995 i.H.v. 863,65 DM brutto. Diese Kosten sind erstattungsfähig, da sie notwendige Folgekosten des im Vertrauen auf die Genehmigung errichteten Bauschildes sind und ohne Genehmigungserteilung hier nicht angefallen wären. Zahlung wurde im Erörterungstermin nachgewiesen. Die im Übrigen hier enthaltene Verwaltungsgebühr i.H.v. 367,- DM wird von der Klägerin laut Schriftsatz vom 24.2.2005 nicht mehr geltend gemacht.

40. Baubetreuungskosten laut Rechnung L. vom 31.8.1995 i.H.v. 40,81 DM

Aufgrund der Ausführungen unter 39. ist hier ein Betrag von 34,55 DM erstattungsfähig.

41. Baubetreuungskosten laut Rechnung der L. vom 30.11.1995 i.H.v. 2.195,63 DM

Die hierzu geltend gemachten Baubetreuungskosten hat die Klägerin unter dem 30.11.1995 wieder rückvergütet. Sie sind nicht ausgleichspflichtig.

42. Kostenrechnung Rechtsanwalt B. vom 29.1.1996 i.H.v. 21.039,25 DM

Diese Kosten betreffen einen Antrag nach § 123 VwGO vor dem Verwaltungsgericht Dresden auf Erteilung eines Baufreigabescheins. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag wurde am 24.2.1995, d.h. nach Rücknahme der Baugenehmigung am 3.2.1995 gestellt. Nach dem zu diesem Antrag ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20.12. 1995 - 4 K 528/95 - konnte die Klägerin zudem schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts rechnen. Die Auflagen Nummer 1 und 2 des Beiblattes zur Baugenehmigung vom 3.1.1994 waren am Tage der Antragstellung noch nicht nachgewiesener Maßen erfüllt.

43. Gerichtskosten Verwaltungsgericht Dresden zum Antrag nach § 123 VwGO i.H.v. 16.534,- DM

Diese Kosten sind an sich nicht erstattungsfähig. Ausweislich des auf der Kostenrechnung befindlichen Aktenzeichens (4 K 1342/95) handelt es sich hierbei aber tatsächlich um die Kosten für die Klage gegen die Rücknahme des Bauvorbescheides und der Baugenehmigung. Diese Kosten sind ausgleichspflichtig.

44. Endabrechnung Rechtsanwalt B. vom 29.1.1996 i.H.v. 5.701,25 DM

Diese Kosten sind erstattungsfähig. Die Zahlung ist durch Überweisung der Klägerin vom 19.3.1996 belegt. Es handelt sich um die Schlussrechnung zum Rechtsstreit über die Rücknahme des Bauvorbescheides und der Baugenehmigung. Die vorhergehenden Abschlagszahlungen sind unter Ziffer 12. und 13. bereits berücksichtigt.

45. Gerichtskosten Landgericht Dresden i.H.v. 2.941,50 DM

Nach der oben stehenden Nr. 10 hat die Klägerin für das Verfahren vor dem Landgericht Dresden - vorschussweise - Gerichtskosten i.H.v. 23.532,- DM aufgewendet. Nach der hier vorgelegten Rechnung der Landesjustizkasse Chemnitz vom 14.8.1997 beträgt die von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu diesem Verfahren - endgültig - zu tragende Verfahrensgebühr 14.707,50 DM, da sie die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht zu 1/2 zu tragen hat. Dementsprechend wird die Hälfte ihres ausweislich von Nr. 10 gezahlten Vorschusses angerechnet. Allerdings wird sie mit dieser Rechnung nicht für ihre eigene Kostenschuld, sondern - wie aus der Abrechnung ersichtlich - als Zweitschuldnerin für die insolvente S. GmbH in Anspruch genommen. Der von ihr zu begleichende Betrag von 2.941,50 DM ist erstattungsfähig.

46. Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Dresden gemäß Rechnung vom 30.1.1996 i.H.v. 14.018,50 DM

Nach den unter Ziffer 10. stehenden Ausführungen sind diese Kosten erstattungspflichtig.

47. Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Dresden gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.6.1996 i.H.v. 17.016,62 DM

Diese Kosten sind aus den Gründen zu Nr. 10 erstattungspflichtig, die Zahlung ist belegt. Es handelt sich um die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu tragenden Kosten der Beklagten zu 2.

48. Gerichtskosten für Oberlandesgericht Dresden vom 30.5.1997 i.H.v. 44.122,50 DM

Diese Kosten sind belegt und aus den Gründen der Nr. 10 ausgleichspflichtig.

49. Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden gemäß Rechnung vom 14.4.1997 i.H.v. 40.915,74 DM

Diese Kosten für die eigenen Anwälte sind wie vor erstattungspflichtig, die Zahlung ist belegt.

50. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.7.1997 i.H.v. 24.427,37 DM

Hierbei handelt es sich um die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Verfahren vor dem Oberlandesgericht. Diese sind erstattungsfähig.

51. Zinsansprüche für Kreditkosten gemäß Anlage 32 zum Schriftsatz vom 24.2.2005

Die Finanzierungskosten, die der Käufer aufgewendet hat, um den Kaufpreis zu zahlen, sind keine Vertragskosten i.S. des § 467 Satz 2 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 19.6.1996, NJW 1996, 2504). Ausgehend von den hier in Rede stehenden Urteilen des LG Dresden und OLG Dresden hätte die Klägerin insoweit von ihren Verkäufern nur Ersatz erhalten können, wenn es sich bei der Bebaubarkeit des Grundstückes um eine zugesicherte Eigenschaft gehandelt hätte. Die Entscheidungsgründe der vorgenannten Urteile geben dafür nichts her. Der Inhalt des Grundstückskaufvertrages lässt die Zusicherung einer Bebaubarkeit des Grundstückes nicht erkennen. Nach dessen § 7 Satz 1 wird über die in § 1 des Kaufvertrages zugesicherten Eigenschaften und Rechte hinaus vom Verkäufer keine Gewähr für alle ihm unbekannten Rechtsmängel u.a. geleistet. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass nur die gemäß § 1 zugesicherten Eigenschaften Vertragsinhalt sind und die sonstigen Beschreibungen des Vertragsgegenstandes in § 1 nicht durch weitere Regelungen des Vertrages zugesicherte Eigenschaften darstellen. Die Regelung in § 1, dass der Verkäufer zusichert, dass "keinerlei private oder öffentlichrechtlichen Beschränkungen der Nutzung des Geländes sowie der darauf errichteten Gebäude, zu Wohnzwecken entgegenstehen", stellt keine Zusicherung der Bebaubarkeit des Grundstückes nach Maßgabe des Bauvorbescheides bzw. keine Zusicherung einer Innenbereichslage des Grundstückes i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar. Diese Regelung lässt sich nach dem für ihre Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont nur so verstehen, dass keine - spezifischen - öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen etwa in Gestalt von Baulasten bestehen.

Die Refinanzierungskosten werden von der Klägerin ab dem 1.8.1994 geltend gemacht. Sie stellen dem Grunde nach Aufwendungen dar, die im Nachgang und im Vertrauen auf die Baugenehmigung vom 3.1.1994 entstanden und damit erstattungsfähig sind. Zwar hat die Klägerin den zugrunde liegenden Kreditvertrag nicht vorlegen können. Sie hat jedoch eine vertragliche Vereinbarung der H. GmbH mit der D. Bank vorgelegt. Diesem lässt sich entnehmen, dass ein Barkredit i.H.v. von 3.000.000,- DM und ein Bauträgerkredit i.H.v. 27.000.000,- DM gewährt werden sollte. Nach Darstellung der Klägerin ist der Bauträgerkredit mangels Durchführung des Vorhabens nicht in Anspruch genommen worden. Da eine Fremdfinanzierung bei Projekten der vorliegenden Art zu erwarten ist, hat der Senat keine Zweifel an der Darstellung der Klägerin, dass die nachgewiesenen Kosten fremdfinanziert wurden und der Zinssatz von 8,75% als seinerzeit marktüblich angefallen ist.

Soweit die Klägerin bei ihrer Aufstellung auch Kosten geltend gemacht hat, die als Vertragskosten nach den vorstehenden Ausführungen gegenüber ihren Verkäufern regressfähig gewesen wären und damit als solche nicht erstattungsfähig sind, kann die Klägerin gleichwohl die hierauf angefallenen Zinsen geltend machen. Diese wären auch im Fall einer rechtzeitigen Klageerhebung angefallen und wären - wie dargelegt - als Finanzierungskosten von den Verkäufern nicht zu erstatten gewesen. In zeitlicher Hinsicht sind diese Kosten erstattungsfähig bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin mit einem Zahlungseingang in Folge eines stattgebenden Urteils hätte rechnen können. Angesichts der Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 9.5.1996 ist der erstattungsfähige Zeitraum bis einschließlich Mai 1996 zu bemessen.

Der Umfang der erstattungsfähigen Zinsen ergibt sich aus der folgenden Aufstellung, die auf der Zinsaufstellung in Anlage 32 zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.2.2005 basiert. Den Minusbetrag nebst erstattungsfähigem Zins hat der Senat jeweils monatsweise pauschaliert berechnet:

(1) Auszug Nr. 5 = 33.765,82 DM

Da die Auszüge Nr. 2 und 3 nicht belegt sind, ist ein Betrag von 4.630.742,10 DM berücksichtigungsfähig

(2) Auszug Nr. 8 = 34.241,65 DM

Der Schuldbetrag beläuft sich auf 4.695.997,90 DM. Die geltend gemachten Spesen sind nicht berücksichtigungsfähig.

(3) Auszug Nr. 12 = 35.006,54 DM

Der Schuldbetrag lautet 4.845.925,90 DM. Zum Auszug Nr. 11 sind lediglich 52.146,06 DM anerkennensfähig (s. oben Nr. 20 und 21). Da die Buchungen sehr spät im Monat erfolgten, sind lediglich die von der Klägerin bezifferten anstelle der rechnerisch höheren und monatlich saldierten Zinskosten erstattungsfähig.

(4) Auszug Nr. 14 = 35.435,82 DM

Der Saldo beträgt 4.859.769,80 DM. Die Zahlung laut Auszug Nr. 13 ist nach den vorstehenden Nummern 22 und 23 erstattungsfähig.

(5) Auszug Nr. 15 = 35.449,77 DM

Der Saldo beträgt 4.861.682,70 DM. Die Auszahlung ist nach den Nummern 24 und 25 nur i.H.v. 1.912,94 DM erstattungsfähig.

(6) Auszug Nr. 17 = 35.450,14 DM

Der Saldo beträgt 4.861.734,20 DM. Die Rechnung der L. ist nur i.H.v. 51,50 DM (s. Nrn. 26 und 27 erstattungsfähig).

(7) Auszug Nr. 3 Folgeseite = 35.572,74 DM

Der Saldo beträgt 4.878.547,20 DM. Die Auszahlung an die L. ist nicht berücksichtigungsfähig (s. Nrn. 29 und 30).

(8) Auszug Nr. 4 Folgeseite = 35.572,74 DM

Wie vor, da keine Kontobewegung

(9) Auszug Nr. 6 Folgeseite = 33.385,24 DM

Der Saldo beträgt 4.578.547,20. Die geltend gemachten Bearbeitungskosten sind nicht belegt.

(10) Auszug Nr. 8 Folgeseite = 33.624,54 DM

Der Saldo beträgt 4.611.365,20 DM.

(11) Auszug Nr. 10 Folgeseite = 34.510,17 DM

Der Saldo beträgt 4.732.823,60 DM. Die Rechnung der Landesjustizkasse ist entfallen.

Die Auszahlung an die L. ist nur i.H.v. 104.600 DM erstattungsfähig (s. Nrn. 28, 31, 32).

Die Nummern 33 und 34 sind nicht erstattungsfähig.

(12) Auszug Nr. 12 Folgeseite = 34.510,17 DM

Der Saldo ist unverändert. Die Zahlung an die L. ist nicht berücksichtigungsfähig (s. Nrn. 35 und 36).

(13) Auszug Nr. 13 Folgeseite = 34.510,17 DM

Hier gibt es keine Veränderungen.

(14) Auszug Nr. 15 Folgeseite = 34.510,17 DM

Keine Veränderung. Die Zahlungen an die L. laut Auszug Nr. 14 sind nicht erstattungsfähig (s. Nrn. 37 und 38).

(15) Auszug Nr. 19 Folgeseite = 32.251,93 DM

Der Saldo beträgt 4.423.122,60 DM. Die Auszüge Nr. 16 bis 18 sind berücksichtigungsfähig.

(16) Auszug Nr. 21 Folgeseite = 32.258,53 DM

Der Saldo beträgt 4.424.027,- DM. Die Zahlung an die L. ist i.H.v. 904,46 DM berücksichtigungsfähig (s. Nrn. 39 und 40).

(17) Auszug Nr. 22 Folgeseite = 32.258,53 DM

Keine Veränderungen

(18) Auszug Nr. 23 Folgeseite = 32.258,53 DM

Keine Veränderungen

(19) Auszug Nr. 1 Folgeseite 2 = 32.258,53 DM

Keine Veränderungen

(20) Auszug Nr. 2 Folgeseite 2 = 32.258,53 DM

Keine Veränderungen

(21) Auszug Nr. 5 Folgeseite 2 = 32.256,13 DM

Der Saldo beträgt 4.423.697,70 DM. Der Auszug Nr. 4 ist nicht belegt.

(22) Auszug Nr. 9 Folgeseite 2 = 29.339,46 DM

Der Saldo beträgt 4.023.697,70 DM. Gemäß Nr. 42 ist der Auszug Nr. 6 nicht erstattungsfähig. Auszug Nr. 7 ist nicht belegt.

(23) Auszüge Nr. 11 bis 13 Folgeseite 2

Diese Kosten sind nach den oben stehenden Ausführungen nicht mehr erstattungsfähig, da sie ab Juni 2006 geltend gemachte Zinsen betreffen.

Der Erstattungsanspruch der Klägerin setzt sich hiernach aus folgenden Rechnungsposten zusammen:

 4.4.272,25 DM
5.12.147,45 DM
10.23.532,- DM
12.16.813,- DM
13.16.767,- DM
15.376,- DM
16.47.413,76 DM
17.1.422,41 DM
18.18.088,64 DM
19.542,65 DM
20.50.635,97 DM
21.1.510,09 DM
22.13.440,74 DM
23.403,22 DM
24.1.857,22 DM
25.55,72 DM
26.50,- DM
27.1,50 DM
31.100.000,- DM
32.4.600,- DM
39.863,65 DM
40.34,55 DM
43.16.534,- DM
44.5.701,25 DM
45.2.941,50 DM
46.14.018,50 DM
47.17.016,62 DM
48.44.122,50 DM
49.40.915,74 DM
50.24.427,37 DM
51.774.310,39 DM
 1.254.815,60 DM
 = 641.574,66 €

Zu diesem Betrag steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozesszinsen i.H.v. 5% zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; gilt entsprechend für Verpflichtungsklage, s. Kopp/Schenke, aaO, § 90 RdNr. 23). Abweichend von dem Grundsatz, dass der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit entsteht, ist hier auf den 18.11.2004 abzustellen. In der an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Klage auf die Beklagte umgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts ihres Klageziels von rund 3.000.000,- € Entschädigung obsiegt die Klägerin i.H.v. rund 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt haben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.977.253,30 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG a.F. Dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin entspricht die Höhe des geltend gemachten Zahlungsbetrages.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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