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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 1 BS 1/03
Rechtsgebiete: BNatSchG, SächsNatSchG, VwGO, SächsWG


Vorschriften:

BNatSchG § 29 a.F.
BNatSchG § 61
BNatSchG § 61 Abs. 1
BNatSchG § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG § 26
SächsNatSchG § 53
SächsNatSchG § 58
SächsNatSchG § 69
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 3
SächsWG § 80 Abs. 1
SächsWG § 87a Abs. 1 Nr. 1
SächsWG § 88 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 BS 1/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beseitigung von Geholzen

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng

am 23. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Januar 2003 - 7 K 9/03 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Gehölze (Bäume und Sträucher) auf Hochwasserdeichen und deren Schutzstreifen an Weißer Elster, Pleiße, Neue Luppe, Kleine Luppe, Nahle, Elsterflutbett, Elsterhochflutbett, Elsterbecken und Pleißeflutbett im Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" sowie den Naturschutzgebieten "Burgaue" und "Elster- und Pleiße-Auewald" zu beseitigen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein im Freistaat Sachsen durch Bescheid vom 30.9.1991 gemäß § 29 BNatSchG a.F. anerkannter Naturschutzverband, der im Regierungsbezirk Leipzig durch den Verein vertreten wird, begehrt im Beschwerdeverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die es der als Eigenbetrieb organisierten Landestalsperrenverwaltung (Nachfolgend: LTV) des Antragsgegners vorläufig untersagt werden soll, Gehölze (Baume und Sträucher) auf Hochwasserdämmen und deren Schutzstreifen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets "Leipziger Auwald" (Verordnung vom 8.6.1998, SächsGVBl. S. 302), des Naturschutzgebiets "Burgaue" (Verordnung vom 28.1.1998, SächsABl. S. 218) sowie des "Elster- und Pleiße-Auewalds" (ein - nach Aktenlage -übergeleitetes Naturschutzgebiet, das durch ministerielle Anordnung vom 30.3.1961 [GBl. DDR II S. 166] geschaffen wurde) zu beseitigen.

Mit Schreiben vom 25.9.2002 beantragte die LTV bei der Stadt Leipzig als unterer Naturschutzbehörde die Zustimmung zur Beseitigung sämtlicher Gehölze (Bäume und Sträucher) auf Hochwasserdeichen und deren Schutzstreifen an Weißer Elster, Pleiße, Neue Luppe, Kleine Luppe, Nahle, Elsterflutbett, Elsterhochflutbett, Elsterbecken und Pleißeflutbett. Dem Antrag lagen - soweit aus dem Anschreiben ersichtlich - 12 Übersichtspläne bei, die dem Senat nicht vorgelegt wurden. Nach dem Antragsschreiben erschwert der zur Beseitigung vorgesehene Bewuchs die Möglichkeiten der Hochwasserverteidigung sowohl im Bereich der wasser- und landseitigen Deichböschungen als auch im Bereich der landseitigen Deichschutzstreifen in erheblichem Umfang. Für die sog. Holzungsmaßnahmen ist nach diesem Schreiben ein Zeitraum zwischen Oktober 2002 und Ende Februar 2003 vorgesehen (d.h. ein Zeitraum außerhalb der geschützten Vegetationsperiode).

Nach - insoweit - unbestrittenen Angaben des Antragsgegners beabsichtigt die LTV, die Deiche im Stadtbereich von Leipzig bis zum Jahr 2006 in zwei Stufen zu sanieren. Im Anschluss an die - hier streitbefangenen - Rohdungsarbeiten, bei denen die Gehölzstämme in Bodennähe abgesägt und das Wurzelwerk zunächst im Erdreich verbleiben sollen, ist die Erstellung eines Deichprogramms vorgesehen, in dem eine eventuell erforderliche Erhöhung und Verbreiterung der vorhandenen Anlagen geprüft sowie eine Wurzelbeseitigung durchgeführt werden soll. Der Antragsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, die Zweiteilung der Hochwasserschutzmaßnahmen sei aufgrund der in anderen Landesteilen während des Augusthochwassers des Jahres 2002 gemachten Erfahrungen erfolgt, um eine schnelle und kostengünstige Beseitigung von Gefahrenquellen zu ermöglichen.

Nach der Antragstellung der LTV kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Stadt Leipzig als unterer und dem Regierungspräsidium Leipzig als oberer Naturschutzbehörde zu Fragen der sachlichen Zuständigkeit, der Art des zu durchlaufenden Verwaltungsverfahrens und zur materiellen Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen. Die anerkannten Naturschutzverbände, denen die Stadt Leipzig bis zum 18.12.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnten die Gehölzbeseitigung ab bzw. stimmten ihr nur unter Vorbehalt zu. Zudem wurde eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamtes Leipzig eingeholt. Am 3.1.2003 erteilte das Regierungspräsidium der Stadt Leipzig unter Hinweis auf einen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 26.11.2002 die Weisung, das Einvernehmen nach § 69 SächsNatSchG zu den im Landschaftsschutzgebiet vorgesehenen "Gewässerunterhaltungsmaßnahmen" sowie für betroffene besonders geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG "entsprechende Ausnahmen" zu erteilen. Unter dem 8.1.2003 hob das Regierungspräsidium seine Weisung zur Erteilung des Einvernehmens als "nicht erforderlich" auf und konkretisierte die Weisung zur "Ausnahmeerteilung" dahin, dass eine Erfassung und Bewertung des Gehölzbestands zum nächstmöglichen Zeitpunkt abzuschließen und im Einvernehmen mit der Talsperrenmeisterei Untere Pleiße zu bestimmen sei, welcher Teil des Gehölzbestands aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen bleiben könne; das Ergebnis sei dem Regierungspräsidium Leipzig bis zum 14.1.2003 vorzulegen (AS 683 f.).

Der Antragsteller hat bereits am 3.1.2003 beim Verwaltungsgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Arbeiten, die zunächst am 6.1.2003 beginnen sollten, vorläufig zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom selben Tag (7 K 9/03) mit der Begründung abgewiesen, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis nach § 58 SächsNatSchG, zumal es sich um bloße Unterhaltungsmaßnahmen an den Deichen handele, für die es weder eines Planfeststellungsverfahrens noch einer naturschutzrechtlichen Befreiung i.S.v. § 53 SächsNatSchG bedürfe.

Der Antragsteller hat seine noch am Abend des 3.1.2003 erhobene Beschwerde mit Schriftsätzen vom 10.1.2003 (AS 497- 673) und 23.1.2003 (AS 877- 967) begründet. Der am Abend des 3.1. beantragte Erlass einer sog. Zwischenverfügung wurde durch Beschluss vom 5.1.2003 zurückgewiesen. Dem mit der Beschwerdebegründung vom 10.1.2003 verbundenen - neuerlichen - Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung hat der Senat mit Beschluss vom 10.1.2003 stattgegeben und dem Antragsgegner bis zur Entscheidung über die Beschwerde untersagt, Gehölze (Bäume und Sträucher) auf den in Rede stehenden Hochwasserdeichen und deren Schutzstreifen zu beseitigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.1.2003 - 7 K 9/03 - aufzuheben und dem Antragsgegner die Beseitigung sämtlicher Gehölze auf Hochwasserdeichen und deren Schutzstreifen an Weißer Elster, Pleiße, Neue Luppe, Kleine Luppe, Nahle, Elsterflutbett, Elsterhochflutbett, Elsterbecken und Pleißeflutbett im Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" sowie den Naturschutzgebieten "Burgaue" und "Elster- und Pleiße-Auewald" vorläufig zu untersagen.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss (Schriftsatz vom 16.1.2003, AS. 729-865) und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (4 Bände) des Senats, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts im Verfahren 7 K 9/03 und die vorgelegten Behördenakten (3 Bände) verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen, auf die es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ankommt, ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gegen die von der LTV - nach Maßgabe ihres Antrags vom 25.9.2002 und des im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller gestellten Antrags - vorgesehenen umfassenden sog. Holzungsarbeiten ist zulässig und begründet.

Die in Verbandsklage- bzw. -antragsverfahren nach § 61 BNatschG erforderliche Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Zwischenurt. v. 28.6.2002, SächsVBl. 2002, 296 [297]; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Dezember 2001, § 42 RdNr. 394 m.w.N.) ist gegeben. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachstehenden Ausführungen zum Anordnunganspruch. Soweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung üblicherweise von einer glaubhaft gemachten Verletzung eigener subjektiver Rechte abhängt, kann dies für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in den Fällen der sog. altruistischen Verbandsklage jedenfalls nicht ohne weiteres übertragen werden, weil die insoweit spezialgesetzlich geregelte Rechtsschutzgewährung gerade nicht von einer subjektiven Rechtsverletzung des jeweiligen Antragstellers abhängt (vgl. auch Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 42 RdNr. 118).

Der Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Letzterer liegt vor, weil die LTV des Antragsgegners - insoweit unstreitig - beabsichtigt, die in Rede stehenden Gehölze im Bereich des Landschaftsschutzgebiets "Leipziger Auwald" sowie der Naturschutzgebiete "Burgaue" und "Elster- und Pleiße-Auewald" bis spätestens 28.2.2003 zu entfernen bzw. durch damit beauftragte Unternehmen entfernen zu lassen.

Da sich die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend feststellen lassen, und das Verfahren in besonderem Maße eilbedürftig ist, entscheidet der Senat unter Berücksichtigung einer - auch im Verfahren gemäß § 123 VwGO im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eröffneten (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.7.1996, NVwZ 1997, 479; Funke-Kaiser, in Bader, VwGO, 2. Aufl., § 123 RdNr. 15 m.w.N.) - Folgenabwägung.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er als ein gemäß § 29 BNatschG a.F. anerkannter Naturschutzverein nach dem seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1193) unmittelbar geltenden § 61 Abs. 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Zwischenurt. v. 28.6.2002, SächsVBl. 2002, 296 [297]; HessVGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 2 Q 1668/02 -, zitiert nach juris; Louis, NuR 2002, 385 [389]) Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen kann, ohne in ihren Rechten verletzt zu sein. Ob das als bundeseinheitliche "Mindestregelung" (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/6378, S. 62; vgl. auch § 61 Abs. 5 BNatSchG) konzipierte Vereinsklagerecht geeignet ist, die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene landesrechtlichen Regelungen des § 58 SächsNatSchG insgesamt zu verdrängen, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Nach Lage der - unvollständigen, angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit im gerichtlichen Verfahren aber nicht mehr zu vervollständigenden - Behördenakten sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner beabsichtigten großflächigen Holzungsarbeiten im Bereich des Landschaftsschutzgebiets "Leipziger Auwald" sowie der Naturschutzgebiete "Burgaue" und "Elster- und Pleiße-Auewald" - nur darauf bezieht sich das Begehren des Antragstellers im Beschwerdeverfahren - als ein nach § 80 Abs. 1 SächsWG planfeststellungsbedürftiger Ausbau von Deichen oder Dämmen anzusehen ist, der dem Antragsteller ein Klage- bzw. Antragsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eröffnet. Soweit die letztgenannte Regelung nach ihrer Formulierung dahin verstanden werden könnte, dass ein Rechtsbehelf nur im Fall eines bereits erlassenen Planfeststellungsbeschlusses eröffnet ist - nicht aber beim gesetzwidrigen Fehlen eines solchen Beschlusses -, wäre eine solche Auslegung mit dem erkennbaren Gesetzeszweck, dem Abbau von Vollzugsdefiziten durch ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren (BT-Drs, aaO, S. 61), kaum vereinbar (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 14.5.1997, BVerwGE 104, 367 zur Frage der "Umgehung" eines nach § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. eröffneten Beteiligungsrechts im Verwaltungsverfahren).

Bei der - überschlägigen - Einstufung der streitbefangenen Arbeiten der LTV als planfeststellungsbedürftige Ausbaumaßnahmen i.S.v. § 80 Abs. 1 SächsWG verkennt der Senat nicht, dass das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern auf Deichen und ihren Schutzstreifen nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 SächsWG verboten ist und auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung von Deichen in einem zweckentsprechenden Zustand besteht, wie sie in § 88 Abs. 2 SächsWG ausdrücklich geregelt ist. Ebensowenig übersieht der Senat, dass das SächsWG und das SächsNatSchG durch das Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes vom 14.11.2002 (SächsGVBl. S. 307) geändert wurden, um den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Dass die großflächigen Rohdungsarbeiten zur Beseitigung der in den letzten Jahrzehnten entstandenen Deichvegetation gleichwohl als planfeststellungsbedürftiger Deichausbau anzusehen sein dürften, hat sich jedoch weder durch die vorgenannten Gesetzesänderungen noch durch die letzte Änderung des SächsNatSchG in Art. 4 des Haushaltbegleitgesetzes 2003 und 2004 vom 11.12.2002 (SächsGVBl. S. 312) geändert. Dass eine wasserrechtliche Planfeststellung erforderlich sein dürfte, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus folgenden Erwägungen:

Änderungen im Bereich von Deichen sind als Ausbau - nicht als bloße Unterhaltung (Erhaltung des bisherigen ordnungsgemäßen Zustands, vgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 31 RdNr. 9) - anzusehen, wenn sie für den Zustand des Gewässers einschließlich seines Ufers in einer für den Wasserhaushalt erheblichen Weise geändert werden. In diesem Rahmen wird etwa eine umweltgerechte Bepflanzung von Uferbereichen im allgemeinen als Unterhaltungsmaßnahme anzusehen sein (Czychowski, aaO, RdNr. 11 m.w.N.). Eine andere Beurteilung erscheint jedoch dann veranlasst, wenn - wie hier (betroffen sind nach unbestrittenen Angaben der Antragstellerin etwa 10.000 Bäume auf einer Fläche 30 ha) - größere Bereiche von einer planmäßigen Änderung erfasst sind und davon wesentliche Auswirkungen auf die ökologischen Verhältnisse am Gewässer zu erwarten sind (so auch Czychowski, aaO, RdNr. 11 m.w.N.). In einem solchen Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die Änderung weitreichende Folgen zeitigt, deren Ausgleich sinnvollerweise nur in einem Planfeststellungsverfahren mit umfassender Abwägung ergehen kann. Insoweit weicht der hier vorliegende Sachverhalt auch wesentlich von der in der Beschwerdeerwiderung herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.1.2001 - 9 A 13/01 -, zitiert nach juris) ab, in der die Planfeststellungsbedürftigkeit der Stromregulierung im Bereich eines wenige 100 m langen Abschnitts der Elbe - also einer vielbefahrenen Bundes Wasserstraße - verneint wurde. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - alles dafür spricht, dass der zu beseitigende Deichbewuchs seit langem vorhanden ist und gewissermaßen deren Typik prägt. Demgemäß lassen die dem Senat vorgelegten Akten nicht erkennen, welchen Umfang und ggf. auch Bewuchs die Deichanlagen, von denen ein Teil durch den Reichsarbeitsdienst in den 30iger Jahren des vorigen Jahrhunderts - "nicht immer nach den Grundsätzen des ordnungsgemäßen Wasserbaus" (Beschwerdeerwiderung S. 2, AS 731) - errichtet wurde, ursprünglich aufwiesen. Für die Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens nach den vorgenannten Grundsätzen spricht aber auch, dass die über mehrere Jahrzehnte hinweg "zurückgestellten" Maßnahmen in einem Bereich durchgeführt werden sollen, der nach dem ausdrücklich normierten Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung "Leipziger Auwald" gerade wegen der Einzigartigkeit und Besonderheit der stadtnahen Auenlandschaft und seiner hohen ökologischen Wertigkeit unter staatlichen Schutz gestellt wurde (vgl. § 3 der genannten Verordnung). Für den Schutzzweck insbesondere des Naturschutzgebiets "Burgaue" gilt nichts anderes.

Sprechen danach erhebliche Anhaltspunkte für eine Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens, ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen, soweit sie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuzuordnen sind, auch in die dort gebotene Abwägung einzustellen wären (zum Maßstab bei Verbandsklagen vgl. HessVGH, Beschl. v. 23.10.2002, aaO, zum Luftverkehrsrecht).

Dies vorausgesetzt und ausgehend davon, dass eine über lange Jahre hinweg nicht für erforderlich gehaltene großflächige Abholzung irreparable Zustände in dem aus guten Gründen unter staatlichen Schutz gestellten Auwald entstehen lassen würde, wohingegen für eine nur einigermaßen wahrscheinliche Gefährdung erheblicher Belange der Allgemeinheit bei Unterbleiben der beabsichtigten Rohdungsarbeiten nichts Konkretes vorgebracht ist, ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO stattzugeben. Dem Umstand, dass sich die Beschwerde im Gegensatz zum erstinstanzlichen Begehren nur noch auf im Landschafts- bzw. in Naturschutzgebieten gelegene Bereiche bezieht, kommt kostenmäßig keine Relevanz zu.

Soweit der Antragsteller am heutigen Vormittag einen weiteren Schriftsatz mit umfangreichen Anlagen per Telefax übermittelt hat, hat der Senat zunächst von einer Übermittlung an den Antragsgegner abgesehen, da eine stattgebende Beschwerdeentscheidung auch ohne Berücksichtigung der dort enthaltenen Ausführungen zu erlassen war.

Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten der beiden Anträge auf Erlass einer Zwischenentscheidung bedarf es nicht, da die in diesem Zusammenhang ergangenen Senatsentscheidungen keine Kostenfolgen auslösen (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 10.10.2002 - 2 M 139/02 - m.w.N.).

Bei der Streitwertfestsetzung nach §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgebracht haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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