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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 1 BS 251/05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 4 |
2. Infolge der Reduzierung der regelmäßigen Abstandsflächen auf 0,4 H in § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO n.F. ist wegen der auf seiner Grundlage zu beurteilenden Vorhaben die Annahme einer regelmäßig nicht feststellbaren "erdrückenden" Wirkung eines Vorhabens bei Einhaltung der Abstandsflächen zu überdenken.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 BS 251/05
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und Carport; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Müller
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juli 2005 - 12 K 1150/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird 3.750,- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19.7. 2005 ist ohne Erfolg. Aus den vom Antragsteller gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründen lässt sich keine Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses entnehmen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer fehlenden Erfolgsaussicht des Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobene Antrag, den Beigeladenen die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten aufzugeben und ihnen bis zur Entscheidung des Senats die weitere Bauausführung zu untersagen, bedarf keiner gesonderten Bescheidung mehr.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen am 10.1.2005 und 17.3.2005 (Tek-tur) erteilte Baugenehmigung abgelehnt, weil das gesetzlich vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung das private Interesse des Antragstellers überwiege. Diese verletze voraussichtlich keine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften. Bauplanungsrechtlich erscheine das Vorhaben als genehmigungsfähig und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses verlange eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und desjenigen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar sei. Hiervon ausgehend erscheine die Errichtung des geplanten Wohnhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks G. in D. , Flurstück F1 der Gemarkung B. gegenüber dem Antragsteller nicht als rücksichtslos. Vielmehr füge es sich nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB - in seine nähere Umgebung ein. Das vom Antragsteller zur Begründung einer Rücksichtslosigkeit geltend gemachte Maß der Nutzung lasse eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihm gegenüber nicht erkennen. Die maßgebliche Umgebung sei sowohl von Villen wie von stark verdichtender Neubebauung gekennzeichnet. Neben mehrgeschossigen Wohngebäuden im straßennahen Bereich verfügten viele Grundstücke in der Umgebung auch über Wohnbauten in der zweiten Reihe. Nahezu jedes Gebäude verfüge über Nebengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich. Diese Vorgaben der Umgebung sprenge das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Dass sich Gebäude in zweiter Reihe lediglich entlang des -U. und nicht entlang der G. entwickelt hätten, liege daran, dass sich die beiden Straßen erst im Bereich des Vorhabengrundstücks so weit auseinander entwickelten, dass eine Bebauung auch in zweiter Reihe von der G. nicht aus dem Rahmen falle. Das Vorhaben sei auch nicht wegen einer "Einmauerungswirkung" rücksichtslos. Es sei eine notwendige Folge der vorhandenen dichteren Bebauung, dass die Gebäude nur noch geringe Abstände zueinander hätten. Diese Verdichtung sei auch durch das Gebäude des Antragstellers auf dem benachbarten Flurstück 235c angelegt, welches einen kleinen Flurstücksteil baulich ausnutze. Zur Vermeidung hierdurch bedingten Mangels an Geräumigkeit könne er nicht verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken zulässige Bebauung nicht ausgenutzt werde. Wegen der in der näheren Umgebung vorhandenen Mehrfamilienhäuser ergebe sich auch aus dem Fehlen eines Bestandes von dem Vorhaben entsprechenden Zweifamilienhäusern in der näheren Umgebung nichts anderes. Die gemäß § 6 Sächsische Bauordnung - SächsBO - in seiner nach § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsBO anzuwendenden neuen Fassung maßgeblichen Abstandsflächen seien eingehalten. Der Hauptbaukörper halte die hier maßgebliche Mindestabstandsfläche von drei Metern ein. Der zur Grenze vorgesehene Vorbau sei nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 SächsBO privilegiert. Er sei von untergeordneter Bedeutung und diene insbesondere nicht der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Auch der unterhalb dieses Vorbaus vorgesehene Anbau halte sich im Rahmen der Abstandsflächenvorschriften. Dieser als Abstellraum bezeichnete fensterlose Baukörper, der ungeachtet einer gemeinsamen Wand mit dem Hauptgebäude eine selbständig benutzbare bauliche Anlage darstelle, sei gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 SächsBO innerhalb von und ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Wegen seiner Enge und Fensterlosigkeit sei er auch objektiv nicht als Aufenthaltsraum geeignet.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, die nähere Umgebung seines Grundstücks sei gerade nicht von einer stark verdichtenden Bebauung gekennzeichnet. Ausschließlich die Grundstücke entlang des -U. verfügten über Wohnbebauung in der zweiten Reihe. Das Vorhaben der Beigeladenen liege außerhalb der faktischen Baugrenze entlang der G. und füge sich insoweit nicht ein. Auch faktische Baulinien und Baugrenzen zielten darauf ab, den Grundstückseigentümern eines bestimmten Gebietes eine bevorzugte Aussicht zu gewährleisten und sie umgekehrt gegen Einblick zu schützen. Dem insoweit begünstigten Antragsteller sei deshalb ein Anspruch auf deren Einhaltung zuzusprechen. Die durch das Vorhaben entstehende Verdichtung der baulichen Situation löse beachtliche Konflikte aus und verändere den Charakter der vorherrschenden aufgelockerten Bauweise. Es habe zudem auch Vorbildwirkung für Nachfolgebauten, die letztlich den Gebietscharakter zu Lasten des Antragstellers verändern würden. Nach seiner Schätzung füge ihm das Vorhaben der Beigeladenen einen Wertverlust seines Sondereigentums in Höhe von ca. 50.000,- € zu. Mangels entgegenstehender Festlegungen in den Bauplänen sei davon auszugehen, dass sich die Heizung des Hauses in dem grenznah zum seinem Grundstück vorgesehenen Abstellraum befinden werde, was zu dessen abstandsflächenrechtlicher Entprivilegierung und einer Verletzung der Abstandsflächen führe. Es handele sich bei dem Abstellraum auch nicht um einen "Anbau". Vielmehr sei er Bestandteil des Gesamtgebäudes und dessen Archtitektur und Statik. Seine Innenwand sei lediglich 1,94 m statt der für den "Abstellraum" erforderlichen zwei Meter von der Grenze entfernt. Die statischen Funktionen übernehme ein Unterzug im Haupthaus, welches auch die Aufgabe des Brandschutzes übernehme. Die Innenwand gründe zudem auf dem Fundament des Hauptgebäudes und sei integrierter Teil des Hauptgebäudes und kein "Vorbau". Mangels "Vorbau" halte das Hauptgebäude den Mindestabstand von 3 Metern nicht ein. Ergänzend rügt er eine Beeinträchtigung eines auf seinem Grundstück befindlichen Ahorns durch das Vorhaben der Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 4.2.2004, 1 BS 394/03) zutreffend davon ausgegangen, dass im hier vorliegenden Fall eines kraft Gesetzes (§ 212a BauGB) sofort vollziehbaren Bescheids eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergeht, wenn bei der Abwägung der Interessen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen, ist die Entscheidung aufgrund einer Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsaktes und dem öffentlichen - und privaten - Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen (SächsOVG, Beschl. v. 7.2.2000, 1 BS 730/99).
Hiervon ausgehend lässt sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aus den mit der Beschwerde vorgetragenen bauplanungsrechtlichen Erwägungen in Frage stellen. Die Ausführungen der Beschwerde zur Frage eines "Einfügens" des Vorhabens der Beigeladenen in seine nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB beschäftigen sich im Wesentlichen mit objektiv-rechtlichen städtebaulichen Fragen, ohne darzulegen, in welchem seinem Schutz dienenden Recht der Kläger hierdurch verletzt sein soll. Eine Beachtung des objektiven Baurechts kann der Kläger nicht verlangen. Er ist darauf beschränkt, eine Verletzung ihm zustehender - drittschützender - Rechte geltend zu machen. Dem maßgeblichen objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot - hier entnommen aus dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB - kommt nur ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zu. Eine Ausnahme in diesem Sinne liegt nur vor, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (grds.: BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, BVerwGE 52,122). Dies schließt eine erfolgreiche Berufung auf die Einhaltung tatsächlicher Baugrenzen oder Baulinien aus. Ob Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 23 RdNr. 6). Eine Zweckbestimmung lässt sich hingegen nur im Fall der Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1994, 8 S 2937/94 - RdNr. 3 bei juris). Außer im Fall einer ausdrücklich nachbarschützenden Festsetzung durch einen Bebauungsplan existiert auch kein Recht auf "Bewahrung einer bevorzugten Aussicht" (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.2.2004, 1 BS 398/03; BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, NVwZ 1994,686 zitiert nach juris).
Zu der Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen führe zu einer beachtliche Konflikte auslösenden Verdichtung, enthält sich die Beschwerde einer Darlegung der von ihr gemeinten Konflikte. Dies schließt deren Würdigung und damit die Begründung von hieraus folgenden Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus. Auch die Behauptung einer durch das Vorhaben ausgelösten Veränderung des Gebietscharakters verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der insoweit in Betracht kommende Anspruch auf Wahrung des Gebietscharaktes aus § 34 Abs. 2 BauGB - für dessen erfolgreiche Geltendmachung es auf eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht ankommt - bezieht sich lediglich auf die Wahrung der Art der Nutzung (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94,151 = NJW 1994,1546 = UPR 1994,69 = DVBl. 1994,284). Für eine Veränderung der durch "wohnen" geprägten näheren Umgebung des Vorhabens trägt die Beschwerde nichts vor und ist auch anderweitig nichts ersichtlich. Die Geltendmachung eines Wertverlustes seines Eigentums durch die Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen greift ebenfalls nicht durch. Allein aus einem Wertverlust eines dem Vorhaben benachbarten Grundstücks lassen sich für die Zulässigkeit eines Vorhabens keine Erkenntnisse gewinnen (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, aaO, RdNr. 7).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB wegen eines "Ein-mauerungseffekts" bzw. einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens lässt sich auf der Grundlage des Bescherdevorbringens nicht feststellen. Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass die - wie noch zu zeigen ist - mit der Beschwerde vorgetragenen abstandsflächenrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen. Die bisher vorherrschende Auffassung, dass eine erdrückende Wirkung eines Vorhabens gegenüber der Nachbarschaft regelmäßig dann ausgeschlossen ist, wenn jenes die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung einhält (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, RdNr. 3 f. bei juris = NVwZ 1999,879 = BauR 1999,615 = UPR 1999,191 = DVBl. 1999,786), ist von der Überlegung getragen, dass derartige Auswirkungen wegen des auf die Sicherung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung und damit auch zur Verhinderung eines "Einmauerns" ausgerichteten Abstandsflächenrechts als regelmäßig ausgeschlossen angesehen werden könne. Diese Auffassung ist für Bauvorhaben im Freistaat Sachsen nach der Neufassung des § 6 Sächsische Bauordnung - SächsBO - durch das Gesetz zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 28.5.2004 (SächsGVBl. S. 200) zu überdenken. Durch die Reduzierung der regelmäßigen Abstandsfläche auf 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO) - wodurch selbst das bisher maximal an zwei Außenwänden zulässige Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SächsBO a.F.) in Gestalt von 0,5 H für alle Gebäudeseiten unabhängig von ihrer Länge noch unterschritten wird - hat das Abstandsflächenrecht im Freistaat Sachsen eine Beschränkung auf ein sicherheitsrechtliches und gesundheitliches Minimum erfahren. Jedenfalls die Wahrung des sozialen Wohnfriedens gehört nicht mehr zu den Schutzgütern des § 6 SächsBO (SächsOVG, Urt. v. 28.8.2005, 1 B 889/04; Dammert, in: Dammert u.a., Die neue Sächsische Bauordnung, 2. Aufl., § 6 RdNr. 1). Zu den Schutzgütern gehört vornehmlich der Brandschutz sowie eine unter dem Gesichtspunkt zu verhindernder Gesundheitsgefährdung zu sichernde Ausleuchtung von Räumen mit Tageslicht (SächsOVG, aaO.).
Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, durch welche Umstände von einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück des Antragstellers ausgegangen werden soll. Eine starke Hanglage ist nicht zu verzeichnen. Die Grundstücksgrenze wird auch nicht auf ihrer gesamten Breite von den Beigeladenen in Anspruch genommen. Ihr Vorhaben nimmt lediglich gut die halbe Breite der gemeinsamen Grundstücksgrenze in Anspruch. Dies spricht gegen einen Einmauerungeffekt, wie auch die Höhenentwicklung des Vorhabens sich aufgrund seiner Zweigeschossigkeit und eines vorhabenseitig unterhalb der gemeinsamen Grenze liegenden Geländeniveaus gegen eine Rücksichtlosigkeit in dieser Hinsicht spricht.
Nimmt man die Abstandsflächen ins Auge, begegnet der verwaltungsgerichtliche Beschluss nicht den von vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken. Er missversteht diesen Beschluss, wenn er meint, mit dem dort verwandten Begriff des "Vorbaus" sei der grenzständige "Ab-stellraum" gemeint. Mit dem "Vorbau" kennzeichnet das Verwaltungsgericht den im ersten Geschoss mit einer selbständigen Fußbodendecke über den "Abstellraum" in Richtung auf Grundstück des Antragstellers auskragenden Bereich. Dessen abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des neu gefassten § 6 Abs. 6 SächsBO bejaht, ohne das sich aus dem Beschwerdevorbringen Zweifel an dieser im Einzelnen dargelegten Feststellung ergeben. Die Einwände der Beschwerde gegen die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des "Abstellraums" greifen nicht durch. Seine Zulässigkeit ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SächsBO "Garagen einschließlich Abstellraum" in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Dieser Anbau dürfte keinen "Abstellraum" im vorgenannten Sinne darstellen. Ein solcher Raum muss der Garage und ihrer Zweckbestimmung zugeordnet sein. Er muss ausschließlich dazu dienen, Gerätschaften und Betriebsmittel aufzunehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung von Kraftfahrzeugen stehen (Dirnberger, in: Jäde, Sächsische Bauordnung, Stand: Juli 2005, § 6 SächsBO a.F., RdNr. 159). Zweifel bestehen insoweit nicht aufgrund der Behauptung des Antragstellers, dieser Raum sei für die Aufnahme der Heizung bestimmt, was zu seiner Entprivilegierung führe. Die Beigeladenen haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Heizung in dem östlich liegenden "Hausanschlussraum" eingebaut werden soll. Dieser Vortrag ist plausibel, zumal auch die Grundfläche jenes Raumes mit 2,5 m² eine Heizungsinstallation ohne weiteres zulässt. Zweifel begründet hingegen der Umstand, dass der "Abstellraum" nach dem "Grundriss Erdgeschoss" der Fassung der Baugenehmigung vom 17.3.2005 von der Garage nicht - mehr - zugänglich sein soll. Ein Zugang befindet sich nur noch auf der östlichen Seite dieses Raumes, so dass von der Garage aus das gesamte Gebäude umgegangen werden muss, um den "Abstellraum" zu erreichen. Für den Tatbestand einer "Garage mit Abstellraum" bedarf es hingegen eines funktionalen Zusammenhangs beider Räume. Dieser entfällt wenn der "Abstellraum" von der Garage nicht zugänglich ist (vgl. Dirnberger, aaO). Eine Abstandsflächenverletzung durch das Vorhaben der Beigeladenen ist gleichwohl nicht festzustellen. Der vorgesehene "Abstellraum" ist im Sinne von § 6 Abs. 7 Nr. 1 SächsBO als "Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten" abstandsflächenrechtlich privilegiert. Bei ihm handelt es sich um eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, mithin um ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsBO. Er stellt zudem keinen Aufenthaltsraum dar, da er mangels natürlicher Belichtung nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. § 2 Abs. 5 SächsBO). Letztlich ist für ihn auch keine Feuerstätte vorgesehen.
Die geltend gemachte Beeinträchtigung des Baumbestandes auf dem Grundstück des Antragstellers bedarf keiner näheren Betrachtung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller hierzu auf eine gegenüber der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung drittschützende Vorschrift berufen kann, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen ist.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko unterworfen haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatlog 2004 (NVwZ 2004,1327 = DVBl 2004,1525 = VBlBW 2004, 467). Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers kann nicht auf die von ihm behauptete Wertminderung abgestellt werden, da er sich einer näheren Darlegung dieses Betrages enthalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, aaO, RdNr. 8).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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